OLG Stuttgart

ADR-Urteil ist unbeachtlich

Im Streit um eine .eu-Domain hatte das Landgericht Stuttgart im September 2013 auf eine Domain-Übertragung befunden, da bereits eine ADR-Entscheidung des Tschechischen Streitbeilegungsgerichts auf Übertragung vorlag, die das LG Stuttgart letztlich umsetzte. Der Kläger ging in Berufung und hatte vor dem OLG Stuttgart Erfolg: Aus Sicht des Gerichts ist die ADR-Entscheidung unbeachtlich.

Der Kläger ist seit April 2006 Inhaber einer .eu-Domain. Die Beklagte firmiert seit 2004 als AG mit gleichem Namen wie der Domain-Name, zudem ist sie Inhaberin einer gleich lautenden Wortmarke mit Priorität 2012 und einer gleich lautenden Wort/Bildmarke mit Priorität 2008. Die Beklagte forderte erfolglos den Kläger zur Übertragung der Domain auf. Im Juli 2012 leitete sie ein Alternative Dispute Resolution (ADR)-Verfahren ein. Das zuständige Streitbeilegungsgericht verfügte am 31. Oktober 2012 die Übertragung der Domain auf die Beklagte. Dagegen erhob der Kläger beim Landgericht Stuttgart Klage auf Feststellung, dass kein Übertragungsanspruch besteht. Die Beklagte erhob dagegen Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, die Domain auf sie zu übertragen, hilfsweise die Löschungserklärung gegenüber EURid abzugeben. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage zurück und gab der Widerklage statt (Urteil vom 26.09.2013, Az.: 17 O 1069/12). Daraufhin ging der Kläger in Berufung vor das Oberlandesgericht Stuttgart.

Das OLG Stuttgart gab dem Kläger nun Recht, er muss die Domain nicht auf die Beklagte übertragen. Zugleich bestätigte es den Hilfsantrag der Beklagten auf Abgabe der Löschungserklärung (Urteil vom 28.05.2014, Az.: 2 U 147/13). Im Rahmen seiner Entscheidung stimmte das OLG Stuttgart den Ausführungen des LG Stuttgart weitestgehend zu. Nur bei der Frage, ob die Übertragung der .eu-Domain verlangt werden könne, zeigt es sich anderer Ansicht. Das OLG Stuttgart betonte – unter Verweis auf die BGH-Entscheidung zu shell.de und zahlreiche Rechtsliteratur -, dass es den Übertragungsanspruch für Domains im deutschen Recht nicht gibt, sondern dass allenfalls ein Anspruch auf Löschung besteht. Das LG in Stuttgart hatte den Übertragungsanspruch der ADR-Entscheidung gelten lassen, da nach seiner Kenntnis für .eu-Domains, anders als für .de-Domains, kein Dispute möglich sei. Tatsächlich sehen die AGB für die Registrierung von .eu-Domains einen solchen aber vor. Über diesen hätte die Beklagte sicherstellen können, dass sie ihre Rechte wahrt, wenn sie gerichtlich gegen den Kläger vorgegangen wäre. Da der Kläger aber fristgerecht Feststellungsklage vor der deutschen Zivilgerichtsbarkeit erhoben habe, entfaltete die ADR-Entscheidung zu Gunsten der Beklagten keine Wirkung mehr. Vielmehr greife nunmehr das gesetzlich dafür vorgesehene Regelungsinstrumentarium mit seinem entsprechenden Anspruchssystem. Dies sieht einen Übertragungsanspruch nicht vor, weshalb die Berufung auf Feststellung, dass kein Übertragungsanspruch besteht, erfolgreich war. Allerdings war auch der hilfsweise Anspruch der Beklagten auf Löschungserklärung seitens des Klägers gegenüber der EURid erfolgreich.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart verdeutlicht die schwierige Konstellation, die man mit einer UDRP- oder ADR-Entscheidung in Deutschland herauf beschwört. Ob man aufgrund einer Streitbeilegungsentscheidung zu seiner Domain kommt, ist sehr fraglich. Das OLG Stuttgart sieht eine solche Entscheidung als verlängerten Arm der Domain-Verwaltung bei Fragen der Domain-Registrierung. Dieser Arm greift nicht, sobald die hiesige Zivilgerichtsbarkeit mit der Sache beauftragt ist. Rechteinhaber müssen sich zukünftig fragen, ob sie den Weg über die UDRP oder ADR nehmen, wenn sie sich zuletzt doch vor Zivilgerichten behaupten müssen. Solange Domain-Verwaltungen die Möglichkeiten des Dispute und eines Streitbeilegungsverfahrens vorsehen, wie EURid, ist es wohl geboten, einen Dispute einzureichen und sich dann an die Zivilgerichte zu wenden, ohne den Umweg über das Streitbeilegungsverfahren.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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