Domain-Newsletter

Ausgabe #734 – 18. September 2014

Themen: BPjM – Behörde setzt legale Domains auf Index | nTLDs – .prod verursacht „name collision“ | News von .coach, .flowers und .radio | puket.com – UDRP-Lehrstunde in Geographie | Braindumps – gleich vier Pleiten im UDRP-Streit | musik.de – EUR 99.999,- lassen Kasse klingeln | Wettbewerbszentrale – neue Seminare im Herbst

BPJM – BEHÖRDE SETZT LEGALE DOMAINS AUF INDEX

Eine von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) geführte Liste („Index“) enthält offenbar knapp 500 Domain-Namen, die überhaupt nicht registriert sind. Das hat der Blogger Florian „scusi“ Walther aufgedeckt.

Seit dem 1. April 2003 regelt das Jugendschutzgesetz (JuSchG), wie Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit sowie im Bereich der Medien zu schützen sind. In Bezug auf jugendgefährdende Medien führt die BPjM hierzu den so genannten Index; er erfasst gemäß § 18 JuSchG Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Teil dieses Index sind die Listen C und D; sie enthalten unter anderem alle Telemedien, die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten unterliegen oder die möglicherweise strafrechtsrelevanten Inhalt haben und für die nach der für Gerichte allerdings unverbindlichen Ansicht der BPjM weitergehende Verbreitungsverbote nach dem StGB gelten. Beide Listen sind nicht öffentlich, werden jedoch von Suchmaschinenanbietern genutzt, um entsprechende Angebote auszusortieren. Nach unbestätigten Meldungen sollen etwa 3.000 Internetadressen auf diesen beiden Listen enthalten sein.

Recherchen des Bloggers Florian „scusi“ Walther ergaben allerdings, dass diese Listen jedenfalls in Teilen veraltet sind. Auslöser dieser Entdeckung war sein Erwerb von gameinferno.de, die bei Google mit dem Hinweis geführt wird, dass „die entsprechende URL unrechtmäßig ist“. Eine Nachfrage bei der BPjM ergab, dass die Domain dort tatsächlich auf Liste C geführt wird. Die Sperrung geht zurück auf eine Entscheidung aus dem Oktober 2006, weil über die Domain animierte Cartoon-Bilder, die ein nacktes Paar bei der Ausübung von Geschlechtsverkehr in verschiedenen Stellungen darstellten, abzurufen waren; dies laufe gesellschaftlich anerkannten sittlichen Werten eklatant zuwider (Entscheidung Nr. 5436 vom 05.10.2006). Der Betreiber nahm die Inhalte daraufhin offenbar vom Netz, zumindest lassen sich bereits seit mehreren Jahren keine Inhalte jugendgefährdender Art mehr feststellen. Die Domain gameinferno.de selbst verblieb aber im Index. Die BPjM begründete dies auf Nachfrage von Walther mit dem Hinweis, dass man die Gründe, welche zur Indizierung geführt haben, von Gesetzes wegen nicht prüfen dürfe. Die Entscheidung einer Listenstreichung könne nur auf Antrag des Anbieters erfolgen, der von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde. Mit anderen Worten: ist die Domain einmal im Index gelistet, bleibt sie dort dauerhaft enthalten, wenn der Inhalteanbieter nichts unternimmt. Dass die Inhalte inzwischen gelöscht sind oder die Domain einen neuen Inhaber hat, bleibt außer Betracht. Walther ermittelte weiter, dass auf der Index-Liste knapp 500 Domains enthalten sind, die überhaupt nicht registriert sind; gleichwohl sind sie indiziert.

Ein solches Vorgehen erscheint mit dem Gesetz schwer vereinbar, denn § 18 Abs. 7 JuSchG sieht vor, dass Medien aus der Liste zu streichen sind, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Von einem Antrag des Anbieters ist dort keine Rede. Zumindest im Fall von gameinferno.de hat die Behörde auf Nachhaken von Walther reagiert und sie vom Index gestrichen. Ob allerdings der Index insgesamt aktualisiert wird, gilt es zu bezweifeln; damit bleiben möglicherweise gänzlich legale Angebote auch weiterhin gesperrt.

