nTLDs

GAC lockert Anforderung an Kosten-Nutzen-Analyse und erleichtert so die kommende nTLD-Einführungsrunde

Das Governmental Advisory Committee (GAC) hat eine wesentliche Hürde für den Start der nächsten nTLD-Einführungsrunde aus dem Weg geräumt: in seinem »San Juan Communique« verzichtet das Gremium auf eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführungsrunde aus dem Jahr 2012.

Bisher gewonnene Erfahrungen auswerten und Themen identifizieren, die zu Änderungen am Bewerbungsverfahren führen könnten – unter diesen Prämissen rief die Generic Names Supporting Organization (GNSO) in einem »Call for Volunteers« bereits im Juli 2014 dazu auf, die Rahmenbedingungen für eine weitere nTLD-Einführungsrunde abzustecken. Knapp zwei Jahre später knüpfte das GAC in seinem Helsinki-Kommunique hieran an und empfahl erstmals:

An objective and independent analysis of costs and benefits should be conducted beforehand, drawing on experience with and outcomes from the recent round.

Auf diese Weise solle sichergestellt werden, dass ein umfassender Ansatz für die Einführung weiterer Domain-Endungen verfolgt wird und parallele oder sich überschneidende Bemühungen und/oder Zeitrahmen vermieden werden. Dieser Empfehlung schloss sich der ICANN-Vorstand an und veröffentlichte am 24. Januar 2024 die Overview of Analyses Related to Costs and Benefits of a Next Round of the New gTLD Program. Sie enthielt im Kern eine Zusammenstellung bereits bekannter Analysen und Empfehlungen und bescheinigt unter anderem, dass das nTLD-Programm zu einer dramatischen Vergrößerung der Auswahl für die Verbraucher und zu einer bescheidenen, aber bedeutenden Zunahme des Wettbewerbs geführt habe, bei nur minimalen Auswirkungen auf das Vertrauen der Verbraucher. Für ICANN schien dieser Punkt damit abgehakt.

Beim GAC war man bisher anderer Meinung und ließ ICANN wissen, dass man das Dokument weder als Kosten-Nutzen-Analyse noch als objektiv und unabhängig ansehen könne. Es handele sich um eine losgelöste Bewertung bestimmter einzelner Kosten und Nutzen; um als Kosten-Nutzen-Analyse zu gelten, müsse die Analyse umfassend, kohärent und vollständig sein und alle wesentlichen Vor- und Nachteile aus einer globalen Perspektive bewerten und quantifizieren. Dazu gehöre auch, dass die Analyse von einem unabhängigen Berater hätte durchgeführt werden müssen. Doch von dieser Forderung rückt man im San Juan Communique, das anlässlich des 79. ICANN-Meetings vom 02. bis 07. März 2024 in San Juan (Puerto Rico) nun ausdrücklich ab.

The GAC recognizes that the Community (with involvement of the GAC) is taking forward the next round of new gTLDs and has set a corresponding timeline. The GAC, therefore, believes that conducting further analysis at this stage would not serve the intended purpose. The GAC encourages the Board to ensure that GAC advice, which the Board has accepted, is effectively implemented and its implementation is communicated to the GAC.

Nicolas Caballero, Vorsitzender des GAC, wolle dies als Hinweis verstanden wissen, dass man ernst zu nehmen sei, aber die nächste Einführungsrunde nicht verhindern wolle.

Hinsichtlich des weiteren Fahrplans für das nTLD-Programm bleibt es damit vorläufig dabei, dass die Endfassung des Bewerberhandbuchs bis 30. Juni 2025 vorliegen soll, so dass bis spätestens 30. Juni 2026 die Bewerbungsphase eröffnet werden kann. Wie mit allen Terminen bei ICANN gilt aber auch hier: solange nichts offiziell bestätigt ist, sollte man sein Geld auf den Starttermin nicht verwetten.

Termin im April

Der 11. Deutscher IT-Rechtstag startet in knapp sechs Wochen in Berlin

Der 11. Deutscher IT-Rechtstag der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) findet vom 25. und 26. April 2024 in Berlin und Online unter dem Motto »Schnittmenge KI und Sicherheit. Zukunft der Digitalität« statt. Mittlerweile liegt die Agenda beinahe vollständig vor.

