Domain-Newsletter

Ausgabe #739 – 23. Oktober 2014

Themen: ICANN-Meeting – Regierungen sorgen für Rabatz | Google-Domains – Katz-und-Maus-Spiel mit dem EuGH | TLDs – Neues von .an, .bg und .is | LG Hamburg – Sharehoster haftet ohne Kenntnis | Hörtipp – neuer Podcast von Andrew Alleman | goldpay.com – edelste Münze für EUR 50.000,- | Februar – 52. ICANN-Meeting in Marrakech

ICANN-MEETING – REGIERUNGEN SORGEN FÜR RABATZ

Vollgepackt mit Diskussionen, aber zumeist ohne konkrete Ergebnisse ist das 51. Treffen der Internet-Verwaltung ICANN in der US-Metropole Los Angeles zu Ende gegangen. Vor allem die Vertreter nationaler Regierungen lieferten reichlich Debattenbeiträge.

Den Auftakt der diesmal von über 2.300 Vertretern verschiedenster Interessengruppen besuchten Veranstaltung machte eine Rede von US-Handelsministerin Penny Pritzker. Sie betonte, dass die USA unverändert zu der Entscheidung stünden, die IANA-Funktionen in die Hände der weltweiten Netzgemeinde zu legen. Allerdings liess Pritzker auch keinen Zweifel daran, dass man es zu verhindern wisse, wenn einzelne Personen oder Organisationen versuchen würden, ihre engstirnige Sicht der Welt an die Stelle der kollektiven Weisheit des Netzes zu setzen. Sie sagte voraus, dass es anlässlich der bevorstehenden ITU-Konferenz in Südkorea Versuche von Regierungen geben werde, die Macht über das Internet an sich zu reissen; man könne versichert sein, dass die USA alles unternehmen, um sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Wer also erwartet, dass ICANN künftig völlig unabhängig von der US-Regierung agiert, hat sich getäuscht; verkürzt lässt sich die aktuelle Position der USA auf den Nenner „so viel Freiheit wie möglich, soviel Kontrolle wie nötig“ bringen. Dies deckt sich allerdings mit der Position des ICANN-Regierungsbeirates GAC (Governmental Advisory Committee); in einem mittlerweile traditionellen Kommuniqué wies das GAC darauf hin, dass der Übergangsprozess den Bedürfnissen aller Interessengruppen gerecht werden müsse – also auch den eigenen.

In personeller Hinsicht stellte das GAC in Los Angeles ebenso Weichen: Der Schweizer Thomas Schneider, aktuell stellvertretender Leiter des internationalen Dienstes des schweizer Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), wurde zum neuen Vorsitzenden gewählt. Er setzte sich mit 61 zu 37 Stimmen gegen den Libanesen Imad Hoballah durch. Der 42-jährige Schneider vertritt die Schweiz bereits seit dem Jahr 2008 im GAC, und war zuvor dessen Vizepräsident; er löst die Kanadierin Heather Dryden an der Spitze des Beirats ab.

Auf wenig Begeisterung stößt beim GAC die Ankündigung ICANNs, bereits die nächste Einführungsrunde für neue Top Level Domains vorzubereiten. Wie berichtet, hat die Internet-Verwaltung am 22. September 2014 den ersten Entwurf eines „New gTLD Program Reviews and Assessments Draft Work Plan“ (Draft Work Plan) getauften Dokuments veröffentlicht. Im Wesentlichen geht es darum, die bisherigen Ergebnisse zu sammeln und auszuwerten. Doch das geht einigen GAC-Mitgliedern viel zu schnell. Sowohl der britische als auch der brasilianische GAC-Vertreter wiesen darauf hin, dass ICANN mitten im IANA-Übergangsprozess stecke, der unter anderem Verantwortlichkeiten neu regle und daher auch Einfluss auf künftige Einführungsrunden habe. Auch der deutsche GAC-Vertreter mahnte an, dass noch einige streitige Punkte zu klären seien; er stellte in Frage, wie man die Ergebnisse der ersten Einführungsrunde auswerten wolle, wenn doch die kontroversesten neuen Endungen noch gar nicht verfügbar seien. Akram Atallah, Präsident von ICANNs Generic Domains Division, beeilte sich prompt, darauf hinzuweisen, dass in der Tat noch viel Arbeit zu tun sei; daher habe ICANN die nächste Runde frühestens für Ende 2016 in Aussicht gestellt. Weniger Probleme haben die Regierungen dagegen mit der allgemeinen Freigabe von Second Level Domains aus zwei Zeichen, selbst wenn sie – wie im Fall von de.com oder de.mail – einer existierenden Länderendung entsprechen. Gut möglich, dass die Registries dies schon in Kürze nutzen, um zahlreiche dieser begehrten Domains zu Höchstpreisen auf den Markt zu werfen.