Eine Liste der nicht existierenden, gleichwohl indizierten Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1010

Die Entscheidung der BPjM zu gameinferno.de finden Sie unter:
> http://www.gameinferno.de/download/www.gameinferno.de.pdf

Den gesamten Bericht von Florian „scusi“ Walther finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1011

Quelle: scusiblog.org, eigene Recherche

NTLDS – .PROD VERURSACHT „NAME COLLISION“

Grau ist alle Theorie, die Praxis ist .prod: mit dem Start der Registrierung unter der neuen Top Level Domain ist das Problem der „Name Collision“ in diversen Firmennetzwerken aufgetreten. Die Schäden sollen sich bisher allerdings in Grenzen halten.

Das Problem der „Name Collision“ hatte sich zu einer hohen Hürde für das nTLD-Einführungsverfahren entwickelt. Im Kern ging es um das Problem, dass es zu Konflikten zwischen neuen Domain-Endungen und solchen Domains kommen könnte, die wie etwa .corp, .mail oder .home bereits seit langer Zeit inoffiziell in lokalen Netzwerken verwendet werden, sei es privat oder zu unternehmensinternen Zwecken. Der Nutzer läuft daher beim Aufruf einer solchen Domain Gefahr, nicht das gewünschte Angebot zu erreichen; auch eMail-Adressen könnten nicht mehr richtig funktionieren. Um das Problem zu entschärfen, hat ICANN eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen. Zuletzt hat das New gTLD Program Committee (NGPC) von ICANN am 30. Juli 2014 einen Aktionsplan mit dem Titel „Name Collision Occurrence Management Framework“ verabschiedet. Er sieht vor, dass .mail auf unbestimmte Zeit nicht delegiert und wohl voraussichtlich dauerhaft reserviert wird. Ausserdem gibt es eine 90-tägige Phase der kontrollierten Unterbrechung („controlled interruption“); dafür steht sogar mit 127.0.53.53 eine eigene IPv4-Adresse zur Verfügung, die Netzwerkadministratoren anzeigt, dass Daten aus privaten Namensräumen in das öffentliche Domain Name System gelangt sein könnten.

Doch ausgerechnet bei Netzwerkadministratoren macht sich ICANN gerade unbeliebt. So häufen sich Berichte, nach denen die Einführung von .prod zu Adressierungsfehlern in unternehmensinternen Netzwerken geführt hat. Dabei wird .prod noch nicht einmal als interne TLD verwendet, sondern dient dazu, bei der Suche nach „$FQDN“ die Adresse xyz.prod auf xyz.prod.$FQDN abzubilden. In einem anderen Beispiel steht www1.prod stellvertretend für die Domain www1.prod.example.com und landet damit nun auf der von ICANN vorgegebenen Zieladresse 127.0.53.53. Offenbar wird .prod dabei nicht als Synonym für „Produkt“, sondern für „Produktion“ verwendet, so dass ganze Produktionsstraßen betroffen sein könnten, zumal diese häufig vollständig automatisiert sind. Noch halten sich die Probleme aber in Grenzen; zu den befürchteten Schäden für Mensch und Maschine ist es bisher nicht gekommen – dafür aber zu jeder Menge fluchender Netzwerkadministratoren.

Besonders problematisch ist, dass die am 1. September 2014 delegierte und von der Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. verwaltete Endung .prod mit der öffentlichen Registrierung noch gar nicht begonnen hat. Aktuell verweist man lediglich auf die Registry-Website mit dem Verweis auf „einige Domains, die wir in Zukunft anbieten möchten“. Ob sich das „name collision“-Problem mit dem Beginn der Registrierung noch verschärft, gilt als nicht ausgeschlossen.

Das „Name Collision Occurrence Management Framework“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/980

Quelle: reddit.com, domainincite.com

TLDS – NEWS VON .COACH, .FLOWERS UND .RADIO

Der Bewerbernebel lichtet sich: so langsam wird klar, wer welche neue Domain-Endung künftig verwalten darf. Entscheidungen gab es unter anderem bei .coach und .flowers, und auch bei der Endung .radio zeichnet sich die neue Registry ab – hier unsere Kurznews.

