ADR

Namensträger streitet erfolglos um Namensdomain jurista.eu

In einem aktuellen ADR-Verfahren um die Domain jurista.eu wies der Panelist Tuukka Airaksinen den namensrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers zurück. Die Begründung ist kurios: Der Nachname des tschechischen Beschwerdeführers entspricht einem generischen lettischen Begriff.

Der Beschwerdeführer dieses ADR-Verfahrens, das Streitigkeiten um .eu-Domains regelt, heißt Mgr. Erik Jurista. Er geht in dem ADR-Verfahren gegen den Inhaber der Domain jurista.eu vor. Jurista behauptet, die Domain jurista.eu sei mit seinem Namen identisch und sein Namensrecht unter tschechischem Recht geschützt. Der Domain-Inhaber nutze die Domain nicht für ein Angebot von Waren und Dienstleistungen, und sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt; vielmehr biete er die Domain zum Verkauf an. Der Domain-Inhaber hält dem entgegen, bei Jurista handele es sich um einen generischen Begriff, der »Rechtsanwalt« auf Lettisch, die Sprache der Republik Lettland, bedeutet. Der Beschwerdeführer sei sogar Rechtsanwalt.

Die Entscheidung in dem Verfahren traf der finnische Rechtsanwalt Tuukka Airaksinen aus Helsinki. Er wies die Beschwerde von Mgr. Erik Jurista zurück (ADR Case No.: 07159). Zunächst stellte Tuukka Airaksinen fest, dass in Tschechien das Namensrecht geschützt ist und der Beschwerdeführer ein Recht am Namen »Jurista« hat. Die streitbefangene Domain jurista.eu ist mit dem Namen identisch. Bei der Frage nach dem berechtigten Interesse auf Seiten des Beschwerdegegners stellt Tuukka Airaksinen fest, dass der Domain-Inhaber geschäftlich Domains registriert, kauft und verkauft. Das sei ein legales Geschäft, soweit es nicht versucht, die Bekanntheit von Marken und Zeichen Dritter auszunutzen. Die Domain jurista.eu entspricht dem lettischen Wort für Rechtsanwalt. Generische Begriffe können eine substanzielle Bedeutung erlangen, wenn sie nicht begriffseigene Dinge bezeichnen, wie etwa Diesel für Jeans. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass sein Name eine eigenständige Bedeutung erlangt hat, die der Beschwerdegegner mit der Domain jurista.eu ausnutzt. Sollte der Beschwerdeführer seinerseits auch Rechtsanwalt sein, wie der Beschwerdegegner behauptet, so würde für ihn der Begriff Jurista beschreibend sein. Aufgrund dessen kam Tuukka Airaksinen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse an der Nutzung des Domain-Namens hat, denn er bietet einen generischen Namen als Domain zum Kauf an. Unter diesen Umständen unterstellte Airaksinen dem Beschwerdegegner auch keine Bösgläubigkeit. Im Verkauf von generischen Begriff-Domains ist nichts Unrechtes. Mithin wies Tuukka Airaksinen die Beschwerde von Mgr. Erik Jurista zurück.

Diese ADR-Entscheidung unterstreicht die Legalität des Domain-Handels, soweit keine Kennzeichen Dritter verletzt werden. Wie wir es aus der deutschen Zivilgerichtsbarkeit kennen, ergibt sich nicht zwingend ein erfolgreicher Anspruch, wenn der Nachname einem generischen Begriff entspricht (so zuletzt etwa im Streit um sonntag.de vor dem OLG München). Dass jedoch ein Anspruch aus dem Nachnamen im Streitbeilegungsverfahren geltend gemacht wird, ist eine Ausnahme des ADR-Verfahren, das in B 1 (b) (9) der ADR-Regeln lediglich davon spricht, dass der Beschwerdeführer »die Namen« aufführen soll, für die Rechte bestehen und die Art des geltend gemachten Rechts beschreiben. Die UDRP, die allein Markenrechte schützt, akzeptiert solche Ansprüche nicht.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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