Nachdem Domain-Investor Richard Blair im UDRP-Streit um lambo.com 2022 unterlegen war, klagte er vor den US-Zivilgerichten auf Feststellung, dass er berechtigter Domain-Inhaber sei und dass kein Anspruch auf Übertragung der Domain auf die Automobili Lamborghini S.p.A besteht. Zwei Jahre später wies der »United States District Court for the District Of Arizona« die Feststellungsklage Blairs ab und bestätigte die UDRP-Entscheidung. Blair ging in Berufung. Nun liegt auch die Berufungsentscheidung des »United States Court of Appeals for the Ninth Circuit« vor.
In einem UDRP-Verfahren der Automobili Lamborghini S.p.A gegen den Inhaber der Domain lambo.com war die Beschwerdeführerin vor der WIPO im August 2022 erfolgreich: das Dreier-Panel sah überwiegend die drei Elemente der UDRP erfüllt und entschied auf Übertragung der Domain. Panelist Neil Anthony Brown war anderer Ansicht und legte sie auf neun Seiten dar. Nichtsdestotrotz galt die Entscheidung, wonach die Domain zu übertragen ist. Der Gegner, der US-amerikanische Domain-Investor Richard Blair, legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein, indem er am 24. August 2022 ein Klageverfahren bei den Zivilgerichten startete. Er beantragte festzustellen, dass er die Domain lambo.com nach dem Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA) nicht zu Unrecht hält bzw. nutzt und er sie nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen muss. Unter anderem trug er vor, dass er, nachdem er die Domain Lamborghini.com 2018 für US$ 10.000,– gekauft hatte, unter dem Spitznamen »Lambo« aktiv war. Dass Lamborghini eine entsprechende Marke hat, habe er damals nicht gewusst. Nie habe er die Absicht gehabt, mit der Domain an den Rechten der Automobili Lamborghini S.p.A zu partizipieren. Die Beklagte trat der Klage entgegen und versuchte mit ihrem Vortrag deutlich zu machen, dass der Kläger die Domain lambo.com unberechtigterweise nutzt. Besonders stellte die Beklagte heraus, dass die Domain lambo.com über die Jahre zum Verkauf angeboten wurde und sich ihr Preis immer weiter erhöhte, auf zuletzt US$ 75 Mio.
Zwei Jahren später, im Oktober 2024, lag – wie berichtet – das Urteil des »United States District Court for the District Of Arizona« vor. Richterin Roslyn O. Silver hatte die Klage abgewiesen und die vorangegangene UDRP-Entscheidung (Order from 16th day of October, 2024, No. CV-22-01439-PHX-ROS) bestätigt. Letztlich ging es um die Frage, ob der Kläger in böser Absicht gehandelt hat, um von der Marke der Beklagten zu profitieren. Der ACPA listet neun nicht abschließende Faktoren zur Bewertung einer bösen Absicht, die Silver durchging und nach deren Prüfung sie zu dem Ergebnis kam, dass die bisherigen Handlungen der Klägers in Bezug auf die Domain lambo.com in der bösgläubigen Absicht erfolgten, vom Geschäftswert von Lamborghini zu profitieren. Sie wies die Klage ab. Damit gab sich Blair nicht zufrieden und legte Rechtsmittel zum »United States Court of Appeals for the Ninth Circuit« ein. Dessen Entscheidung erging am 09. Oktober 2025 in Form eines »Memorandum«. Ein gerichtliches Memorandum oder eine »Memorandum Opinion« ist eine kurze Entscheidung, in der üblicherweise nur das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung wiedergegeben wird, ohne eine ausführliche Begründung oder die juristische Analyse zu enthalten. Solche Entscheidungen werden oft in Fällen getroffen, in denen die Rechtslage klar ist und keine neuen juristischen Grundsätze entwickelt werden müssen. Entsprechend sieht das fünfseitige Memorandum des »United States Court of Appeals for the Ninth Circuit« auch aus.
Das Berufungsgericht geht darin lediglich die Prüfung der neun nicht abschließenden Faktoren der ACPA zur Bewertung einer bösen Absicht durch und stellt fest, dass – wie die Vorinstanz bereits korrekt festgestellt habe – die überwiegende Zahl der Faktoren zugunsten der Beklagten ausschlagen. Die ersten vier Faktoren sprächen zugunsten der Beklagten: Der Kläger selbst habe zugegeben, keine Rechte am Begriff »lambo« zu haben und dass er für sich den Spitznamen erst nutzte, nachdem er Domain-Inhaber geworden war. Weiter hatte er die Domain nicht entwickelt und im Zusammenhang mit einem seriösen Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder die Marke auf gutgläubig nichtkommerzielle oder faire Art genutzt. Auch die Faktoren sechs und neun sprachen für die Beklagte, da die Domain zu einem exorbitanten Preis von US$ 75 Mio. zum Verkauf stand, ohne dass der Kläger die Domain wirklich nutzte, sowie der Umstand, dass die Marke „Lambo“ unterscheidungskräftig und berühmt ist. Lediglich die Faktoren sieben und acht sprachen für den Kläger, wonach es keinen Hinweis auf falsche Kontaktdaten und auch keinen auf andere Markenrechte verletzende Domains beim Kläger gab. Doch alles andere sprach gegen ihn, sodass das Berufungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz, wonach der Kläger eine böswillige Absicht verfolgte, Profit aus der Marke der Beklagten zu erzielen, bestätigen konnte.
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