Domain-Newsletter

Ausgabe #729 – 14. August 2014

Themen: nTLDs – Problem der „name collision“ vor Lösung | RAA – ICANN macht Ausnahmen beim Datenschutz | TLDs – Neues von .hiv, .mtl und .nl | OLG Köln – Zugangsprovider haften nicht | Interviews – Kauf- und Verkauf von Domains | btc.com – Bitcoin-Domain erzielt Millionenpreis | September – 4. NRW IT-Rechtstag in Köln

NTLDS – PROBLEM DER „NAME COLLISION“ VOR LÖSUNG

Die Internet-Verwaltung ICANN hat einen Aktionsplan zur Lösung des Problems von Namenskollisionen im Domain Name System vorgestellt: unter anderem mit Hilfe einer kontrollierten Unterbrechung soll Chaos im Netz verhindert werden.

Im Januar 2013 hatte das Security and Stability Advisory Committee (SSAC) von ICANN darauf hingewiesen, dass es zu Konflikten zwischen neuen Domain-Endungen und solchen Domains kommen könnte, die wie zum Beispiel .corp, .mail oder .home inoffiziell in lokalen, privaten Netzwerken verwendet werden. Es überlappen sich also der öffentliche und der private Namensraum mit der Folge, dass eine Domain nicht mehr eindeutig auflöst. Dies kann nicht nur dazu führen, dass ein bestimmtes Angebot unerreichbar bleibt, sondern auch den gesamten eMail-Verkehr beeinträchtigt. Eine Studie aus dem August 2013 mit dem Titel „Name Collision in the DNS“ untersuchte deswegen 8 Terabyte des Datenverkehrs von 11 der insgesamt 13 Root-Server und kam zu dem Ergebnis, dass die beiden Endungen .corp und .home ein hohes Risiko für die Sicherheit und Stabilität des Internets darstellen. Weitere 20 Prozent sind als unkalkulierbares Risiko einzustufen, während für die verbleibenden 80 Prozent zumindest eine geringe Risikostufe gilt.

Das New gTLD Program Committee (NGPC) von ICANN hat diese Problematik zum Anlass genommen, am 30. Juli 2014 einen Aktionsplan mit dem etwas sperrigen Titel „Name Collision Occurrence Management Framework“ zu verabschieden. Dieser Plan sieht eine Reihe von Maßnahmen vor; sicherlich die drastischste ist, dass .mail auf unbestimmte Zeit nicht delegiert und voraussichtlich dauerhaft reserviert wird, so dass die Endung auch in künftigen Einführungsrunden nicht zur Verfügung steht. Des Weiteren müssen die Registries einer neu eingeführten Top Level Domain binnen der ersten beiden Jahre auf einen Kollisionsreport von ICANN binnen zwei Stunden reagieren. Vor allem aber müssen sie eine 90-tägige Phase einer kontrollierten Unterbrechung („controlled interruption“) einführen. Dazu steht mit 127.0.53.53 eine eigene IPv4-Adresse zur Verfügung; sie zeigt Netzwerkadministratoren an, dass Daten aus privaten Namensräumen in das öffentliche Domain Name System gelangt sein könnten. Auch Second Level Domains sind vom Aktionsplan betroffen: für bisher gesperrte Adressen aus der „SLD Block List“ soll ebenfalls eine kontrollierte Unterbrechung eingeführt werden; das heisst, sie führen auch zu der IP-Adresse 127.0.53.53 und ermöglichen so, den eingehenden Datenverkehr auszuwerten. Nach Ablauf der 90 Tage können diese Domains dann vergeben werden, wobei ICANN offenbar an einem eigenen Plan arbeitet, wie Rechtsverletzungen vorgebeugt werden kann. Da für jede neue Domain-Endung eine eigene, gesonderte „SLD Block List“ geführt wird, kommen so möglicherweise eine Vielzahl attraktiver Domains auf den Markt.

