Domain-Newsletter

Ausgabe #743 – 20. November 2014

Themen: Internet Governance – neues Konzil konstituiert | Streit um .ir – ccTLDs sind nicht pfändbar | TLDs – Neues von .bg, .book und .realtor | ICANN – Weg für Zwei-Zeichen-Domains frei | KG Berlin – Noch ein Fall von Registrar-Haftung | power.com – mit US$ 1,261 Mio. an die Macht | 31C3 – CCC veranstaltet 31. Congress in Hamburg

INTERNET GOVERNANCE – NEUES KONZIL KONSTITUIERT

Die Ankündigung der US-Regierung, Schlüsselfunktionen der Netzverwaltung auf die globale Multistakeholder-Community übertragen zu wollen, hat zu ersten Ergebnissen geführt: in der „NetMundial Initiative“ hat sich ein Konzil konstituiert, mit dem das Thema „Internet Governance“ ein neuartiges rechtliches Fundament erhalten soll.

Unter Leitung der brasilianischen Präsidentin Dilma Rousseff und mit maßgeblicher Unterstützung ICANN-CEO Fadi Chehadé hatten sich am 23. und 24. April 2014 in Sao Paulo Vertreter verschiedenster Interessengruppen getroffen, um die Zukunft der Netzverwaltung zu diskutieren. Über ein halbes Jahr später haben sich die Internet-Verwaltung ICANN, die brasilianische Regierungsinitiative CGI.br sowie die gemeinnützige Stiftung des Weltwirtschaftsforums (WEF) zu einer „open source platform“ zusammengeschlossen, die sich als Sprachrohr für alle nicht-technischen Themen der Internet-Verwaltung versteht. Geführt wird die Plattform von einem „Coordination Council“, das 25 Mitglieder haben soll, davon (in Anlehnung an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen) fünf ständige Vertreter und 20 weitere Interessengruppen, die sich nach vier Sektoren und fünf Regionen aufteilen. Zu den ständigen Vertretern gehören ICANN, CGI.br sowie das WEF; zudem teilten sie jeweils einen Sitz dem Internet Governance Forum (IGF) sowie den „I-Star organizations“, also IETF, IAB, ISOC und den fünf Regional Internet Registries RIPE NCC, ARIN, APNIC, LACNIC und AfriNIC, zu. Die Frist zur Nominierung der Mitglieder endet am 6. Dezember 2014.

Das Coordination Council betont, dass man sich einem transparenten Prozess verschrieben habe. „This is the mother of all bottom-up processes“, so Chehadé. Erste Kritik ließ gleichwohl nicht lange auf sich warten. So stellt sich die Frage, warum sich ICANN mit nicht-technischen Fragen beschäftigt, obwohl die Organisation die technische Aufgabe der Verwaltung des Domain Name Systems innehat. Kritiker wie der Journalist und vormalige ICANN-Manager Kieren McCarthy bemühen sogar den Vergleich, dass ICANN damit sowohl auf legislativer als auch auf exekutiver Seite tätig würde. Zudem kritisiert er, dass ICANN, CGI.br und das WEF ein Sekretariat einrichten wollen, ohne dass klar sei, wer beteiligt sei, wie die Auswahl getroffen werde oder wer das alles finanziere. Bei einer Pressekonferenz unterband ICANNs Medienagentur Edelman außerdem nach 15 Minuten weitere Nachfragen. Schließlich soll sich ICANN bemüht haben, mit Vertretern von IT-Unternehmen wie Intel, Google, Comcast, Apple, Verizon, Microsoft und Cisco ins Gespräch zu kommen, was die Ankündigung eines „bottom-up“-Prozesses konterkarieren würde.

