UDRP

Kärnten Werbung kämpft vergebens um kaernten.com

Im aktuellen UDRP-Verfahren um die Domain kaernten.com dürfte sich die Beschwerdeführerin gewundert haben, dass die Gegnerin unvermittelt gute Argumente für ihre Inhaberschaft an der 20 Jahre ungenutzten Domain aus dem Ärmel zauberte. Prompt ging die Beschwerdeführerin leer aus.

Die österreichische Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH mit Sitz in Klagenfurt wandte sich wegen der Domain kaernten.com im Wege eines UDRP-Verfahrens an die WIPO. Sie sah sich durch die von einem Dritten registrierte Domain an ihren Markenrechte verletzt. Im Verfahren nannte sie einerseits die österreichische Wort-/Bild-Marke »Kärnten«, die 1992 beantragt und registriert worden war, sowie die 1997 beantragte und eingetragene Wort-/Bild-Marke »Kärnten Card« ihr Eigen. Sie meint, die Inhaberin der Domain kaernten.com habe diese registriert, um sie zu verkaufen, zu verpachten oder irgendwie anders zu transferieren. Beschwerdegegnerin und Inhaberin der Domain kaernten.com ist eine rumänische Tochtergesellschaft der Russmedia Holding GmbH. Am 05. September 1996 registrierte eine österreichische Tochter der Russmedia Holding die Domain und übertrug sie auf die aktuelle Inhaberin. Sie hält der Beschwerde entgegen, dass Kärnten der Name einer österreichischen Provinz ist und nicht im Wege einer Wort-/Bild-Marke monopolisiert werden könne. Die Russmedia betreibe bereits mehrere Informationsportale wie vienna.at und vorarlberg.at, und plane aus kaernten.com ein ebensolches Informationsportal zu machen.

Der schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini entschied den Fall als Einzelpanelist. Er wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin nicht den Anscheinsbeweis erbringen konnte, wonach die Gegnerin kein Recht und keine legitimen Interessen an der Domain hat (Case No. D2016-0824). Mondini führte nicht einmal die Prüfung der Identität von Marke und Domain-Name ordentlich zu Ende. Er war unsicher, wie der Umstand zu bewerten ist, dass es sich bei den Marken der Beschwerdeführerin um »Worte mit Designelementen«, kurz Wort-/Bild-Marken, handelt. Deshalb sprang er gleich weiter auf die Frage nach der Berechtigung oder legitimen Interessen der Beschwerdegegnerin, weil sie aufgrund des Informationsportale der Unternehmensmutter Russmedia jedenfalls zu bestätigen waren: Für Mondini war der Vortrag der Beschwerdegegnerin, man wolle eine Plattform mit regionalen Informationen unter der Domain kaernten.com entwickeln, wie unter vienna.at, ausreichend. Die Frage nach der Bösgläubigkeit erübrigte sich für ihn damit auch. Andrea Mondini wies die Beschwerde der Kärnten Werbung zurück.

Man möchte kaum glauben, dass ungenutzte geographische Domains doch berechtigt registriert sind. Doch das scheint jetzt besiegelt. Der Panelist, der hier keine falsche Entscheidung getroffen hat, scheint aber wenig interessiert gewesen zu sein. Die Sache musste wohl schnell vom Tisch; so überging er die Frage nach der Beurteilung von Wort-/Bild-Marken und stürzte sich sogleich auf den Punkt, der die Beschwerde zum Scheitern brachte. Mondini hätte neben der Frage nach den Wort-/Bild-Marken aber doch einmal überlegen können, warum die Russmedia ganze 20 Jahre braucht, um eine Plattform unter kaernten.com auf den Weg zu bringen, und auch, warum die Beschwerdeführerin ihrerseits 17 Jahre brauchte, ein UDRP-Verfahren anzustrengen. Notwendig war das allerdings nicht.

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