Themen: BGH-Anfrage – EuGH soll sich zu IP-Adressen äußern | Statistik – .com kurz vor 115 Millionen | TLDs – Neues von .feedback, .site und .uk | nTLDs – Tipps für Bewerber der 2. Runde | OLG Schleswig-Holstein – der Tech-C haftet nicht | totalwireless.com – drahtlos für US$ 40.000,- | November – 3. Frankfurter IT-Rechtstag 2014
BGH-ANFRAGE – EUGH SOLL SICH ZU IP-ADRESSEN ÄUSSERN
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die seit langem umstrittene Frage vorgelegt, ob es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt (Beschluss vom 28.10.2014, Az: VI ZR 135/13). Kritiker bemängeln, dass damit für den Datenschutz wenig gewonnen sei.
Auslöser des seit dem Jahr 2008 anhängigen Rechtsstreits ist die Klage von Patrick Breyer, Landtagsabgeordneter der Piratenpartei in Schleswig-Holstein und vormals als Richter am Amtsgericht Meldorf tätig. Bei der Beklagten handelt es sich um die Bundesrepublik Deutschland; diese betreibt eine Vielzahl allgemein zugänglicher Internetportale, auf denen aktuelle Informationen von Bundesbehörden vorgehalten und für jedermann zum Abruf bereit gestellt sind. Greift ein Nutzer auf diese Portale zu, hält die Beklagte dies in eigenen Protokolldateien fest mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Mit seiner Klage begehrt Breyer, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Damit fordere er das Recht der Generation Internet ein, sich im Netz ebenso unbeobachtet und unbefangen informieren zu können, wie es die Generation ihrer Eltern aus Zeitung, Radio oder Büchern konnte. Er wolle nicht in einer Welt leben, in der alles, was er im Netz sage, alles, was er tue, aufgezeichnet wird. Vor dem Amtsgericht in Berlin hatte er keinen, vor dem Landgericht Berlin nur teilweisen Erfolg, weshalb er vor den BGH zog.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Unterlassungsanspruch setze voraus, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen speichern, um „personenbezogene Daten“ handelt. Daher will der BGH wissen, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt. Gehe man von „personenbezogenen Daten“ aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden, wenn – wie hier – eine Einwilligung des Nutzers fehlt. In diesem Fall will der BGH weiter wissen, ob die EG-DatenschutzRichtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann. Bis wann der EuGH sein Urteil fällt, ist noch völlig offen.
Alvar Freude, Netzaktivist und Mit-Gründer des Arbeitskreises gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur), kritisierte die Klage als entweder große Unkenntnis oder Show. Die IP-Adresse sei für „Anbieter wie Google oder Amazon“ nahezu uninteressant für die Analyse des Nutzerverhaltens, da sie sich regelmäßig ändere. Stattdessen nutzen sie Cookies und andere Tracking-Mechanismen, die eine sehr viel einfachere Zuordnung ermöglichen würden – ganz ohne IP-Adresse. Dies würde auch gelten, sofern das IPv4-Nachfolgeprotokoll IPv6 zum Einsatz komme; dort seien zumeist die Privacy Extensions nach RFC 4941 aktiv. Allerdings nutzen viele Inhaber von Rechten geistigen Eigentums vor allem die IP-Adresse, um etwa beim Filesharing den Anschlussinhaber ausfindig zu machen und ihn – sei es auch nur als Störer – in die Haftung zu nehmen.
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1042
Den Kommentar von Alvar Freude finden Sie unter:
> http://blog.alvar-freude.de/2014/09/ip-adress-phobie.html
Quelle: bundesgerichtshof.de, daten-speicherung.de
STATISTIK – .COM KURZ VOR 115 MILLIONEN
An der Spitze kaum neues, doch dahinter kommt Bewegung in den Markt: .com kann den Entwicklungen bei den nTLDs noch trotzen, während .net und .biz im Oktober bei der Zahl der Registrierungen unter die Räder kamen. Stabil entwickelt sich .eu, bei der die Registry EURid den Bericht für das 2. Quartal 2014 vorstellt.