Schaut man sich die Website der „NetMundial Initiative“ näher an, geht sie jedenfalls über bloße Ankündigungen nicht hinaus. Konkrete Vorschläge und Ideen der Community sucht man mit Ausnahme einer „NoHateApp“ derzeit noch vergeblich. Allerdings steht die Initiative erst am Anfang; weitere Treffen vom 25. bis 27. November 2014 in Beirut, vom 21. bis 24. Januar 2015 in Davos, vom 8. bis 12. Februar 2015 in Singapur und vom 2. bis 5. März 2015 in Barcelona lassen immerhin auf einen gut gefüllten Terminkalender schließen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.netmundial.org/

Quelle: theregister.co.uk, icann.org

STREIT UM .IR – CCTLDS SIND NICHT PFÄNDBAR

Im Streit um die Pfändbarkeit der country code Top Level Domains (ccTLD) des Irans, Syrien und Nord-Korea hat das US-Bundesgericht im District of Columbia sein Urteil gesprochen: demnach sind ccTLDs einer Pfändung nicht zugänglich.

Seit Mitte 2014 schwelt um die drei Länderendungen .ir (Iran), .sy (Syrien) und .kp (Nord-Korea) ein juristischer Streit. Die israelische Anwältin Nitsana Darshan-Leitner und ihr US-Kollege Robert Tolchin hatten versucht, die ccTLDs und damit sämtliche darunter registrierten Domains für eine Gruppe von Terroropfern zu pfänden. Zuvor hatten sie für ihre Mandanten auf Grundlage einer Ausnahmeregelung im „Foreign Sovereign Immunities Act“ (28 U.S.C. § 1610 (g)) eine Entschädigung in Millionenhöhe gegen diese Staaten erstritten; das Verfahren hat in den USA unter der Bezeichnung „Rubin et al v. Islamic Republic of Iran et al“ für Aufsehen gesorgt. Obwohl die Internet-Verwaltung ICANN selbst nicht verklagt wurde, ist sie in den Pfändungsunterlagen („writs of attachment“) namentlich benannt und sollte auf Drängen der Kläger die Kontrolle über .ir, .sy und .kp samt ihrer internationalisierten Pendants an die Terroropfer übergeben. Hiergegen wandte sich ICANN an den District of Columbia und verlangte die Aufhebung der Pfändung. Im Gegenzug versuchten die Kläger, einen sechsmonatigen Aufschub zu erhalten, um auf die Einwendungen von ICANN zu reagieren.

Vor dem US-Bundesgericht des District of Columbia erfolgreich war jedoch allein ICANN. Nach Ansicht von Richter Royce Lamberth existiert eine ccTLD nur, weil sie von einem ccTLD-Manager in Betrieb genommen worden sei. Eine ccTLD könne, ebenso wie eine Domain, ohne die damit verbundene Service-Dienstleistung nicht existieren. Dabei stützte er seine Ansicht auf das Verfahren „Network Solutions v. Umbro Int’l Inc.“ aus dem Jahr 2000; dort hatte der Virginia Supreme Court geurteilt, dass ein Domain-Name untrennbar mit den Domain Name Services der Registry verbunden sei. Gleich welche Rechte der Schuldner an einer Domain habe, ohne die Leistungen der Registry existieren sie nicht. Vorliegend hätten die ccTLDs nur einen Wert, weil sie von einem ccTLD-Manager betrieben werden und über die Root Zone mit Computern weltweit verbunden sind. Nach dem Recht des District of Columbia ist daher eine Pfändung ausgeschlossen. Ob ccTLDs „Eigentum“ im Sinne des US-Rechts darstellen, konnte der Richter offenlassen. Wiederholt betonte Lamberth allerdings, dass er mit seiner Entscheidung Neuland betrete.

Während man bei ICANN aufatmen dürfte und auch die USA über die mit einer erfolgreichen Pfändung verbundenen politischen Diskussionen wenig erfreut gewesen wären, dürfte das letzte Wort noch nicht gefallen sein. Die Kläger jedenfalls zeigten sich bisher offensiv: erst kürzlich versuchten sie unter anderem, im Besitz der Harvard University und des Chicagos Field Museum befindliche, teils über 2.500 Jahre alte Kunstgegenstände zu pfänden, da sie Eigentum des Iran hieran vermuteten. Bis auf die Verwertung einer US$ 400.000,- teuren Immobilie in Lubbock (Texas) waren ihre sämtlichen Bemühungen aber bisher erfolglos.

