Domain-Newsletter

Ausgabe #728 – 07. August 2014

Themen: Streit um .ir – sind ccTLDs eigentumsfähig? | Statistik – Zahl der Registrierungen sinkt | TLDs – Neues von .eu, .mail und .sex | DENIC – Urteil zur Vollstreckungshaftung | Sedo – Studie für das 1. Halbjahr 2014 vorgelegt | tou.com – Drei-Zeichen-Domain für CNY 1,2 Mio. | Mainz – Herbstakademie zu Recht und Informatik

STREIT UM .IR – SIND CCTLDS EIGENTUMSFÄHIG?

Stellen country code Top Level Domains (ccTLDs) „Eigentum“ im Sinne des US-Rechts dar und falls ja, wem steht es zu? Diese nur scheinbar kuriose Frage beschäftigt aktuell ein US-Bundesgericht im District of Columbia – und es betritt damit juristisches Neuland.

Wie bereits berichtet, ist um .ir, die offizielle Länderendung des Irans, ein juristischer Streit entbrannt. Nach Angaben der israelischen Anwältin Nitsana Darshan-Leitner und ihres US-Kollegen Robert Tolchin aus New York hat eine Gruppe von Terroropfern damit begonnen, .ir zu beschlagnahmen. Angeblich stünde ihnen eine Entschädigung in Milliardenhöhe gegen die Regierung des Irans zu, die bisher unbezahlt sei; man habe deshalb damit angefangen, .ir und alle dem Iran zustehenden IP-Adressen in Beschlag zu nehmen. Dabei stützt man sich auf eine Ausnahmeregelung im „Foreign Sovereign Immunities Act“ (28 U.S.C. § 1610 (g)); die geschaffen worden war, um Ansprüche aus terroristischen Taten auch gegen souveräne Staaten durchsetzen zu können. Bisher hat das „Institute for Research in Fundamental Sciences“ in Teheran die Aufgabe, .ir zu verwalten. Obwohl die InternetVerwaltung ICANN selbst nicht verklagt wurde, ist sie in so genannten „writs of attachment“ namentlich benannt und soll nunmehr die Kontrolle über .ir, .sy (Syrien) und .kp (Nord-Korea) samt ihrer internationalisierten Pendants an die Terroropfer übergeben.

Diesem Ansinnen ist ICANN, wie zumeist vertreten durch die international tätige Kanzlei Jones Day, nun in einer „Motion to Quash“ entgegengetreten. Auch wenn man Anteil am Schicksal der Terroropfer nehme, so stellen ccTLDs kein Eigentum im Sinne der maßgeblichen Regelung in D.C. Code § 16 – 544 dar; es handle sich vielmehr um eine Sammlung von technischen und administrativen Leistungen. Zudem gehört eine ccTLD nicht jenem Land, dem sie zugeteilt ist; sie werde lediglich im öffentlichen Interesse verwaltet. Daran knüpft das dritte Argument an: da die Verwaltung im Ausland durch den jeweiligen Staat erfolgt, ist ein Gericht in Columbia ebenso wie jedes andere US-Gericht unzuständig. Die Kläger müssten sich daher an die Länderverwaltungen im Iran, in Syrien und in Nord-Korea wenden. Des Weiteren mangele es ICANN an Kompetenz, über die Re-Delegierung einer ccTLD zu entscheiden. Das maßgebliche Verfahren könne unter Beachtung beispielsweise von RFC 1591 und ICP-1 lediglich bei ICANN initiiert werden; verbindliche Entscheidungen treffe dagegen das US-Wirtschaftsministerium. Und schließlich würde die Pflicht zur Re-Delegierung den Wert jeder ccTLD zerstören und die Art und Weise, wie das Internet betrieben wird, gefährden. Insgesamt umfasst die „Motion to Quash“ mehrere hundert Seiten und zitiert zahlreiche Gerichtsentscheidungen, um die eigene Rechtsansicht zu unterstreichen. Insgesamt weist diese Angelegenheit nicht nur juristische, sondern auch politische Brisanz auf und könnte ein Grund dafür sein, dass ICANN überlegt, seinen Sitz beispielsweise in die Schweiz zu verlegen; entsprechende Gerüchte gibt es seit geraumer Zeit.

