ADR

Namensrechtstreit um close.eu: Mein Name ist Close, ich …

Ein Herr Close aus Deutschland führte ein ADR-Verfahren vor der WIPO, weil er seine Namensrechte durch die Domain close.eu verletzt sah. Der Gegner wies darauf hin, dass Close bereits ein Verfahren um die Domain verloren habe und er keine neuen Tatsachen vorbringe. Das führte zu seiner zweiten Niederlage.

Martin Close aus Deutschland sieht seine Namensrechte durch die Domain close.eu verletzt. Er startete vor der WIPO ein ADR-Verfahren. Dort trägt er unter anderem vor, die Domain close.eu entspreche seinem Nachnamen, während der Begriff „Close“ im Namen des Gegners nicht enthalten ist; dieser sei auch nicht Inhaber einer entsprechenden Marke. Der Gegner habe die Domain nur zu spekulativen Zwecken registriert und eine Weiterleitung auf eine Standard-Webseite eingerichtet, auf der sie zum Verkauf angeboten werde. Der Gegner, die Evolution Media e.U., ist im Domain-Handel tätig und hat die Domain close.eu am 03. Januar 2022 registriert; sie ist aktuell nicht konnektiert. Der Gegner trägt zunächst vor, die Beschwerde sei identisch mit einer früheren des Beschwerdeführers, die vom tschechischen Schiedsgericht (»CAC«) zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer führe das aktuelle Verfahren ohne nachzuweisen, dass neue Tatsachen zutage getreten sind. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, ein anerkanntes Recht zur Verwendung des Namens »Close« oder ein Namensrecht zu haben. Weiter erklärt der Gegner, die Domain zum Verkauf anzubieten, sei sein berechtigtes Interesse. Er habe die Domain wegen ihres inneren Wertes registriert: der englische Begriff »close« lasse sich mit »nahe« übersetzen, einem allgemeinen Begriff aus dem Wörterbuch, der von vielen verschiedenen Unternehmen zu unterschiedlichsten Zwecken genutzt werden könne. Entscheider war der Brüsseler Rechtsanwalt Flip Jan Claude Petillion, der auch Herausgeber des »Getting the Deal Through«-Kompendiums für »Domains & Domain Names« ist.

Petillion wies die Beschwerde zurück, weil der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, dass bereits eine frühere Entscheidung in der Sache ergangen war und es keine vernünftige Begründung für die Einreichung einer neuen Beschwerde gab (Zaak nr. DEU2024-0012). Der Gegner habe nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits eine identische Beschwerde gegen den Beschwerdegegner bezüglich der Domain vor dem CAC eingereicht hatte. Das Panel in dem früheren Verfahren hat die Beschwerde zurückgewiesen (siehe CAC-ADREU-008302). Der Beschwerdeführer erwähnte dies mit keinem Wort und gab auch keine Umstände wie etwa neue Tatsachen an, die die erneute Beschwerde rechtfertigen könnten. Darüber hinaus war Petillion der Ansicht, dass der Fall unter keinen der begrenzten Umstände falle, die eine Wiedervorlage einer bereits entschiedenen Beschwerde rechtfertigten. Petillion verwies auf die frühere Entscheidung und dass diese vor allem mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass es keinen Nachweis für die Identität des Beschwerdeführers (Personalausweis oder Reisepass) gab und dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass sein Nachname nach dem nationalen Recht Deutschlands als Recht anerkannt oder geschützt ist. Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer zwar eine Kopie seines Personalausweises vor und verwies auf deutsches Recht; Petillion war jedoch der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte die zusätzlichen Informationen früher vorlegen können und müssen. Aber selbst wenn diese zusätzlichen Informationen berücksichtigt würden, reichten sie nicht aus, um zu zeigen, dass der Nachname des Beschwerdeführers nach dem nationalen Recht Deutschlands für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens als Recht anerkannt oder geschützt sei. Der Beschwerdeführer verweise auf das »deutsche Namensgesetz« und »§ 1757 BGB«. Der erste Verweis sei unklar, und nach Ansicht des Gegners beziehe sich § 1757 BGB auf die Zuweisung eines Nachnamens und nicht auf dessen Verwendung. Wie dem aber auch sei, für Petillion war wesentlich, dass es sich bei „close“ um einen Wörterbuchbegriff handelt und dies für den Gegner bei der Registrierung der Domain ausschlaggebend war. Dass er dabei den Beschwerdeführer im Sinn hatte, sei nicht ersichtlich. Damit wies Petillion die Beschwerde ab. Doch er ging weiter: Petillion zählte die Mängel des Vortrags des Beschwerdeführers nochmals auf, um festzustellen, dass die Beschwerde in böser Absicht eingereicht wurde und einen Missbrauch des Verwaltungsverfahrens darstellt.

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