Eine weitere Entscheidung nach der schwedischen .se-Streitbeilegungsordnung zeigt, dass es auch kurz und knapp bei der Zurückweisung einer Beschwerde wegen einer Markenrechtsverletzung gehen kann – selbst wenn der Gegner sich nicht im Verfahren meldet.
Die Beschwerdeführerin ist ein dänisches Unternehmen, welches mit Schildern, Aufstellern und anderen Messe- und Ausstellungsprodukten handelt. Sie ist Inhaberin der EU-Marke »SKILTEX«, und man findet sie unter skiltex.dk im Internet. Sie sieht ihre Rechte durch den Inhaber der schwedischen Domain skiltex.se verletzt. Die sei, so die Beschwerdeführerin, auf Bestreben eines dänischen Wettbewerbers registriert worden, der seinen Internetauftritt unter shopsign.dk hat. Der habe den früheren Geschäftskollegen gebeten, die schwedische Version der Domain skiltex.dk zu registrieren, um so die Geschäftsaktivitäten der Beschwerdeführerin in Schweden zu stören. Die Webseiten unter skiltex.se weisen lateinische »Dummy«-Texte auf. Daraus ergäbe sich kein Gewinn für Besucher der Seite und es diene allein dazu, einer rechtlichen Auseinandersetzung in Dänemark aus dem Weg zu gehen. Der Beschwerdegegner registrierte skiltex.se im Januar 2011. Im Verfahren nahm er zur Sache keine Stellung; er sandte jedoch eine eMail, die der Entscheider zwar zur Kenntnis nahm, aber deren Inhalt er nicht in seine Entscheidung einfließen ließ. Als Entscheider zeichnete Rechtsanwalt Peter Hedberg verantwortlich.
Hedberg kam zu dem Ergebnis, dass das Strohmann-Gerede der Beschwerdeführerin nicht substanziell sei und wies die Beschwerde zurück (WIPO-Case No. DSE2018-0009). In einem Satz stellte Hedberg fest, dass Marke und Domain identisch sind, und sprang dann zunächst zur Frage der Bösgläubigkeit auf Seiten des Domain-Inhabers. Da der Gegner auf die Beschwerde nicht geantwortet hatte, entschied Hedberg auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin. Diese bezeichnete den Domain-Inhaber als „Strohmann“ des dänischen Wettbewerbers und legte einen Auszug aus einem dänischen Handelsregister vor, das die Verbindung aus 2008 zwischen dem Inhaber des Wettbewerbers und einer Person gleichen Namens wie der Beschwerdegegner in einem Unternehmen namens »Dansk Alge Rens« aufzeigt. Weitere Nachweise legte die Beschwerdeführerin dazu allerdings nicht vor. Die Domain skiltex.se wurde 2011 registriert und die Beschwerdeführerin erklärte, spätestens 2014 von ihr und ihrem Inhaber Kenntnis genommen zu haben. Dass die Beschwerdeführerin den Gegner und Inhaber der Domain skiltex.se angeschrieben und so oder auf andere Weise ihre Rechte geltend gemacht habe, war Hedberg nicht bekannt. Einen Beleg für die Bösgläubigkeit des Gegners vermochte Hedberg dem nicht zu entnehmen, weshalb seiner Auffassung nach die Bösgläubigkeit nicht nachgewiesen und die Voraussetzung nicht erfüllt sei. Unter diesen Umständen prüfte Hedberg auch nicht die Frage des Fehlens eines Rechts oder berechtigter Interessen seitens des Gegners an der Domain skiltex.se und wies die Beschwerde zurück. Die Domain verbleibt also beim Inhaber.
Die Streitbeilegungsordnung für .se-Domains findet man auf den Seiten der World Intellectual Property Organization. Wir hatten vor kurzen eine andere Entscheidung nach der schwedischen Streitbeilegungsordnung besprochen, seinerzeit ging es um die Domain myaudi.se.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.