Stellt sich abschließend die (theoretische) Frage, ob wegen einer Forderung gegen die Bundesrepublik Deutschland auch die Endung .de gepfändet werden könnte. Diese Frage dürfte jedoch schon deshalb zu verneinen sein, weil § 66 Abs. 1 S. 4 TKG die Verwaltung von Domain-Namen oberster und nachgeordneter Stufen vom Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur ausdrücklich ausnimmt. Eine gesetzliche Regelung der Verwaltung der .de-Namenszone oder eine Beleihung der DENIC eG ist trotz der unbestrittenen Einstufung als Domain-Verwaltung als öffentliche Aufgabe bislang nicht erfolgt. Die DENIC unterliegt keiner staatlichen Aufsicht (vgl. Bettinger im „Handbuch des Domainrechts“, DE 13, 14). Damit mag .de zwar ein öffentliches Gut sein; ein Vermögenswert der Bundesrepublik ist die Endung aber wohl nicht.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/977

Quelle: icann.org, eigene Recherche

STATISTIK – ZAHL DER REGISTRIERUNGEN SINKT

Der Juli bleibt auch in der Welt der Domains ein Urlaubsmonat: mit Ausnahme von .com und .at verloren unter dem Strich alle wichtigen Endungen an Registrierungen. Doch auch die nTLDs haben das Ruder noch nicht an sich gerissen.

Lassen wir Zahlen sprechen, und die kommen dieses Mal unter anderem von der .com-Registry VeriSign. Nicht nur, dass .com im Juli um knapp 400.000 Domains zulegen konnte, auch das zweite Quartal 2014 war positiv. Zusammen mit .net legte .com in den Monaten April bis Juni 2014 um ca. 420.000 Domains zu, was umgerechnet einem Anstieg von 3,7 Prozent entspricht. Jedoch droht auch hier die Wachstumsbremse: im gleichen Zeitraum des Vorjahres lag der Anstieg noch bei 4,9 Prozent. Verstärkt wird dieser Eindruck durch eine leicht rückläufige „renewal rate“; so sank der Anteil der Registrierungsverlängerungen von 73,2 Prozent leicht auf 72,6 Prozent, jeweils bezogen auf das 1. Quartal eines Jahres.

Bei den neu eingeführten Top Level Domains erlauben die aktuellen Registrierungszahlen noch keine verlässliche Beurteilung. Zwar führt derzeit .xyz mit inzwischen weit über 400.000 Registrierungen den Markt klar an, doch mit deutlich über 85 Prozent geht davon der weitaus größte Teil auf das Konto des US-Registrars Network Solutions, der die .xyz-Domains den Kunden ins Portfolio geschoben hat in der Hoffnung, dass sie sich im zweiten Jahr (und dann kostenpflichtig) dafür entscheiden, sie zu behalten. Derartige Marketing-Aktionen verzerren den noch jungen Markt. Gleichwohl ist erfreulich, dass .berlin mit derzeit etwa 140.000 Domains nach .xyz die zweitbegehrteste neue Domain-Endung ist, deutlich vor .club und .guru. Frühestens in einem Jahr werden wir wissen, welche von hunderten nTLDs auf Dauer gefragt sein wird.

