Domain-Newsletter

Ausgabe #727 – 31. Juli 2014

Themen: nTLDs – Evaluation Period ist abgeschlossen | kino.to – OGH bestätigt Websperren-Urteil | TLDs – Neues von .de, .net und .nz | .pw – Absturz eines (Schein-)Vorbilds | BGH – Provider dürfen IP-Adresse speichern | py.com – zwei Zeichen zum sechsstelligen Preis | München – INTA-Konferenz im Dezember

NTLDS – EVALUATION PERIOD IST ABGESCHLOSSEN

Das wars: die Internet-Verwaltung ICANN hat das Prüfungsverfahren für alle 1.930, im Jahr 2012 eingegangenen Bewerbungen um eine neue globale Top Level Domain abgeschlossen. Anlass genug, ein erstes statistisches Zwischenfazit zu ziehen.

Am Mittwoch, dem 13. Juni 2012 hatte das Warten ein Ende: am so genannten „Reveal Day“ gab ICANN in London bekannt, dass 1.930 Bewerbungen aus 60 Ländern und Territorien eingegangen waren, um den Zuschlag für die Verwaltung einer neuen Domain-Endung zu erhalten. Geographisch teilten sie sich wie folgt auf:

– 911 Bewerbungen stammten aus Nordamerika
– 675 stammten aus Europa
– 303 kamen aus dem asiatisch-pazifischen Raum
– 24 waren dem lateinamerikanischen-karibischen Raum zugeordnet
– 17 Bewerbungen stammten aus Afrika.

Aus Deutschland stammten insgesamt 69 Bewerbungen, darunter Weltmarken wie .audi, .bmw oder .volkswagen. Weiter unterteilen lassen sich die 1.930 Bewerbungen in 1.846 Bewerbungen für generische Begriffe, 84 Bewerbungen für „community TLDs“ wie zum Beispiel .gay, 66 Bewerbungen um geographische TLDs wie .berlin; 116 Bewerbungen betrafen „internationalisierte“ Domain-Endungen in nicht-lateinischer Schrift. Bei 230 Endungen gab es mehr als einen Bewerber.

Gut zwei Jahre später sind bisher 334 neue TLDs delegiert und in die Root Zone eingetragen. Weitere 214 Bewerbungen wurden freiwillig zurückgezogen. Die verbleibenden 1.382 TLDs haben das Prüfungsverfahren abgeschlossen, also sowohl die Phase der Initial Evaluation als auch – was in 35 Fällen notwendig war – die Phase der Extended Evaluation erfolgreich durchlaufen. Allerdings stecken von diesen 1.382 TLDs aktuell immer noch 516 in der Phase der „String Contention“, weisen also mindestens zwei Bewerber um eine identische oder ähnliche Endung auf. Hier laufen derzeit eine Vielzahl von Verhandlungen; so sollen sich etwa Google und Amazon darauf geeinigt haben, dass der Versandhändler bei .talk und .you allein mit ICANN weiterverhandeln darf. Im Gegenzug soll Google bei .dev und .drive den Vorzug gegenüber Amazon erhalten haben, während man sich bei .book freiwillig zurückgezogen hat; dort muss sich Amazon aber mit fünf weiteren Konkurrenten auseinandersetzen.

Zu den zuletzt delegierten Domain-Endungen zählen unter anderem .auction, .whoswho, .spiegel, .ngo, .nrw, .schmidt, .lgbt und .lotto. Die Delegierung allein bedeutet jedoch nicht, dass auch eine Registrierung möglich ist. Die Registrierung folgt in der Regel erst einige Monate später, wobei vor allem MarkenEndungen zögern und von ICANN zusätzliche Zeit erhalten haben, ihren Betrieb aufzunehmen. Die meiste Spannung versprechen allerdings in den kommenden Monaten die Auktionen um generische TLDs wie .online, .cloud, .film, .love, .auto, .law und .sex. Sie werden frühestens Mitte des Jahres 2015 abgeschlossen sein.

Eine aktuelle Übersicht delegierter TLDs finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/833

Weitere Statistiken zum Bewerbungsverfahren finden Sie unter:
> http://newgtlds.icann.org/en/program-status/statistics

Quelle: icann.org, domainincite.com

KINO.TO – OGH BESTÄTIGT WEBSPERREN-URTEIL

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs um die Domain kino.to zeigt erste Konsequenzen: nach Ansicht des Obersten Gerichtshof (OGH) Österreichs kann Access-Providern untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu einer Website zu vermitteln. Dafür genügt unter Umständen die Behauptung einer Rechtsverletzung.