Das Urteil des District of Columbia sowie Schriftsätze von ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1049

Weitere Informationen zum Verfahren „Rubin et al v. Islamic Republic of Iran et al“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1050

Quelle: icann.org, arstechnica.com

TLDS – NEUES VON .BG, .BOOK UND .REALTOR

Das Online-Versandhaus Amazon kehrt zu seinen Wurzeln zurück: gleich acht Mitbewerber stach man aus, um sich den Zuschlag für .book zu sichern. In Bulgarien setzt man dagegen auf die IDN-Version von .bg, während .realtor mit gemischten Gefühlen gestartet ist – hier die Kurznews.

Jetzt soll alles ganz schnell gehen: kaum, dass sich Bulgarien im Streit um die internationalisierte Variante (IDN) der Landesendung .bg vor dem „Extended Process Similarity Review Panel“ der Internet-Verwaltung ICANN durchgesetzt hat, kündigt man bereits die baldige Registrierung an. Nach Mitteilung des Providers SuperHosting.BG vom 11. November 2014 sollen die ersten kyrillischen Domains voraussichtlich in sechs Monaten verfügbar sein. Mit einem Ansturm der Nutzer rechnet der Provider jedoch nicht; im ersten Jahr geht man von lediglich etwa 4.000 Registrierungen aus. Erst langfristig werde sich die internationalisierte Domain etablieren. Diese Zurückhaltung überrascht, hatte die bulgarische Regierung doch fünf Jahre intensiv mit ICANN um die Zulassung gestritten. ICANN stand der Einführung ablehnend gegenüber, da man eine zu große Ähnlichkeit zwischen der kyrillischen Variante von .bg und der brasilianischen Endung .br befürchtete. Erst eine neuerliche Prüfung vor dem Extended Process Similarity Review Panel führte vor wenigen Tagen dazu, dass Bulgarien doch grünes Licht erhielt.

Der Wettstreit um eine der meist begehrtesten neuen Top Level Domains ist entschieden: im Rahmen einer privaten Auktion hat sich Amazon EU S.à r.l. die Registry für .book gesichert. Mit NU DOT CO LLC, Bronze Registry Limited, Global Domain Registry Pty Ltd., der Google-Tochter Charleston Road Registry Inc., Top Level Domain Holdings Limited, dem US-Verlag R.R. Bowker LLC, DotBook LLC und der Donuts-Tochter Double Bloom LLC war namhafte und finanzkräftige Konkurrenz mit angetreten; sie alle haben ihre Bewerbung jedoch inzwischen zurückgezogen. Über den von Amazon zu zahlenden Preis wurde öffentlich nichts bekannt; spekuliert wird über eine Summe zwischen US$ 5 und 10 Mio., wobei man offensichtlich berücksichtigt, dass Amazon vor kurzem bei einer ICANN-Auktion für .buy US$ 4,6 Mio. bezahlt hat und .book ungleich attraktiver sein dürfte. Ausserdem könnte die Niederlage bei .cloud, die sich überraschend die italienische ARUBA S.p.A. sichern konnte, für Amazon der Auslöser gewesen sein, diesmal etwas tiefer in die Tasche zu greifen. Welche genauen Pläne Amazon mit .book hat und wann die Registrierung beginnt, ist aktuell noch offen.

Real Estate Domains LLC, Verwalterin der neuen Top Level Domain .realtor, dürfte mit gemischten Gefühlen auf die ersten Wochen des Registrierungsbetriebs zurückblicken. Gestartet am 23. Oktober 2014, kann man Mitte November 2014 bereits an die 85.000 registrierte Domains unter der auf Immobilienmakler ausgerichteten Endung vermelden. Zudem ist der Anteil geparkter Domains mit deutlich unter zwei Prozent erfreulich gering. Diese Zahlen relativieren sich jedoch, wenn man bedenkt, dass .realtor nur all jenen offen steht, die zugleich Mitglied der National Association of Realtors sind; per Juni 2014 waren das 1.063.950 Mitglieder, so dass im günstigsten Fall (eine Domain pro Mitglied) etwa 8 Prozent der Mitglieder unter .realtor vertreten sind. Berücksichtigt man weiter, dass Real Estate Domains bis zu 500.000 Domains unterhalb von .realtor kostenfrei zur Verfügung steht, bedeutet dies aber, dass der weit überwiegende Teil der Mitglieder an .realtor gar nicht interessiert ist, obwohl sie die Domain-Registrierung nichts kosten würde. Gerade im Wettstreit mit anderen neuen, branchenspezifischen Endungen wie .immobilien oder .immo, bläst .realtor offenbar ein kalter Wind ins Gesicht. Vor allem aber lässt sich einmal mehr festhalten: die nackte Zahl an Registrierungen lässt nur bedingt Rückschlüsse zu, ob eine neue Domain auch im Markt bestehen kann.

