hOLG Bremen

Unlautere Werbung: rentarentner.com ist kein Original

Das hOLG Bremen überprüfte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Entscheidung des LG Bremen hinsichtlich der Werbung einer gerade auf den deutschen Markt eingetretenen Plattform zur Rentnervermittlung, die sich als »das Original« bezeichnet. Für den Neueinsteiger ging die Sache nicht gut aus.

Die Parteien betreiben Internetplattformen, über die Rentner ihre Dienstleistungen anbieten. Die Klägerin ist seit dem 11. August 2014 im Handelsregister eingetragen und vermittelt über das Internet Rentnerinnen und Rentner für Dienstleistungen. Vorher betrieb ihr jetziger Geschäftsführer die Plattform alleine. Bereits 2012 hatte die damals auf dem schweizer Markt tätige Beklagte angekündigt, ihr Angebot auf die Märkte der Nachbarländer zu erweitern, woraufhin sie der jetzige Geschäftsführer der Klägerin im September 2012 angeschrieben und deren direkte Ansprache der deutschen User kritisiert hatte. Die Beklagte, die seit 2009 mit ihrem Angebot rentarentner.ch allein auf dem schweizer Markt tätig war, antwortete dem Geschäftsführer, sie plane nicht, »den deutschen Markt zu erobern«. Doch seit 2014 betreibt sie ihre Vermittlungsplattform nun auch auf dem deutschen Markt. Sie nutzt die Domains rentarentner.com / .ch / .org / .eu / .net / .info, auf denen sie unter anderem erklärt, sie beitreibe »das Original« und/oder »die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf dem man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann«. Die Klägerin sieht darin eine Irreführung der Nutzer und damit eine Wettbewerbsverletzung, denn die werbliche Aussage sei falsch, da es bereits vor der Beklagten solche Plattformen gab, auf denen Rentner ihre Dienste anbieten konnten. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Werbeauftritte der Beklagten. Da die Beklagte außergerichtlich nicht reagierte, wandte sich die Klägerin an das Landgericht Bremen, das am 26. August 2014 eine einstweilige Verfügung zugunsten der Klägerin erließ. Hiergegen legte die Beklagte erfolgreich Widerspruch ein und die einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Bremen aufgehoben (Urteil vom 30. Oktober 2014, Az.: 9 O 1398/14). Nun wandte sich die Klägerin mit seiner Berufung an das hanseatische Oberlandesgericht Bremen.

Das hOLG Bremen bestätigte die einstweilige Verfügung vom 26. August 2014 und erließ sie erneut (Urteil vom 10.04.2015, Az.: 2 U 132/14). Einstweilige Verfügungen bedürfen eines Grundes (Eilbedürftigkeit) und eines Anspruchs (Verfügungsanspruch). In diesem Falle war die Sache eilbedürftig, da die Beklagte gerade in den deutschen Markt eingetreten war. Die Beklagte hatte zwar eingewandt, dass die Klägerin bereits 2012 wusste, dass sie mit »das Original« werbe. Doch das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien entstand erst, als die Beklagte 2014 auf den deutschen Markt drängte. Die Beklagte hatte 2012 im eMail-Kontakt mit dem Geschäftsführer der Klägerin zudem bestätigt, dass sie nicht plane, »den deutschen Markt zu erobern«, so dass vorher für ihn und die Klägerin kein Anlass bestand, tätig zu werden. Es besteht nach Ansicht des hOLG Bremen auch ein Verfügungsanspruch, denn der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht zu (§§ 3, 5 Abs. 1, ( Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG). Mittlerweile sind die Parteien Mitbewerber. Die Werbemaßnahme der Beklagten, wonach sie »das Original« usw. sei, ist unlauter. Zunächst ist die Aussage von den angesprochenen Verkehrskreisen so zu verstehen, als dass die Geschäftsidee, Rentner zu vermitteln, von ihr selbst stammt. Tatsächlich gab es schon andere Anbieter dieser Art. Zudem bietet die Beklagte die Vermittlung für zahlreiche Tätigkeitsbereiche, wie etwa »Adminstration/Büroarbeit, Arbeiten im Haus, Architektur und Bauwesen, […] Fahrzeuge, Ferien, Finanzen, Garten, Haushalt, Kinder […]«, die sich mit denen der früher auf dem Markt befindlichen Anbieter überschneiden. Diese richten sich mit der Vermittlung von Rentnern an Jungunternehmen und Klein- und Mittelunternehmen. Schon dem LG Bremen gegenüber waren da die bereits seit 1998 bestehenden Plattform rentarentner.at genannt, sowie die seit 2004 bestehenden asep.st und die seit 2002 existierenden rentarentner.de. Allerdings erkannte das LG Bremen nicht die Überschneidung der Tätigkeitsbereiche. Doch wenn die Beklagte auf »Administration /Büroarbeit« und »Architektur und Bauwesen« verweist, umfasst das auch Unternehmen, auf die sich die genannten anderen Plattformen ausgerichtet haben. Damit ist die Werbeaussage der Beklagten, das Original zu sein, falsch und irreführend für die Nutzer. Die Beklagte verhält sich damit wettbewerbswidrig und der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch zu, weshalb das hOLG Bremen die einstweilige Verfügung erneut erließ.

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