ADR

Dallmayr und ADAC erstreiten vor der WIPO mehrere .eu-domains

Vor kurzem wurden wieder einmal ADR-Streitigkeiten in deutscher Sprache veröffentlicht, die zwei bekannte deutsche Institutionen betreffen: Die Dallmayr Kaffee oHG und der ADAC erstritten sich einige .eu-Domains.

dallmayerprodomo.eu (WIPO Verfahrensnr. DEU2023-0041)

Die Alois Dallmayr Kaffee oHG sah ihre Rechte durch die Domain dallmayerprodomo.eu verletzt, die der deutsche Inhaber der Domain 2006 rechtmäßig erworben haben will. Dallmayr legte vor der WIPO dar, dass man Inhaber einiger langjähriger Marken „DALLMAYR PRODOMO“ sowie von Domains wie dallmayr.com sei und die Kaffeemarke zu den bekanntesten und beliebtesten Kaffeesorten in Deutschland zähle. Das zusätzliche »e« in der Domain dallmayerprodomo.eu verhindere eine Verwechslung mit der bekannten Marke nicht. Irgendwelche Rechte habe sie dem Domain-Inhaber nicht eingeräumt, und er sei unter dem Namen auch nicht bekannt. Vielmehr halte er die Tippfehlerdomain passiv, was als bösgläubig eingeordnet werde. Der Gegner trat der Beschwerde nicht förmlich entgegen, sandte aber eine eMail, in der es unter anderem heißt:

Die Domain schreibt sich anders als der bekannte Kaffeehersteller. Sollte der bekannte Kaffeehersteller eine Domain mit anderem Namen erwerben wollen darf er mit Sitz in Deutschland und nach deutschem Recht sich gerne mit mir schriftlich in Verbindung setzen.

Als Entscheiderin wurde die Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung berufen, die der Beschwerde von Dallmayr nach der Alternative Dispute Resolution (ADR) für .eu-Domains stattgab (WIPO Verfahrensnr. DEU2023-0041). Sie bestätigte, dass die Abweichung der Domain mit einem »e« von den Marken der Beschwerdeführerin jedenfalls verwechslungsfähig ähnlich ist. Weiter stellte sie fest, zwischen den Parteien sei es unstreitig, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner nicht autorisiert hat, die Marken zu benutzen. Der Gegner habe die Domain aber in der Vergangenheit nicht genutzt und es sei nicht ersichtlich, dass Pläne bestünden, sie zukünftig zu nutzen. Ein berechtigtes Interesse des Gegners an der Domain lasse sich daraus nicht ableiten. Aus seiner eMail ergäbe sich, dass er die Beschwerdeführerin kenne und wisse, dass die Schreibweise der Domain von der Marke abweiche. Eine Begründung dafür habe er aber nicht abgegeben. Hartung folgerte, dass dem Gegner offensichtlich keine Rechte oder legitimen Interessen an der Domain zustehen. Sie prüfte, obwohl es nicht notwendig war, noch die bösgläubige Absicht bei Registrierung oder Nutzung der Domain. Aus der Einlassung des Gegners ergäbe sich, dass ihm die Beschwerdeführerin und deren Marken bereits vor Registrierung der Domain sehr wohl bekannt waren. Weiter ergäbe sich, dass er die Domain hauptsächlich deshalb registrierte, um sie an die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Marke »DALLMAYR PRODOMO« zu verkaufen. Damit war so oder so auch die bösgläubige Absicht erfüllt, und Hartung entschied auf Übertragung der Domain.

adac-reisebuero.eu und andere (WIPO Verfahrensnr. DEU2023-0042)

Der Allgemeiner Deutscher Automobil-Club eV (ADAC) ging gegen den slowakischen Inhaber der Domains adac-reisebuero.eu, adacreisebuero.eu, adac-wuerttemberg.eu und adacwuerttemberg.eu vor. Der ADAC verwies in seiner ADR-Beschwerde auf diverse Unions- und internationale Marken. Die Domains, um die gestritten wird, wurden im Juli und August 2022 registriert und leiteten auf Parking-Seiten weiter, die Links zu Websites Dritter generierten, auf denen mit dem Beschwerdeführer konkurrierende Dienstleistungen angeboten wurden. Der Gegner meldete sich nicht.

Der niederländische Jurist Richard C.K. van Oerle entschied über die Beschwerde und bestätigte den geltend gemachten Transferanspruch des ADAC (WIPO Verfahrensnr. DEU2023-0042). Van Oerle ging die drei Elemente des ADR-Verfahrens für .eu-Domains schnell durch. Er bestätigte die Verwechslungsgefahr zwischen Domains und Marken, sah keinen Umstand, aus denen der Gegner Rechte oder berechtigte Interessen ableiten könne, und erklärte,

dass es für die Schiedskommission kaum vorstellbar ist, dass der Beschwerdegegner von der Existenz des Beschwerdeführers und dessen Markenrechte, im Zeitpunkt der Registrierung der streitigen Domainnamen, keine Kenntnis hatte,

weshalb er von bösgläubiger Absicht bei der Registrierung der Domains ausging. Zudem schien es von Oerle sehr wahrscheinlich, dass der Gegner die Domains registriert hatte, um eine Verwechslungsgefahr mit den Marken herbeizuführen und Nutzer aus kommerziellen Zwecken über die Domains auf die PPC-Website weiterzuleiten. Damit sah er die bösgläubige Absicht auch bei der Nutzung verwirklicht. Er bestätigte die Beschwerde des ADAC und entschied auf Übertragung der Domains.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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