Weitere Informationen zum ICANN-Meeting 51 in Los Angeles finden Sie unter:
> http://la51.icann.org

Weitere Informationen zum ICANN-Meeting 52 in Marrakesch finden Sie unter:
> http://marrakech52.icann.org/en/

Quelle: icann.org, worldtrademarkreview.com

GOOGLE-DOMAINS – KATZ-UND-MAUS-SPIEL MIT DEM EUGH

Das als „Recht auf Vergessenwerden“ bekannt gewordene Urteil des EuGH setzt der US-Suchmaschinenbetreiber Google auf kreative Weise um: wie Eric Schmidt, Executive Chairman von Google Inc., bestätigte, entfernt man zwar einzelne Links im Suchindex nationaler europäischer Länderdomains. Unter der Hauptdomain google.com bleiben sie jedoch erreichbar.

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist. Konkret stellte das Gericht fest, dass Google unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über die Person zu entfernen hat. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Informationsinteressen der Internetnutzer und den Grundrechten der betroffenen Person zu finden. Google reagierte auf diese Entscheidung und hat einen Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht zur Verfügung gestellt, der online ausgefüllt werden kann. Dabei muss der Antragsteller die konkrete Adresse (URL) der Internetseite angeben, auf die das jeweilige Suchergebnis verlinkt. Google verspricht, die Datenschutzrechte des Antragstellers als Einzelperson gegen das öffentliche Interesse an den Informationen und das Recht auf Informationsfreiheit abzuwägen, und gegebenenfalls den Link aus seinem Suchindex zu entfernen.

Doch selbst wenn Google im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Link entfernt werden muss, erfolgt die Entfernung lediglich auf den europäischen Angeboten unter den Domains im Format google.europeancctld, also zum Beispiel unter google.de oder google.uk. Über die Hauptdomain google.com indes bleibt der Link erreichbar, und das wird sich nach Angaben von Schmidt auch nicht ändern. Anlässlich eines öffentlichen Treffens zum neuen „Recht auf Vergessenwerden“ in London am 16. Oktober 2014 gab Schmidt an, dass sich das Urteil des EuGH nach dem Verständnis von Google auf die EU und damit nur auf europäische Domains beziehe; selbstverständlich habe man dort die bisher etwa 150.000 Löschanträge geprüft und werde dies auch weiterhin tun. Die Domain google.com sei jedoch auf den US-amerikanischen Markt ausgerichtet; wer in Europa auf das Google-Angebot zurückgreifen wolle, werde folglich automatisch auf das europäische Angebot unter .de, .fr oder .uk weitergeleitet. „And since the court focused on European users we’re going to focus on those domains“, so Schmidt. Lediglich ein kleiner Anteil von weniger als fünf Prozent des europäischen Datenverkehrs laufe über die Domain google.com. Auf die Frage, ob Google daher empfehle, bei der Suche nach Informationen auf google.com zurückzugreifen, gab sich Schmidt jedoch bedeckt; man empfehle ein solches Ausweichen nicht, habe es allerdings bereits beobachtet.

Nach Einschätzung des US-Bloggers Raymond Hackney spielt Google Katz und Maus mit der EU. Selbst wenn dem Betroffenen die Löschung unter google.de gelingt, bleibt die Information über google.com erreichbar. Es ist also nur eine Frage der Zeit, bis sich die Internetnutzer angewöhnen, bei spezifischen Suchen insbesondere zu vermeintlich besonders vertraulichen Informationen zu Personen und Unternehmen auf google.com zurückzugreifen – das Eintippen der Domain in den Browser genügt.

Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
> http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-131/12

Quelle: techcrunch.com, thedomains.com

TLDS – NEUES VON .AN, .BG UND .IS

Sag zum Abschied leise servus: .an, offizielle Länderendung der Niederländischen Antillen, verschwindet zum Monatsende aus dem Netz. Dagegen stehen kyrillische Endungen kurz vor ihrer Netzpremiere, während Island bei .is eisern durchgreift – hier die Kurznews.

