ADR-Verfahren

Wie Herr Schmidt im Streit um die Domain schmidt.eu leer ausging

Im ADR-Verfahren um die Domain schmidt.eu scheiterte ein Herr Schmidt, obwohl die Domain ungenutzt auf den Namen der PROLINK Internet communications GmbH registriert ist. Letztere agierte für eine Schweizer Unternehmung.

Der 1983 geborene Beschwerdeführer ist Andreas Schmidt aus Deutschland, der sein Namensrecht im Rahmen eines ADR-Verfahrens hinsichtlich der am 02. Mai 2006 registrierten Domain schmidt.eu geltend macht. Das ADR-Verfahren ist dem UDRP-Verfahren vergleichbar, bezieht sich allerdings alleine auf die Endung .eu sowie ihre internationalisierten Derivate und ermöglicht, dass Verfahren auch wegen der Verletzung von Namensrechten geltend gemacht werden können. Schmidt legte als Nachweis für sein Namensrecht eine Kopie seines Personalausweises vor. Er trägt vor, es seien keine berechtigten Interessen der Gegnerin an der Domain ersichtlich. Sie habe die Domain nicht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet und auch keine Vorbereitungen für eine entsprechende Verwendung getroffen; es seien seit mehr als zwei Jahren keine Inhalte abrufbar. Sie sei unter dem Namen schmidt.eu nicht allgemein bekannt. Die Gegnerin benutze die Domain in bösgläubiger Absicht. Sie vertreibe und vermiete Domains. Die Domain schmidt.eu habe sie nur registriert, um sie zu verkaufen oder zu vermieten.

Gegnerin der Beschwerde ist der Internetdienstleister PROLINK Internet communications GmbH. Sie trägt vor, die eigentliche Gegnerin des Verfahrens sei die Schweizer Aebi Schmidt Holding AG, die Inhaberin der Domain sei und für die man die Domain registriert halte und verwalte. Als Beleg legte die Gegnerin eine aktuelle Rechnung vor. Die Schmidt Holding AG sei Inhaberin von Firmenrechten und einer 1975 eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke; die Gesellschaft sei ursprünglich 1971 im Handelsregister eingetragen und bereits 1920 gegründet worden. »Schmidt« sei im Winterdienstbereich eine bekannte Marke, und auf dem Markt für Winterdienstfahrzeuge in Europa habe sie einen Marktanteil von 30 Prozent. Die Registrierung der Domain schmidt.eu sei nicht bösgläubig erfolgt. Sie sei bis Ende 2020 unter »www.aebi-schmidt.com/de« mit Nameservern verlinkt gewesen; aufgrund eines Organisationsverschuldens habe die Verlinkung sodann nicht korrekt funktioniert. Nach Einreichung der Beschwerde habe man das korrigiert.

Als Entscheider wurde der deutsche Rechtsanwalt Tobias Malte Müller berufen, der nach eingehender Prüfung die Beschwerde abwies (WIPO Case No. DEU2023-0033). Bevor Müller in die eigentliche Prüfung des Verfahrens einstieg, setzte er sich mit der prozessualen Vorfrage auseinander, ob die in der Schweiz ansässige Aebi Schmidt Holding AG Gegnerin des Verfahrens sei. Müller stellte fest, dass laut den ADR-Regeln ein Verfahren gegen das Register oder den Domain-Inhaber eingereicht werden könne. Da hier offensichtlich nicht das Register Gegner ist, kann es nur der Domain-Inhaber sein. Domain-Inhaber ist laut WHOIS-Angaben der PROLINK Internet communications GmbH diese selbst und nicht die Aebi Schmidt Holding AG. Letztere könne nach den »Allgemeinen Geschäftsbedingungen für .eu-, .ею- und .ευ- Domains« auch gar nicht Domain-Inhaber sein, da sie als Unternehmung mit Sitz in der Schweiz gar nicht Inhaberin einer .eu-Domain werden könne. Folglich könne sie nicht Gegnerin des Verfahrens sein. In der Folge prüfte Müller die Sache weiter mit allein der PROLINK Internet communications als Gegnerin im Blick.

Müller stellte sodann fest, dass der Beschwerdeführer Inhaber von Namensrechten (§ 12 BGB) und die Domain schmidt.eu mit dem Namen identisch ist, wobei der Endung als notwendiger Bestandteil der Domain keine identitätsausschließende Wirkung zukomme. Damit hatte der Beschwerdeführer das erste Tatbestandsmerkmal erfüllt. Allerdings scheiterte er an der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse der Gegnerin am Domain-Namen. Zwar lag der Anscheinsbeweis vor; Müller folgte dem Beschwerdeführer, was das Fehlen einer Nutzung der Domain seitens der Gegnerin betrifft, wie auch des fehlenden Nachweises einer geplanten Nutzung und der nicht vorhandenen Bekanntheit unter dem Domain-Namen. Doch seien andere Gründe gegeben, aus denen sich ein Recht oder berechtigtes Interesse der Gegnerin ergäbe: die Registrierung von schmidt.eu im Auftrag der Aebi Schmidt Holding AG, die ihrerseits nicht berechtigt sei, eine .eu-Domain zu registrieren, deren eingetragene Marke, die prioritätsälter als der Name des Beschwerdeführers sei, und der Umstand, dass bis Ende 2020 die Domain im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen unter dem Zeichen „Schmidt“ verwendet wurde, sprächen für ein Recht oder berechtigtes Interesse der Gegnerin. Damit war die zweite Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt und die Beschwerde abzuweisen. Müller prüfte noch die Frage der Bösgläubigkeit und gelangte dabei zu der Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diese nachzuweisen. Die Domain sei zu Gunsten der Aebi Schmidt Holding AG registriert und wurde über die Jahre auch von dieser genutzt. Ein Nachweis oder Anhaltspunkte dafür, dass die Domain zum Verkauf oder zur Vermietung registriert wurde, gäbe es nicht. Damit wies Müller die Beschwerde ab.

Müller sprach auch die Frage eines Verstoßes gegen die Registrierungsbedingungen für .eu-Domains an, da die Aebi Schmidt Holding AG nicht als Domain-Inhaber eingetragen und eine Domain-Registrierung zugunsten Dritter nicht erlaubt ist. Doch stellte sich die Frage des Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen in dem ADR-Verfahren gegen die Domain-Inhaberin nicht, da diese Frage nicht unter die Anwendungsregeln des ADR-Verfahrens falle.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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