2010 hatten sich drei Filmproduzenten an mehrere österreichische Internetprovider gewandt und verlangt, die Domain kino.to zu sperren, da dort in urheberrechtswidriger Weise Kinofilme abgerufen werden konnten. Nachdem sich die Provider durch die Instanzen geklagt hatten, entschied der EuGH mit Urteil vom 27. März 2014 (Az.: c-314/12), dass nach der unionsrechtlichen Regelung in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Dabei sieht der EuGH den Internetprovider als Vermittler im Sinne der Richtlinie an. Folge hieraus ist, dass einem Provider aufgegeben werden kann, den Zugang zu einer die Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Mit dieser Vorgabe hatte der OGH über den Streitfall endgültig zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 (Az. 4Ob71/14s) bestätigte nun der OGH innerstaatlich diese Netzsperren. Einem Access-Provider kann demnach untersagt werden, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu vermitteln, auf der Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden. Bestimmte technische Maßnahmen kann das Gericht nicht anordnen; die Auswahl obliegt dem Provider. Soweit dem Provider vor der Entscheidung über das Auferlegen einer Sanktion der Einwand offen steht, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um einen Zugriff auf die Website zu verhindern, scheint dieses Erfordernis im österreichischen Recht derzeit nicht erfüllt. Der OGH löst das Problem durch eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung von Sperranordnungen gegen Access-Provider. Der Wiener Jurist Hans Peter Lehofer fasst diese wie folgt zusammen: Kommt es trotz einer Sperrverfügung dazu, dass der Zugang zur „gesperrten“ Website vom Provider ermöglicht wird, reicht schon die bloße Behauptung des Rechteinhabers, dass der Provider die von ihm zu treffenden Maßnahmen unterlassen habe, um eine Exekutionsbewilligung zu erhalten. Der Provider kann dagegen eine so genannte Impugnationsklage erheben. Dies führt zur Aufschiebung der Exekution, wenn der Provider vorbringt, dass der im Exekutionsverfahren behauptete Zugriff auf die zu sperrende Website tatsächlich nicht erfolgt sei oder dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen gesetzt habe, um einen solchen Zugriff zu verhindern.

Harte Kritik an der Entscheidung des OGH kam vom Branchenverband Internet Service Providers Austria (ISPA). „Wir können uns jetzt aussuchen, ob wir Richter spielen und die Rechtmässigkeit jeder Sperraufforderungen überprüfen und beurteilen oder jedem Begehren blind nachkommen.“, so Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA. „Aber egal wofür sich der Anbieter entscheidet, er setzt sich immer dem Klagsrisiko aus – entweder durch die angeblichen Rechteinhaber oder durch seine eigenen Kundinnen und Kunden, die den Zugriff auf gesperrte Seiten bei ihm einfordern können“, zeigt er sich resigniert. Er forderte erneut, dass ausschließlich Gerichte über allfällige Sperren entscheiden und ergänzte dies um das Verlangen, dass alle Sperren in einem Transparenzbericht aufgelistet und periodisch einer richterlichen Überprüfung unterzogen werden; nur so könne man einen „Sperrfriedhof“ verhindern.

Die Entscheidung des OGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/974

Die Entscheidung des EuGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/903

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: ogh.gv.at, lehofer.at, ispa.at

TLDS – NEUES VON .DE, .NET UND .NZ

Neuseeland macht es kurz: bereits ab Herbst 2014 können erstmals Domains direkt unterhalb von .nz registriert werden. Dagegen ziehen die Preise bei .net an, während der BND .de von der Überwachung nicht ausklammert – hier unsere Kurznews.

Sie sind Inhaber einer .de-Domain und haben gehofft, Ihre Internetaktivitäten so der Überwachung durch den Bundesnachrichtendienstes (BND) als reinem Auslandsnachrichtendienst zu entziehen? Dann haben wir keine gute Nachricht für Sie: so einfach lässt sich der BND nicht austricksen. Noch im August des vergangenen Jahres hatte die Wochenzeitung „Die Zeit“ berichtet, dass der BND alle eMail-Adressen mit der Top Level Domain .de herausfiltert. Doch das trifft nicht zu: gegenüber dem Blog netzpolitik.org teilte der BND jetzt mit, dass „Medienberichte, wonach der Bundesnachrichtendienst Telekommunikationsdaten, die er nicht erheben darf, lediglich an Hand der Top Level Domain .de identifiziere“, nicht zutreffen. Allerdings soll auch bei Verwendung anderer Domain-Endungen kein erhöhtes Überwachungsrisiko bestehen. „Ihre Besorgnis, allein aufgrund Verwendung einer anders als auf .de endenden Domain bzw. aufgrund der Nutzung von Mailprovidern, die nicht in Deutschland registriert sind, vom Bundesnachrichtendienst überwacht zu werden“, sei ebenfalls unbegründet. Ob das auch gilt, wenn Sie die bisher noch freien Domain-Namen bnd.cam, bnd.direct, bnd.fail oder bnd.lol registrieren, konnte bisher noch nicht abschließend geklärt werden.