Unser Blick in die Welt der ccTLDs führt uns diesmal schließlich nach Irland. Dort hat die .ie-Verwaltung IE Domain Registry (IEDR) die Zahlen für 2013 veröffentlicht. Zum Ende des letzten Jahres waren demnach 187.269 .ie-Domains angemeldet, ein Netto-Anstieg von 2,7 Prozent gegenüber 2012. Die reine Zahl der Neu-Registrierungen lag bei 32.154 .ie-Domains, ein leichter Verlust von etwa vier Prozent gegenüber dem Vorjahr. Unter dem Strich hat es sich für IEDR aber gelohnt: der Gewinn nach Steuern stieg um über EUR 300.000,- an und erlaubte, dass sich im Mitglieder-Fonds nunmehr EUR 3,9 Mio. angesammelt haben. Zudem ist der Marktanteil von .ie auf 48 Prozent angestiegen, was beweist, dass sich eine ccTLD im Wettstreit mit Endungen wie .com und .net nicht verstecken muss. Abzuwarten bleibt allerdings auch hier, welchen Einfluss die neuen Endungen haben werden; selbst eine Stärkung von ccTLDs durch nTLDs gilt nicht als ausgeschlossen.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 15.710.996 – (Vergleich zum Vormonat: – 15.021)
.at – 1.233.168 – (Vergleich zum Vormonat: + 3.489)
.com – 113.925.668 – (Vergleich zum Vormonat: + 386.354)
.net – 15.113.859 – (Vergleich zum Vormonat: – 50.041)
.org – 10.446.566 – (Vergleich zum Vormonat: – 6.064)
.info – 5.712.968 – (Vergleich zum Vormonat: – 65.318)
.biz – 2.662.556 – (Vergleich zum Vormonat: – 9.749)
.us – 1.841.364 – (Vergleich zum Vormonat: – 3.432)

(Stand 1. August 2014)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: iedr.ie, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .MAIL UND .SEX

Das dürfte es für .mail gewesen sein: die Internet-Verwaltung ICANN hat aufgrund von Sicherheitsbedenken entschieden, diese Endung vorerst nicht einzuführen. Dagegen sind bei .sex die Würfel gefallen, während .eu die Vergaberegeln auf den neuesten Stand bringt – hier die Kurznews.

Die .eu-Registry EURid hat ihre Registrierungsbedingungen aktualisiert. Zunächst dürfen sich die ungefähr 212.000 Einwohner des französischen Übersee-Départements Mayotte freuen: ab sofort zählen sie zum Kreis der Personen, die zur Registrierung unter .eu berechtigt sind. Darüber hinaus hat EURid das so genannte „expiry date“ geändert, also das Datum des Registrierungsendes. Bisher liefen die Domains zum Ende des Registrierungsmonats aus; mit Wirkung ab 15. September 2014 endet der Vertrag auf den Tag genau mit Ablauf der erstmaligen Registrierung. Ein Beispiel: wurde eine .eu-Domain am 15. Januar 2014 registriert, endete der Vertrag bisher mit Ablauf des 31. Januar 2015; künftig endet er bereits mit Ablauf des 15. Januar 2015. Eine aktive Verlängerung des Registrierungsvertrages ist aber auch weiterhin nicht notwendig; wer eine .eu-Domain behalten möchte, muss also nichts weiter tun. EURid begründet die Änderung mit der Umstellung auf eine neue Registrierungsplattform. Ob sich auch für Domainer und insbesondere Domain-Catcher ein neues Geschäftsmodell ergibt, bleibt abzuwarten.

Die verbliebenen fünf Bewerber um die neue globale Top Level Domain .mail, darunter Amazon EU S.à r.l. und die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc., müssen vorerst alle Hoffnung begraben: am 30. Juli 2014 beschloss das „New gTLD Program Committee“ von ICANN, diese Endung auf unbestimmte Zeit nicht zu delegieren. Damit ereilt .mail das gleiche Schicksal wie .corp und .home, bei denen das Security and Stability Advisory Committee (SSAC) von ICANN Bedenken gegen eine Einführung angemeldet hatte. Im Kern geht es um das Problem einer „Name Collision“, bei dem es zu Konflikten zwischen neuen Domain-Endungen und solchen Domains kommen könnte, die wie (zum Beispiel .corp oder .mail) bereits seit langer Zeit inoffiziell in lokalen Netzwerken verwendet werden, sei es privat oder zum Beispiel zu unternehmensinternen Zwecken. Der Nutzer läuft daher beim Aufruf einer solchen Domain Gefahr, nicht das gewünschte Angebot zu erreichen; auch eMail-Adressen könnten so nicht mehr richtig funktionieren. Die Chancen für .mail sind damit auf ein Minimum gesunken; ICANN überlegt sogar, die Endung dauerhaft zu reservieren und somit von jeder künftigen Delegierung auszuschließen.

