Domain-Streit

ADR-Verfahren um promacula.eu endet wie das UDRP-Verfahren um promacula.com

Ein liechtensteinisches Pharmaunternehmen ging im Wege des ADR-Verfahrens gegen den deutschen Inhaber der .eu-Domain promacula.eu vor. Diesem Verfahren war bereits ein UDRP-Verfahren wegen der Domain promacula.com vorausgegangen. Beide deutschsprachigen Entscheidungen gingen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, doch auch gegenüber dem Gegner wurde nicht an Kritik gespart.

Die liechtensteinische Fapa Vital Anstalt ist Inhaberin der europäischen Wort-/Bild-Marke »Promacula«, die sie am 08. März 2006 angemeldet hatte und die am 04. April 2007 in Klasse 5 für pharmazeutische Erzeugnisse registriert wurde. Diese Marke sieht sie durch die Domain promacula.eu verletzt, weshalb sie gegen deren Inhaber ein ADR-Verfahren anstrengte. Sie trägt in dem vor der WIPO geführten Verfahren vor, sie sei Markeninhaberin, die Domain sei mit ihrer Marke identisch, der Gegner nutzte die Domain nicht, im Oktober 2013 habe man mit ihm Kontakt aufgenommen, aber er habe die Übertragung der Domain abgelehnt. Dies alles seien Anzeichen für bösgläubiges Domain-Grabbing. Der Gegner ist Augenarzt in Deutschland, der seinerseits Inhaber einer EU-Marke „Promacula“ ist, die er am 03. Juni 2007 beantragte und die am 11. März 2008 in mehreren Klassen eingetragen wurde. Er trägt vor, schon gegen diese Marke hätte die Beschwerdeführerin seinerzeit vorgehen können. Er arbeite am Aufbau eines Diagnose- und Behandlungsprogramms für Erkrankungen der Makula, weshalb er Domain und Marke frühzeitig registriert habe. Er sei nicht bereit, die Domain aufzugeben, auch nicht gegen Entgelt. Die Domain nutze er immer wieder, um Versionen von Webseiten aufzuschalten und wieder zu entfernen. Schließlich behauptet er, die Bezeichnung „promacula“ bereits 2006 im Rahmen seiner Augenarztpraxis benutzt zu haben. Zum Entscheider wurde der niederländische Rechtsanwalt Richard C.K. van Oerle bestimmt.

Van Oerle hielt sich mit der Sache nicht lang auf, verwies auf die kurz zuvor vom Schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini getroffene UDRP-Entscheidung im Streit der Parteien um die Domain promacula.com und wies die Beschwerde zurück (WIPO Verfahrensnr. DEU2019-0011). Van Oerle führte aus, dass der Sachverhalt und das Parteivorbringen mit dem früheren UDRP-Verfahren (WIPO Verfahren Nr. D2019-1735) um die Domain promacula.com größtenteils übereinstimme. Danach stellte er die Ähnlichkeit von Marke und Domain kurz fest, und handelte Rechte und berechtigte Interessen sowie bösgläubige Registrierung oder bösgläubige Benutzung in einem ab. Wie schon im UDRP-Verfahren war im ADR-Verfahren für das Entscheidungspanel der Vortrag der Pareien unzulänglich: Der Gegner habe seine Argumente nicht ausreichend belegt, um seine Beweggründe und den Anlass für die Registrierung der Domain feststellen zu können. Gleichermaßen habe aber die Beschwerdeführerin keine Nachweise für die Bösgläubigkeit vorgelegt und keine Erklärung für die offensichtlich große Zeitlücke im Vorgehen gegen den Gegner vorgebracht. Wie schon im UDRP-Verfahren wies das Panel die Beschwerde ab und verwies auf die ordentlichen Zivilgerichte, um die komplexe Sachlage aufzuarbeiten und detaillierte Nachweise zu erbringen.

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