Das Landgericht Düsseldorf bestätigte in einer dieser Tage ergangenen Entscheidung die Funktion des Zustellungsbevollmächtigten bei .de-Domains: In einem Rechtsstreit ging diesem eine Klage gegen die im Ausland sitzende Inhaberin einer .de-Domain zu. Die Zustellung hatte vor dem LG Düsseldorf Bestand.
Die Verfügung vom 22.01.2025 (Az. 38 O 162/24) der 38. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist aktuell nur bruchstückhaft veröffentlicht. Sie bezieht sich auf die Anwendung von § 3 Abs. 4 der DENIC-Domainbedingungen. Diese Bestimmung regelt für den Domain-Inhaber, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat, die Verpflichtung, auf Anfrage einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, dem dieselben Befugnisse zukommen wie einem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 184 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung bestätigt, dass die Klage über den Zustellungsbevollmächtigten dem Beklagten ordentlich zugestellt wurde. In der Benennung des Zustellungsbevollmächtigten »liegt dessen rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zu der Entgegennahme auch von Zustellungen, die im Interesse der Klägerin in einem von ihr geführten gerichtlichen Verfahren von dem Gericht bewirkt werden. Sinn und Zweck der DENIC-Domainbedingungen sei, »demjenigen, der sich durch eine Domain in einem ihm zukommenden absoluten Recht verletzt sieht, die Rechtsverfolgung gegenüber einem im Ausland ansässigen Domaininhaber zu erleichtern.« Der Domain-Inhaber hat auf die entsprechende Aufforderung gegenüber dem Rechtsinhaber »einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen«. In der Bezugnahme auf § 184 ZPO in den DENIC-Domainbedingungen komme zum Ausdruck, dass der Zustellungsbevollmächtigte »die Rechtsmacht haben muss, im Interesse der klagenden Partei von dem Gericht in Gang gesetzte Zustellungen mit Wirkung für und gegen den im Ausland ansässigen Domaininhaber entgegen zu nehmen.«
Prozessrechtlich, so das Gericht, bestünden keine Bedenken. Die Zustellung an rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter ist in § 171 ZPO vorgesehen. Dabei sei das in Satz 2 der Norm genannte Vorlegen einer Vollmacht nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung. Ein Prozessrechtsverhältnis als Grundlage für eine ordentliche Zustellung ist ebenfalls nicht notwendig, so das LG Düsseldorf, denn § 171 ZPO sehe – anders als § 184 ZPO – nicht vor, dass die Bevollmächtigung dem Gericht gegenüber erklärt werden müsse. Auch müsse keine Zustellung im Ausland gemäß § 183 ZPO stattfinden. Die Zustellungen an im Ausland ansässige Personen können stattdessen – wie in §§ 171 f., 177 ZPO geregelt – im Inland vorgenommen werden und müssen das im Falle des § 172 ZPO sogar. Mit der Regelung in den DENIC-Domainbedingungen würde auch nicht das Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland (HZÜ) übergangen, denn das regele die Zustellung im Ausland, nicht aber die Frage, ob überhaupt eine Zustellung im Ausland durchzuführen ist (Art. 1 Abs. 1 HZÜ).
Damit ist die Rolle des Zustellungsbevollmächtigten nach den DENIC-Domainbedingungen nochmals bestätigt: Benennt der im Ausland sitzenden Inhaber einer .de-Domain auf Anfrage einen Zustellungsbevollmächtigten, so kann diesem wirksam eine Klage gegen den Domain-Inhaber zugestellt werden.
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