DSA

DNS-Sperren in Deutschland sind für Porno-Plattformen aufgrund europarechtlicher Regelungen rechtswidrig

DNS-Sperren für Porno-Plattformen sind aufgrund europarechtlicher Regelungen rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden und den Klagen von Internetzugangsanbietern stattgegeben.

Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte im April 2024 gegenüber verschiedenen Access-Provider angeordnet, den Zugang zu bestimmten Websites mit pornographischen Inhalten, deren Betreiberin (Content-Provider) ihren Sitz in der Republik Zypern hat, für Nutzer in Deutschland zu sperren. Zuvor waren vorrangige Maßnahmen gegen die Betreiber der Websites und deren technische Dienstleister (Host-Provider) erfolglos geblieben. Die Anordnung wurde damit begründet, dass die Plattformen entgegen den Vorgaben aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 JMStV des deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) keine ausreichenden technischen Vorrichtungen (wie etwa Altersverifikationssysteme) vorhielten, um den Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu verhindern. Die auf §§ 20 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV (Medienstaatsvertrag) gestützte Maßnahme der Einrichtung von DNS-Sperren sei auch ermessensgerecht. Die verfügte Sperrung des Zugangs zu der Website y[…].com durch Einrichtung einer DNS-Sperre sei technisch möglich und aufgrund des geringen technischen und wirtschaftlichen Aufwandes zumutbar. Die Maßnahme sei auch im Übrigen verhältnismäßig, da sie geeignet und erforderlich sei, den legitimen Zweck des Jugendmedienschutzes zu fördern. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass es technisch möglich sei, die DNS-Sperre zu umgehen. Dagegen erhoben die betroffene Internetzugangsanbieterin am 29. April 2024 und die Plattformbetreiberin am 28. Oktober 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.

Das VG Neustadt (Weinstraße) gab den Klagen mit Urteil vom 13. Januar 2026 (Az. 5 K 475/24.NW) statt. Die angegriffene Sperrverfügung begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da keine tragfähige Rechtsgrundlage vorliege. Die in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV sei wegen des Vorrangs des europäischen Digital Services Act (DSA) und wegen Verstoßes der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV gegen das Herkunftslandprinzip unanwendbar; die Voraussetzungen der alternativ in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 liege offensichtlich nicht vor. Der DSA entfalte aufgrund seiner vollharmonisierenden Wirkung im Bereich des Jugendmedienschutzes Sperrwirkung gegenüber nationalen Gesetzen. Das verbiete es den Mitgliedstaaten grundsätzlich, zusätzliche nationale Anforderungen in Bereichen aufzustellen, die bereits durch die Verordnung abgedeckt seien. Da der DSA bereits umfassende Sorgfaltspflichten für Online-Plattformen zum Schutz Minderjähriger vorsehe, verdränge er die bisherigen deutschen Sondervorschriften. Die von der Medienanstalt getroffenen Anordnungen verstießen zudem gegen das Herkunftslandprinzip. Danach unterlägen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich nur den Gesetzen des EU-Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hätten – hier der Republik Zypern. Zwar dürften andere EU-Mitgliedsstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – hiervon im Einzelfall abweichen. Dies sei jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Erlass einer abweichenden Regelung in Form eines abstrakt-generellen Gesetzes, wie des hier maßgeblich zur Anwendung gebrachten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 JMStV sei nach der neueren Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ausgeschlossen. Der Erlass der streitgegenständlichen Regelungen könne schließlich auch nicht unmittelbar auf die Regelungen des DSA gestützt werden. Auch insoweit sei primär von einer Zuständigkeit zypriotischer Stellen auszugehen. Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landesmedienanstalt jedenfalls gegen eine der Plattformen, die als sog. „Very-Large-Online-Plattform“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSA einzustufen sei, auch deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Kommission insoweit bereits eigene Verfahren eingeleitet habe, wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründet werde.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen, da die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen – insbesondere das Verhältnis des DSA zu nationalen Vorschriften und zur RL 2010/13/EU sowie die Frage der Vereinbarkeit des JMStV mit Unionsrecht – bisher weder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch höchstrichterlich geklärt sind, aber klärungsbedürftig sind. Man darf davon ausgehen, dass die Medienanstalt hiervon Gebrauch macht. Für heise.de sei das Signal an die Regulierer jedoch bereits jetzt kaum übersehbar: Die Zeiten, in denen Internetprovider als Hilfssheriffs gegen ausländische Webseiten eingespannt wurden, dürften sich dem Ende zuneigen.

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