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) und die Deutsche-AnwaltAkademie bieten mit dem Deutschen IT-Rechtstag ein Forum für den fachlichen Austausch rund um das Informationstechnologierecht. Unterstützung erfahren sie von den einschlägigen Zeitschriften der Verlage Dr. Otto Schmidt und C. H. Beck. Mit dem »Deutscher IT-Rechtstag« werden Rechtsanwält*innen, insbesondere Fachanwält*innen für IT-Recht, Jurist*innen aus Unternehmen, Ministerien und Verbänden sowie IT-Verantwortliche angesprochen. Wie schon beim 10. und 9. Deutsche IT-Rechtstag, findet auch in diesem Jahr der Deutsche IT-Rechtstag sowohl vor Ort als auch online statt, diesmal liegt der Termin auf dem 24. und 25. April 2024. Der mittlerweile vorliegenden Agenda entnehmen wir, es geht nicht nur einfach um KI, sondern auch um die »IT-Anwaltschaft der Zukunft: KI ohne Ende, Ende der Sicherheit?«. Zu diesem Thema führt Rechtsanwalt Karsten U. Bartels (LL.M.) ab 12:00 Uhr am 25. April ein. Der weitere vormittägliche Vortrag ist noch nicht geklärt, am Nachmittag kommen dann aber IT-Anwälte und Chatbots zusammen und es stellt sich die Frage, ob »Legal AI Operations« ein wichtiger Bestandteil von Rechtsanwaltskanzleien werden. Später folgt ein Panel, voraussichtlich zu den vorher angesprochenen Themen. Anderntags verschiebt sich thematisch die Blickrichtung weg von der Anwaltschaft hin zu Rechts- und Sicherheitsfragen, die mit dem Einsatz von KI einhergehen. Die Veranstaltung verspricht äußert spannend und informativ zu werden.

Der 11. Deutsche IT-Rechtstag findet von Donnerstag, 24. April 2024 bis Freitag, 25. April 2024 in Berlin und online statt. Vor Ort treffen sich die Teilnehmer im Hotel Pullmann Schweizer Hof, Budapester Straße 25, 10787 Berlin. Die Teilnahmekosten liegen – soweit wir verstehen unabhängig ob vor Ort oder Online – bei EUR 498,– für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht, Nichtmitglieder zahlen EUR 554,–, hinzu kommt dann jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer. Teilnehmende am 11. Deutscher IT-Rechtstag sammeln 10 Vortragsstunden als Pflichtfortbildung gemäß § 15 FAO. Es sind nur noch wenige Teilnahmeplätze vorhanden.

ccTLDs

DENIC sendet Peter Koch in wichtige Internetgremien

Die DENIC eG bleibt international präsent: Peter Koch, Senior Policy Advisor der DENIC, ist mit Wirkung ab dem 08. März 2024 für drei Jahre in das ccNSO-Council gewählt worden.

Die ccNSO (Country Code Names Supporting Organisation) vertritt innerhalb ICANNs die Interessen der Betreiber von länderspezifischen Top Level Domains (ccTLDs). Ihr sind aktuell 176 nationale Domain-Verwalter angeschlossen. Dem 18-köpfigen ccNSO-Council gehören 15 durch die ccNSO-Mitglieder gewählte und drei durch den ICANN-Nominierungsausschuss NomCom ernannte Vertreter an. Koch wird als Councillor künftig unmittelbar in das Agenda-Setting der ccNSO eingebunden sein. Seine dreijährige Amtszeit begann mit Ablauf des 79. ICANN-Treffens in San Juan (Puerto Rico). Den Schwerpunkt seiner Mitarbeit im ccNSO-Council will Koch auf die Bewahrung der spezifischen Rolle der ccTLDs legen:

Als nicht von ICANN abhängige, in der jeweiligen lokalen Community verankerte Akteure kommt den ccTLDs eine besondere Bedeutung in der Gestaltung der Internet-Governanceprozesse wie ’Global Digital Compact‘, ’WSIS+20‘ oder ’NETMundial+10‘ zu. Wichtiger wird auch die Kooperation der ccTLDs untereinander werden, etwa wenn es um die Bewertung der Wechselwirkung zwischen technologischem Fortschritt und der Policygestaltung geht.

Der Sitz von Koch im ccNSO-Council bildet einen weiteren wichtigen Baustein im Gesamtkonzept der DENIC, ihr Engagement in der Internet Governance sukzessive zu erweitern und zu verstärken.

NIS 2

Konzept des IT-Planungsrats führt zu geringerer Cybersicherheit kommunaler Behörden

Kommunale Behörden sollen vom Anwendungsbereich der EU-Richtlinie zur Erhöhung der Cybersicherheit (»NIS 2«) ausgeschlossen sein. Das schlägt jedenfalls der IT-Planungsrat vor; eine verbindliche Regelung gibt es aber noch nicht.