VeriSign Inc., Registry der generischen Top Level Domain .net, hat angekündigt, die „registry fee“ anzuheben. Beginnend ab dem 1. Februar 2015 erhöhen sich dann die Verkaufspreise für .net-Domains von bisher US$ 6,18 auf US$ 6,79. VeriSign macht damit von dem Recht Gebrauch, die Gebühren für .net um bis zu zehn Prozent jährlich zu erhöhen; eine entsprechende Klausel sieht der noch bis zum 30. Juni 2017 laufende Registry-Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN vor. Bei .com hat VeriSign dagegen eine Klausel akzeptieren müssen, wonach die „registry fee“ bis November 2018 mit US$ 7,85 festgeschrieben ist. Für die Domain-Inhaber hat diese Preiserhöhung unmittelbar keine Auswirkung; mittelbar könnten jedoch die Registrare gezwungen sein, diese Erhöhung ihrer Einkaufspreise an die Kunden weiterzugeben. Bisher ist das Interesse an .net jedenfalls ungebrochen: allein im 2. Quartal 2014 wuchs die .net-Zone netto um rund 420.000 Domains.

Die neuseeländische Domain Name Commission Limited (DNCL) hat den Weg für kurze .nz-Domains freigemacht: ab dem 30. September 2014 wird es erstmals möglich sein, Internetadressen mit der Endung .nz direkt unterhalb von .nz zu registrieren. Bisher muss unter einer von 15 offiziellen Subdomains wie .co.nz und .org.nz gewählt werden. Diese Subdomains bleiben erhalten und stehen auch künftig zur Verfügung; die kurzen .nz-Domains bieten also eine echte zusätzliche Alternative. Mit diesem Schritt setzt die DNCL eine Entscheidung des „Council of InternetNZ“ (Internet New Zealand Inc.) vom 11. Oktober 2013 um. Den Auftakt macht dabei eine sechsmonatige „Preferential Registration Eligibility“-Period (PRE), die den aktuellen Inhabern einer .nz-Domain einen bevorrechtigten Zugriff auf das kurze .nz-Pendant eröffnet; dies schließt die Möglichkeit einer bloßen Reservierung für die Dauer bis zu zwei Jahren ein. Die PRE startet am 30. September 2014 um 13.00 Uhr (Ortszeit) und endet am 30. März 2015 zur gleichen Uhrzeit. Weitere Details will die DNCL demnächst gegenüber den beteiligten Registraren kommunizieren.

Weitere Informationen zu kurzen .nz-Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/973

Quelle: netzpolitik.org, domainnamewire.com, goldsteinreport.com

.PW – ABSTURZ EINES (SCHEIN-)VORBILDS

2013 startete die Länderendung .pw (Palau) neu. Innerhalb weniger Wochen erreichte sie sechsstellige Registrierungszahlen. Ein Jahr später fallen die Registrierungen massiv ab. Die beim Neustart als möglicher Indikator für nTLDs bezeichnete Endung bietet keine erfreuliche Prognose.

2012/2013 war der zweite Neustart für .pw. Bereits 2004 führte die damalige Vergabestelle PW Registry Corp. eine Sunrise Period durch und vermarktete das Landeskürzel .pw als die erste und einzige Top Level Domain für so genannte „Communities of Shared Interests“. Kaum acht Jahre später gab es den aktuellen Neustart durch .PW Registry unter der Direktive des indischen Internet Service Providers Directi. Den erneuten Neustart von .pw als offene Top Level Domain mit freier Registrierung für jedermann vermarktete .PW Registry als Endung für „the professional web“. Die Sunrise startete im Dezember 2012 und endete, nach einer Verlängerung um eine Woche wegen des hohen Andrangs, am 15. Februar 2013. Am 18. Februar 2013 startete die Landrush-Period, am 25. März 2013 die allgemeine Registrierung. Drei Wochen nach letzterer waren bereits 50.000 Domains registriert. Nach drei Monaten, so teilte .pw im Juli 2013 mit, seien über 250.000 Domains registriert und es handele sich um den erfolgreichsten Start einer Länderdomain gleich hinter .co.

