In einem aktuellen Streit um die Domain stein.eu scheiterte der Beschwerdeführer mit Nachnamen Stein gegenüber einer spanischen Domain-Investorenunternehmung, die nachvollziehbar darzustellen wusste, dass sie die Domain wegen ihres inhärenten Wertes, der sich aus ihrer Wörterbuchbedeutung ergibt, registriert hat.
Herr Stein aus Deutschland sah sein Namensrecht durch die Domain stein.eu verletzt und startete ein ADR-Verfahren für .eu-Domains vor der WIPO. Das ADR-Verfahren für .eu-Domains ermöglicht es, anders als die UDRP, auch Namensrechte im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens geltend zu machen. Demgemäß trug Herr Stein als Beschwerdeführer des Verfahrens unter anderem vor, sein Namensrecht nach § 12 BGB werde hier verletzt; die Domain entspreche seinem Familiennamen. Aus dem Umstand, dass die Gegnerin die Domain zum Preis von EUR 200,– zum Verkauf anbietet, ergäbe sich, dass sie kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe. Sie halte die Domain nur, um sie zu verkaufen und nicht, um sie zu nutzen. Indem sie die Domain registrierte, halte sie ihn davon ab, sie für sich als berechtigter Namensträger zu registrieren. Sie hätte die Domain in erster Linie dazu registriert, sie an einen berechtigten Namensträger zu verkaufen, zu verpachten oder in anderer Weise zu transferieren. Der Beschwerdeführer beantragte die Übertragung der Domain stein.eu auf sich. Inhaberin der Domain stein.eu und Gegnerin des ADR-Verfahrens ist die spanische Premium Domain Names S.L., die in Domains investiert und sie zum Verkauf anbietet. Seit Juni 2022 ist die Domain stein.eu auf sie registriert. Sie bot sie zum Sofortkauf über die Plattform dropcatch.ai für EUR 200,– zum Kauf an. Sie hält der Beschwerde entgegen, dass es sich bei dem Begriff „Stein“ um einen generischen Begriff mit breit anwendbarer Bedeutung handelt, der sich für eine Vielzahl von Verwendungen eigne, die nichts mit einem Personennamen zu tun haben. Wegen dieses dem Begriff innewohnenden Wertes, beruhend auf der Nutzung für Projekte mit geologischen Themen und anderem, habe man die Domain registriert. Keinesfalls habe man den Beschwerdeführer oder sonst eine Person im Blick gehabt. Der Beschwerdeführer sei keine bekannte Persönlichkeit und nicht Inhaber einer Marke, die ihm Exklusivität bei der Nutzung des Wortes „Stein“ einräumt. Als Entscheiderin wurde die französische Rechtsanwältin Jane Seager berufen.
Seager wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass die Domain mit Blick auf ihn von der Gegnerin registriert wurde (WIPO Case No. DEU2024-0039). Sie gestand dem Beschwerdeführer zu, dass er Namensträger und die Domain, abgesehen von der Endung .eu, mit seinem Namen identisch ist. Aber die weiteren Anforderungen des ADR-Verfahrens erfüllte der Beschwerdeführer nicht. Seager anerkannte, dass die Domain den Namen des Beschwerdeführers wiedergibt, aber auch, dass es sich um einen Wörterbuchbegriff handelt. Es gäbe keinen Hinweis dafür, dass die Domain von der Gegnerin dem Beschwerdeführer zum Kauf angeboten wurde. Vielmehr überzeuge der Vortrag der Gegnerin, wonach sie die Domain wegen des inhärenten Wertes des Wörterbuchbegriffs, ohne Kenntnis vom Beschwerdeführer gehabt zu haben, registriert hat. Folglich habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Gegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat. Hinsichtlich einer Bösgläubigkeit seitens der Gegnerin habe der Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt, dass sie die Domain mit Blick auf ihn oder seinen Familiennamen registriert habe. Die Gegnerin habe ihr auf den Kauf und Verkauf von Domains mit inhärenten Werten ausgerichtetes Geschäftsmodell dargestellt. Seager folgerte, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die Gegnerin die Domain bösgläubig registriert habe. Sie wies die Beschwerde ab.
Diese kleine Entscheidung erinnert nochmals daran, dass – anders als unter der UDRP – im Rahmen eines ADR-Verfahrens auch das Namensrecht geschützt ist. Andererseits zeigt sie, dass man als Namensträger nicht einfach Anspruch auf eine .eu-Domain geltend machen kann, wenn diese einem Wörterbuchbegriff entspricht. Die Domain, die vor dem ADR-Verfahren für EUR 200,– zum Sofortkauf angeboten wurde, verlangt jetzt ein Mindestgebot von EUR 1.000,– vom angehenden Käufer.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.