Der Wettstreit um die neue Domain-Endung .sex ist entschieden: die auf den Britischen Jungferninseln ansässige Internet Marketing Solutions Limited hat ihre Bewerbung zurückgezogen. Damit ist der Weg für ICM Registry SX LLC, eine Tochtergesellschaft der .xxx-Verwaltung ICM Registry LLC, als einzig noch verbleibende Interessentin frei. Nach bisher unbestätigten Berichten soll ICM Registry einen Betrag zwischen US$ 2 und 3 Mio. an die Konkurrentin gezahlt haben, um sich im Rahmen einer privaten Auktion den Zuschlag zu sichern – wenn man bedenkt, dass sex.com allein angeblich US$ 14 Mio. gekostet haben soll, dürfte ICM Registry ein Schnäppchen gemacht haben. Da sich ICM Registry parallel noch um .adult und .porn beworben hat, dürften damit bald alle Sex-TLDs in Händen der in Florida ansässigen Gesellschaft sein.

Quelle: eurid.eu, icann.org, domainincite.com

DENIC – URTEIL ZUR VOLLSTRECKUNGSHAFTUNG

Das Amtsgericht Frankfurt/Main erörterte in einem schon länger entschiedenen Urteil die Frage der Haftung der DENIC im Falle, die zu pfändenden Domains werden kurzfristig vom Inhaber auf einen Dritten übertragen. Das umfangreiche Urteil klärt jedoch nicht, ob DENIC Drittschuldner ist.

Die Kläger nehmen die DENIC eG auf Schadensersatz infolge gescheiterter Verwertung von Domain-Namen in Anspruch. Die Kläger betrieben gegen einer ihrer Schuldner, dem Vollstreckungsschuldner, die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil. Nachdem der Vollstreckungsschuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, wollten die Kläger dessen Domains pfänden und sandten der Beklagten, der DENIC, einen Pfändungsbeschluss, in dem es heißt, dass die Ansprüche und Rechte aus den durch die Registrierung bei dem Drittschuldner abgeschlossenen Domain-Verträgen einschließlich sämtlicher Rechte aus der vertraglichen Beziehung zur Drittschuldnerin gepfändet werden, wobei das für den Pfändungsbeschluss zuständige Amtsgericht die Beklagte als Drittschuldnerin erfasste. Der Pfändungsbeschluss ging der Beklagten am 20. Februar 2007 zu. Mit Schreiben vom 01. März 2007 bestätigte sie die Zustellung des Pfändungsbeschlusses, widersprach ihrer Stellung als Drittschuldnerin und gab keine Drittschuldnererklärung ab. Auf Antrag der Kläger vom 11. April 2007 auf Verwertung der gepfändeten Domain-Namen durch Versteigerung im Internet über Sedo erließ das Amtsgericht Nordham am 21. August 2007 einen Verwertungsbeschluss. Bereits am 28. Juli 2007 hatte der Vollstreckungsschuldner vier der fünf Domains, die gepfändet werden sollten, auf einen Dritten übertragen. Die fünfte Domain hatte die Beklagte wegen Nichtzahlung später gelöscht. Die Übertragungen erfolgten nach § 6 Abs. 2 DENIC-Domainbedingungen: Der Vollstreckungsschuldner hatte über seinen Provider die zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Domain-Verträge gekündigt, woraufhin die Beklagte die Verbindung des Nameservers zu dem Zielrechner des Vollstreckungsschuldners gekappt hatte; gleichzeitig hatte die geplante Nachfolgerin der Domain-Namen, die Mutter des Vollstreckungsschuldners, über einen Provider den Auftrag an die Beklagte zur Registrierung der zuvor auf ihren Sohn registrierten Domain-Namen auf sich erteilt. Diese Aufträge hatte die Beklagte mittels Herstellung der Verbindung zwischen Zielrechner der Mutter und Nameserver angenommen.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Mai 2011 zur Zahlung von Schadensersatz auf mit der Begründung, bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten und Abgabe der Drittschuldnererklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses hätte eine Verwertung der Domain-Namen stattgefunden, bei der ein Erlös in Höhe der titulierten Forderung und des bis dahin entstandenen Schadens erzielt worden wäre. Die Beklagte hält unter anderem entgegen, sie hafte nicht, weil alle Schadenspositionen selbst bei Erteilung der vermissten Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung des vermeintlichen Arrestatoriums entstanden wären; außerdem sei sie nicht Drittschuldnerin. Jedenfalls habe sie gegen das ihr auferlegte Verbot, Leistungen aus den streitgegenständlichen Domain-Verträgen zu erbringen, mit der Löschung der streitgegenständlichen Registrierungen, die ja das Ende einer Leistungserbringung markieren, (evident) nicht verstossen. Die Kläger reichten schließlich Schadensersatzklage beim Amtsgericht Frankfurt/M ein.

