Unglückliche Koinzidenz

Zwei Schweizer Massageverbände führen ein Streitbeilegungsverfahren um die Domain svmm.ch

Hatten wir in der vergangenen Woche den Streit um die Schweizer Domain mtcontainer.ch unter der Verfahrensnummer DCH2025-0009 bei der WIPO, so gibt es diese Woche den Streit um die Domain svmm.ch unter der Verfahrensnummer DCH2025-0010, der diesmal zu Gunsten des Gesuchsgegners ausgeht.

In einem Streit um die Schweizer Domain svmm.ch nach dem Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für ».ch« und ».li« Domainnamen (»Verfahrensreglement«) ist der Verband der Medizinischen Massage Schweiz (vdms-asmm) Gesuchsteller, der seine Rechte durch die Domain svmm.ch verletzt sieht. Der Gesuchsteller ist seit 1982 als Verein im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Er ist Inhaber der Domain vdms.ch. Mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 18. Oktober 2024 wurde der separate »Schweizerische[r] Verband für Medizinische Massage« gegründet, der vom Gesuchsteller geführt wird. Der Gesuchsteller hat die Kollektivmarke »SVMM Schweizerischer Verband für Medizinische Massage« am 14. November 2024 beim Schweizer Institut für geistiges Eigentum angemeldet, worauf diese am 03. Dezember 2024 im Markenschutzregister eingetragen wurde. Der Gesuchsteller trägt im Rahmen des Gesuchsverfahrens unter anderem vor, der Gesuchsgegner verletze mit der Domain die Kollektivmarke, was zu einer Verwechslungsgefahr führe, und dass er dies mit Absicht mache. Weiter verwies er auf einen Anspruch aus dem unlauteren Wettbewerb; da beide Parteien im gleichen Dienstleistungsbereich konkurrierend tätig sind, beute der Gesuchsgegner den Ruf der Gesuchstellerin aus und verletze so Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG.

Der Gesuchsgegner, der »Schweizerischer Verband – Medizinische Massage SVMM«, ist ein seit 1997 im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragener Verein, der ursprünglich unter dem Namen »Schweizerischer Verband der Berufsmasseure SVBM« auftrat. Seinen Namen änderte der Gesuchsgegner auf Grundlage einer Vorstandssitzung vom 23. November 2023 und der darauf im April 2024 stattfindenden Vereinsversammlung. Seit dem 23. November 2023 ist er Inhaber der Domain svmm.ch. Er trägt unter anderem vor, der »Schweizerischer Verband der Berufsmasseure SVBM« wurde vor über 40 Jahren und zu einer Zeit ausgewählt, als einzig der »Berufsmasseur« in der Schweiz etabliert und bekannt war. Der Name sei aber nicht mehr zeitgemäß, weswegen man ihn im April 2024 geändert habe. Seit dem 20. November 2024 ist eine Website unter der Domain aktiv, auf der alle Informationen zum Gesuchsgegner zu finden sind. Zu diesem Zeitpunkt war die Marke des Gesuchstellers noch nicht eingetragen. Die Namensänderung habe man einige Tage zuvor beim Handelsregisteramt des Kanton Thurgau angemeldet. Als sich der Gesuchsteller am 19. Dezember 2024 meldete, habe man erstmals von der Gründung der »SVMM« des Gesuchstellers erfahren. Der Gesuchsgegner meint, da dem Gesuchsteller nach eigenen Angaben schon seit längerem bekannt war, dass man die streitige Domain verwende, könne man ein Weiterbenützungsrecht gemäß Art. 14 MSchG geltend machen.

Als Entscheider wurde der Schweizer Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler benannt, der keine Verletzung der Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin feststellte und das Gesuch abwies (WIPO Verfahren Nr. DCH2025-0010). Zuberbühler führt aus, der Gesuchsteller habe dargelegt, dass er Inhaber der Kollektivmarke »SVMM Schweizerischer Verband für Medizinische Massage« ist. Die Frage der Marke war damit geklärt, doch eine klare Verletzung der Rechte des Gesuchstellers vermochte er nicht festzustellen. Es stellte sich die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke »SVMM Schweizerischer Verband für Medizinische Massage« des Gesuchstellers und dem streitigen Domain-Namen svmm.ch. Die Abkürzung »SVMM« am Anfang der Marke sei identisch mit der Second Level Ebene der Domain, und beide Parteien seien im gleichen geographischen Gebiet und in der gleichen Branche tätig, was die Ähnlichkeit erhöhe. Die Marke des Gesuchstellers habe jedoch nur eine schwache Kennzeichnungskraft, da sie beschreibend ist. Sie sei zudem nur deshalb eingetragen worden, weil es sich um eine Kollektivmarke für den Verband handele. Es sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Bezeichnung »SVMM« automatisch mit dem Gesuchsteller in Verbindung gebracht werde und nicht ersichtlich, dass die erst kürzlich eingetragene Marke sich bereits auf dem Markt durchgesetzt habe. Die Parteien sprächen mit ihren Online-Auftritten Internetnutzer an, die an einer Ausbildung im Bereich medizinischer Massage interessiert sind. Dieser angesprochene Personenkreis führe in der Regel gründliche Recherchen durch und schenke nicht nur dem Domain-Namen, sondern vor allem auch dem Kursangebot und dem betreffenden Anbieter besondere Aufmerksamkeit. Unter diesen Umständen sei eine Verwechslung unwahrscheinlich. Weiter greife das Weiterbenützungsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 MSchG, da der Gesuchsgegner seine Website seit 20. November 2024 aufgeschaltet hatte, während die Marke des Gesuchstellers erst am 03. Dezember 2024 ins Markenregister eingetragen wurde. Außerdem sei der Verband des Gesuchstellers bereits am 18. Oktober 2024 im Schweizer Handelsregister eingetragen worden. Zuberbühler spricht von einer »unglücklichen Koinzidenz«, da zwei Berufsverbände mehr oder weniger gleichzeitig entschieden hätten, die gleiche Abkürzung für sich zu nutzen. Eine Verwechslungsgefahr vermochte Zuberbühler nicht festzustellen, weshalb sich über das Markenrecht kein Anspruch des Gesuchstellers herleiten ließ.

Kurz noch nahm Zuberbühler den Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs in den Blick. Der Gesuchsteller habe allerdings seine Behauptung, der Gesuchsgegner habe von der Marktposition des Gesuchstellers profitieren wollen, nicht näher begründet und belegt. Der Gesuchsgegner habe dagegen nachvollziehbar dargelegt, dass er seit Eintragung im Handelsregister 1997 im Markt tätig ist. Auf seiner Website finden sich keine Hinweise auf den Gesuchsteller. Es könne dem Gesuchsteller nicht untersagt werden, den gemeinfreien Begriff »SVMM« für den Domain-Namen svmm.ch zu nutzen. Den Parteien stehe es frei, die Sache vor ein ordentliches Gericht zu bringen. Damit wies Zuberbühler die Gesuchstellung ab und entschied darauf, dass die Domain svmm.ch beim Gesuchsgegner verbleibt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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