Quelle: sofiaglobe.com, domainnamewire.com, thedomains.com

ICANN – WEG FÜR ZWEI-ZEICHEN-DOMAINS FREI

ICANN macht den Weg für Zwei-Zeichen-Domainnamen unter den neuen Endungen frei: Ab dem 1. Dezember 2014 dürfen 60 Registries Zwei-Zeichen-Domains unter rund 200 nTLDs anbieten.

Bisher ist es laut Spezifikation 5 des Registy-Vertrages für die Verwaltungen neuer Domain-Endungen nicht möglich, Zwei-Zeichen-Domains zu registrieren. Allerdings gesteht ihnen der Registry-Vertrag zu, deren Freigabe bei ICANN anzufordern. Das haben rund 60 der neuen Registries bereits zu einem früheren Zeitpunkt in diesem Jahr für 200 neue Domain-Endungen getan. ICANN hat diese Anforderungen in dem Registry Services Evaluation Policy (RSEP) genannten Prozess mittlerweile bearbeitet und macht den Weg zumindest schon mal für Zwei-Zeichen-Domains nach den Formeln ZahlBuchstabe.ntld, ZahlZahl.ntld und BuchstabeZahl.ntld frei. Es hat sich gezeigt, dass diese Domain-Namen keine signifikanten Sicherheits-, Stabilitäts- und Wettbewerbsrisiken mit sich bringen. Bis 1. Dezember 2014 will ICANN den Autorisierungsprozess veröffentlichen, aufgrund dessen Registries, die den RSEP-Prozess durchlaufen haben, die genannten Zwei-Zeichen-Domains unter den neuen Endungen anbieten können.

Für die Kombination BuchstabeBuchstabe.ntld, die oft mit ccTLDs in Konflikt kommen dürfte, hat sich auch eine Lösung gefunden. ICANN hatte sich ein Verfahren ausgedacht und zur Diskussion gestellt. Da niemand eine signifikante Gegenstimme gegen das Verfahren erhoben hat, wird dieses Verfahren umgesetzt werden. Der vierstufige Prozess verläuft wie folgt: Zunächst stellt die Registry eine Anfrage an ICANN, die Zwei-Zeichen-Domains freizuschalten; ICANN prüft die Anfrage und initiiert eine 30-tägige Kommentierungsphase, wie sie das Governmental Advisory Committee (GAC) aus Transparenzgründen fordert. Weiter informiert ICANN das GAC über die Anfrage und die Kommentierungsphase; nach Ablauf der Kommentierungsphase wird ICANN, soweit keine relevanten Einwände zur Anfrage der Registry bestehen, die Registry autorisieren, die Zwei-Zeichen-Domains nach der Formel BuchstabeBuchstabe.ntld zur Registrierung freizugeben.

So erfreulich diese Nachrichten auch sind: ICANN erinnert nochmals daran, dass die Zwei-Zeichen-Domains weiter den Regeln des Registry Agreements (RA) einschließlich des Rights Protection Mechanism (also Trademark Clearinghouse, Claim Service und weiteres) und dem Name Collision Framework unterliegen.