Der Weg für .coach ist endgültig frei: nachdem man ein Verfahren nach der „Legal Rights Objection“ gegen die Donuts-Tochter Koko Island LLC verloren hat, zog die in New York ansässige Coach Inc. ihre einzige Konkurrenzbewerbung freiwillig zurück. In der Klage vor dem Genfer Schiedsgericht der World Intellectual Property Organisation hatte sich Coach Inc. darauf berufen, durch die Endung unter anderem in den Rechten an der unter der Nummer 751,493 eingetragenen US-Marke „Coach“ verletzt zu sein; die Marke genießt Schutz für Handtaschen sowie eine Vielzahl von Lederwaren. Zudem ist man bereits Inhaber der Domain coach.com und kommt dort auf fast 50 Millionen „unique visitors“ jährlich. Doch das überzeugte die WIPO nicht. Nach Ansicht des Panels unter Vorsitz von Dennis A. Foster hat der Begriff „coach“ eine Vielzahl von Bedeutungen, so etwa Trainer, Reisebus oder Waggon. Damit sei „coach“ praktisch ein generischer Begriff aus dem Wörterbuch. Folglich blieb die Beschwerde erfolglos, woraufhin Coach Inc. prompt die eigene Bewerbung um .coach zurückzog. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass man sich außergerichtlich mit Donuts einigt; denkbar wäre sowohl ein Verkauf der Registry als auch die Einräumung von Vorrechten an besonders attraktiven .coach-Domains wie handbag.coach oder clothing.coach.

Danke für die Blumen: die zum Domainer Frank Schilling gehörende, auf den Cayman-Islands ansässige Uniregistry Corp. hat sich die Verwaltung der neuen Top Level Domain .flowers gesichert. Das Nachsehen haben dagegen die Donuts-Tochter Fern Willow LLC, Minds+Machines Group Limited und Piper Ventures LLC; alle drei werden in der ICANN-Datenbank schon mit Status „withdrawn“ geführt. Die Entscheidung fiel offenbar in einer privaten Auktion; Details wurden jedoch – wie üblich – nicht bekannt. Der Begriff „flowers“ genießt im Internet besonderes Interesse: so gilt die in New York ansässige Gesellschaft 1-800-Flowers.com Inc. als Paradebeispiel für einen InternetVersandhändler, mit einem rund um die Uhr erreichbaren, kostenlosen Bestellservice. Vor allem die Verknüpfung einer Vanity-Nummer (1-800) mit der Domain (flowers), wobei die Buchstaben der Domain auf der Tastatur des Telefons der Telefonnummer 3569377 entsprechen, gilt als gelungenes Marketing. Sogar der Domain-King Rick Schwartz hatte sich davon anstecken lassen und US$ 200.000,- für die Domain flowers.mobi bezahlt; allerdings hat er sie einige Jahre später für lediglich US$ 6.500,- weiterübertragen. Inzwischen gehört die Domain ebenfalls zu 1-800-Flowers.com Inc.

Der Wettstreit um den künftigen Verwalter der neuen globalen Top Level Domain .radio dürfte gefallen sein: die Europäische Rundfunkunion (EBU), ein Zusammenschluss von derzeit 74 Rundfunkanstalten in 56 Staaten Europas, Nordafrikas und Vorderasiens, hat sich im Rahmen einer Community Priority Evaluation bei der Internet-Verwaltung ICANN durchgesetzt. Mit 14 von 16 möglichen Punkten erreichte die EBU allerdings gerade so die notwendige Punktzahl. Für die EBU sprach offenbar, dass jeder Inhaber bei der Registrierung belegen muss, wie er die Domain zum Vorteil der Radio-Community nutzen möchte; Domain-Investoren erteilt die EBU eine klare Absage. Geholfen haben dürfte auch, dass es die Konkurrenz versäumte, gemeinsamen Widerstand gegen die EBU zu organisieren. Demgemäß werden die Bewerbungen der Donuts-Tochter Tin Dale LLC, der .am- und .fm-Registry BRS MEDIA Inc. sowie von Afilias Limited in der offiziellen Bewerberdatenbank von ICANN bereits mit dem Status „Will Not Proceed“ geführt. Delegiert ist .radio noch nicht, eine verbindliche Vorregistrierung ist aktuell also nicht möglich.

