Urteil

Kalifornisches Gericht sieht keinen Anspruch auf die Vergabe von Ein-Zeichen-Domains

Das US-Unternehmen VerandaGlobal Inc. und der US-Amerikaner Bryan Tallman sind mit dem Versuch gescheitert, ICANN auf Zuteilung von Ein-Zeichen-.com-Domains zu verklagen. Der Superior Court of California wies die Klage am 15. Februar 2024 ab.

Sie zählen zu den begehrtesten Internet-Adressen der Welt, und dennoch sind nur eine Handvoll vergeben. Im Jahre 1993 hat der mittlerweile verstorbene Internet-Pionier Jon Postel über die seinerzeit von ihm geführte IANA (Internet Assigned Numbers Authority) nahezu alle einbuchstabigen Domain-Namen unter den generischen Top Level Domains .com, .net sowie .org registriert. Im Fall von .com blieben lediglich q.com, x.com und z.com unberührt; sie genießen aufgrund prioritätsälterer Rechte Bestandsschutz. Mit der Klage vom 16. August 2023 begehrte die VerandaGlobal Inc., die im geschäftlichen Verkehr als First Place Internet Inc. auftritt und sich als »global leader in International search and brand development« versteht, nun gleichwohl gemeinsam mit Tallman von ICANN das alleinige Recht, bestimmte Ein-Zeichen-.com-Domains wie a.com in Übereinstimmung mit den von ICANN veröffentlichten Richtlinien registrieren zu dürfen. Wie der Kauf der Domain x.com durch Elon Musk zeige, sei es gestattet, solche »Single-Character domain names« zu registrieren und alle zwölf Monate zu verlängern. Wenn ICANN dies einigen wenigen Personen gestatte, sei es willkürlich, anderen – wie den Klägern – dieses Recht zu verweigern. Ergänzend machten sie geltend, dass sie internationalisierte Varianten (in Katakana, Hangul und Hebräisch) von .com und .net als Domains registriert hätten; nach den Regelungen von ICANN habe der Inhaber solcher Domains das Recht, an einem Verfahren teilzunehmen, bei dem er das alleinige Recht habe, dieselbe .com- oder .net-Domain zu registrieren. Dies habe ICANN jedoch verweigert. Die Kläger beriefen sich insbesondere auf unlauteren Wettbewerb, Vertragsbruch, Verletzung der Sorgfaltspflicht von Treu und Glauben und des redlichen Verkehrs, Fahrlässigkeit sowie betrügerische Veranlassung. Im Erfolgsfall sollten die Kläger somit alle Ein-Ziffern-Domains sowie zahlreiche Ein-Buchstaben-Domains unter .com und .net erhalten; deren Wert geht in die Millionen.

Diesem Ansinnen schob der Superior Court of California (County of Los Angeles) am 15. Februar 2024 einen Riegel vor. Ohne eine mündliche Verhandlung anzusetzen, gab das Gericht dem Antrag auf Klageabweisung vorläufig statt. Soweit die Kläger vertragliche Ansprüche geltend gemacht hätten, müssten die relevanten Bestimmungen wörtlich im Hauptteil der Klage wiedergegeben oder eine Kopie der schriftlichen Urkunde beigefügt und durch Verweis einbezogen werden; dies sei nicht erfolgt. In der Beschwerde werde nicht ausdrücklich dargelegt, dass ein solcher Vertrag ICANN dazu verpflichte, bestimmte Richtlinien und Verfahren zu befolgen, die die Registrierung von »single character domain names« erlaube. Eine Regelung zur Zulassung von Ein-Zeichen-Domains gäbe es nicht. Daher könne ICANN auch nicht fahrlässig gehandelt haben. Die Kläger würden zwar eine Vielzahl von öffentlichen Erklärungen zitieren; keine davon sei aber eine Zusicherung, dass ICANN die Registrierung der begehrten Domains zulasse. Ein Teil der Anträge sei zudem auf eine Feststellung gerichtet, ohne dass eine Feststellungsklage zulässig sei. Die Feststellungsklage solle nicht dazu verwendet werden, eine Frage vorwegzunehmen und zu entscheiden, die im Hauptsacheverfahren entschieden werden könne. In Bezug auf ein betrügerisches Handeln sei die Klage schließlich unschlüssig.

Die Kläger haben nun Gelegenheit, ihre Klage binnen 30 Tagen teilweise nachzubessern. Da die ursprüngliche Klage bereits einen Umfang von 38 Seiten hatte, ist kaum anzunehmen, dass es ihnen gelingt, weitere Regelungen zu Tage zu fördern, aus denen sich ein Anspruch auf Vergabe der Ein-Zeichen-Domains ergibt. Das Gericht hat sich vorläufig bis 22. April 2024 vertagt.

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