Das „Name Collision Occurrence Management Framework“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/980

Quelle: icann.org, eigene Recherche

RAA – ICANN MACHT AUSNAHMEN BEIM DATENSCHUTZ

Die Internet-Verwaltung ICANN hat sich dem Druck deutscher Domain-Registrare gebeugt: auf Initiative der 1API GmbH, der ingenit GmbH & Co. KG und der Registry Gate GmbH hat sich ICANN mit Einschränkungen bei der Datenspeicherung im aktuellen Registrar Accreditation Agreement (RAA) einverstanden erklärt.

Vor wenigen Wochen hatten sich die drei Registrare an ICANN gewandt und geltend gemacht, dass das neue RAA gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt. Sie wandten sich gegen die zwei Ziffern 1.1 und 1.2 der so genannten „Data Retention Specification“. Sie verpflichtet die Registrare zu einer Art Vorratsdatenspeicherung ihrer Kundendaten; so müssen unter anderem Name, Adresse, eMail sowie Telefonnummer des Kunden für die Dauer von zwei Jahren nach Ende des Vertragsverhältnisses gespeichert werden; die Zahlungsinformationen müssen für mindestens 180 Tage aufbewahrt werden. Untermauert wurde die Rechtsansicht durch eine so genannte „legal opinion“ des Rechtsanwalts Marc Brauer aus der Kanzlei Schollmeyer & Rickert; er hatte unter anderem festgestellt, dass die Vorratsdatenspeicherung im RAA verfassungswidrig und ohne ausdrücklichen Zweck erfolge; daher könne der Domain-Inhaber auch nicht wirksam in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einwilligen. Zudem kam er zu dem Ergebnis, dass ein Registrar bei Umsetzung des RAA gegen die Strafvorschrift des § 44 BDSG verstoßen würde sowie befürchten müsste, dass die Aufsichtsbehörden gemäß § 38 BDSG einschreiten.

Damit scheint man auch ICANN überzeugt zu haben. Wie die Internet-Verwaltung am 7. August 2014 bekanntgab, erklärt man sich mit einigen Ausnahmen einverstanden. So müssen die Domain-Registrare zwar auch künftig alle in den Ziffern 1.1.1 bis 1.1.8. der „Specification“ genannten Daten speichern; zugleich wird ihnen jedoch gestattet, diese Daten in Übereinstimmung mit § 35 Abs. 3 BDSG frühestens ein Jahr nach Ende der Registrierung zu sperren. § 35 Abs. 2 S. 2 BDSG, der eine frühere Löschung gestattet, wenn der Betroffene dies verlangt, bleibt unberührt. Dies gilt auch für die in den Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 der „Specification“ genannten Daten; dies betrifft im Wesentlichen Zahlungsdaten, Login-Daten, aber auch Telefon- und Faxnummer, eMail-Adresse und Skype-Name. Des Weiteren können von der Pflicht zur Datenspeicherung alle in den Ziffern 1.2.2 und 1.2.3 der „Specification“ genannten Daten ausgenommen werden, die als anfallende personenbezogene Daten im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 2 TMG anzusehen sind. Ferner erkennt ICANN an, dass ein Datentransfer nur gestattet ist, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 S. 2 BDSG erfüllt sind.

Abschließend weist ICANN ausdrücklich darauf hin, dass diese Ausnahmen auch für jeden anderen Domain-Registrar gelten, der seinen Sitz in Deutschland hat und auf den deutsches Recht anwendbar ist. Die Bemühungen der drei Registrare kommen somit der gesamten Branche gut Gute.

Die „Data Retention Specification“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/983

Die Ausnahmeregelungen für deutsche Domain-Registrare finden Sie unter:
> https://www.icann.org/news/announcement-2014-08-07-en
> https://www.icann.org/news/announcement-3-2014-08-07-en
> https://www.icann.org/news/announcement-4-2014-08-07-en

Weitere Informationen sowie die „legal opinion“ von Rechtsanwalt Marc Brauer als Teil einer 438 MB großen .pdf-Datei finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/934

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .HIV, .MTL UND .NL

Kuriose Städte-Domain: Berlin hat .berlin, doch die kanadische Millionenstadt Montreal setzt statt auf .montreal lieber auf die kürzere, aber missverständliche Endung .mtl. Derweil unterstützt ein saarländischer Domain-Registrar die neue Endung .hiv, während man in den Niederlanden vor betrügerischen Rechnungen warnt – hier die Kurznews.