Die Länderendung .an verschwindet endgültig aus dem Domain Name System: am 31. Oktober 2014 wird das Kürzel aus dem Root Server entfernt. Die Löschung ist nur konsequent, da die Niederländischen Antillen am 10. Oktober 2010 politisch aufgelöst wurden. Im Gegenzug wurden jedoch die Top Level Domains .sx (Sint Maarten), .bq (Bonaire, Saba und Sint Eustatius) und .cw (Curaçao) neu in die IANA-Datenbank aller Top Level Domains eingetragen. Bisher wurde .an von der AN Domain Registration („AN_DomReg“), einer zur Universität der Niederländischen Antillen (UNA) gehörenden Organisation, verwaltet. Mit der Löschung der Domain-Namen hat man aber schon am 31. Oktober 2013 begonnen. Wer dennoch meint, Inhaber einer .an-Domain zu sein, sollte sich daher dringend an seinen Registrar wenden.

Aufatmen in Bulgarien und Griechenland: im Streit um die Einführung einer internationalisierten Variante ihres jeweiligen Länderkürzels .bg und .gr konnten beide Länder vor dem neu installierten „Extended Process Similarity Review Panel“ ICANNs einen Sieg erringen. Nach Ansicht des Panels besteht kein Risiko, dass die kyrillischen Varianten beider Länderkürzel anderen Länderendungen zum Verwechseln ähnlich sind. Im Fall von .bg hatte ICANN entsprechende Bemühungen Bulgariens mit dem Argument gestoppt, dass man zu große Ähnlichkeit und eine Verwechslungsgefahr zwischen der kyrillischen Variante von .bg und der brasilianischen Endung .br befürchtet; im Fall Griechenlands vermutet ICANN aufgrund der Schreibweise der IDN-Version mit Buchstaben des griechischen Alphabets eine Verwechslungsgefahr mit der Großbuchstabenkombination EA. Das sieht das Panel jedoch anders; dazu beigetragen hat eine Studie unter zwanzig amerikanischen Studenten, denen Domain-Paare in kurzen zeitlichen Abständen am Bildschirm vorgeführt wurden und bei denen sie sich dann entscheiden mussten, welche Adresse sie gesehen haben. Offenbar kam es dabei zu weit weniger Verwechslungen als bisher angenommen. Keine der beiden kyrillischen IDNs von .bg oder .gr wurde bisher aber delegiert, steht also aktuell noch nicht zur Registrierung zur Verfügung.

Die isländische Domain-Verwaltung ISNIC hat mehrere .is-Domain-Namen suspendiert, die zuvor von der Terrororganisation Islamischer Staat (kurz IS) genutzt wurden. Unter den von IS (bisher auch bekannt als Islamischer Staat im Irak und Syrien, kurz ISIS) registrierten Domains befand sich khilafah.is; weitere Webadressen wurden öffentlich nicht genannt. Zur Begründung verwies ISNIC auf Artikel 9 seiner „Domain Rules“; nach dieser Regelung ist der Domain-Inhaber dafür verantwortlich, dass die Nutzung der Domain in Einklang mit isländischem Recht steht. Worin genau der Verstoß lag, teilte ISNIC nicht mit; nach Medienberichten soll die Domain für ein Internetangebot mit dem Titel „Khilafah #IS | Media Releases from Islamic State“ genutzt worden sein und seit 14. September 2014 auf einen „Azym Abdullah“ mit Sitz in Auckland (Neuseeland) verwiesen haben. Für ISNIC ist es das erste Mal in der Geschichte, dass eine .is-Domain suspendiert wurde.

Die Berichte des „Extended Process Similarity Review Panel“ zu .bg und .gr finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1030

Quelle: telegeography.com, domainincite.com, isnic.is, goldsteinreport.com

LG HAMBURG – SHAREHOSTER HAFTET OHNE KENNTNIS

In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vertritt dieses die Ansicht, dass ein Sharehoster bereits dann als Störer für eine Urheberrechtsverletzung haftet, wenn er von einem Hinweis auf diese Urheberrechtsverletzung per eMail noch keine Kenntnis genommen hat.

