UDRP

Streit um astonmartin.ai: schnelle Autos, lahmes Verfahren

Die britische Aston Martin Lagonda Limited startete wegen der Domain astonmartin.ai ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Das zog sich unter anderem wegen Vergleichsverhandlungen über mehr als ein halbes Jahr hin, musste letztlich aber entschieden werden.

Aston Martin Lagonda Ltd., der seit über hundert Jahren existierende Luxusautomobilhersteller, sah seine Rechte durch die Domain astonmartin.ai verletzt. Die Domain astonmartin.ai wurde über einen niederländischen Registrar am 02. September 2022 registriert. Die am 23. Februar 2024 durch den französischen Rechtsanwalt Fabrice Bircker entschiedene Beschwerde reichte Aston Martin bereits im Juli 2023 ein. Erst Anfang September 2023 teilte der Registrar die Domain-Inhaberdaten mit. WIPO reichte die Beschwerde unverzüglich an den Gegner weiter und bereits am 13. September 2023 bat die Beschwerdeführerin um Aussetzung des Verfahrens, um eine außergerichtliche Einigung zu verhandeln. Die Verfahrenspause wurde zwei Mal verlängert; WIPO setzte das Verfahren am 21. Dezember 2023 wieder ein. Die Gegnerin vermochte die Einlassungsfrist nicht einzuhalten und bat nach deren Ablauf um Verlängerung, die ihr letztendlich unter anderem deswegen gewährt wurde, weil sich das Verfahren sowieso schon lange hinzog.

Die Beschwerdeführerin trug das in UDRP-Verfahren Übliche vor, verwies auf die Berühmtheit ihrer Marke und verschiedene Markeneintragungen. Sie verwies weiter darauf, dass zum Zeitpunkt, als sie die Beschwerde einreichte, die Domain zum Verkauf angeboten wurde. Der Gegner, DNS Admin, Kindpedia, aus den USA, leistete sich einen indischen Rechtsbeistand, um gegen die Beschwerde anzutreten. In seinem Vortrag versuchte der Gegner, den Vortrag der Beschwerdeführerin zu diskreditieren, ohne selbst eigene Argumente oder Informationen zu den Gründen vorzutragen, warum und zu welchem Zweck er die Domain astonmartin.ai registriert hat. Sein stärkstes Argument war, dass die Beschwerdeführerin keine Marke in Anguilla angemeldet habe und keine ihrer Marken für den Bereich »Artificial Intelligence« geschützt sei.

Panelist Bircker bestätigte nach eingehender Prüfung die Beschwerde von Aston Martin (WIPO Case No. DAI2023-0014). Der Gegner ließ keine Möglichkeit aus, der Beschwerdeführerin Knüppel zwischen die Verfahrensschritte zu werfen. So meinte er, die Beschwerde müsse zurückgewiesen werden, da sie hauptsächlich in einer beigefügten Zeugenaussage des Vertreters der Beschwerdeführerin begründet wird. Birckner wies dieses Argument zurück, weil das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nur aus der Zeugenaussage ihres Vertreters besteht, sondern mit dieser auch entsprechende Dokumente vorgelegt wurden, die die Richtigkeit der Aussage beweisen. Erst danach stieg er in die normale Prüfung der drei Elemente der UDRP, hier in der für die Endung .ai abgewandelten Form, ein. Er bestätigte die Identität von Domain und Marke. Er bestätigte auch den Anscheinsbeweis durch die Beschwerdeführerin, wonach der Gegner in keiner Weise dazu autorisiert sei, die Marke »ASTON MARTIN« zu nutzen, er unter dieser nicht bekannt sei und die Domain zudem zum Kauf anbietet. Dem habe der Gegner nichts entgegengesetzt. Birckner stellte fest, der Gegner habe nicht die geringsten Angaben zu seinem Interessensbereich gemacht, außer dass er die Domain zum Verkauf angeboten hat. Zudem erkläre er in keiner Weise, warum er Rechte oder berechtigte Interessen an der Domain haben könnte, die der bekannten, unterscheidungskräftigen und ikonischen Marke der Beschwerdeführerin entspricht. Birckner resümierte, der Gegner ist unter der streitigen Domain nicht allgemein bekannt, er nutzt sie nicht zu nichtkommerziellen oder fairen Zwecken und gibt keinerlei Hinweise auf eine Nutzung oder mögliche Vorbereitungen zur Nutzung der Domain in Verbindung mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen. Für Birckner war damit der Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin bestätigt und das zweite Element der UDRP erfüllt. Schließlich schloss Birckner bei der Prüfung der Bösgläubigkeit des Gegners aus, dass er die Marke der Beschwerdeführerin bei Registrierung der Domain astonmartin.ai nicht kannte. Zudem bot er die Domain zum Kauf an, weshalb er sie auch bösgläubig nutzte, da der Verkauf Kapital aus dem Wert der Marke schlagen sollte. Damit lagen alle Voraussetzungen vor, Birckner bestätigte die Beschwerde von Aston Martin und entschied auf Übertragung der Domain astonmartin.ai auf den Autohersteller.

Im Grunde zeigt das Verfahren, dass sich in ihren Rechten Verletzte nicht auf irgendwelche Spielchen ihres Gegners einlassen sollten. Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Sache schnell über die Bühne zu bringen, was über eine außergerichtliche Einigung sehr gut möglich ist. Aber bei diesem Fall drängt sich ein anderes Handeln auf: das UDRP-Verfahren zügig durchzuziehen. Leider weiß man nicht im Vorhinein, wie sich ein Gegner und dessen Rechtsbeistand gebärden werden. Professionellen Umgang mit Rechtsangelegenheiten zeigte die indische Anwaltskanzlei, die den Gegner vertrat, nicht.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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