Die .coach-Entscheidung der WIPO finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1009

Quelle: icann.org

PUKET.COM – UDRP-LEHRSTUNDE IN GEOGRAPHIE

Eine Unternehmung aus Brasilien ging gegen die Inhaberin der Domain puket.com im Wege eines UDRP-Verfahrens vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) vor. Die Inhaberin der Domain, eine Unternehmung von Domain-Investor Frank Schilling, begegnete dem Ansinnen schon im Vorfeld des Verfahrens.

Die brasilianische Unternehmung besitzt einige Kaufhäuser in Brasilien und Venezuela, in denen sie Kleidung verkauft. Darüber hinaus exportiert sie die Kleidung in andere südamerikanische Staaten, sowie nach Australien und Portugal. Sie trägt vor, seit 1987 die Kleidung unter der Bezeichnung „Puket“ zu vertreiben und sieht ihre Rechte durch den Inhaber der Domain puket.com verletzt. Vor der WIPO beantragte sie die Übertragung der Domain auf sich. Die Antragsgegnerin registrierte die Domain puket.com am 15. Mai 2003 und bietet darunter Links, die auf Puket (Phuket) in Thailand verweisen und allgemeine Informationen über Thailand liefern. Seit September 2013 findet sich zudem ein Verkaufsangebot der Domain auf der Website.

Ein WIPO-Panel aus drei Fachleuten prüfte die Sache und wies den Antrag der Antragstellerin am 05. September 2014 zurück (Case No. D2014-1057). Das Panel hatte bereits Schwierigkeiten, das Bestehen einer Marke der Antragstellerin festzustellen. Deren Anwälte legten lediglich eine interne Liste von Markendaten vor, aber keine Ausdrucke eines Onlinemarkenregisters. Damit erfüllte die Antragstellerin nicht die Anforderungen der UDRP, wonach Dokumente, darunter Markenregistrierungen, als Anlage der Antragsschrift beigefügt werden müssen. Die interne Markenliste der Anwälte erfülle diese Voraussetzung nicht. Davon abgesehen legte die Antragstellerin auch keine Geschäftsdaten über Einkünfte und Werbeausgaben im Zusammenhang mit der Marke Puket vor. Da die Antragstellerin versäumte, ihre Marke zu belegen, ließ das Panel die Prüfung der ersten beiden Merkmale, Markenidentität oder -ähnlichkeit der Domain und keine Rechte des Domain-Inhabers an der Domain, links liegen und beschäftigte sich gleich mit der Bösgläubigkeit (bad faith) der Antragsgegnerin. Hier konnte das Panel keinen Missbrauch feststellen: Puket (auch Phuket) ist der Name einer wohlbekannten thailändischen Insel. Die Webseite unter puket.com zeigt Links, die auf Thailand-Reisen bezogen sind. Die Antragsgegnerin versucht auf diese Weise, seit sie die Domain registriert hat, Geld zu verdienen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie die Domain nutzte, um die „Marke“ der Antragstellerin auszubeuten. Nichts weise darauf hin, dass die Domain bösgläubig registriert oder genutzt wurde. Vielmehr stellte sich dem Panel die Frage des Reverse Domain Name Hijacking seitens der Antragstellerin. Im vorliegenden Falle korrespondierten die Parteien im Vorfeld miteinander per eMail. Die Antragstellerin bezog sich auf den Teil der Korrespondenz, bei dem ein Verkaufsangebot von der Gegnerin erfolgte, um auf diesem Wege deren Bösgläubigkeit zu belegen. Die Gegnerin bezog sich hingegen auf eine eMail, in der sie bedauert, dass man sich nicht über den Preis einigen konnte. Sie stellte weiter klar, dass die Domain dem Namen der Insel Puket entspricht, dass die Nutzung als geographische Bezeichnung nach Ansicht des Domain-Inhabers nicht die Rechte der Interessentin verletzt, und dass man in einem UDRP-Verfahren einem Übertragungsantrag entgegentreten werde. Damit, so das Panel, war die Antragstellerin gewarnt, bevor sie das UDRP-Verfahren beantragte. Mit wenig Aufwand hätte sie feststellen können, dass aufgrund der Art der Nutzung der Domain sie im Rahmen eines UDRP-Verfahrens praktisch keine Chance hat. Indem sie aber gleichwohl das Verfahren angestrengt habe, und die vorgelegte Korrespondenz auch andeutet, dass sie dies in der Hoffnung tat, der Gegner würde sich im Verfahren nicht melden, wird deutlich, dass sie das UDRP-Verfahren missbräuchlich nutzt, womit ein Fall des Reverse Domain Name Hijacking gegeben sei.

