Im UDRP-Verfahren um die Domain musictogetherofmarin.com machte die Markeninhaberin Music Together, LLC keine ausreichenden Angaben, bot aber in einem nachgereichten Schriftsatz an, weitere Informationen zu geben, wenn nötig. Das war ein wenig zu spät – und wahrscheinlich nutzlos, da sie zudem vorgetragen hatte, dass zum Zeitpunkt der Domain Registrierung zwischen den Parteien ein Lizenzvertrag bestand. Das WIPO-Panel stellte deshalb ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest.
Die US-amerikanische Music Together LLC bietet ein Musiklernprogramm für Kinder unter ihrer Marke »Music Together« an mehr als 3.000 Standorten in über 40 Ländern. Sie sieht ihre Rechte durch die 2007 registrierte Domain musictogetherofmarin.com verletzt. Deren Inhaber, Justine Chadly (In Harmony Music) aus den USA, hat die Domain samt Lizenzvertrag der Beschwerdeführerin 2019 von einem Dritten übernommen, der seinerseits die Domain nebst Lizenzen von einem früheren Inhaber übernommen hatte. Der Lizenzvertrag zwischen der Beschwerdeführerin Music Together LLC und dem Gegner Justine Chadly endete im August 2023. Ende Dezember 2023 startete die Beschwerdeführerin ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. In Rahmen dessen führten die Parteien zunächst noch Vergleichsverhandlungen, kamen aber zu keinem Ergebnis, so dass das Beschwerdeverfahren Ende Februar 2024 fortgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin trägt unter anderem vor, der Gegner – obwohl er ein früherer Lizenznehmer war – habe keine »aktuelle« Erlaubnis, ihre Marken zu verwenden, auch nicht als Bestandteil einer Domain. Der Gegner sei »derzeit« nicht lizenziert, autorisiert oder habe eine Erlaubnis, Domains zu benutzen oder zu registrieren, die die Marke »MUSIC TOGETHER« enthalten. Der Gegner, der seinerseits seit 2003 seine Musikunternehmung »In Harmony Music – Marin« betreibt, hält unter anderem entgegen, er habe die Beschwerdeführerin bei Übernahme der Domain per eMail darauf hingewiesen, dass er die Domain für sein eigenes Geschäft nutzen werde. Die Beschwerdeführerin habe damals dagegen keine Einwände erhoben. US-Anwalt David H. Bernstein wurde als Entscheider (Panel) berufen.
Bernstein wies die Beschwerde wegen mangelnden Vortrags seitens der Beschwerdeführerin und fehlender Bösgläubigkeit des Gegners bei Domain-Registrierung ab und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2023-5355). Bernstein ging zunächst auf einen von der Beschwerdeführerin nachgereichten Schriftsatz ein, wobei er feststellte, dass sie darin lediglich erklärte, sie sei bereit, zusätzliche sachliche Informationen oder Belege über die Lizenz, die Kündigung und die Weigerung, die Domain aufzugeben, vorzulegen, wenn diese Informationen bei der Klärung der Vorgeschichte des Rechtsstreits hilfreich sein sollten. Bernstein ließ den weiteren Vortrag nicht zu, da die Beschwerdeführerin bereits alle erforderlichen Informationen oder Belege, was sie zur Sache hätte vortragen können, schon in Voraussicht auf die Anforderungen des Verfahrens hätte vortragen müssen. Dann widmete sich Bernstein den drei Elementen der UDRP und stellte zunächst die Ähnlichkeit der Domain mit der Marke der Beschwerdeführerin fest. An der Frage eines fehlenden Rechts oder berechtigten Interesses auf Seiten des Gegners scheiterte die Beschwerdeführerin. Bernstein beklagte, dass keine der Parteien den Lizenzvertrag vorgelegt habe, anhand dessen er hätte prüfen können, inwieweit sich eine Berechtigung des Gegners an der Nutzung der Domain ergibt. Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, zu belegen, dass der Gegner nicht berechtigt ist. Dem sei sie allerdings nicht nachgekommen. Aus ihrem eigenen Vortrag gehe hervor, dass zumindest für einen gewissen Zeitraum, nämlich bis August 2023, der Gegner berechtigt war, die Domain zu nutzen.
Bernstein wandte sich dann der Frage der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain zu. Auch hier griff er auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zurück, die zugestanden hat, dass der Gegner zum Zeitpunkt, da er die Domain übernahm, Lizenznehmer war und einige Jahre blieb. Wieder fehlte Bernstein der Lizenzvertrag, um ordentlich überprüfen zu können, welche Vereinbarung zwischen den Parteien bestand. Sollte darin geregelt sein, dass dem Gegner die Registrierung der Domain verboten war, so habe die Beschwerdeführerin dies jedenfalls nicht vorgetragen oder belegt. Dass die Beschwerdeführerin dem Gegner vier Jahre lang gestattete, Lizenznehmer zu bleiben und der Lizenzvertrag erst 2023 endete, lässt für Bernstein den Schluss zu, dass der Gegner berechtigt war, die Domain während des Lizenzzeitraums zu registrieren und zu nutzen. Damit, so Bernstein, sei jedes Argument, wonach die Registrierung bösgläubig war, entkräftet. Die Beschwerdeführerin lieferte weitere Argumente, die Bernstein abschmetterte. Zunächst wies sie darauf hin, dass die Domain ursprünglich 2007 registriert wurde und da ihre Marke bereits 17 Jahre lang Bestand hatte. Für Bernstein war das hier aber irrelevant, da der Gegner erst seit 2019 Domain-Inhaber ist und es nichts über eine bösgläubige Domain-Registrierung aussage. Der Gegner habe die Domain von jemanden übernommen, der Lizenznehmer der Beschwerdeführerin war, und wurde so selbst, durch Übernahme der Lizenzen, ordentlicher Lizenznehmer. Auch das Argument, der Gegner habe um die Marke der Beschwerdeführerin gewusst, als er die Domain übernahm, sage nichts über seine Bösgläubigkeit aus, gerade angesichts der gleichzeitigen Lizenzübernahme. Und schließlich wies er noch ein letztes Argument der Beschwerdeführerin zurück, bei dem sie sich auf »initial interest confusion« (Verwechslung durch anfängliches Interesse) stützt, was er für nicht stichhaltig erachtete, weil es die Frage der bösgläubigen Registrierung zugunsten der behaupteten bösgläubigen Nutzung außer Acht lasse. Die Frage, ob der Gegner die Domain jetzt nach Ablauf der Lizenz bösgläubig nutzt, bleibe offen, da er, Bernstein, das ohne die Lizenzvereinbarung nicht bewerten könne. Selbst wenn eine bösgläubige Nutzung vorläge, so sei die bösgläubige Registrierung nicht belegt und also die Anforderungen an das 3. Element der UDRP seitens der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.
Abschließend prüfte Bernstein von sich aus das Vorliegen eines RDNH, das er bestätigte. Er geht davon aus, die Beschwerdeführerin hätte den Lizenzvertrag vorgelegt, wenn er zu ihren Gunsten gesprochen hätte. Ihr war klar, dass der Gegner die Domain nicht bösgläubig registriert hatte. Damit war das Verfahren zum Scheitern verurteilt. Die Beschwerdeführerin war dabei auch noch von einer Anwaltskanzlei vertreten, was die missbräuchlich Nutzung der UDRP noch verstärke. Er wies die Beschwerde ab, stellte RDNH der Beschwerdeführerin fest und bestätigte den Verbleib der Domain musictogetherofmarin.com beim Inhaber.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.