UDRP

Beschwerdeführer scheitert auch beim zweiten Verfahren um eigene Namensdomain stevensamblis.com

Der Beschwerdeführer trat im Streit um vier Domains, die seinem Namen entsprechen, zum zweiten Mal in einem UDRP-Verfahren an. Anfang 2015 war er vor dem National Arbitration Forum (NAF) gescheitert. Jetzt versuchte er sich, nachdem er eine namensgleiche Marke hatte eintragen lassen, vor der World Intellectual Property Organization (WIPO)

Steven Samblis, ein nach eigenen Angaben bekannter Geschäftsmann sowie eine Fernsehpersönlichkeit in Kalifornien (USA), war in einem von ihm initiierten UDRP-Verfahren hinsichtlich der Domains samblis.com, stevensamblis.com, stevensamblis.net und stevesamblis.com Anfang 2015 vor dem National Arbitration Forum (NAF) unterlegen, da er keinen Nachweis für die Markenmäßigkeit seines Namens erbringen konnte. Deshalb meldete er nach dem Verfahren in den USA eine Marke an, die auf seinen Namen lautet, und startete erneut ein UDRP-Verfahren. Wieder war das Verfahren gegen den Inhaber der genannten Domains gerichtet. Dieser nutzt mittlerweile einen WHOIS Privacy Service für die Domains, auf denen weiterhin Blogartikel mit kritischen Inhalten zu Steven Samblis und seinen Geschäften erscheinen. Der erneuten Beschwerde hält er entgegen, dass Samblis seit dem ersten Verfahren dem Sachverhalt nichts fundamental Neues hinzugefügt habe und die Rechtslage der unter der ersten UDRP-Entscheidung entspricht. Die neu eingetragene Marke des Beschwerdeführers habe gegenüber den früher registrierten Domain-Namen keine stärkeren Rechte. Die Domains habe er zwischen 2005 und 2013 registriert.

Über die Frage, ob die neu eingetragene Marke dem Beschwerdeführer weiterhilft, entschied Panelist Robert A. Badgley. Er stieg allerdings nicht einmal in die übliche Prüfung der notwendigen Voraussetzungen der UDRP ein, sondern wies die Beschwerde zurück, weil Steven Samblis keine wirklich neuen Tatsachen vorgebracht hatte, die die Rechtslage gegenüber der vorangegangenen Entscheidung geändert hätten (WIPO Case No. D2016-0579). Die Prüfung beschränkte sich alleine darauf, ob ein erneutes Verfahren nach der UDRP zulässig sei. Laut WIPO Overview 2.0 darf über die selben Domains ein erneutes UDRP-Verfahren nur in seltenen Fällen geführt werden. Ein erneutes Verfahren wird unter anderem regelmäßig angenommen, wenn neue Beweise präsentiert werden, die für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens nachvollziehbar nicht greifbar waren. Hier stützte sich der Beschwerdeführer darauf, dass er nun Inhaber der neu eingetragenen Marke »Steven Samblis« ist, dass die Domains mittlerweile über einen Privacy-Service registriert sind und neue negative Artikel über ihn unter den streitbefangenen Domains veröffentlicht worden waren. Die neue Marke des Beschwerdeführers schafft aus Sicht von Robert A. Badgley allerdings keine neue Tatsache, da er sich bei dem Markeneintrag beim US-amerikanischen Patent- und Markenamt darauf beruft, seinen Namen erstmals im Februar 2005 markenmäßig genutzt zu haben. Schon im ersten UDRP-Verfahren hatte sich der Beschwerdeführer aber darauf berufen, dass er Markenrechte aufgrund der geschäftlichen Nutzung und Bekanntheit seines Namens habe. Das NAF-Panel konnte aufgrund der begrenzten Bekanntheit des Namens kein Markenrecht zu seinen Gunsten erkennen. Die nun eingetragene Marke mit dem Hinweis auf markenmäßige Nutzung bereits seit 2005 stellt da keine neue Tatsache dar, meinte Robert A. Badgley, denn die markenmäßige Nutzung des Namens seit 2005 hatte der Beschwerdeführer schon im vorangegangenen Verfahren belegen können, wie er das später für die Markenanmeldung wohl belegt hat. Die anderen beiden Argumente seien noch schwächer, konstatiert Robert A. Badgley: was den Privacy-Service betrifft, von dem der Gegner Gebrauch macht, so messe er dem kein Gewicht zu. Bei den neuen kritischen Kommentaren des Beschwerdegegners hingegen handele es sich nicht um neue Tatsachen, sondern um mehr von den alten bekannten Tatsachen. Dem Beschwerdegegner ist es erlaubt, neue Blogeinträge unter den Domains zu veröffentlichen, in denen er sich mit dem Beschwerdeführer kritisch auseinandersetzt. Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesem Fall sein Markenrecht hätte ordentlich nachweisen können, so käme man in jedem Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner berechtigterweise Gebrauch von den Domains macht, indem er unter diesen über den Beschwerdeführer schreibt. Damit nutzt er die Domains in nichtmarkenmäßigem und nichtkommerziellem Sinne. Aus allen diesen Gründen ließ Robert A. Badgley, das erneute UDRP-Verfahren nicht zu und wies die Beschwerde zurück.

Robert A. Badgley unterstreicht an einer Stelle, dass Parteien, die ein erfolgreiches UDRP-Verfahren wünschen, von Anbeginn alles richtig machen und alle Tatsachen auf den Tisch legen sollten. Steven Samblis hatte dies im ersten Verfahren versäumt, denn die Belege, die er für die spätere Markeneintragung vorlegte, müssen auch zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens vorgelegen haben. Davon aber abgesehen wird nochmals deutlich, dass die UDRP ausschließlich für Markenstreitigkeiten gedacht ist; andernfalls hätte Samblis wegen der Verletzung seines Namensrechts streiten können. Wie der folgende ADR-Fall zeigt, ist das bei Domains unter .eu möglich, führt aber auch nicht immer zum Erfolg.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top