In diesem UDRP-Fall zeigte die Antragsgegnerin mit Eleganz, wie man bereits in der Vorabkorrespondenz mit einem möglichen Verfahrensgegner dessen Erfolgschancen für das UDRP-Verfahren untergräbt.

Die Entscheidung der WIPO findet Sie über:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1012

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: domainnamewire.com

BRAINDUMPS – GLEICH VIER PLEITEN IM UDRP-STREIT

Die Certplex Ltd., Inhaberin der Marke „Braindumps“, muss in gleich vier voneinander unabhängigen UDRP-Verfahren Niederlagen einstecken. Am interessantesten ist der Streit um die Domain braindumps.biz.

Inhaber der Domain braindumps.biz ist der Inder Hasham Alik / Next Age aus Qatar, der die Domain am 17. November 2001 registriert und am 30. Januar 2002 sein Geschäft darunter aufgenommen hatte, bei dem er Lehrstoff für IT-Techniker anbietet. Genau auf diesem Gebiet ist auch die Antragstellerin Certplex Ltd. tätig, die ihre Domain braindumps.com bereits am 11. Dezember 1997 registrierte. Die Marke Braindumps beantragte sie allerdings erst am 24. Juli 2013. Kaum, nachdem die Marke am 08. Juli 2014 als US-Marke eingetragen war, beantragte sie das UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF). Sie sieht sich durch die Nutzung der Domain braindumps.biz von Seiten des Antragsgegners in ihren Markenrechten verletzt, die nicht nur auf der eingetragenen Marke fußen, sondern auch auf einer Gewohnheitsmarke, die mit Registrierung ihrer Domain braindumps.com entstanden sei. Sie verlangt die Übertragung der Domain. Der Antragsgegner hält entgegen, dass die Marke ein generischer Begriff sei und keine darüber hinaus gehende zweite Bedeutung erlangt habe. Außerdem, so der Antragsgegner in einem ergänzenden Vortrag, habe die Antragstellerin über 15 Jahre kein Ansprüche aus dem vermeintlichen Gewohnheitsrecht geltend gemacht, sondern erst auf die Markeneintragung gewartet.

Als Panelist war R. Glen Ayers angetreten, der am 08. September 2014 den Antrag auf Übertragung der Domain abwies (NAF FA1407001572392). Er stellte fest, dass Marke und der Domain-Name braindumps.biz identisch sind. Aber damit endete die für die Antragstellerin positive Feststellung. Ayers konstatierte, dass die Antragstellerin schon den Beweis des ersten Anscheins nicht festigen konnte, wonach der Antragsgegner keine Rechte oder legitimen Interessen an der Domain habe. Vielmehr nutzet er die Domain seit 13 Jahren und bietet darunter die gleichen Dienstleistungen wie die Antragstellerin an. Beide Geschäfte stehen von Anbeginn in Wettbewerb. In dieser Zeit hat sich der Antragsgegner Rechte am Domain-Namen erarbeitet. Dabei zeigt sich, dass in den vergangenen zwölf Jahren der Antragsgegner keinerlei Anzeichen für Bösgläubigkeit (bad faith) an den Tag legte. Einerseits weil er seinen Sitz in Qatar hat und nicht wissen konnte, dass eine Gewohnheitsmarke der Antragstellerin besteht. Andererseits zeigt das Verhalten der Antragstellerin, indem sie so lange mit dem Verfahren wartete, dass etwaige Kundenabschöpfungen nicht erheblich waren. Davon ganz abgesehen ist der Begriff „Braindumps“ ein allgemeiner Begriff, den auch der Antragsgegner hat registrieren dürfen. Zudem konnte der Antragsgegner nachweisen, dass die Antragstellerin IT-Lehrmaterial erstmals 13 Tage, nach dem er braindumps.biz am 17. November 2001 registriert hatte, auf ihrer Domain braindumps.com überhaupt angeboten hat. Die Frage nach der Verwirkung des Anspruchs der Antragstellerin stellte sich nicht, da die Entscheidung sich aus dem Umstand ergibt, dass die Antragstellerin 13 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht hat und deshalb die Bewertung der Tatbestandsmerkmale „Recht am Namen“ und „Bösgläubigkeit“ entsprechend ausgefallen sind.