Der im saarländischen St. Ingbert ansässige Domain-Registrar Key-Systems GmbH hat angekündigt, die neu eingeführte Top Level Domain .hiv mit einer Spendenaktion unterstützen zu wollen. Das Unternehmen wird für die ersten 1.000 .hiv Domains, die in den ersten sechs Monaten nach dem Start der Sunrise-Period über das firmeneigene Endkunden-Portal domaindiscount24 registriert werden, je EUR 30,- an die Registry dotHIV gemeinnütziger eV spenden. Bis zum 20. August 2014 werden .hiv-Domains zunächst in einer Sunrise-Phase für Markeninhaber verfügbar; ab dem 26. August 2014 wird die Registrierung mit der Live-Phase für alle Interessierten möglich. Doch die Unterstützung für .hiv beschränkt sich nicht auf einen Registrar: Sobald ein Unternehmen die Endung .hiv für seine Internetseite nutzt, wird es zum Unterstützer der Initiative. Jeder Besuch einer .hiv-Website löst dann eine Mikrospende aus. Diese Spenden sind durch die Domain-Vergabe finanziert. Die Unternehmen selbst dokumentieren Engagement und Solidarität über ihre Webadresse – als Rote Schleife des digitalen Zeitalters.

Woran denken Sie bei der Abkürzung „mtl“? An monatlich? Oder an den Muldentalkreis? Vielleicht auch die Maltesische Lira? Für eine kanadische Metropole gibt es keine Zweifel: das Kürzel .mtl steht für Montreal. Auch wenn man in der letzten Bewerbungsrunde nicht vertreten war, hat City-Councillor Harout Chitilian angekündigt, dass man sich ernsthaft mit einer künftigen Bewerbung beschäftige. Die eigene Top Level Domain soll dabei Teil einer globalen Strategie werden, wobei man den Registry-Betrieb von .mtl über ein privates Unternehmen organisieren will. Auslöser des Interesses ist offenbar der Start von .nyc, über den die Stadt New York verteilt auf fünf Jahre angeblich mindestens US$ 3,6 Mio. jährlich erhält. Doch während das Kürzel „nyc“ von jedermann weltweit als Synonym für den „Big Apple“ verstanden wird, bietet .mtl eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten; die Domain hotels.mtl bietet zum Beispiel eine weit weniger attraktive Vermarktungsmöglichkeit als hotels.montreal. Die falsche Auswahl könnte damit das Potential der eigenen Top Level Domain von Beginn an drastisch reduzieren. Zeit zum Überlegen hat Montreal jedenfalls noch genug: der Startschuss für die nächste Einführungsrunde fällt frühestens in einigen Jahren.

Die niederländische Domain-Verwaltung SIDN hat vor betrügerischen Rechnungen gewarnt. Wie die .nl-Registry berichtet, haben mit „NL Domein Host“ und „Domeinhost Nederland“ zwei verschiedene Unternehmen an die Inhaber von .nl-Domains Rechnungen versandt, denen nach Ansicht von SIDN unbegründete Forderungen zu Grunde liegen. Man habe sich daher an den zuständigen Registrar gewandt, über den die jeweilige Unternehmensdomain registriert wurde und ihn aufgefordert, dringend die notwendigen Schritte zu ergreifen. Auch an die Kunden der Website hat man sich gewandt. Welchen genauen Rechtsverstoß SIDN den Unternehmen vorwirft, lässt sich den Pressemeldungen leider nicht entnehmen; SIDN spricht lediglich davon, dass man die Praktiken für „unerwünscht“ hält und sie geeignet sind, das Vertrauen in .nl, die Registry sowie die Registrare zu beschädigen. SIDN empfiehlt daher, die Rechnungen nicht zu bezahlen.

Quelle: key-systems.net, montrealgazette.com, sidn.nl

OLG KÖLN – ZUGANGSPROVIDER HAFTEN NICHT

Das Oberlandesgericht Köln setzte sich in einem 92-seitigen Urteil mit der Störerhaftung eines Zugangsproviders im Falle von Urheberrechtsverletzungen auseinander (OLG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az.: 6 U 192/11).