Seine dominierende Position weiter ausgebaut hat Branchenprimus .com. Zwar blieb .com mit einem Zuwachs von lediglich etwas über 250.000 Domain-Namen ungewohnt blass, hat sich aber der historischen Marke von 115 Mio. Domains genähert und dürfte sie in diesen Tagen bereits überschritten haben. Sucht man nach den Ursachen für das ungebrochene Wachstum, so verweisen Analysten auf den chinesischen Markt; dort wird .com stark nachgefragt und trotzt damit den Bemühungen, mit internationalisierten Domains auch den Bedürfnissen lokaler Märkte gerecht zu werden. Im Windschatten von .com drohen aber sowohl .net als auch .biz zurückzufallen; hier weisen Analysten auf den starken Druck durch die neuen Top Level Domains hin, was zu den erheblichen Verlusten im Oktober geführt hat. Ob damit eine Trendwende weg von den etablierten Endungen eingesetzt hat oder langfristig .com und .net durch die schiere Vielzahl von nTLDs sogar gestärkt werden, bleibt abzuwarten.
Nur einen kurzen Blick wollen wir auf die neu eingeführten Top Level Domains werfen. Ende Oktober 2014 waren insgesamt erstmalig mehr als drei Millionen Domains mit neuer Endung registriert, wobei .xyz mit knapp 700.000 Adressen den Markt dank der Kostenlos-Aktion von Network Solutions dominiert. Auf dem zweiten Platz folgt mit rund 150.000 Domains .berlin; für besonderes Aufsehen sorgt die Domain 25-jahre-mauerfall.berlin, mit der an den Fall der Berliner Mauer erinnert wird. Auf dem dritten Platz rangiert mit knapp 130.000 Domain ebenfalls unverändert .club, noch vor der neu gestarteten Endung .realtor, die mit rund 78.000 Vorbestellungen und aktuell über 80.000 Registrierungen den Markt von hinten aufrollt; auch dort hat aber eine sehr großzügige Vergaberegelung der Registry für eine Vielzahl von Registrierungen gesorgt, deren dauerhafter Bestand abzuwarten bleibt. Insgesamt bleibt der Markt der nTLDs in ständiger Bewegung, ohne dass sich bereits verlässliche Aussagen über die Zukunft treffen lassen.
Aus aktuellem Anlass eine Erwähnung wert ist die Europa-Domain .eu. Zwar hat die Registry EURid das Angebot einer tagesaktuellen Statistik bereits seit längerem eingestellt. Zumindest dem Quartalsbericht lässt sich aber verlässlich entnehmen, dass .eu beständig wächst. Zum Ende des 2. Quartals 2014 notierten die Statistiker für .eu insgesamt 3,83 Mio. Domains, was gegenüber dem Vorquartal einen Zugewinn von 32.791 oder umgerechnet 0,9 Prozent bedeutet. Im Vergleich zum 2. Quartal 2013 bedeutet das zudem eine Zunahme von 122.450 Domains, ein Anstieg von netten 4,2 Prozent. Information am Rande: die Zahl der .eu-Domains mit Sonderzeichen (IDNs) stand per 30. Juni 2014 bei 52.499 Domains, umgerechnet also 1,4 Prozent.
Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 15.803.185 – (Vergleich zum Vormonat: + 25.002)
.at – 1.237.078 – (Vergleich zum Vormonat: + 1.580)
.com – 114.926.874 – (Vergleich zum Vormonat: + 256.916)
.net – 15.065.245 – (Vergleich zum Vormonat: – 129.863)
.org – 10.493.524 – (Vergleich zum Vormonat: + 22.823)
.info – 5.596.843 – (Vergleich zum Vormonat: – 53.339)
.biz – 2.508.903 – (Vergleich zum Vormonat: – 94.535)
.us – 1.804.913 – (Vergleich zum Vormonat: – 17.729)
(Stand 1. November 2014)
Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de
Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com
> http://www.ntldstats.com
Quelle: domainnamewire.com, eurid.eu, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .FEEDBACK, .SITE UND .UK
Die neue Domain-Endung .site hat ihre Heimat gefunden: DotSite Inc. setzte sich gegen vier Mitbewerber durch. Bei der Konkurrenz von .feedback plant man dagegen schon mit einem neuartigen Service-Angebot, während .uk das 10.000ste Streitschlichtungsverfahren feiert – hier unsere Kurznews.