Zwischen dem 01. und dem 09. September 2014 verlor die Antragstellerin weitere drei UDRP-Verfahren, die sie mit Hinweis auf die Verletzung ihrer Marke „Braindumps“ angestrengt hatte: den Fall wegen der am 25. Juli 2002 registrierten und ab Mai 2003 für Prüfungsvorbereitungen genutzten braindumps.org verlor sie, weil die Marke „Braindumps“ erst 2014 eingetragen worden war. Beim Fall der im März 2014 registrierten surebraindumps.com sah das Panel das im Grunde genauso; zudem handele es sich ja um einen allgemeinen Begriff, der Domain-Inhaber sitze in Pakistan und das geltend gemachte Markenrecht sei ja nur für die USA eingetragen. Im letzten Fall schließlich ging es um die am 16. Juli 2013 registrierte Domain abraindumps.com, der dem von surebraindumps.com gleicht. Bei allen Entscheidungen waren unterschiedliche Panelisten als Entscheider aufgerufen. Die Vorstellung der Antragstellerin, eine Marke einzutragen und dann gegen teilweise langjährige Domain-Inhaber zu klagen, ging – zu Recht – nicht auf.

Die NAF-Entscheidung zu braindumps.biz finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1013

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: thedomains.com, adrforum.com

MUSIK.DE – EUR 99.999,- LASSEN KASSE KLINGELN

Eine neue Domain-Handelswoche und wieder gibt es berauschende Domain-Preise. Ganz vorne digital.com für US$ 373.750,- (ca. EUR 289.729,-), danach ein starkes Duo aus deutschen Landen, angeführt von musik.de für EUR 99.999,-.

Musik und Baufinanzierung passen auf den ersten Blick nicht zusammen. Auch beim zweiten Blick stutzt man. Nichtsdestotrotz kaufte der Finanzierungsmakler Hype One, Mario Beuerlein die Domain musik.de zum Preis von EUR 99.999,-. Nur den halben Betrag zahlte die Unizone LLC für apps.de, die mit EUR 49.999,- durchaus gut bezahlt ist. Darüber hinaus war die deutsche Endung stark in der vergangenen Domain-Handelswoche. Die britische Endung zog da nicht mit. Einen recht guten Preis erzielte aber die Third Level Domain casinos.com.co mit EUR 8.000,-.

Preismächtigste Domain der Woche war digital.com, die die Quality Nonsense Ltd. mit Sitz in London (UK) US$ 373.750,- (ca. EUR 289.729,-) kostete. Dahinter steht der britischer Domain-Investor Richard Kershaw. Ein Interview mit ihm über diesen Deal hatten wir bereits vor einigen Wochen besprochen (Ausgabe #729). An zweiter Position unter .com findet sich lam.com zum Preis von EUR 48.000,-. Nicht ganz so erfolgreich wie in den vergangenen Wochen waren die sonstigen generischen Endungen, die lediglich mit kq.net beim Preis von US$ 13.500,- (ca. EUR 10.465,-) im fünfstelligen Bereich waren. Darüber hinaus erzielte jahreswagen.biz EUR 2.100,-, und java.club wechselte für US$ 3.000,- (ca. EUR 2.326,-) den Inhaber. Alles in allem hatten wir eine erfolgreiche Domain-Handelswoche.