Die Klägerinnen zählen zu den führenden Tonträgerherstellern. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das seinen Kunden als Provider Zugang zum Internet vermittelt. Über eine Website können urheberrechtlich geschützte Werke, deren Rechte von den Klägerinnen wahrgenommen werden, abgerufen werden, zu denen auch die Beklagte den Zugang gewährt. Die Klägerinnen forderten die Beklagte 2010 auf, die Verletzung von Rechten der Klägerinnen durch Dritte und durch Kunden zu unterlassen, indem sie den Zugang zu einem Internetdienst sperrt, der Anlaufstelle für Nutzer einer Filesharing-Website ist. Die Beklagte wies die Aufforderung von sich und hielt entgegen, dass unter der Domain keine eigenen Daten zum Herunterladen vorgehalten würde, sondern sich darauf lediglich eine Linkliste befinde. Die Einrichtung von Sperren seien für sie wirtschaftlich unverhältnismäßig aufwändig. Sie lehnte die Sperrung der fraglichen Domain ab. Die Klägerinnen gingen nun gerichtlich gegen die Beklagte vor. Das Landgericht Köln wies die Klage der Klägerinnen ab (Urteil vom 31.08.2011, Az.: 28 O 362/10), so dass sie Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegten.

Das OLG Köln wies die Berufung zurück, da die Beklagte letzten Endes nicht als Störer haftbar gemacht werden könne (Urteil vom 18.07.2014, Az.: 6 U 192/11). Dass die Rechte der Klägerinnen verletzt wurden, stand für das Gericht außer Frage; genauso wie, dass das Webangebot auf eine urheberrechtswidrige Nutzung der dort angebotenen Werke abzielt. Einen unmittelbaren Anspruch aus Art. 8 Abs. 3 (RL 2001/29/EG), der Rechteinhaber unter anderem vor Urheberrechtsverletzungen schützt, scheiterte daran, dass der deutsche Gesetzgeber die EU-Norm bewusst nicht in deutsches Recht übernahm, da er mit dem Rechtsinstitut der Störerhaftung bereits eine aus der Rechtsprechung hervorgegangene Regelung hat. Der Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht (§ 97 Abs. 1 UrhG) griff ebenfalls nicht, da die Beklagte nicht als Störer haftet. Die Beklagte ist lediglich Zugangsvermittler, dem eine absolut wirksame Sperre des Zugangs zu dem Angebot nicht möglich ist. Aber auch Zugangsvermittler können dazu bestimmt werden, den Zugang zu Internetseiten zu sperren, wie zuletzt eine Entscheidung des EuGH gezeigt habe. Nichtsdestotrotz ist diese Frage in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Das OLG Köln untersuchte hier die Frage der Störerhaftung im Lichte der europäischen Bestimmungen unter Einbeziehung der europäischen wie nationalen Grundrechte und wog die entgegenstehenden Interessen der Parteien ausführlich ab. Im Ergebnis gelangte das OLG Köln zu der Ansicht, dass die Beklagte zwar nach Störerhaftung haften würde, sie aber ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt habe, indem sie vortrug, sie halte keine spezifische technische Infrastruktur für Sperrmaßnahmen vor. Die Klägerinnen hingegen hätten nicht ausreichend vorgetragen, dass der Beklagten zumutbare Maßnahmen zur Verfügung stehen, um den Zugang zu den die Rechte der Klägerinnen verletzenden Inhalte zu verhindern.

Unsere wenigen Zeilen, die den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe zusammenfassen, werden dem 92 Seiten umfassenden Urteil keinesfalls gerecht. Deren Entscheidungsgründe hätte man sicher übersichtlicher gestalten können. Alles in allem macht das Urteil deutlich, dass die kürzlich ergangene EuGH-Entscheidung zu kino.to, mit der sich jetzt österreichische Internetprovider auseinandersetzen müssen, nicht ohne weiteres auf den deutschen Rechtsraum übertragbar ist und die Haftung eines Zugangsproviders nicht ohne weiteres besteht. Wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt, wird man sehen, soweit die Klägerinnen in die Revision gehen, die das OLG Köln zugelassen hat.

