Während EURid auf Hochtouren damit beschäftigt ist, die Einführung der Europa-Domain .eu (dotEU) vorzubereiten, hat sich das in Prag ansässige Schiedsgericht der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik mit den ersten Diskussionen rund um die geplante Alternative Dispute Resolution (ADR) befasst.
Die Details des Streitschlichtungsverfahrens befinden sich noch bis mindestens zum 7. September 2005 in der Entwurfsphase; schon jetzt lassen sich allerdings erste Grundzüge skizzieren: demnach muss der Antragsteller grundsätzlich zwischen zwei Angriffsgegnern differenzieren. Wendet er sich gegen eine Entscheidung von EURid, muss er darlegen, warum diese Entscheidung in Widerspruch zu EU-Recht steht. Ein solcher Antrag dürfte insbesondere in der Sunrise Period zur Anwendung kommen, wenn die Zuteilung einer .eu-Domain angegriffen wird. Wendet sich der Antragsteller gegen den Inhaber einer .eu-Domain, muss er dagegen darlegen, warum die Domain identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit einem geschützten Recht des Antragstellers ist, weshalb der Domain-Inhaber kein Recht oder legitimes Interesse an der Domain hat und weshalb die Nutzung oder Registrierung in böser Absicht („bad faith“) erfolgt.
Eingeleitet wird jedes Verfahren mit Einsendung der Antragsschrift, die in der Regel im Original sowie mit vier Abschriften einzureichen ist. Zugleich soll der Antragsteller unter anderem mitteilen, ob er ein Einzelgericht oder ein Panel mit drei Schiedsrichtern bevorzugt; in letzterem Fall sollen die Schiedsrichter aus einer Liste ausgewählt und namentlich vorgeschlagen werden. Die Verfahrenssprache richtet sich nach der Registrierungsvereinbarung der Domain. Mit Eingang der Antragsschrift fordert das Schiedsgericht den Antragsteller dann zur Einzahlung der Verfahrensgebühren auf; deren Höhe ist noch unbekannt. Spätestens fünf Werktage nach Eingang soll der Antragsgegner über die Antragsschrift informiert werden. Es bleiben ihm dann seinerseits 30 Werktage, um dem Antrag entgegenzutreten.
Die Entscheidung des Gerichts ergeht regelmäßig im schriftlichen Verfahren, gegebenenfalls auch über Telefon- oder Videokonferenz. Mündliche Verhandlungen sind die absolute Ausnahme. Das Urteil selbst wird für jedermann einsehbar veröffentlicht. Rechtsmittel sind nicht vorgesehen, allerdings bleibt der Gang vor ein ordentliches Gericht offen.
Abschließend gilt es nochmals zu betonen, dass diese Grundzüge den Entwürfen der Streitschlichtungsordnung entnommen sind; es können sich also jederzeit noch Änderungen ergeben.
Ein dotEU-Factsheet können Sie hier kostenlos herunterladen.