Das Amtsgericht Frankfurt/M wies die Klage als unbegründet zurück (Urteil vom 08.08.2012 Az.: 31 C 2224/11). Einerseits fehlte es in jedem Fall an einer Ursächlichkeit der vermissten Auskunft der Beklagten für die geltend gemachten Schadensposten, denn selbst mit der Auskunft, die sich darauf beschränkt hätte, dass Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte aus den streitgegenständlichen fünf Domainregistrierungsverträgen tatsächlich bestehen, hätte sich nichts an der Übertragung der Domains an einen Dritten geändert. Die Beklagte hätte die Klägerin jedenfalls nicht darauf hinweisen müssen, dass der Inhaber die Domains kündigte, um sie zu übertragen. Auch aufgrund des Entzugs des Pfändungsgegenstandes bestünden keine Ansprüche. Schon eine Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht ersichtlich. Das Pfändungsgericht hätte im Pfändungsbeschluss unmissverständlich klar machen müssen, was die Drittschuldnerin tun und lassen muss und darf. In dem Falle hätte sie erklären müssen, es insbesondere zu unterlassen, die auf den Schuldner eingetragene Domain zu löschen. Eine solche Anordnung hat das Gericht aber nicht getroffen: Der betreffende Pfändungsbeschluss spricht kein Verbot an die Beklagte aus. Die Dekonnektierung der Domains ist eine Leistungserbringung aus den Domain-Verträgen; damit hat die Beklagte genau das getan, was ihr im Pfändungsbeschluss aufgegeben wurde. Auch die weiteren geltend gemachten Anspruchsgrundlagen verwarf das Gericht, sei es weil die Rückführung formaler Vollstrekkungsnormen in schuldrechtliche Ansprüche wegen der Vertragspflichten der Beklagten gegen die jetzigen Inhaber der Domains nicht anwendbar sind, oder die Beklagte sich nicht sittenwidrig verhalten hatte, indem sie die Position als Drittschuldnerin zurückwies, da die Frage ihrer Drittschuldnerstellung in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten und noch nicht ausdiskutiert ist, sie also berechtigter Weise handelte.

Das Amtsgericht Frankfurt/M hat mit dieser Entscheidung tief in die Rechtskiste gegriffen und Gutes zu Tage befördert. Aber allen Unkenrufen zum Trotz: die Frage der Drittschuldnerstellung der DENIC war nicht Thema dieser Entscheidung, und sie wurde vom Amtsgericht Frankfurt/M auch nicht beantwortet. Das Gericht macht mehrmals darauf aufmerksam, dass die Frage sich gar nicht stelle; es konstatiert lediglich, dass die Frage sehr umstritten und nicht abschließend geklärt ist. Dem kann man nur zustimmen.

