ADR-Verfahren

Namensträger scheitert im Streit um Domain adler.eu

Im Streit um die Domain adler.eu zog der die Beschwerde vor dem Czech Arbitration Court (CAC) führende Herr Adler den Kürzeren, da die Domain unter anderem von deren Inhaber ordentlich genutzt wird. Der CAC bestätigte die gängige Rechtsprechung bei entsprechenden Sachverhalten.

Der Beschwerdeführer führt von Geburt an den Nachnamen Adler. Er sieht seine Rechte aus § 12 BGB (Namensrecht) verletzt und führte eine Beschwerde vor dem CAC. Dort trug er unter anderem vor, der Gegner habe keine Rechte am Zeichen »Adler«, er sei unter diesem nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe ihm auch keine Rechte zur Nutzung des Namens eingeräumt. Die Nutzung der Domain adler.eu für Inhalte zum Thema Tierarten und Naturschutz erfolge nur zum Schein; tatsächlich ginge es darum, was auf der Website unter adler.eu ebenfalls angezeigt werde, die Domain für EUR 6.500,– via Sedo.de zu verkaufen. Der Beschwerdeführer beantragte die Übertragung der Domain adler.eu auf sich. Der Gegner trägt unter anderem vor, er sei seit 2005 IT-Dienstleister, im Domain-Marketing und als Registrar für .eu-Domains tätig. Die Domain adler.eu habe er 2011 registriert und eine Website mit Inhalten zum Natur- und Tierschutz darunter eingerichtet. Das Verkaufsangebot habe nur zweitrangige Bedeutung; er sei engagiert im Natur- und Tierschutz und spende regelmäßig. Aus Domain-Verkäufen würde er regelmäßig auch Gelder als Spende für den Natur- und Tierschutz bereitstellen; so sei es auch für die Domain adler.eu geplant, die er für einen angemessenen Betrag verkaufen würde. Zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain sei ihm der Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Er beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der österreichische Rechtsanwalt Peter Burgstaller wurde als Entscheider berufen und wies die Beschwerde ab (CAC-ADREU-008673). Er bestätigte, dass zugunsten des Beschwerdeführers Rechte aus dem Familiennamen nach § 12 BGB bestehen und die Domain adler.eu mit dem Namen des Beschwerdeführers identisch sei. Allerdings bezeichne der Domain-Name »adler« als allgemeiner Begriff eine Vogelart und werde auch sonst in verschiedenen Zusammenhängen allgemein verwendet. Der Gegner nutze die Domain adler.eu im weitesten Sinne der Bedeutung des ursprünglichen Wortes »Adler« entsprechend für Inhalte über Natur und Tiere und deren Schutz. Rechte aus dem Namensrecht könnten nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden, etwa wenn eine Verwechslungsgefahr bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Deshalb kämen dem Gegner berechtigte Interessen am Domain-Namen zu bzw. stünden dem keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Eine bösgläubige Registrierung der Domain durch den Gegner im Jahr 2011 scheide aus, weil selbst der Beschwerdeführer nicht davon ausgehe, dass der Gegner seinerzeit von seiner Existenz wusste und die Domain deswegen registriert hätte. Bei der Nutzung vermochte Burgstaller ebenfalls keine Bösgläubigkeit festzustellen, da der Domain-Handel als solcher keine bösgläubige Nutzung darstelle. Eine Bösgläubigkeit ergäbe sich auch nicht aufgrund hinzutretender besonderer Umstände, etwa dass die Domain nicht genutzt werde, oder sie in einer Weise genutzt werde, die auf den Beschwerdeführer verweist oder eine wirtschaftliche Verflechtung mit diesem suggeriert und damit berechtigte Interessen des Beschwerdeführers verletzt. Damit lagen nicht alle Voraussetzungen der Streitbeilegungsordnung für .eu-Domains vor, und Burgstaller wies die Beschwerde ab.

Es gibt zahlreiche Entscheidungen, die die Frage von Domains und die Verletzung von Namensrechten behandeln. Die Ergebnisse sind den Umständen des Einzelfalles angepasst. Die UDRP schützt Namen nur insoweit, als sie selbst Marke geworden sind (siehe estherheesch.com, Forum Claim Number: FA13060015 05507). Davon hebt sich die Streitbeilegungsordnung für .eu-Domains ab, die explizit auch das Namensrecht schützt. Zudem weicht diese Regelung von der UDRP auch bei der Frage der Bösgläubigkeit ab, da diese nicht bei Registrierung und Nutzung gegeben sein muss, sondern lediglich die Bösgläubigkeit bei Registrierung oder Nutzung gefordert ist. Weiter gibt es zahlreiche Entscheidungen der Zivilgerichte zu Namens-Domains wie krupp.de (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.98, Az.: 4 U 135/97), sonntag.de (OLG München, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 24 U 649/10), winzer.de (AG Deggendorf, Urteil vom 14.12.2000, Az.: 1 O 480/00) und naeher.de (LG Berlin, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 52 O 111/07), die zeigen, welche Kriterien für die Beurteilung, ob ein Namensträger Anspruch auf eine Domain hat oder nicht, im Einzelnen herangezogen werden.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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