Top Level Spectrum Inc., Registry der neu eingeführten Top Level Domain .feedback, hat sich mit einem neuartigen Geschäftsmodell an die Internet-Verwaltung ICANN gewandt. Laut Antrag vom 27. Oktober 2014 bittet die von Jay Westerdal geführte Domain-Verwaltung darum, jede Registrierung einer .feedback-Domain mit einer Feedback-Plattform zu bündeln. Praktisch bedeutet dies, dass jeder Inhaber einer .feedback-Domain auch ohne Programmierkenntnisse die Möglichkeit erhält, über die Domain eine Website freizuschalten, über die er Bewertungen anbieten kann. Wörtlich heißt es im Antrag: „No IT department required involvement, just register and login to the control panel“. Die dazu notwendige Software hat Top Level Spectrum Inc. gemeinsam mit QuestionPro entwickelt. Ein ähnliches Modell bietet auch .tel; anders als bei .tel ist bei .feedback die Feedback-Plattform jedoch optional und beschränkt daher die Verwendung der Domain im Übrigen nicht. Wann das Angebot startet, ist noch offen; aktuell ist eine Registrierung unter .feedback noch nicht möglich.
Der Wettstreit um .site, mit ursprünglich fünf Bewerbern eine der begehrtesten neuen Top Level Domains, ist entschieden: die zu Radix FZC gehörende DotSite Inc. hat sich den Zuschlag im Rahmen einer privaten Auktion gesichert. Beworben hatten sich daneben Top Level Domain Holdings Limited, Interlink Co. Ltd., die zu Donuts gehörende Corn Mill LLC sowie die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc., die damit erneut leer ausgeht. Zur Höhe des letztlich siegreichen Gebots oder etwaiger Nebenabreden wurde öffentlich bisher nichts bekannt. Die ICANN-Auktion zu .site, die bisher für 09. November 2014 angesetzt war, entfällt damit ersatzlos. Zuvor hatte sich Radix FZC bereits .website gesichert; nach .site bewirbt man sich aktuell außerdem auch unter anderem noch um .web. Eine Registrierung unter .site ist bisher aber noch nicht möglich; auch die Delegierung in der IANA-Datenbank der Top Level Domains steht für .site noch aus.
Erinnern Sie sich an die Boyband JLS? Oder ihren Sänger Aston Merrygold? Nur wenige Jahre stand die Gruppe, die bei der Casting-Show „The X Factor“ zu Ruhm kam, im Rampenlicht. Doch selbst ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum genügte für den Experten Dr. Clive Trotman, um nach Maßgabe des Dispute Resolution Service (DRS) der .uk-Registry Nominet im Streit um die Domain astonmerrygold.co.uk auch ohne eine auf den Sänger eingetragene Marke zu Gunsten von Merrygold zu entscheiden. Das Urteil markiert zugleich die 10.000ste Entscheidung eines Domain-Disputes nach dem DRS, seit Nominet ihn vor zwölf Jahren eingeführt hat. Dementsprechend erfreut zeigte sich die Registry, dass sich mit dem DRS ein kostengünstiges, effizientes und zudem transparentes außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren etabliert hat, das eine ernsthafte Alternative zu einem klassischen Verfahren vor einem ordentlichen Zivilgericht darstellt. Zugleich teilte Nominet mit, dass Tony Willoughby, der bisherige „Chair of the Expert Panel“, im Januar 2015 aus seinem Amt scheidet; ihm folgt Nick Gardner, Rechtsanwalt der Kanzlei Herbert Smith LLP und seit 18 Jahren dort Partner im Bereich Geistiges Eigentum.
Den Antrag von Top Level Spectrum Inc. finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1040
Weitere Informationen zu Nominets Dispute Resolution Service (DRS) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1041
Quelle: domainnamewire.com, nominet.org.uk
NTLDS – TIPPS FÜR BEWERBER DER 2. RUNDE
Die zweite Runde zur Einführung von nTLDs ist bereits in aller Munde, obgleich die erste noch lange nicht abgeschlossen ist. Jean Guillon macht sich schon Gedanken, welche Lehren aus der ersten Runde zu ziehen sind und worauf Neubewerber achten sollten.
Jean Guillon ist Domain-Berater und derzeit bei der nTLD-Bewerberin dotVinum aktiv, die sich um .vin und .wine bemüht. In einem Artikel bei CircleID.com gibt er Rat, welchem Beispiel einer aktuellen nTLD-Registry man als Registry der zweiten Runde folgen sollte. Ganz entscheidend sind aus seiner Sicht die Registrierungszahlen. Nicht nur spülen mehr registrierte Domains unter der eigenen Endung mehr Geld in die Kasse; mit der Anzahl der registrierten Webadressen geht auch die Bekanntheit der Endung einher und damit deren Popularität. Je mehr Domains unter einer Endung registriert sind, desto mehr potentielle neue Domain-Inhaber werden auf sie aufmerksam, da die Endung ihnen immer öfter im Alltag begegnet, beispielsweise als eMail-Adresse. Aber wie bekommt man die notwendige Resonanz und entsprechend hohe Registrierungszahlen?! Angesichts von über 1.500 neuen Endungen jedenfalls sicher nicht mit Pressemitteilungen.