Antragstellerin ist eine Tonträgerherstellerin, die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für die 13 Tonaufnahmen eines Musikalbums ist, die über die Antragsgegnerin, einem Filehoster mit Sitz in der Schweiz, angeboten wurden. Die Antragstellerin schrieb der Gegnerin am 24. November 2013 eine eMail, in der eine Liste mit den Titeln des Albums und den von ihr beanstandeten Links in einer Exceldatei hätte enthalten sein sollen; tatsächlich war die Exceltabelle leer. Eine Minute später versandte die Antragstellerin aber eine weitere eMail, diesmal mit der richtigen Exceltabelle, an die AbuseeMail-Adresse der Antragstellerin. Da die Titel am 26. November 2013 immer noch bei der Gegnerin abrufbar waren, mahnte die Antragstellerin diese zur Unterlassung und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Diese entfernte die Daten, gab aber die Unterlassungserklärung nicht ab. Daraufhin beantragte die Antragstellerin erfolgreich eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg. Die Antragsgegnerin legte Widerspruch ein und hielt entgegen, sie sei nicht ordentlich in Kenntnis gesetzt worden; die Antragstellerin hätte die Liste per eMail als einfachen Text reichen müssen, oder unter Benutzung eines „Takedown Notice“-Formulars über eine dafür zur Verfügung gestellten Schnittstelle. Im Übrigen habe man die erste, inhaltsleere eMail zur Kenntnis genommen, allerdings nicht die zweite, die automatisiert vom eMail-Server geblockt worden sei, da zwei eMails vom selben Absender innerhalb so kurzer Zeit für gewöhnlich nicht von ordnungsgemäßen Meldern kämen.

Das Landgericht Hamburg bestätigte die einstweilige Verfügung und den Anspruch auf Unterlassung wegen einer Urheberrechtsverletzung (Urteil vom 02.10.2014, Az.: 310 O 464/13). Die Dateien waren auf den Servern der Antragsgegnerin und deren Links auf Linksammlungen im Internet bekannt und somit öffentlich zugänglich gemacht worden (§§ 85, 19a UrhG). Die Antragsgegnerin sei als Störerin für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, da sie auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Werke hingewiesen wurde. Dabei musste sie nicht konkrete Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt haben; es reiche vielmehr aus, dass ihr die Information per eMail zugegangen war und sie davon hätte Kenntnis nehmen können. Sollte die eMail im Filter des eMail-Servers geblockt worden sein, so sei dies nicht erheblich, meinte das Landgericht Hamburg. Die Antragsgegnerin hätte damit rechnen müssen, dass über das Abuse-eMail-Postfach mehrere eMails in kurzen Abständen von einem Absender, der Rechte an mehreren unterschiedlichen Werken geltend macht, eingehen. In jedem Falle hätten jedoch die herausgefilterten „Abuse-Mitteilungen“ kontrolliert werden müssen, unter anderem auch, weil sie im konkreten Fall mit einer Nachbesserung der unvollständigen ersten eMail hätte rechnen müssen. Da die Antragsgegnerin die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, besteht nach wie vor die Wiederholungsgefahr, weshalb die einstweilige Verfügung berechtigt ist.

Das Landgericht sieht sich in seiner Meinung dadurch gestützt, dass, wenn es auf die Kenntnisnahme einer Hinweis-eMail ankomme, Filehoster einfach ein eingerichtetes Abuse-Postfach nicht zur Kenntnis nehmen könnten und so der Haftung erfolgreich ausweichen würden. „Kenntnis“ im Sinne von § 10 TMG sei der Kenntnis beim Zugang von Willenserklärungen vergleichbar, befindet sich der Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung im Herrschaftsbereich des Empfängers und hat dieser die Möglichkeit, zur Kenntnisnahme, so hat er Kenntnis, auch wenn er davon konkret nichts weiß.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1031

Die BGH-Entscheidung, auf die in dem landgerichtlichen Urteil
Bezug genommen wird, finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1032

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: damm-legal.de

HÖRTIPP – NEUER PODCAST VON ANDREW ALLEMAN

Andrew Alleman, US-amerikanischer Domain-Investor und Betreiber des Branchen-Blogs domainnamewire.com, liefert seit drei Wochen jeden Montag einen Domain-Podcast ab. Das Zuhören lohnt sich.

