UDRP

Nike verliert Streit um nikegoogle.com

Nike Inc. versuchte, über ein UDRP-Verfahren an den Domain-Namen nikegoogle.com heranzukommen, was allerdings misslang: Der Einzelpanelistin Sandra J. Franklin fehlte Google als Dritter im Bunde des Verfahrens.

Die Nike Inc. wandte sich an das National Arbitration Forum (NAF), um einen Transfer der Domain nikegoogle.com auf sich zu erwirken. Nike sieht durch die Domain nikegoogle.com ihre Markenrechte verletzt. Die Domain befindet sich in italienischen Händen. Während Nike das Übliche vortrug, schwieg sich der Domain-Inhaber aus.

Einzelpanelistin Sandra J. Franklin wies die Sache kurzerhand im Vorfeld schon ab, da Nike Inc. alleine gegen den Domain-Inhaber vorging und nicht mit Google zusammen (NAF Claim Number: FA1606001679233). Franklin stellte, bevor sie in die eigentliche Prüfung der Voraussetzungen der UDRP ging, fest, dass es sich um einen Fall handelt, bei dem mit einem Domain-Namen sogleich zwei Marken verletzt werden. Nike trug vor, das Verfahren im Einvernehmen mit und für Google zu führen. Google sei damit einverstanden, dass Nike Inhaberin der streitigen Domain werde. Franklin stellte jedoch fest, dass eine der Beschwerdeschrift angehängte eMail von Google andeutet, dass Google den Transfer der Domain vom Verfahrensgegner auf sich verlangte, gegen Zahlung von bis zu US$ 100,– als Erstattung für die Registrierungskosten. Franklin verwies auf die Zusatzregeln des NAF, welche die Möglichkeit eröffnen, dass alle Betroffenen das Verfahren gemeinsam führen. Google war dem Beschwerdeverfahren jedoch nicht beigetreten. Seitens der Beschwerdeführerin sei keine Verbindung zu Google ersichtlich, die nahe legt, dass sie das Recht für sich in Anspruch nehmen könne, die Domain auf sich transferieren lassen zu können. Mithin scheiterte die Beschwerde daran, dass Nike nicht nachweisen konnte, Rechte an der Marke „Google“ zu haben oder solche für Google geltend zu machen. Franklin wies daher die Beschwerde zurück, und die Domain verblieb beim Beschwerdegegner in italienischer Hand.

Diese UDRP-Entscheidung deckt eine weitere Facette bei Domain-Streitigkeiten auf: Bei Verletzung von mehreren Marken müssen alle in ihren Rechten Verletzten zusammenwirken. Uns stellt sich aber die Frage, ob Sandra J. Franklin tatsächlich die Domain in Händen des Beschwerdegegners hat belassen müssen. Zunächst: wäre eine positive Entscheidung gefallen, wenn Nike lediglich die Löschung von nikegoogle.com beantragt hätte? Und gleich liegt die Frage nahe: wäre nicht auch beim Transferantrag eine Entscheidung auf Löschung der Domain möglich gewesen, quasi als Minus zum begehrten Transfer? Höchstwahrscheinlich gibt die UDRP das nicht her. Vorläufig ist nikegoogle.com erst einmal weiterhin online und macht auf uns den Eindruck einer betrügerischen Seite, auch wenn deutlich darauf zu lesen steht:

UNOFFICIAL PAGE – Google or Nike are not responsible of this content.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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