EuGH

.eu-Domains nur für Europäer?

Die Einführung der europäischen Domain-Endung .eu wirkt sich auch sechseinhalb Jahre nach Beginn der Sunrise Period aus. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) macht in einer aktuellen Entscheidung deutlich, dass .eu-Domains für Unternehmungen mit Sitz in der EU bestimmt sind (EuGH-Urteil vom 19.07.2012, Az.: C‑376/11).

Die belgische Pie Optiek vertreibt über lensworld.be im Internet Kontaktlinsen, Brillen und andere Produkte für die Augen. Sie ist Inhaberin einer Benelux-Bildmarke in Form des Wortzeichens »Lensworld«, angemeldet am 8. Dezember 2005, die am 4. Januar 2006 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9 und 44 eingetragen wurde. Die belgische Unternehmung Bureau Gevers berät auf dem Gebiet des geistigen Eigentums. Sie hatte im Auftrag der US-amerikanischen Walsh Optical, die ihrerseits auf lensworld.com Kontaktlinsen und Brillenartikel verkauft und am 26. Oktober 2005 die Beneluxmarke »Lensworld« beantragt hatte, im Rahmen eines »Lizenzvertrages« in der Sunrise Phase der Einführung von dotEU die Domain lensworld.eu beantragt. Bureau Gevers beantragte am 07. Dezember 2005 im eigenen Namen, aber für Rechnung von Walsh Optical die Domain lensworld.eu. Am 10. Juli 2006 wurde die Domain auch an Bureau Gevers vergeben; Pie Optiek, die die Domain am 17. Januar 2006 beantragt hatte, ging leer aus. Die Registrierung wurde ihr aufgrund des früher gestellten Antrags von Bureau Gevers verweigert. Daraufhin versuchte Pie Optiek über ein ADR-Verfahren beim Schiedsgericht der Tschechischen Republik die Domain zu erlangen, scheiterte jedoch (Entscheidung Nr. 04045 vom 12. März 2007). Auch vor dem »Tribunal de première instance de Bruxelles« scheiterte Pie Optiek (Urteil vom 14. Dezember 2007). Nun ging man in Berufung zum belgischen »Cour d’appel de Bruxelles«. Dieser legte die Sache dem EuGH vor, weil dem Zivilgericht nicht klar war, wie die die Einführung von dotEU regelnden EU-Verordnungen Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004 auszulegen sind, wenn ein außereuropäischer Markeninhaber eine Lizenz an eine Unternehmung im Bereich der EU ausschließlich vergibt, damit dieses eine Domain zugunsten des Markeninhabers registriert.

Der EuGH schaute sich die Rechtslage an und kam zu dem Ergebnis, dass in solch einem Fall Lizenznehmer auch dazu berechtigt sein müssen, die Rechte kommerziell zu nutzen (Urteil vom 19.07.2012, Az.: C‑376/11). Aus Sicht des EuGH wurden die EU-Verordnungen geschaffen, um im Internet die Europäische Union, ihre Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen darzustellen, wobei die Domain-Inhaber jeweils ihren Sitz in der EU haben müssen. Das galt ganz besonders für die Phase der Sunrise, bei der Inhaber von Kennzeichenrechten und deren Lizenznehmer bevorzugt Domains beantragen durften. Gerade diese Kennzeichenrechtsinhaber oder Lizenznehmer mussten ihren Sitz in der EU haben, wobei für Lizenznehmer auch galt, dass diese über das lizenzierte Recht verfügen durften. Letzteres war jedoch im vorliegenden Falle nicht gegeben: der »Lizenzvertrag« zwischen Walsh Optical und Bureau Gevers berechtigte ausschließlich zur Registrierung der Domain zugunsten des Lizenzgebers, nicht aber zur – kommerziellen – Nutzung darüber hinaus. Im Hinblick darauf ging der EuGH davon aus, dass es sich nicht um einen Lizenzvertrag, sondern um einen lediglichen Dienstleistungsvertrag handelte. Dann aber war Bureau Gevers aufgrund des Vertrages und im Hinblick auf die EU-Verordnungen nicht berechtigt, die Domain zu beantragen.

Der »Cour d’appel de Bruxelles« darf nun entscheiden. Und wie die Entscheidung ausgeht, dürfte klar sein: Das Bureau Gevers wird die Domain verlieren. Mit dieser Auslegung des Begriffs »Lizenznehmer« in den EU-Verordnungen Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004, die die Einführung der Top Level Domain .eu regeln, hat der Europäische Gerichtshof sich deutlich für den Sinn und Zweck der Einführung von .eu entschieden: das rein europäische Projekt. Fragt sich nur, wie es um andere .eu-Domain-Inhaber bestellt ist, die ihren Sitz nicht in der EU haben und deren Lizenzverträge nur auf die Registrierung der Domain beschränkt sind. Und was würde aus .eu-Domain-Inhabern mit Sitz in Griechenland, sollte sich das Land aus der EU verabschieden müssen?

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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