Das Statement von ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1051

Quelle icann.org, thedomains.com

KG BERLIN – NOCH EIN FALL VON REGISTRAR-HAFTUNG

Das Kammergericht Berlin hatte bereits im Juli 2014 über die Haftung eines Domain-Registrars für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Dritte entschieden. Der Inhaber einer bei dem Registrar registrierten Domain hatte einem unbekannten Dritten erlaubt, eine Third Level Domain einzurichten. Auf dieser kam es zur Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Wir hatten vergangene Woche bereits eine Entscheidung zur Registrar-Haftung: die des Saarländisches Oberlandesgericht. In seiner Analyse dieser Entscheidung auf telemedicus.info erwähnt Dr. Reto Manz (offenenetze.de) eine ähnliche Entscheidung des Kammergerichts Berlin, die sich nicht mit einer Urheberrechtsverletzung, sondern einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auseinandersetzt. Wir haben uns diese Entscheidung angesehen.

Der Antragsteller mahnte mit Schreiben vom 09. April 2013 die Antragsgegnerin, einen Domain-Registrar, ab. Diese hat für ihren Kunden die Domain „u“.net registriert. Der Domain-Inhaber hatte einem unbekannten Dritten gestattet, eine Third Level Domain unter seiner Domain einzurichten und zu betreiben. Auf dieser Third Level Domain veröffentlichte der Unbekannte die Wohnanschrift des Antragstellers. Mit der Abmahnung verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin, die Unterlassung der Veröffentlichung der Wohnanschrift. Die Antragsgegnerin versuchte erfolglos auf ihren Kunden, den Domain-Inhaber, einzuwirken, damit dieser auf den Unbekannten einwirke und die Persönlichkeitsrechtsverletzung beende. Schließlich erwirkte der Antragsteller beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung. Im Verfahren vor dem LG Berlin hielt die Antragsgegnerin entgegen, sie habe keinen Einfluss auf die Inhalte unter der Domain. Die Domain zu deaktivieren sei ihr aus vertraglichen Gründen nicht möglich, zumal es neben der streitbefangenen Third Level Domain 21 weitere Webseiten gebe, die von der Deaktivierung der Domain betroffen wären. Die Inhalte hingegen würden davon nicht beseitigt. Nachdem die Parteien die Hauptsache einverständlich für erledigt erklärt haben, streiten sie nur noch über die Kosten. Das Landgericht Berlin belastete die Antragsgegnerin mit den Kosten, da mit Veröffentlichung der Wohnadresse eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorlag (§ 823 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 GG), für die die Antragsgegnerin als Störerin hafte. Diese legte Beschwerde zum Kammergericht Berlin ein.

Das Kammergericht Berlin (KG) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Berlin (KG, Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 10 W 142/13). Die Antragsgegnerin sei Störerin und hafte für die Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Antragsgegnerin hatte mit Zugang der Abmahnung Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Veröffentlichung der Wohnanschrift stellte in diesem Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, da auf das Wohnhaus des Antragstellers bereits ein Brandanschlag verübt worden war. Die Antragsgegnerin ist auch Störerin. Sie stand in einer vertraglichen Beziehung zu dem Domain-Inhaber der fraglichen Domain. Es kommt nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin Einfluss auf die Inhalte der Veröffentlichungen auf der Domain u.net hatte; mit Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung hätte sie Schritte unternehmen müssen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu unterbinden. Da der Versuch, über den Domain-Inhaber die Rechtsverletzung zu unterbinden, erfolglos blieb, musste sie, so das KG in Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts, „die gesamte Domain löschen, um eine weitere Verletzung zu verhindern“. Das hat sie zunächst nicht getan. Dass sie vertraglich gebunden sei und es neben der streitbefangenen Third Level Domain 21 weitere Webseiten gebe, die nicht alle mit der Rechtsverletzung zu tun haben, aber von der Deaktivierung der Domain betroffen wären, während die Inhalte tatsächlich nicht beseitigt würden, verfängt nach Ansicht des KG Berlin nicht. Der Domain-Inhaber begehe eine schwerwiegende Vertragsverletzung, wenn er die Rechtsverletzung nicht verhindert. Das müsse die Antragsgegnerin nicht hinnehmen. Auch dass die Inhalte nach einer Deaktivierung der Domain noch erreichbar seien, ändere nichts, da nach der Deaktivierung der Domain die Antragsgegnerin jedenfalls nicht mehr Mitstörerin sei. Mithin legte das Kammergericht Berlin dem Domain-Registrar die Kosten des Verfahrens auf.

