ACPA-Entscheidung

US-Gericht bestätigt im Streit um lambo.com das UDRP-Urteil

Nachdem Domain-Investor Richard Blair im UDRP-Streit um lambo.com im Jahr 2022 unterlegen war, klagte er vor den US-Zivilgerichten auf Feststellung, dass er berechtigter Domain-Inhaber sei und dass kein Anspruch auf Übertragung der Domain auf die Automobili Lamborghini S.p.A besteht. Jetzt, zwei Jahre später, liegt das Urteil des »United States District Court for the District Of Arizona« vor.

In einem UDRP-Verfahren der Automobili Lamborghini S.p.A gegen den Inhaber der Domain lambo.com war die Beschwerdeführerin vor der WIPO erfolgreich: das Dreierpanel sah überwiegend die drei Elemente der UDRP erfüllt und entschied auf Übertragung der Domain. Panelist Neil Anthony Brown war anderer Ansicht und legte sie auf neun Seiten dar. Nichtsdestotrotz galt die Entscheidung, wonach die Domain zu übertragen ist. Der Gegner, der US-amerikanische Domain-Investor Richard Blair, legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein, indem er am 24. August 2022 Klage bei den Zivilgerichten einreichte. Er meint, die UDRP-Entscheidung sei falsch und beantragte festzustellen, dass er die Domain nicht zu Unrecht nach dem »Anticybersquatting Consumer Protection Act« (ACPA) innehat und nutzt, und er sie deshalb nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen muss. Unter anderem trug er vor, dass er, nachdem er die Domain lamborghini.com 2018 für US$ 10.000,– gekauft hatte, unter dem Spitznamen »Lambo« aktiv war. Die Domain habe er für ein Projekt gekauft, welches er zurückstellte, um sich zunächst einem Projekt zu widmen, über das er dann auf einem Webblog unter lambo.com berichten wolle. Dass Lamborghini eine entsprechende Marke hat, wusste er damals nicht. Der Begriff »Lambo« werde von vielen auf nicht Markenrechte verletzende Art genutzt. Er habe ab einem gewissen Zeitpunkt lambo.com zum Verkauf angeboten, wollte die Domain aber nie verkaufen, weshalb er exorbitante Preise angab, zu denen niemand kaufen würde. Wenn Angebote zum Kauf der Domain eingingen, wies er diese immer zurück. Nie habe er die Absicht gehabt, mit der Domain an den Rechten der Automobili Lamborghini S.p.A zu partizipieren. Die Beklagte Automobili Lamborghini S.p.A trat der Klage entgegen und versuchte mit ihrem Vortrag deutlich zu machen, dass der Kläger die Domain lambo.com unberechtigterweise nutzt. Besonders stellte die Beklagte heraus, dass die Domain lambo.com über die Jahre zum Verkauf angeboten wurde und sich ihr Preis immer weiter erhöhte – auf zuletzt US$ 75 Mio.

Nach zwei Jahren liegt nun das Urteil des »United States District Court for the District Of Arizona« vor. Richterin Roslyn O. Silver wies die Klage ab und bestätigte die vorangegangene UDRP-Entscheidung (Order from 16th day of October, 2024, No. CV-22-01439-PHX-ROS). Sie spitzte die Entscheidung auf die Frage, ob dem Kläger eine Cybersquatting-Verletzung gemäß dem ACPA vorzuwerfen ist, zu: Die Markeninhaberin musste dazu beweisen, dass der Domain-Inhaber eine Domain registriert, damit gehandelt oder sie benutzt hat, die Domain mit der geschützten Marke des Inhabers identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist und der Domain-Inhaber in böser Absicht gehandelt hat, um von dieser Marke zu profitieren. Da der Kläger einräumt, dass er der derzeitige Domain-Inhaber ist, die Marke »LAMBORGHINI« sowohl vor der ursprünglichen Registrierung der Domain lambo.com als auch zum Zeitpunkt des Erwerbs der Domain durch den Kläger unterscheidungskräftig war und lambo.com der Marke zum Verwechseln ähnlich ist, bleibe nur noch die Frage offen, ob der Kläger in böser Absicht handelte, um von der Marke zu profitieren. Die ACPA listet neun nicht abschließende Faktoren zur Bewertung einer bösen Absicht auf, die Silver durchging. So stellte sich unter anderem die Frage, ob der Domain-Inhaber seinerseits Marken- oder andere Rechte innehat, er den Domain-Namen zur eigenen Identifizierung nutzt, die Domain gutgläubig nichtkommerziell genutzt wird, falsche Kontaktinformationen vorliegen oder der Inhaber andere markenrechtsverletzende Domains innehat. Silver prüfte diese neun Faktoren durch und stellte fest, dass lediglich zwei Punkte für den Kläger sprechen: Es gäbe keinen Hinweis auf falsche Kontaktdaten und auch keine auf andere Markenrechte verletzende Domains beim Kläger. Doch alles andere spreche gegen ihn: Es mag zwar zutreffen, dass der Kläger lambo.com ursprünglich aus redlichen Gründen erwarb, um sein Domain-Portfolio zu erweitern und die Website zu einem Blog auszubauen, und dass er keine Vorgeschichte mit Cybersquatting hat; aber jeder vernünftige Prüfer der vorliegenden Tatsachen könne nur zu dem Schluss kommen, dass die bisherigen Handlungen in Bezug auf die Domain lambo.com in der bösgläubigen Absicht erfolgten, vom Geschäftswert von Lamborghini zu profitieren. Silver führt weiter aus, die Marke »LAMBORGHINI« sei weltberühmt und der Kläger bestätigte, »LAMBO« sei ihr zum Verwechseln ähnlich, und stellte weiter fest, dass die breite Öffentlichkeit »LAMBO« nicht ausschließlich mit »LAMBORGHINI« in Verbindung bringe; doch liege es auf der Hand, dass die starke Assoziation von »LAMBO« mit »LAMBORGHINI« in der Öffentlichkeit der verlockendste Grund für den Erwerb der Domain durch einen potenziellen Käufer sei. Daher wies das Gericht die Klage des Klägers in vollem Umfang und vorurteilsfrei ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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