Die Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt/M finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/978

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: kanzlei.biz

SEDO – STUDIE FÜR DAS 1. HALBJAHR 2014 VORGELEGT

Sedo stellte dieser Tage eine Sekundärmarktstudie für das erste Halbjahr 2014 vor. Nach dieser Studie weist die Entwicklung des Sekundärmarkts wieder deutlich nach oben.

Sedo verzeichnete auf seiner Plattform insgesamt 16.216 Transaktionen im ersten Halbjahr 2014, bei einem Volumen von US$ 35,9 Mio. und einem Durchschnittspreis von US$ 2.214,-. 55 Prozent der Verkäufe waren .com-Domains, was gegenüber – dem gesamten Jahr – 2013 eine Steigerung um 2 Prozent bedeuten könnte, wenn der Trend anhält. Der Anteil von .de liegt bei 14 Prozent. Details zu den anderen Endungen sind der Graphik von Sedo leider nicht mehr zu entnehmen; es folgen jedenfalls .net, .co.uk, .org und .info. Insgesamt wurden im ersten Halbjahr Domains unter 161 unterschiedlichen Endungen gehandelt, von denen 38 Endungen zu den nTLDs zählen. Der Schwerpunkt des Handels findet mit 36 Prozent in den USA statt, gefolgt von Deutschland mit 22 Prozent. Mit Abstand folgt Großbritannien mit 8 Prozent, dann China mit 5 Prozent und die Niederlande mit 4 Prozent.

Bei der Verteilung der Verkäufe in den Preiskategorien änderte sich einiges im Kleinen: Wie immer wurden unter den günstigsten Domains mit Preisen bis zu US$ 500,- am meisten, nämlich 44 Prozent, umgesetzt, was einen Rückgang um ca. 3 Prozent gegenüber dem Gesamtjahr 2013 darstellt. Bei den Domains bis US$ 2.500,- blieb es bei 40 Prozent. Ganze 9 Prozent (gegenüber 7 Prozent in 2013) der Domains bewegten sich im Bereich von bis zu US$ 5.000,-; 4 Prozent erzielten Preise zwischen US$ 5.001,- und US$ 10.000,-. Bis US$ 50.000,- kamen die gewohnten 2 Prozent mit, und das verbleibende letzte Prozent verbuchten Domains zu Preisen über US$ 50.000,-. Der Handel fand mit 49 Prozent weit überwiegend über den „Buy now“-Channel von Sedo statt. 31 Prozent der Domains verkauften sich über Angebot und Gegenangebot. Auktionen nehmen lediglich noch 10 Prozent des Volumens ein. Brokerage und „External Transfers“ sind mit jeweils 5 Prozent vertreten.

Aufgelöst in Quartale stellt sich die Entwicklung des Sekundär-
marktes bei Sedo wie folgt dar:

Quartal | Domains | Umsatz | Durchschnittspreis
Q1-2012 | 10.113 | EUR 14.956.054,- | Ø EUR 1.476,-
Q2-2012 | 9.049 | EUR 13.451.759,- | Ø EUR 1.487,-
Q3-2012 | 8.181 | EUR 12.134.612,- | Ø EUR 1.483,-
Q4-2012 | 8.818 | EUR 12.400.622,- | Ø EUR 1.406,-
Summe | 36.161 | EUR 52.943.047,- | Ø EUR 1.464,-

Q1-2013 | 10.199 | US$ 17.887.247,- | Ø US$ 1.754,-
Q2-2013 | 9.589 | US$ 17.548.988,- | Ø US$ 1.830,-
Q3-2013 | 9.241 | US$ 18.815.343,- | Ø US$ 2.036,-
Q4-2013 | 8.212 | US$ 16.257.721,- | Ø US$ 1.980,-
Summe | 37.241 | US$ 70.509.299,- | Ø US$ 1.893,-
in Euro ca. | EUR 51.320.900,- | Ø EUR 1.377,-