Auch bei dieser Entscheidung bleibt das Problem, dass die Rechtsverletzung mit Löschen der Domain nicht beseitigt ist. Sie steht weiter im Internet, nur ist sie nicht mehr so einfach zu erreichen. Das weitere, was an dieser Entscheidung auffällt, ist, dass das Landgericht die Löschung der Domain für angemessen hält. Jedenfalls wird der Begriff „Löschung“ in der Entscheidung benutzt. Die Löschung einer Domain ist sicher nicht das mildeste Mittel und keinesfalls notwendig. Es gibt einfachere Wege, unliebsame Webinhalte schlechter erreichbar zu machen, wie etwa die Dekonnektierung der Domain, von der das Kammergericht dann letztlich spricht.

Die Entscheidung des Kammergerichts ist öffentlich noch nicht greifbar. Wir fanden sie bei Beck-Online.

Unsere Besprechung der Entscheidung des OLG Saarbrücken finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1052

Die Analyse der Entscheidung des OLG Saarbrücken von Dr. Manz bei telemedicus.info finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1053

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: beck.de, telemedicus.de

POWER.COM – MIT US$ 1,261 MIO. AN DIE MACHT

Die vergangene Domain-Handelswoche wartet abermals mit einem Millionendeal auf: power.com erzielte US$ 1.261.000,- (ca. EUR 1.008.800,-). Darüber hinaus gab es einen richtig großen Premium-Domainverkauf bei .global.

Über eine Million Euro erzielte power.com, und belegt doch nur Platz 6 der Jahresbestenliste 2014. Neuer Inhaber der Domain ist Power Integrations, ein im Silicon Valley beheimateter Anbieter von Elektronikkomponenten. Der Abstand zur zweitteuersten Domain der vergangenen Woche, easybet.com zu EUR 35.000,-, ist gewaltig.

Unter den Länderendungen sah es mit den Preisen dagegen nicht rosig aus. Den höchsten Preis erzielte gravity.co.uk mit GBP 8.000,- (ca. EUR 10.002,-), dann folgte geld-anlegen.de mit EUR 8.200,- und shudder.tv für US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-). Der .tv-Domain folgte preislich auch gleich noch eine: starmaker.tv mit GBP 5.450,- (ca. EUR 6.814,-).

Neben power.com herausragend war der Premiumdomain-Verkauf von .global, bei dem zahlreiche Domains zu guten Preisen direkt von der Registry abverkauft wurden: die Top-Preise lieferten jobs.global mit US$ 15.000,- (ca. EUR 12.000,-), und applied.global und banking.global mit jeweils US$ 12.000,- (ca. EUR 9.600,-). Die übrigen generischen Endungen sahen dagegen eher müde aus, auch wenn drones.net für ordentliche US$ 17.500,- (ca. EUR 14.000,-) den Inhaber wechselte. Die Woche war demnach insofern gut, als eine Millionendomain an einen Endkunden ging und zahlreiche .global-Domains zu ordentlichen Preisen verkauft wurden. Gewiss nicht die schlechteste Domain-Handelswoche des Jahres!

Länderendungen
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gravity.co.uk – GBP 8.000,- (ca. EUR 10.002,-)
fif.co.uk – GBP 2.295,- (ca. EUR 2.869,-)
brixton.co.uk – GBP 2.051,- (ca. EUR 2.564,-)
happyface.co.uk – GBP 1.888,- (ca. EUR 2.360,-)

geld-anlegen.de – EUR 8.200,-
rieger.de – EUR 6.499,-
simplythebest.de – EUR 5.000,-
räder24.de (IDN) – EUR 4.400,-
blumenshop.de – EUR 2.449,-

shudder.tv – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)
starmaker.tv – GBP 5.450,- (ca. EUR 6.814,-)
zakladysportowe.pl – EUR 5.000,-
opiniolandia.com.ar – EUR 4.499,-
apuesta.mx – US$ 4.999,- (ca. EUR 3.999,-)
zmp.eu – EUR 3.999,-
schals.at – EUR 3.000,-
entrepreneur.me – US$ 3.550,- (ca. EUR 2.840,-)
picnic.be – EUR 2.800,-
makeyourhome.it – EUR 2.500,-
brightside.tv – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.400,-)
movie.so – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.400,-)