Diese Woche erschien die dritte Ausgabe des „Domain Name Wire Podcast“. Stargast der Ausgabe ist Tessa Holcomb (CEO von Igloo.com Limited), eine Domain-Brokerin und Beraterin, die aus dem Nähkästchen plaudert, etwa darüber welche Domains Igloo in den letzten Jahren für Kunden an den Mann bringen konnte, und dass Igloo 2013 Domains im Wert von US$ 35 Mio. vermittelt hat. Zu Gast in den beiden früheren Ausgaben des Podcast waren Ray King, Gründer und CEO von Topleveldesigns (tldesigns.co, Registry von .ink, .wiki und .design), und Rechtsanwalt Howard Neu, der zusammen mit Domain-King Rick Schwartz das Domainer-Meeting T.R.A.F.F.I.C. auf die Beine gestellt hat. Beide Gäste berichten über ihren Werdegang in der Domain-Branche: Ray King über die Gründung und den Verkauf von SnapNames und die neuen Endungen, die TLDesign.co vermarkten wird, und Howard Neu über die Geschichte von T.R.A.F.F.I.C., die mehr oder weniger durch einen Zufall geboren wurde. Ergänzt werden die Interviews jeweils mit den wichtigsten Informationen der letzten Woche aus der Domain-Branche, die Andrew Alleman in wenigen Minuten jeweils zu Beginn des Podcasts kurz referiert. Eine Ausgabe dauert jeweils rund 30 Minuten, ist unterhaltsam, informativ und hörenswert.

Andrew Alleman betritt mit seinem Podcast kein Neuland. Uns sind zwar sonst keine aktuellen Domain-Podcasts bekannt, doch wie Alleman selbst einräumt, gab es bereits vor einigen Jahren sein Domain Name Wire Radio (DNW Radio), das einige Folgen aufweist. Lange davor, zwischen 2003 und 2005, war Rechtsanwalt Bret Fausett als Domain- oder besser ICANN-Podcaster aktiv. Der Domain-Handel war sein Thema nicht, sondern ICANN und die damals neuen Top Level Domains .pro, .biz, .aero und so weiter. Leider hatte Fausett seinen hochinformativen Podcast, der mit guter Musik bestückt Insiderinformationen über ICANN vermittelte, schon vor Jahren eingestellt, als er seinerzeit andere Aufgaben übernahm. Im Vorfeld der Einführung der nTLDs ist er wieder aktiv im Domain-Geschehen, bringt jedoch zur Zeit keinen Podcast heraus.

Die drei ersten Ausgaben des Domain Name Wire Podcast finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1033
> http://www.domain-recht.de/verweis/1034
> http://www.domain-recht.de/verweis/1035

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

GOLDPAY.COM – EDELSTE MÜNZE FÜR EUR 50.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche erwies sich leider als wirklich schwach. Den höchsten Preis setzte goldpay.com mit runden EUR 50.000,-. Eine kanadische .ca-Domain stand bei den Länderdomains ganz oben, und .vegas reüssierte unter den neuen Endungen.

Neben goldpay.com, die mit EUR 50.000,- die Spitzenposition der Woche hielt und sich in den Händen der Sedo GmbH in Köln befindet, lieferte .com mit freevideos.com für US$ 42.500,- (ca. EUR 33.203,-) und fixed.com zu US$ 40.000,- (ca. EUR 31.250,-) zwei ganz ordentliche Deals. Unter den sonstigen generischen Endungen .org und .net sah es zumindest besser aus als in der Vorwoche. Darüber hinaus war .info diesmal das große Abräumen beschieden: fünf Domains gingen über die Theke, angeführt von kredite.info für EUR 10.000,-.

Die neuen Endungen zeichneten sich durch vier gesundheitsorientierte .vegas-Domains aus, wobei clinics.vegas mit US$ 6.000,- (ca. EUR 4.688,-) den höchsten Preis erzielte, vor diet.vegas und weightloss.vegas, die jeweils US$ 5.000,- (ca. EUR 3.906,-) kosteten, und clinic.vegas mit einem Preis von US$ 4.000,- (ca. EUR 3.125,-). Schließlich stand die kanadische shopthehood.ca zum Preis von CAD 39.550,- (ca. EUR 27.461,-) an erster Stelle unter den Länderendungen. Gleich danach positionierte sich trader.tv mit US$ 13.000,- (ca. EUR 10.156,-). Die deutsche Endung .de war auch anwesend, jedoch nicht gut bestückt. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche schwach.