Q1-2014 | 8.763 | US$ 19.037.719,- | Ø US$ 2.173,-
Q2-2014 | 7.453 | US$ 16.867.378,- | Ø US$ 2.263,-
Summe | 16.216 | US$ 35.905.097,- | Ø US$ 2.218,-
in Euro ca. | EUR 26.749.300,- | Ø EUR 1.652,-

Im Vergleich zu den Vorjahren sieht die Entwicklung vielversprechend aus. Die Werte liegen fast alle etwas besser als in 2012 und 2013, was sich schon in den vergangenen Monaten aufgrund der relativ zahlreichen hochpreisigen Domain-Verkäufe abzeichnete. Gegenüber dem 2. Quartal 2013 steht das 2. Quartal 2014 etwas schlechter da, es wird aber mit dem Ergebnis des 1. Quartals kompensiert. Alles in allem scheint 2014 ein gutes Jahr für den Domain-Handel zu werden.

Die Sedo-Sekundärmarktstudie für das erste Halbjahr 2014 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/979

Quelle: sedo.com, eigene Recherche

TOU.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR CNY 1,2 MIO.

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte zumindest eine wirklich hochpreisige Domain, nämlich tou.com, die für satte CNY 1.200.000,- (ca. EUR 144.798,-) den Inhaber wechselte. Darüber hinaus zeigten sich die sonstigen generischen Endungen stark.

Mit tou.com für CNY 1.200.000,- (ca. EUR 144.798,-) ging abermals eine teure Domain in chinesische Hände. Wir sprechen kein Chinesisch, aber wie es aussieht, handelt es sich um einen Spekulationskauf und die Domain tou.com, was unter anderem soviel wie Investition bedeutet, wird jetzt für CNY 3 Mio. angeboten. Davon abgesehen waren die Ergebnisse unter .com schwach. Die zweitplatzierte lurk.com erzielte lediglich GBP 18.000,- (ca. EUR 22.539,-).

Die Länderendungen führte die schweizer liberty.ch zum Preis von EUR 21.000,- an, gefolgt von einer der neuen Second Level .uk-Domains. Danach präsentierte sich die italienische Endung mit zahlreichen Verkäufen bei erfreulichen Preisen. Erst dann stellte sich die deutsche Endung ein.

Ein sehr gutes Bild lieferten die sonstigen generischen Endungen, die mit europe.org zu US$ 23.000,- (ca. EUR 17.164,-) und tts.net zu US$ 18.000,- (ca. EUR 13.433,-) glänzten. Überwältigend waren auch die Verkäufe unter .info, die mit shares.info für US$ 6.350,- (ca. EUR 4.739,-) starteten und über fünf Domains bei workfromhome.biz für US$ 1.000,- (ca. EUR 746,-) endeten. Auch nTLDs waren vertreten, mit drei .club-Domains zu gemäßigten Preisen. Auch wenn es nur eine sechsstellige Domain und wenig fünfstellige Verkäufe zu vermelden gibt, war die vergangene Domain-Handelswoche nicht schlecht.

Länderendungen
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liberty.ch – EUR 21.000,-

campings.uk – GBP 7.500,- (ca. EUR 9.391,-)

fumetti.it – EUR 9.000,-
mangiaebevi.it – EUR 3.200,-
called.it – EUR 3.114,-
rachatpret.it – EUR 3.000,-
fotopuzzle.it – EUR 2.750,-
pneumaticiauto.it – EUR 1.830,-
ranbaxy.it – EUR 1.830,-

travelbags.de – EUR 7.000,-
trainline.de – EUR 4.000,-
x-in.de – EUR 3.600,-
sportzeug.de – EUR 3.500,-
feiertage-deutschland.de – EUR 2.500,-
simonimmobilien.de – EUR 2.500,-

myprotein.hr – EUR 5.000,-
asr.be – EUR 3.500,-
onecompare.co.uk – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.358,-)
moovel.jp – EUR 3.000,-
amateurcommunity.us – EUR 2.790,-
nge.fr – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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cats.club – US$ 3.750,- (ca. EUR 2.799,-)
cashback.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.119,-)
directsales.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.119,-)