Neue Endungen
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jobs.global – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.000,-)
applied.global – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.600,-)
banking.global – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.600,-)
apple.global – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)
online.global – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)
penguin.club – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.400,-)
sports.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.400,-)
rentalcars.global – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.600,-)
idw.global – US$ 5.200,- (ca. EUR 4.160,-)
developers.global – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.000,-)
flights.global – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.000,-)
job.global – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.000,-)
offices.global – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.000,-)
buy.global – US$ 4.600,- (ca. EUR 3.680,-)
next.club – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.600,-)
design.global – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.200,-)
careers.global – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.040,-)
adult.global – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.800,-)
rta.global – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.800,-)
skylines.global – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.800,-)
medallion.financial – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.400,-)

Generische Endungen
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gays.info – EUR 2.800,-

drones.net – US$ 17.500,- (ca. EUR 14.000,-)
serverbase.net – EUR 3.250,-
artsupplies.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.400,-)

.com
—–

power.com – US$ 1.261.000,- (ca. EUR 1.008.800,-)
easybet.com – EUR 35.000,-
mgp.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.000,-)
riskjobs.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.000,-)
inavigate.com – US$ 22.500,- (ca. EUR 18.000,-)
oal.com – US$ 19.999,- (ca. EUR 15.999,-)
media21.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 14.400,-)
lacle.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.000,-)
suchmaschinenoptimierung.com – EUR 9.000,-
voegeli.com – EUR 9.000,-
buying24.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)
fullgear.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)
meidensha.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)
mikekim.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)
online.global – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)
shudder.tv – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

31C3 – CCC VERANSTALTET 31. CONGRESS IN HAMBURG

Der Chaos Computer Club (CCC) veranstaltet Ende des Jahres wie üblich seinen Chaos Communication Congress – diesmal wieder in Hamburg. Datensicherheit und juristische Themen spielen sicher wieder eine beachtenswerte Rolle neben den zahlreichen Vorträgen und Workshops, die Computertechnik orientiert ausfallen.

Zwischen Weihnachten und Neujahr feiert der CCC seit nunmehr 30 Jahren seinen Chaos Communication Congress. In diesem Jahr ist es der 31. Congress, weshalb er das Kürzel 31C3 trägt. Zum zweiten Mal in Folge findet die Veranstaltung, nach zahlreichen Jahren in Berlin, wieder in Hamburg und dort im CCH Congress Center Hamburg statt. Aufgrund der geplanten großen Sanierung des Gebäudekomplexes, die 2017 starten und sich über zwei Jahre hinziehen soll, wird dieser Veranstaltungsort auch nur eine vorübergehende Herberge für den CCC sein.

Die nächste Veranstaltung befindet sich derzeit noch in der Vorbereitung. Wie der CCC in einem Tweet mitteilt, liegen 450 Eingaben für Vorträge und Workshops vor, von denen zahlreiche starke Vorträge zurückgewiesen werden müssen; man bereue sehr, nicht noch zwei zusätzliche Räume zur Verfügung zu haben. Im Veranstaltungs-Wiki findet man bereits 35 Projekte wie „Entdecke das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland!“ über OTR (ein verschlüsseltes Messagingprotokoll) und unter dem Titel „Moving on with enlightment“ eines zur digitalen Selbstverteidigung.

Der 31. Chaos Communication Congress findet vom 27. bis 30. Dezember 2014 im CCH Congress Center Hamburg, Messeplatz 1, 20357 Hamburg, statt. Die Preise für die Teilnahme stehen noch nicht fest, sollten aber wie immer akkurat für den kleinen Geldbeutel sein. Wer als Mitarbeiter eines Unternehmens die Relevanz seiner Teilnahme vor der Buchhaltung rechtfertigen muss, wird sicher auch angemessen teure Tickets erstehen können.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://events.ccc.de/congress/2014/wiki/Main_Page

Quelle: ccc.de, mopo.de, tagesblatt.de

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