Guillon dient .club als bestes Beispiel, die derzeit mit knapp 130.000 registrierten Domains dritterfolgreichste nTLD ist. Eine gute Prognose für eine Endung ergibt sich aus der Nutzung des Begriffs in bestehenden Domain-Namen. „Club“ ist in zahlreichen Domains unter .com und .org enthalten, was für eine potentielle Klientel für eine neue Endung spricht. Der Begriff wird weltweit genutzt – und nicht nur auf Englisch. Und die Bedeutung ist immer die selbe. Zugleich werden damit unterschiedlichste Institutionen bezeichnet, etwa Nachtclubs, Fanclubs, Sportvereine, studentische Institutionen (Speachclubs) und vieles andere mehr. Darüber hinaus ist der Preis der Domains von Bedeutung. Die Kosten lassen sich zudem gering halten, wenn nur ein kleines Team an der Endung zusammenarbeitet. Ein größeres Team ist auch nicht nötig, da sich Endnutzer aufgrund der hohen Anzahl neuer Endungen an ihren Registrar wenden und nicht an die Registry, um sich zu informieren. Schließlich sollte man als zukünftige Registry nichts über die Pläne und die Endung verlautbaren lassen, sicherstellen, die besten Voraussetzungen für die mit der Endung angesprochene Gemeinschaft bereitzustellen und sich die zukünftigen Registrare warm zu halten.
Den Artikel von Jean Guillon finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1045
Quelle: circleid.com
OLG SCHLESWIG-HOLSTEIN – DER TECH-C HAFTET NICHT
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht konnte in einem Urteil nochmals deutlich machen, dass der Tech-C und Zone-C nicht für eine von einer Domain ausgehenden Markenrechtsverletzung haften (Urteil vom 18.06.2014, Az.: 6 U 51/13).
Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit des Tech-C für eine Markenrechtsverletzung durch eine .de-Domain. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erreichte die Antragstellerin (Klägerin), eine Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, gegen den Verfügungsbeklagten (Beklagter), einen Internetdienstleister, einen Anspruch auf Unterlassung unter einer bestimmten Domain seinerseits Leistungen im Webhosting, für Domain-Registrierung und Serverkonfiguration und -bereitstellung zu bewerben. Die .de-Domain ist auf einen Kunden des Beklagten registriert, sie leitete auf das Angebot des Beklagten weiter. Die Klägerin mahnte deswegen den Beklagten im August 2013 ab. Letzterer gab jedoch die begehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Es erging eine einstweilige Verfügung gegen ihn, die nach seinem Widerspruch vom Landgericht Kiel im Urteil vom 17. Oktober 2013 bestätigt wurde, da der Beklagte Täter einer Markenrechtsverletzung sei. Der Beklagte ging daraufhin in Berufung vor das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht änderte das Urteil des LG Kiel, wies den Antrag auf die einstweilige Verfügung ab und hob den Beschluss vom 14. August 2013 auf (Urteil vom 18.06.2014, Az.: 6 U 51/13). Im Gegensatz zur Ansicht des LG in Kiel haftet der Beklagte nicht als Täter, da er nicht Inhaber der Domain sei, sondern lediglich Tech-C und Zone-C. Ausschlaggebend für diese Einschätzung waren die sich gegenüberstehenden eidesstattlichen Versicherungen des Domain-Inhabers und des Beklagten. Das OLG Schleswig-Holstein legte beide anders aus als das LG Kiel, welches sich insbesondere auf die für den Beklagten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Domain-Weiterleitung und das für ihn damit verbundene Interesse stützte, während eine solche Weiterleitung für den Domain-Inhaber eher Ärger bedeute. Das sei zwar richtig, meinte das OLG, doch reiche das nicht für eine Haftung des Beklagten aus; es fehlten weitere Anhaltspunkte. Und die vorhandenen sprächen alle gegen eine Haftung des Beklagten und für eine denkbare Täterschaft Dritter: Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Impressum des Angebots steht, auf das die streitgegenständliche Domain weiterleitete, lässt sich eine täterschaftliche Verantwortung nicht herleiten. Allenfalls bezöge sich diese auf die Domain des Beklagten. Verantwortlich für eine Domain sei allein der Inhaber, als solcher ist der Beklagte nicht für die weiterleitende Domain eingetragen. Der Beklagte hat bestritten, die Weiterleitung eingerichtet zu haben. Aus seiner eidesstattlichen Versicherung geht hervor, jeder Domain-Inhaber könne eine Weiterleitung einrichten, ohne dass der Inhaber der Zieldomain davon Kenntnis erlange. Dass ein Dritter diese Weiterleitung eingerichtet habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Hingegen weise die eidesstattliche Versicherung des Domain-Inhabers deutliche Schwächen auf: zunächst sei diese zur Vorlage bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgefasst, bei denen es sich allerdings nicht um eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständige Behörde handelt. Darüber hinaus spricht der Domain-Inhaber von einer Verlinkung der Domain, doch handelt es sich um eine Weiterleitung, was etwas anderes ist. Diese Fehler korrigierte die Klägerseite im Laufe des Verfahrens trotz Rüge der Gegenseite nicht. Hinzu kommen weitere inhaltliche Punkte bei der eidesstattlichen Versicherung des Domain-Inhabers.