Generische Endungen
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shares.info – US$ 6.350,- (ca. EUR 4.739,-)
myfun.info – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.731,-)
departure.info – EUR 1.500,-
stars.info – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.119,-)
creditors.info – EUR 1.000,-
tyre.info – US$ 1.100,- (ca. EUR 821,-)
workfromhome.biz – US$ 1.000,- (ca. EUR 746,-)

europe.org – US$ 23.000,- (ca. EUR 17.164,-)
tts.net – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.433,-)
doyou.net – EUR 2.500,-
ramses.org – US$ 2.299,- (ca. EUR 1.716,-)
cleanfood.org – US$ 1.550,- (ca. EUR 1.157,-)
primus.org – US$ 1.000,- (ca. EUR 746,-)

.com
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tou.com – CNY 1.200.000,- (ca. EUR 144.798,-)
lurk.com – GBP 18.000,- (ca. EUR 22.539,-)
makeyourday.com – EUR 12.700,-
flyrouge.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 12.687,-)
grossiste.com – EUR 9.800,-
ekq.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.463,-)
qyk.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.463,-)
ofz.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 7.462,-)
goracing.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 7.090,-)
searchthis.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 6.343,-)
10past10.com – US$ 7.999,- (ca. EUR 5.969,-)
retinol.com – US$ 7.849,- (ca. EUR 5.857,-)
mdglobal.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.224,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MAINZ – HERBSTAKADEMIE ZU RECHT UND INFORMATIK

Die „Deutsche Stiftung für Recht und Informatik“ (DSRI) lädt zur 15. Herbstakademie 2014 zum Thema „BIG DATA & Co – Neue Herausforderungen für das Informationsrecht“ im September nach Mainz. Mit einem umfangreichen Programm werden in drei Tagen so ziemlich alle aktuellen Fragen zum IT-Recht aufgeworfen und beantwortet werden.

Die 15. Herbstakademie 2014 wird von der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) in Verbindung mit der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik eV (DGRI) in der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, in Kooperation mit dem Mainzer Medieninstitut (Prof. Dr. Dieter Dörr) und dem Fachbereich 03, Abteilung Rechtswissenschaft, veranstaltet. Sie findet vom 10. bis 13. September 2014 statt, und beginnt am 10. September um 19.00 Uhr mit einem Empfang im Festsaal der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz mit einer Begrüßung durch Frau Staatssekretärin Jacqueline Kraege. Der inhaltliche Teil beginnt am 11. September bereits um 08.30 Uhr mit Begrüßung und Eröffnung der Konferenz. Im Laufe des Tages werden rechtliche Probleme von Big Data aus unterschiedlichen Perspektiven erörtert, wie etwa die Frage nach neuen Formen von Lizenzen für die Nutzungsart „Big Data Miner“, den Schutz von Datenbanken, Big Data in mitbestimmten Unternehmen, die Anwendung europäischer Datenschutzregeln auf Big Data und vielen mehr. Teilweise parallel zum Thema Big Data werden am 11. und 12. September in verschiedenen Slots Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes, des Immaterialgüterrechts, des Datenschutzrechts und des Internetrechts behandelt. Der letzte Tag widmet sich ganz dem IT-Recht. Die Akademie endet am Samstagnachmittag gegen 15.00 Uhr.

Die 15. Herbstakademie 2014 der DSRI mit dem Titel „BIG DATA & Co – Neue Herausforderungen für das Informationsrecht“ findet vom 10. bis 13. September in der Johannes Gutenberg-Universität Mainz statt. Die Teilnahme kostet EUR 350,- für Nicht-DGRI-Mitglieder und EUR 320,- für DGRI-Mitglieder. Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung, die der Rechtsanwaltskammer als Fortbildungsnachweis (§ 15 FAO) vorgelegt werden kann, ist möglich.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://dsri.de/herbstakademie/herbstakademie.html

Quelle: DSRI

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