Länderendungen
————–

shopthehood.ca – CAD 39.550,- (ca. EUR 27.461,-)

trader.tv – US$ 13.000,- (ca. EUR 10.156,-)
frau.tv – EUR 3.500,-
joyclub.tv – EUR 3.000,-

immoangebote.de – EUR 6.000,-
isolutions.de – EUR 3.400,-
totalsafety.de – EUR 3.100,-
sted.de – EUR 2.200,-

pri.mx – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.813,-)
mp3.gp – EUR 5.900,-
energetiker.at – EUR 5.750,-
rex.cn – EUR 5.000,-
homify.ru – EUR 4.000,-
hypnoseausbildung.at – EUR 4.000,-
last-minute.ch – EUR 3.999,-
consultancy.in – EUR 3.000,-
businessclass.us – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.734,-)
privatkredit.eu – EUR 2.500,-
scada.es – EUR 2.500,-
kit.se – EUR 2.000,-

Neue Endungen
————-

clinics.vegas – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.688,-)
diet.vegas – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.906,-)
weightloss.vegas – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.906,-)
clinic.vegas – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.125,-)
thayer.academy – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.344,-)

Generische Endungen
——————-

kredite.info – EUR 10.000,-
market.info – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.469,-)
linux.info – US$ 5.149,- (ca. EUR 4.023,-)
welle.info – EUR 2.900,-
sailing.info – US$ 3.641,- (ca. EUR 2.845,-)
1.asia – US$ 3.202,- (ca. EUR 2.502,-)
ggh.biz – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.172,-)
europe.pro – US$ 1.250,- (ca. EUR 977,-)

stream.org – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.625,-)
babes.net – US$ 14.100,- (ca. EUR 11.016,-)
claim.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.688,-)
arkin.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.734,-)
pump.net – EUR 1.999,-
eyetracking.net – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.172,-)
ibody.net – US$ 1.050,- (ca. EUR 820,-)

.com
—–

goldpay.com – EUR 50.000,-
freevideos.com – US$ 42.500,- (ca. EUR 33.203,-)
fixed.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 31.250,-)
lqz.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 23.438,-)
veryexclusive.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 23.438,-)
l2o.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 18.750,-)
homemadetube.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.719,-)
kxr.com – GBP 9.429,- (ca. EUR 11.888,-)
arta.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.813,-)
unitvalue.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.031,-)
justblink.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 6.641,-)
bess.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.250,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

FEBRUAR – 52. ICANN-MEETING IN MARRAKECH

Das 51. ICANN-Meeting liegt hinter uns. Schon ist Zeit, sich auf das 52. ICANN-Meeting vorzubereiten, das im Februar 2015 in Marrakech in Marokko statt findet.

Nicht zum ersten Mal trifft sich ICANN in Marrakech (Marokko), bereits 2006 war der Ort in Nordafrika Anlaufpunkt für ICANN und die Domain-Industrie. Seitdem hat sich in Marrakech auf Initiative der „Tunisian Association of Internet and Multimedia“ (ATIM) 2007 „The Mediterranean Federation of Internet Associations (FMAI)“ gegründet, die diesmal als Gastgeberin verantwortlich zeichnet. Sie hat ihren Sitz in Tunis und steht allen internetorientierten Verbänden der Mittelmeerländer offen.

Das 52. ICANN-Meeting findet vom 08. bis 12. Februar 2015 in Marrakech, der roten Stadt, statt. Die Agenda steht noch nicht fest. Die üblichen Standards werden sicher wie gewohnt ablaufen: GNSO-Treffen und GAC-Treffen noch im Vorfeld des eigentlichen Meetings.

Marrakech erreicht man über den Marrakech-Menara Airport (RAK), der im Südwesten der Stadt gelegen ist. Von dort hat man die Möglichkeit, mit den kleinen oder großen Taxis in die Stadt zu gelangen. Das ICANN-Meeting selbst findet jedoch im Palmeraie Hotel und Resort statt, das im Nordosten von Marrakech gelegen ist.

Weitere Informationen unter:
> http://marrakech52.icann.org/en/

Informationen zum Hotel unter:
> http://www.palmeraiemarrakech.com/de/

Quelle icann.org, eigene Recherche

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top