Das Urteil des OLG Köln finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/984

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: Prof. Dr. Luckhaus, uni-muenster.de

INTERVIEWS – KAUF- UND VERKAUF VON DOMAINS

Das Domainerblog thedomains.com lieferte in den vergangenen Tagen zwei interessante Interviews zum Thema Verkauf- und Kauf von Domains: einerseits kam der Käufer von digital.com zu Wort, andererseits der Broker von btc.com.

Gleich zwei signifikante Domain-Deals liefern Gesprächsthemen. Richard Kershaw ersteigerte die Domain digital.com zum Preis von US$ 325.000,-, was ihn mit Aufgeld insgesamt US$ 373.750,- kostete. Und die Domain btc.com wussten die Broker von Domain Guardians zum Preis von US$ 1 Mio. (ca. EUR 746.269,-) an einen Endkunden zu vermitteln. Raymond Hackney von thedomains.com sprach mit den Brokern und mit Richard Kershaw.

Richard Kershaw, der Internetportale wie wish.co.uk und whois hostingthis.com betreibt, beides Angebote, die auch in fachfremder Presse Erwähnung finden, und einige hundert generische Domain-Namen wie yacht.co.uk sein Eigen nennt, war durchaus bereit, auch ein deutlich höheres Gebot für digital.com abzugeben. Er rechnete damit, dass irgendeine Medienagentur den Preis in den siebenstelligen Bereich treiben würde, bei dem er nicht hätte mithalten können. So ist er relativ günstig zu einer sehr guten und versatilen Domain gekommen, für die er aber seine Pläne erst 2015 offenbaren wird. Raymond Hackney fragte Kershaw auch, ob er besorgt über die neuen Domain-Endungen ist. Kershaw erklärte, er halte an .com und .co.uk fest, und sehe keine Chance für beispielsweise ein Branding unter Endungen wie .ninja und .rocks. Er nimmt zwar an, dass einige der neuen Endungen respektablen Erfolg haben werden, wie beispielsweise .web, die den Erwartungen von Internetnutzern nahe kommen, aber überwiegend werden sie erfolglos sein. Verblüffend ist, dass Kershaw keine Bedenken um .co.uk hat, wo jetzt Domains direkt unterhalb von .uk registriert werden können. In jedem Falle zeigt er sich als Traditionalist, wenn es um Domain-Endungen geht.

Das Interview mit Mike Robertson von fabulous.com, der 2011 zusammen mit Jen Sale das australische Domain-Brokerunternehmen Domain Guardians gründete, liefert Einblick in den Verkauf einer Premium-Domain. Bei btc.com betrug der Preis US$ 1 Mio. (ca. EUR 746.269,-), der lediglich die Kosten für den Transaktionsservice von escrow.com noch mitumfasst, sonst aber keine weiteren Gebühren, so dass das Geschäft für den Käufer übersichtlicher ist. Der Käufer zahlte in US-Dollar; Bitcoins waren bei dem Geschäft nicht im Spiel. Domain Guardians sprachen zahlreiche, zuvor recherchierte potentiellen Käufer an, die ein Interesse an einer Bitcoin-affinen Domain haben könnten. Die Recherche zahlte sich aus: über 150 Bitcoin-Unternehmen, Entrepreneurs und Investmentunternehmen reagierten auf das Angebot, die Domain btc.com zu erwerben. Mit zweien der 150 traten die Domain Guardians in ernsthafte Verhandlungen. Die Broker von Domain Guardians zeigten keine Scheu, sich in den Bereichen von Nischenmärkten zu bewegen. Voraussetzung ist allerdings der Premiumcharakter der Domain. Dazu zählen Domains, die ab US$ 100.000,- an den Mann gebracht werden können.

Die beiden Interviews machen einmal mehr deutlich, dass noch viel Spielraum auf dem Domain-Markt ist. Dabei hilft nicht nur Glück, wie bei Richard Kershaw, dem sich kein dollar-starker Wettbewerber in den Weg stellte, sondern in jedem Falle harte Arbeit, wie bei den Domain Guardians, die zunächst hunderte potentielle Interessenten recherchiert und dann ansprachen.