Länderendungen
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digital.com – US$ 373.750,- (ca. EUR 289.729,-)
musik.de – EUR 99.999,-
apps.de – EUR 49.999,-
analytics.de – EUR 15.100,-
selbständigkeit.de (IDN) – EUR 7.140,-
backpack.de – EUR 3.073,-
4teen.de – EUR 2.500,-
nachqualifizierung.de – EUR 1.600,-

casinos.com.co – EUR 8.000,-
campings.co.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 6.272,-)
businesshub. co.uk – US$ 5.900,- (ca. EUR 4.574,-)
cuxiao.cn – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.876,-)
memo.to – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.876,-)
tommy.com.br – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.876,-)
mission.co – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.101,-)
bpo.us – EUR 2.500,-
silbercard.de – EUR 2.500,-
valcomp.ru – EUR 2.500,-
ccs.fr – EUR 2.000,-
matchmaker.nl – GBP 1.999,- (ca. EUR 2.507,-)
australiaflights.co.uk – GBP 1.350,- (ca. EUR 1.693,-)

Neue Endungen
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java.club – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.326,-)

Generische Endungen
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jahreswagen.biz – EUR 2.100,-

kq.net – US$ 13.500,- (ca. EUR 10.465,-)
galax.net – EUR 4.500,-
infographic.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.876,-)
gracia.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.101,-)
sportstars.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.713,-)
gravity.net – US$ 3.388,- (ca. EUR 2.626,-)
futuretech.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.550,-)
rnrs.org – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.008,-)
hackathons.org – EUR 999,-
papier.org – EUR 877,-
eth.org – US$ 1.000,- (ca. EUR 775,-)

.com
—–

digital.com – US$ 373.750,- (ca. EUR 289.729,-)
lam.com – EUR 48.000,-
decoded.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 38.760,-)
kcn.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.302,-)
qbg.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.302,-)
crazydeals.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.752,-)
thingstodoin.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 7.751,-)
glorymusic.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 6.589,-)
apicloud.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.202,-)
ixf.com – US$ 7.350,- (ca. EUR 5.698,-)
wizpro.com – EUR 5.000,-
rxpharma.com – US$ 6.200,- (ca. EUR 4.806,-)

Das Interview mit Richard Kershaw finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1014

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

WETTBEWERBSZENTRALE – NEUE SEMINARE IM HERBST

Wie alle Jahre, so veranstaltet die in Bad Homburg ansässige Wettbewerbszentrale auch in 2014 ihre traditionelle Herbstseminarreihe. Unter dem Titel „Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht!“ werden aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung beleuchtet.

Das diesjährige Herbstseminar beschäftigt sich unter anderem mit Praxisproblemen nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL), Datenschutz im UWG, E-Commerce, Internetrecht und – wie gewohnt – aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung. Die Referenten Ass. Jur. Peter Brammen, Rechtsanwältin Sabine Siekmann und Rechtsanwältin Sennur Pekpak sind alle MitarbeiterInnen der Wettbewerbszentrale.

Die Seminare beginnen jeweils um 10.00 Uhr und enden gegen 13.30 Uhr. Die einzelnen Termine für das Herbstseminar liegen wie folgt:

19.09.2014 – Hamburg, Hotel Grand Elysée
22.09.2014 – München, NH Deutscher Kaiser
09.10.2014 – Berlin, DIHK
10.10.2014 – Frankfurt/Main, NH Frankfurt City
20.10.2014 – Köln , NH Media Park

Der Normalpreis für die Teilnahme beträgt EUR 327,25 (EUR 275,- zuzüglich EUR 52,25 MwSt. 19%), der vergünstigte Preis für Mitglieder der Wettbewerbszentrale liegt bei EUR 267,75 (EUR 225,- zuzüglich EUR 42,75 MwSt. 19%). Darin enthalten sind Seminarunterlagen, Kaffeepause, Erfrischungsgetränke und ein kleiner Imbiss im Anschluss. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, muss aber über 20 Personen liegen, damit das Seminar jeweils auch wirklich stattfindet. Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung als Fortbildungsnachweis über 3 Zeitstunden zur Vorlage nach § 15 FAO.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.wettbewerbszentrale.de/de/_seminare/?id=32

Quelle: wettbewerbszentrale.de, eigene Recherche

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