Am 16. Januar 2023 ist die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU (NIS 2-Richtlinie) in Kraft getreten. Sie modernisierte den bestehenden Rechtsrahmen, um mit der zunehmenden Digitalisierung und einer sich entwickelnden Bedrohungslandschaft für Cybersicherheit Schritt zu halten. Dazu gehört zum Beispiel die Einrichtung eines Computer Security Incident Response Team (CSIRT) und einer nationalen Behörde für Netzwerk- und Informationssysteme (NIS). Wichtige Anbieter digitaler Dienste wie etwa Suchmaschinen, Cloud-Computing-Dienste oder Online-Marktplätze müssen die Sicherheits- und Benachrichtigungsanforderungen der Richtlinie erfüllen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, die bis zum 17. Oktober 2024 abgeschlossen sein muss, mehren sich nun die Diskussionen um deren Auslegung und verbleibende Spielräume des nationalen Gesetzgebers. So hat sich etwa der IT-Planungsrat, das zentrale politische Steuerungsgremium bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland, zu Wort gemeldet, um Ausnahmen für die Kommunen zu erreichen.

Besondere öffentliche Beachtung findet aktuell ein Vorschlag für ein Konzept zur Identifizierung von Einrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 f) ii) der NIS 2 in einem Beschluss des IT-Planungsrats aus dem September 2023. Die Regelung erfordert ein risikobasiertes Identifizierungskonzept, das Dienste der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene ermittelt, deren Störung erhebliche Auswirkungen auf kritische gesellschaftliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten haben könnte. Einrichtungen, die nicht unter diese Regelung fallen, müssten daher nur ein verringertes Maß an Cybersicherheit erreichen – und das wären nicht wenige. Unter das Merkmal »regionale Ebene« soll nach Ansicht des IT-Planungsrats jede Einrichtung der öffentlichen Verwaltung fallen, die nicht entweder der Zentralregierung oder der lokalen Ebene zuzuordnen ist. Die Abgrenzung insbesondere zur Kommunalverwaltung sei aber diffizil. Der IT-Planungsrat empfiehlt, auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) als Abgrenzungskriterium abzustellen. Damit würden beispielsweise die Kreisverwaltungsbehörden / Landratsämter in Bayern und Baden-Württemberg aufgrund der Organisationshoheit des Landrats nicht der »regionalen Ebene«, sondern der »lokalen Ebene« zugeordnet werden; die Rede ist bundesweit von rund 11.000 Kommunen, die ausgenommen wären. Allerdings handelt es sich lediglich um einen Vorschlag; zudem sind eigene landesrechtliche Regelungen nicht ausgeschlossen, was allerdings das Risiko eines Flickenteppichs erhöht. Für Manuel Atug, Gründer der Arbeitsgruppe Kritische Infrastrukturen (AG KRITIS), ein Unding:

Durch das massive Ausklammern der öffentlichen Verwaltung und die vielen Ausnahmen verkommt das Cybersicherheitsstärkungsgesetz eher zu einem Cybersicherheitsschwächungsgesetz. Schade, Chance wieder einmal vertan.

Die Domain Name Industry muss diese Diskussionen im Blick behalten und versuchen, die nationalen Regelungen insbesondere mit Bezug zu Artikel 28 (»Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten«) der NIS 2 zu vereinheitlichen. Andernfalls droht auch hier ein europäischer Flickenteppich an nationalen Regelungen – zum Nachteil der Kunden.

nTLDs

Kosmetikkonzern Natura gibt seine Markenendung .natura zurück

Die im brasilianischen Sao Paulo ansässige Natura Cosméticos S.A. trennt sich von ihrer Marken-Endung .natura.

Der Kosmetikkonzern, der Einzelhandelsgeschäfte unter den auch in Europa bekannten Marken Natura, The Body Shop und Aēsop betreibt, hat das Registry Agreement (RA) mit der Internet-Verwaltung ICANN am 20. Dezember 2023 gekündigt. Die Kündigung ist, wie bei .brands üblich, gestützt auf Section 4.4 (b) des RA, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Zur Begründung heißt es unverblümt:

NATURA is no longer interested in continuing the document signed with the Counterparty.

Das fehlende Interesse des Unternehmens deckt sich mit der Zahl der registrierten Domains – über die obligatorische nic.natura hinaus gibt es keine. Bereits seit dem 30. November 2023 heißt es lediglich:

.natura is being phased out and no longer accepts registrations.

Trotz des generischen Charakters hat ICANN vorläufig entschieden, die Endung .natura auf keine Nachfolge-Registry zu übertragen. Nicht auszuschließen ist, dass sich im Rahmen der kommenden Einführungsrunde andere Interessenten für eine Bewerbung um .natura entscheiden.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Seite 1 von 704
Top