EURid, Verwalter der europäischen Top Level Domain .eu (dotEU), hat die Streitschlichtungsregeln für das „Alternative Dispute Resolution“ (ADR)-Verfahren veröffentlicht. Sowohl für die Sunrise-Period als auch in der allgemeinen Registrierung eröffnen sich so Möglichkeiten, sich gegen Rechtsverletzungen zur Wehr zu setzen.
Ende April 2005 hatte EURid das in Prag ansässige Schiedsgericht der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik zum aussergerichtlichen Streitschlichter für Streitigkeiten rund um .eu-Domains berufen. Die jetzt veröffentlichten Dokumenten regeln in prozessualer und materieller Hinsicht die Voraussetzungen für das Verfahren. Das Verfahren ist zweigleisig: zum einen kann es sich gegen einen Domain-Inhaber richten, zum anderen gegen EURid. Bei ersterem gelten die bekannten UDRP-Grundsätze. So muss der Kläger dartun, dass die Domain identisch oder täuschend ähnlich ist mit einem Begriff, an welchem er ein Recht hat; sodann, warum der Inhaber kein berechtigtes Interesse an der Webadresse hat, und schließlich dass die Nutzung oder Registrierung in bösem Glauben erfolgt. Der Antrag lautet hier entweder auf Übertragung der Domain oder deren Annullierung. Beim Verfahren gegen die Registry EURid muss der Kläger vortragen, warum eine Entscheidung von EURid gegen EU-Recht, insbesondere also die EU-Verordnungen verstossen hat. Letzteres ist vor allem in der Sunrise Period wichtig, da sich die Gelegenheit bietet, die Zuteilung einer Domain nochmals überprüfen zu lassen. Ein Transfer der Domain ist allerdings nicht möglich, sondern lediglich die Nichtigerklärung der Registry-Entscheidung; ein Transfer soll nur in besonderen Fällen möglich sein. Mit anderen Worten: in der Sunrise Period rückt bei Obsiegen der nächste in der Warteschlange der Sunrise-Domain nach.
Die Verfahrenssprache richtet sich grundsätzlich nach den Registrierungsbedingungen der streitigen Domain; abweichende Vereinbarungen sind möglich. Für Schriftsätze stehen für das gesamte Verfahren Formulare zur Verfügung, die am PC ausgefüllt werden können. Praktisch läuft das Verfahren vorwiegend online, per Fax und Briefpost ab. Mündliche Anhörungen gibt es nur in Ausnahmefällen, wobei selbst dann nur eine Video- oder Telefonkonferenz stattfinden soll. Trotz des Verfahrens können sich die Parteien vergleichsweise einigen, auch ein Ruhen kann für begrenzte Zeit beantragt werden. Die Entscheidung wird nach ihrer Verkündung im Internet veröffentlicht und steht dort jedenfalls in nicht offizieller englischer Übersetzung zur Verfügung. Schließlich kann nach Abschluss des Verfahrens noch ein ordentliches Gericht angerufen werden.
Ganz billig ist ein ADR-Verfahren nicht. Wie beim UDRP-Verfahren gelten je nach Anzahl der strittigen Domains und Schiedsrichter gestaffelte Preise. So kostet ein Einzelrichter im Streit um ein oder zwei Domains EUR 1.000,. Hinzu kommt die Verwaltungsgebühr für das Gericht in Höhe von EUR 990,, so dass auch bei günstigster Konstellation EUR 1.990, zu zahlen sind. Wer auf einem Kollegium aus drei Richtern besteht, zahlt EUR 1.500, für dessen Vorsitzenden und je EUR 750, für die Beisitzer. Zusammen mit der Verwaltungsgebür fallen dann bereits EUR 3.990, an. Ab zehn Domains entscheidet das Gericht im Einzelfall über die Kosten. Die Gebühren sind binnen zehn Tagen nach Klageerhebung einzuzahlen und werden auch im Obsiegensfall nicht erstattet.