UDRP

Die versäumte Registrierungsverlängerung von because.com führt zu Domain-Verlust und zieht eine Niederlage im UDRP-Verfahren nach sich

Der Streit um die Domain because.com im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor der WIPO ergab sich, weil die Beschwerdeführer vergessen hatten, die Registrierungsgebühr für die Domain zu zahlen und der Gegner die Domain bei Sedo kaufte. Aufgrund des Domain-Namens, der auf einem allgemeinen Begriff fußt, hatte die Beschwerde keinen Erfolg.

Das 2005 gegründete französische Musiklabel »Because Music SAS« ist eine Tochter der britischen OEE Ltd. Letztere verwaltet mehrere Marken der Because Music, unter anderem die 2004 beantragte französische Wortmarke »BECAUSE« und die 2019 beantragte EU-Marke »BECAUSE MUSIC«. Beide sehen ihre Rechte durch die Domain because.com verletzt, weshalb sie gemeinsam eine Beschwerde bei der WIPO eingereicht haben; sie sind Beschwerdeführer des UDRP-Verfahrens im Streit um die Domain because.com. Die Beschwerdeführer hatten die Domain because.com im Juni 2007 auf der Domain-Handelsplattform Sedo gekauft. Im Dezember 2021 ging die Domain verloren, nachdem es versäumt wurde, die Registrierungsgebühren für die Domain zu zahlen. Der Gegner, der US-Amerikaner Matthew Klein, der sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten ließ, kaufte die Domain 2022 bei Sedo. Zur Zeit leitet die Domain auf eine Parking-Site mit Pay-per-Click Werbung. Die Beschwerdeführer tragen unter anderem vor, der Gegner, der die Domain für US$ 999.999,99 allgemein zum Kauf anbietet, habe die Domain nur erworben, um sie an die Beschwerdeführer zu einem höheren Preis zu verkaufen, als er bezahlt hat. Der Gegner ist Domain-Investor und hält unter anderem entgegen, »because« ist ein allgemeiner Begriff und eine Domain mit dem Namen zum Verkauf anzubieten, sei nicht rechtswidrig. Er habe schon früher mit Domains, die den Begriff »because« enthalten, gehandelt. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass er die Domain wegen der Marken der Beschwerdeführer gekauft habe, noch dass er die Absicht habe, sie an sie zu verkaufen. Ein Dreier-Panel bestehend aus dem niederländische Rechtsanwalt Willem J. H. Leppink als Vorsitzendem sowie der französisch-luxemburgischen Rechtsanwältin Emmanuelle Ragot und dem schottischen Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian als Beisitzenden hatten über die Beschwerde zu entscheiden.

Das Panel wies die Beschwerde sehr kurz begründet ab (WIPO Case No. D2024-0709). Sie bestätigten die Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners übergingen sie und wandten sich gleich der Frage einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain zu. Hier machten sie deutlich, dass die vorgelegten Beweise nicht darauf hindeuten, dass der Gegner mit der Registrierung der Domain das Ziel verfolgte, aus der Marke der Beschwerdeführer Profit zu schlagen oder sie auszunutzen. Es gäbe keinen Beweis dafür, dass der Gegner die Beschwerdeführer ins Visier nahm. Der Gegner habe die Domain auf dem Sekundärmarkt erworben. Es liegen Beweise vor, dass der Gegner die Domain in erster Linie kaufte, um sie allgemein zum Verkauf anzubieten. Aufgrund der Art der Domain, die aus einem allgemeinen Begriff besteht, lasse sich ohne weitere Beweise nicht schließen, dass es z. B. unwahrscheinlich gewesen wäre, dass der Gegner die Domain ohne Kenntnis der Beschwerdeführer und seiner Rechte registriert hätte. Der Begriff „because“ beziehe sich nicht ausschließlich oder zwingend auf die Beschwerdeführer. Damit sah das Panel die Voraussetzungen für ein bösgläubiges Registrieren der Domain nicht gegeben und die Anforderung des UDRP-Verfahrens als nicht erfüllt. Folglich wiesen sie die Beschwerde zurück und die Domain verbleibt beim Inhaber.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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