Alles in allem ergebe sich aus diesem Sachverhalt keine hinreichend überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Beklagten. Eine Teilnehmerhaftung des Beklagten und eine Haftung als Störer sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte hafte nicht als Störer, er hat keine Prüfpflichten verletzt. Eine Haftung gleich der eines Domain-Inhabers besteht nicht, da er lediglich Tech-C der Domain ist. Als solcher obliegt ihm lediglich die Aufgabe, die Domain konnektiert zu halten und als Ansprechpartner für technische Schwierigkeiten bereit zu stehen. Er muss die Domain jedoch nicht inhaltlich und rechtlich überwachen. Diese Aufgabe obliegt schon nicht dem Admin-C, der laut DENIC-Richtlinien berechtigt ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Auch diese Aufgabe beinhaltet keine drittschützenden Kontrollfunktionen. Wenn der Admin-C schon nicht haftet, dann haftet der Tech-C erst recht nicht.
Die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist herrschende Meinung. Man fragt sich, wie unter diesen Gegebenheiten einerseits die Anspruchstellerin überhaupt gegen den Tech-C vorging und warum sie damit sogar vor dem Landgericht in Kiel erfolgreich sein konnte.
Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1043
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: stroemer.de
TOTALWIRELESS.COM – DRAHTLOS FÜR US$ 40.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche erwies sich als eine der schwächsten des Jahres. Mit totalwireless.com lag die teuerste Domain bei gerade einmal US$ 40.000,- (ca. EUR 31.496,-).
Die Länderendungen zeigten keine guten Zahlen. Gleich zwei Domains unter den Länderendungen positionierten sich jeweils zum Preis von EUR 5.000,- an der Spitze: nrd.de und slv.fr. Während bei letzterer noch nicht klar ist, was dabei herauskommt, findet man unter nrd.de die Nieder-Ramstädter Diakonie. Die mit EUR 4.000,- nächstteuere Domain oasis.de löst auf Sedo.de auf. Im Übrigen gabs reichlich .de-Domains, ein paar .co.uk-Domains und auch Australiens Endung war vertreten.
Die neuen Endungen warteten mit zwei Domains auf, wobei mindful.solutions US$ 2.400,- (ca. EUR 1.890,-) erzielte und macaron.berlin sich mit EUR 800,- zufrieden gab. Macaron bezeichnet ein französisches Baisergebäck aus Mandelmehl. Etwas überraschend konnte unter den sonstigen generischen Endungen designs.net mit einem Preis von immerhin US$ 16.800,- (ca. EUR 13.228,-) glänzen. Die nicht uninteressante Domain billiger.net erzielte EUR 4.999,-, ist aber lediglich geparkt, genauso wie pkw.org, die gerade für EUR 4.500,- gekauft, schon wieder zum Verkauf steht.
Schließlich nochmal ein Blick auf das .com-Lager: nach der bereits genannten totalwireless.com, die US$ 40.000,- (ca. EUR 31.496,-) erzielte, findet sich eine große Preislücke, bis bei EUR 12.000,- 0199.com einsetzt, die in asiatische Hände ging.