Quelle: thedomains.com, eigene Recherche

BTC.COM – BITCOIN-DOMAIN ERZIELT MILLIONENPREIS

Und wieder ein Millionendeal: Die letzte Domain-Handelswoche bestätigte mit btc.com zu einem Preis von US$ 1.000.000,- die Fortführung der Hochpreiswochen. Im Übrigen lieferte .kiwi interessante Ergebnisse bei einer Premiendomain-Auktion.

Teuer schon, aber für die „Bitcoin-Domain“ btc.com reichte es mit einem Preis von US$ 1 Mio. (ca. EUR 746.269,-) nur für die 7. Position auf der Jahresbestenliste. Die nächste .com-Domain war fighters.com; sie war schon für US$ 60.000,- (ca. EUR 44.776,-) zu haben. Unter den generischen Endungen zeigte sich .org relativ stark, mit der Zwei-Zeichen-Domain fl.org für US$ 14.667,- (ca. EUR 10.946,-) und unchs.org für immerhin noch US$ 11.600,- (ca. EUR 8.657,-).

Die Länderendungen führte diesmal eine australische Domain an: training.com.au brachte AUD 33.170,- (ca. EUR 22.936,-) ein. Die deutsche Endung überzeugte mit der Zifferndomain 13.de für EUR 15.000,-. Und die britische Endung war mit mehreren Verkäufen präsent, angeführt von gmc.co.uk für GBP 7.725,- (ca. EUR 9.660,-), die nicht für die General Motor Company steht, sondern für General Medical Council.

Schließlich lieferte die neue neuseeländische Endung .kiwi Zahlen aus einer Premiumdomain-Auktion, die insgesamt US$ 185.638,26 (ca. EUR 138.536,-) einbrachte. Teuerste Domains dabei waren bet.kiwi, die US$ 8.814,- (ca. EUR 6.578,-) und cash.kiwi, die US$ 7.875,- (ca. EUR 5.877,-) erzielte. Einige der ersteigerten .kiwi-Domains blieben unbenannt. Alles in allem liegt abermals eine gute Domain-Handelswoche hinter uns.

Länderendungen
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training.com.au – AUD 33.170,- (ca. EUR 22.936,-)
liveperson.com.au – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.463,-)

13.de – EUR 15.000,-
wearables.de – EUR 7.140,-
pkw-neuwagen.de – EUR 4.000,-
losangeles.de – EUR 3.910,-

autosusados.mx – EUR 9.999,-
casinos.mx – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.463,-)

gmc.co.uk – GBP 7.725,- (ca. EUR 9.660,-)
researchchemicals.co.uk – US$ 8.055,- (ca. EUR 6.011,-)
dropshop.co.uk – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.731,-)
mydelivery.co.uk – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.358,-)
webagency.co.uk – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.134,-)
cheaptvs.co.uk – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.612,-)

india.pm – GBP 4.999,- (ca. EUR 6.251,-)
911.cc – US$ 6.900,- (ca. EUR 5.149,-)
task.io – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.104,-)
mantelzorg.be – EUR 3.999,-
admissionpostbac.fr – EUR 3.000,-
somoveis.com.br – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.612,-)

Neue Endungen
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bet.kiwi – US$ 8.814,- (ca. EUR 6.578,-)
cash.kiwi – US$ 7.875,- (ca. EUR 5.877,-)
hosting.kiwi – US$ 5.456,- (ca. EUR 4.072,-)
seniors.kiwi – US$ 5.386,- (ca. EUR 4.020,-)
bitcoin.kiwi – US$ 4.300,- (ca. EUR 3.209,-)
paydayloans.kiwi – US$ 4.300,- (ca. EUR 3.209,-)
farmers.kiwi – US$ 4.179,- (ca. EUR 3.119,-)
contact.kiwi – US$ 4.025,- (ca. EUR 3.004,-)

