Das US-Unternehmen VerandaGlobal Inc. und der US-Amerikaner Bryan Tallman sind endgültig mit dem Versuch gescheitert, die Internet-Verwaltung ICANN klageweise zur Zuteilung von Ein-Zeichen-.com-Domains zu verpflichten. Der Superior Court of California wies ihre Klage am 11. Juli 2025 ab.
Sie zählen zu den begehrtesten Internet-Adressen der Welt, und dennoch sind nur eine Handvoll vergeben. Im Jahre 1993 hat der mittlerweile verstorbene Internet-Pionier Jon Postel über die seinerzeit von ihm geführte IANA (Internet Assigned Numbers Authority) nahezu alle einbuchstabigen Domain-Namen unter den generischen Top Level Domains .com, .net sowie .org registriert. Im Fall von .com blieben lediglich q.com, x.com und z.com unberührt; sie genießen aufgrund prioritätsälterer Rechte Bestandsschutz. Mit einer Klage vom 16. August 2023 begehrte die VerandaGlobal Inc., die im geschäftlichen Verkehr als First Place Internet Inc. auftritt und sich als »global leader in International search and brand development« versteht, gemeinsam mit Bryan Tallman von ICANN das alleinige Recht, bestimmte Ein-Zeichen-.com-Domains wie a.com in Übereinstimmung mit den von ICANN veröffentlichten Richtlinien registrieren zu dürfen. Wie der Kauf der Domain x.com durch Elon Musk zeige, sei es gestattet, solche »single-character domain names« zu registrieren und alle zwölf Monate zu verlängern. Wenn ICANN dies einigen wenigen Personen gestatte, sei es willkürlich, anderen – wie den Klägern – dieses Recht zu verweigern. Ergänzend machten sie geltend, dass sie internationalisierte Varianten (in Katakana, Hangul und Hebräisch) von .com und .net als Domains registriert hätten. Nach den Regelungen von ICANN habe der Inhaber solcher Domains das Recht, an einem Verfahren teilzunehmen, bei dem er das alleinige Recht habe, dieselbe .com- oder .net-Domain zu registrieren; dies habe ICANN jedoch verweigert. Die Kläger beriefen sich insbesondere auf unlauteren Wettbewerb, Vertragsbruch, Verletzung der Sorgfaltspflicht von Treu und Glauben und des redlichen Verkehrs, Fahrlässigkeit sowie betrügerische Veranlassung. Im Erfolgsfall sollten die Kläger somit alle Ein-Ziffern-Domains sowie zahlreiche Ein-Buchstaben-Domains unter .com und .net erhalten; deren Wert geht in die Millionen.
Diesem Ansinnen schob der Superior Court of California (County of Los Angeles) bereits im Februar 2024 einen Riegel vor. Ohne eine mündliche Verhandlung anzusetzen, gab das Gericht dem Antrag auf Klageabweisung vorläufig statt; zugleich erhielten die Kläger jedoch Gelegenheit, ihre Klage nachzubessern. Davon machten sie in den vergangenen Monaten reichlich Gebrauch, blieben jedoch auch damit ohne Erfolg. Am 11. Juli 2025 wies der Superior Court of California die Klage endgültig ab und sprach dabei den Klägern zum Teil bereits die Klagebefugnis ab. Soweit die Kläger behauptet hatten, dass ICANN Gelder von den Klägern erhalten habe, als diese Domain-Namen registriert und verlängert haben, sei dies bereits tatsächlich falsch; Gelder habe ICANN von den Domain-Registraren, aber nicht von den Klägern erhalten. Auch mit dem Vorwurf, ICANN habe in betrügerischer Weise versprochen, die eigenen Richtlinien einzuhalten, drangen sie nicht durch. Der angebliche Verstoß von ICANN gegen eigene Richtlinien sei nicht von Natur aus betrügerisch. Auch im Übrigen hätten es die Kläger versäumt, ausreichend Tatsachen zur Unterstützung ihrer Behauptung vorzutragen, das Verhalten von ICANN sei unfair oder rechtswidrig im Sinne von Section 17200 des Business and Professions Code. Von Vertragsbruch könne ebenfalls keine Rede sein, denn einen Vertrag hätten die Kläger nur mit den Domain-Registraren, aber nicht mit ICANN geschlossen. Soweit sich die Kläger schließlich auf eine Reihe weiterer angeblicher Verstöße berufen hätten (erwähnt werden »breach of fiduciary duty, tortious interference, and quiet title«), wären sie nicht berechtigt, ohne die Erlaubnis des Gerichts neue Ansprüche hinzuzufügen, und eine solche Erlaubnis liege nicht vor:
The Court has already provided Plaintiffs with an opportunity to state claims against Defendant, and Plaintiffs failed to do so. As such, the Court concludes leave to amend is futile.
Die .de-Registry DENIC eG lässt Ein-Zeichen-Domains übrigens zu. In den DENIC-Domainrichtlinien heißt es:
Die Mindestlänge einer Domain beträgt ein, die Höchstlänge 63 Zeichen.
Domains wie t.de (Telekom Deutschland GmbH), s.de (S-Communication Services GmbH) oder c.de (BurdaForward GmbH) werden aber ausschließlich zu Zwecken der Weiterleitung genutzt, da die eigene Marke im Vordergrund steht; zudem könnte die Umstellung auf eine Ein-Zeichen-Domain zu Verwirrung bei den Nutzern führen. Weitere Domains wie i.de, k.de, m.de oder u.de lösen aktuell gar nicht erst auf; auf x.de kann über Sedo ein Kaufangebot von mindestens US$ 450.000,– abgegeben werden.