Länderendungen
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nrd.de – EUR 5.000,-
oasis.de – EUR 4.000,-
tm-net.de – EUR 3.750,-
burma.de – EUR 3.100,-
zapata.de – EUR 3.000,-
sinful.de – EUR 2.400,-
fbh.de – EUR 1.999,-
oelnebelabscheider.de – EUR 1.850,-
mietpreisbremse.de – EUR 1.547,-
schnabels.de – EUR 1.500,-
jobwerk.de – EUR 1.498,-
slv.fr – EUR 5.000,-
hackney.co.uk – GBP 3.100,- (ca. EUR 3.957,-)
nick.com.au – AUD 5.549,- (ca. EUR 3.896,-)
popjam.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 3.191,-)
bl.com.au – AUD 3.776,- (ca. EUR 2.651,-)
villaggisicilia.it – EUR 2.600,-
acties.nl – EUR 2.500,-
globe.es – EUR 2.000,-
benefits.co.uk – GBP 1.111,- (ca. EUR 1.418,-)
Neue Endungen
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mindful.solutions – US$ 2.400,- (ca. EUR 1.890,-)
macaron.berlin – EUR 800,-
Generische Endungen
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designs.net – US$ 16.800,- (ca. EUR 13.228,-)
podiatrist.net – US$ 9.900,- (ca. EUR 7.795,-)
nor.net – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.087,-)
hypnotherapy.net – GBP 5.000,- (ca. EUR 6.382,-)
billiger.net – EUR 4.999,-
pkw.org – EUR 4.500,-
clickindia.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.969,-)
greenstars.org – US$ 2.497,- (ca. EUR 1.966,-)
physio.net – US$ 2.150,- (ca. EUR 1.693,-)
ergotherapie.net – EUR 1.550,-
zakopane.org – US$ 1.249,- (ca. EUR 983,-)
fxq.net – US$ 1.000,- (ca. EUR 787,-)
.com
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totalwireless.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 31.496,-)
0199.com – EUR 12.000,-
localgenius.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 11.024,-)
sharing24.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.843,-)
workspacesuite.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.843,-)
babylux.com – EUR 9.000,-
eoz.com – EUR 8.500,-
inkospor.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.874,-)
weedy.com – US$ 9.200,- (ca. EUR 7.244,-)
clouddj.com – US$ 7.900,- (ca. EUR 6.220,-)
incomeinvestor.com – US$ 7.800,- (ca. EUR 6.142,-)
partyking.com – EUR 6.000,-
magnusproperties.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.906,-)
bitt.com – US$ 6.995,- (ca. EUR 5.508,-)
mybasic.com – EUR 5.000,-
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, de.wikipedia.org
NOVEMBER – 3. FRANKFURTER IT-RECHTSTAG 2014
Mitte November findet der 3. Frankfurter IT-Rechtstag 2014 in Frankfurt am Main statt. Er widmet sich dem dank Dashcam-Entscheidung und eCall brisanten Thema „IT in Automobilen“.
Veranstalter des 3. Frankfurter IT-Rechtstag 2014 ist die HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft gemeinsam mit davit, dem Anwaltverein Frankfurt am Main sowie dem Deutschen EDV-Gerichtstag. Durch die Veranstaltung führen Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp und Stephan Schmidt. Das Thema IT in Automobilen gewinnt besonders durch die ab Oktober 2015 verpflichtend in Neuwagen einzubauenden Ortungschips (eCall), die datenschutzrechtlich ein Problem darstellen, an Gewicht. Darüber hinaus ist derzeit das Thema Dashcam und seine Zulässigkeit in aller Munde. Zahlreiche Referenten stehen am 14. und 15. November bereit, das Thema Auto nach technischen und juristischen Gesichtspunkten auseinanderzunehmen. So referiert beispielsweise Rigo Wenning (W3C) zu Datenschutz und Automotive, Prof. Dr. Spiecker schaut sich die Versicherungstarife in Verbindung mit Fahrzeugdaten an, und Prof. Dr. Hermann Winner gibt Einblick in Fahrassistenzsysteme und autonomes Fahren.
Der 3. Frankfurter IT-Rechtstag 2014 findet vom 14. November 2014 von 14.00 Uhr bis 15. November 2014 bis 16.00 Uhr in der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main, statt. Die Teilnahme kostet EUR 420,- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Getränke und Imbiss sind darin enthalten. Die Veranstaltung umfasst 10 Fortbildungsstunden nach § 15 FAO.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1044
Quelle: davit.de, eigene Recherche