Generische Endungen
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loans.info – US$ 7.555,- (ca. EUR 5.638,-)
carbon.pro – US$ 1.900,- (ca. EUR 1.418,-)
gym.biz – US$ 1.900,- (ca. EUR 1.418,-)

fl.org – US$ 14.667,- (ca. EUR 10.946,-)
unchs.org – US$ 11.600,- (ca. EUR 8.657,-)
eurasianunion.org – EUR 7.800,-
ucuzucakbileti.net – US$ 7.835,- (ca. EUR 5.847,-)
compliance.net – US$ 5.099,- (ca. EUR 3.805,-)
myfocus.net – EUR 3.800,-
corebanking.net – US$ 3.675,- (ca. EUR 2.743,-)
akrep.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.090,-)
baker.net – US$ 2.777,- (ca. EUR 2.072,-)
ammo.org – US$ 2.600,- (ca. EUR 1.940,-)
atlantaworkforce.org – US$ 2.357,- (ca. EUR 1.759,-)
adaproject.org – US$ 2.201,- (ca. EUR 1.643,-)
filipina.net – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.642,-)
navitas.net – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.642,-)
supermarket.org – US$ 2.005,- (ca. EUR 1.496,-)
gum.org – US$ 1.951,- (ca. EUR 1.456,-)
longtail.org – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.343,-)

.com
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fighters.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 44.776,-)
bigdeals.com – US$ 36.100,- (ca. EUR 26.940,-)
banyo.com – US$ 30.500,- (ca. EUR 22.761,-)
gains.com – US$ 25.500,- (ca. EUR 19.030,-)
jtf.com – US$ 25.100,- (ca. EUR 18.731,-)
pnn.com – US$ 23.200,- (ca. EUR 17.313,-)
umd.com – US$ 20.199,- (ca. EUR 15.074,-)
partyideas.com – US$ 20.101,- (ca. EUR 15.001,-)
sdh.com – US$ 18.600,- (ca. EUR 13.881,-)
easybook.com – EUR 13.500,-
countrystore.com – US$ 16.399,- (ca. EUR 12.238,-)
uoi.com – US$ 15.288,- (ca. EUR 11.409,-)
globaldevelopmentgroup.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.194,-)
chimneysweep.com – US$ 14.544,- (ca. EUR 10.854,-)
fhf.com – US$ 13.800,- (ca. EUR 10.299,-)

Eine Liste der .kiwi-Premiumdomain-Auktion finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/985

Weitere Domain-Preise finden sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com. sedo.de. thedomains.com

SEPTEMBER – 4. NRW IT-RECHTSTAG IN KÖLN

Zum 4. Mal richten der Kölner Anwaltverein und die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (davit) den NRW IT-Rechtstag aus. Die eintägige Veranstaltung findet am 08. September 2014 in Köln statt.

Die Veranstaltung beginnt um 14.00 Uhr mit der Begrüßung durch davit-Gebietsleiter Nordrhein-Westfalen Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Luckhaus. Alsdann referiert Rechtsanwalt Kjell Vogelsang unter dem Titel „Sicherheit im IT-Projekt: Wer haftet eigentlich?“. Danach gibt Hubertus Nolte, Vorsitzender Richter des 6. Zivilsenates beim OLG Köln, den Überblick über die aktuelle Rechtsprechung des OLG Köln zum IT-Recht. Den letzten Vortrag liefert Rechtsanwalt Dr. Carsten Föhlisch, der sich den aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Online-Handel widmet. Nach und während der Referate besteht jeweils Gelegenheit zur ausführlichen Diskussion.

Der 4. NRW IT-Rechtstag findet am 08. September 2014 ab 14.00 Uhr im Hotel Mondial am Dom Cologne – MGallery Collection, Kurt-Hackenberg-Platz 1 in 50667 Köln, statt. Der offizielle Teil der Veranstaltung endet gegen 19.30 Uhr, danach lädt der Kölner Anwaltverein im Hotel zu einem gemeinsamen Kölsch. Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 100,- (zzgl. 19% Mehrwertsteuer). Die Teilnehmer erhalten auf Wunsch eine Fortbildungsbescheinigung nach FAO (FA IT-Recht: 5 Stunden; FA Gewerblicher Rechtsschutz und FA Urheber- und Medienrecht: 3 Stunden).

Weitere Informationen und Anmeldung:
> http://www.domain-recht.de/verweis/986

Quelle: RA Prof. Dr. Ulrich Luckhaus, datev.de

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