DomainTools, ein Dienstleister zur Erhebung und Überwachung von Domain-Namen und DNS-Daten, sah zu diesem Zeitpunkt lediglich über 150.000 .pw-Domains in seinem Datenbestand. Im März 2014, so DomainTools, verzeichneten sie etwas mehr als 300.000 .pw-Domains. In den darauf folgenden Wochen schmolzen die Daten auf 190.000 registrierte Domains zurück. Im Moment ziehen die Registrierungen wieder etwas an, heißt es bei DomainTools. Nichtsdestotrotz schaffte es ein großer Teil der .pw-Domains nicht über die erste Registrierungsperiode hinaus. Über die Gründe dafür lässt sich lediglich spekulieren. DomainTools meint, die Domain-Inhaber hätten sich neuen Endungen zugewandt, und günstige Einführungsangebote zu Beginn des Neustarts einer Endung garantierten keine Folgeregistrierungen. Das Resümee von DomainTools lautet: Aufmerksamkeit ist wichtig, um Geschäfte und Verkehr zu begünstigen. Der Kunde, der nichts von einer Endung erfährt und weiss, wird sein Geld woandershin tragen. Das ist allerdings nicht allein ein Problem auf Registryseite, sondern auch bei den Domain-Inhabern – soweit sie ihre Domains unter entsprechenden Endungen nicht vermarkten, wird der Internetnutzer diese nicht besuchen. Damit rechnet sich die Investiton in die Domain nicht.

Taugt .pw dennoch als Indikator für die neuen Domain-Endungen? Nachdem zahlreiche der bisher gestarteten neuen Endungen schwache Registrierungszahlen aufweisen, anders als .pw, scheint ein Vergleich wenig hilfreich. Die Endung .pw hatte beim Neustart einen großen und oft angesprochenen Vorteil gegenüber den nTLDs: ihr Neustart war ein besonderes, alleinstehendes Ereignis. Die neuen Endungen kämpfen schon beim Start mit zahlreichen Wettbewerbern, die am selben Tag, in der selben Woche, im selben Monat ebenfalls starten. Aber möglicherweise führt gerade dieser Umstand dazu, dass wer sich für eine neue Endung entscheidet, bei dieser auch nach der ersten Registrierungsperiode bleibt. Wir werden es erleben.

Quelle: domaintools.com, eigene Recherche

BGH – PROVIDER DÜRFEN IP-ADRESSE SPEICHERN

Der Bundesgerichtshof kam in einer aktuellen Entscheidung zum Ergebnis, dass die Speicherung von IP-Adressen für sieben Tage seitens Telekommunikationsanbietern rechtskonform ist (BGH, Urteil vom 03.07.2014, Az. III ZR 391/13).

Der der Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsstreit ist seit 2007 anhängig und war bereits 2011 beim BGH. Der Kläger, Inhaber eines DSL-Anschlusses zum Pauschalpreis, verlangt von der Beklagten, einem Telekommunikationsanbieter, sie solle seine IP-Adressen sogleich nach Beendigung einer Internetsitzung löschen. Die Beklagte löscht die Daten erst nach sieben Tagen mit der Begründung, die zeitweise Speicherung sei zur Abwehr von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen notwendig (§ 100 Abs. TKG). Vor dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Darmstadt in 2007 hatte sie solche Daten allerdings drei Monate gespeichert. Ansonsten war der Kläger vor dem LG Darmstadt und dem OLG Frankfurt/M mit seiner Forderung erfolglos. 2011 hatte der BGH die Sache zurück an das OLG Frankfurt/M verwiesen, da noch Feststellungen nachzuholen waren: Es stellte sich die Frage nach der Erforderlichkeit der Datenspeicherung, die im Rahmen eines Gutachtens zu klären war. Nachdem das eingeholt, ergänzt und geprüft war, wies das OLG Frankfurt/M die Berufung des Klägers abermals zurück, da danach die IP-Nummern zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern notwendig seien und ohne deren Speicherung die Kommunikationsinfrastruktur nachhaltig zum Schaden der Beklagten und ihrer Kunden beeinträchtigt würde. Der Kläger ging nochmals in Revision zum BGH, wobei er sich nicht gegen die aufgrund des Gutachtens gemachten Feststellungen des OLG Frankfurt/M wandte.

Der BGH wies die Revision des Klägers nun seinerseits zurück (BGH, Urteil vom 03.07.2014, Az. III ZR 391/13). Die Erwägungen des OLG Frankfurt/M zu den gutachterlichen Ausführungen bestätigte der BGH. Die weiteren Gründe des Klägers gegen die Berufungs- und die frühere Revisionsentscheidung waren aus Sicht des BGH „unbehelflich“. Die Alternative in Form einer Pseudonymisierung der IP-Adressen erscheint zu aufwändig und auch nicht besser als ihre Speicherung, durch die allein man die Nutzer nicht feststellen könne. Erst durch Zusammenführung der IP-Adresse mit den Sessiondaten des Nutzers ist eine Zuordnung möglich. Sowohl OLG Frankfurt/M als auch der BGH sind – anders als der Kläger – der Auffassung, der Begriff „Störung“ an Telekommunikationsanlagen in § 100 Abs. TKG umfasse auch „Denial-of-Service“-Angriffe. Auch falle das Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Missbräuchen von Kommunikationssystemen unter die Ausnahmen der entsprechenden Europäischen Richtlinien, die die Speicherung von unter anderem IP-Adressen erlauben (Art. 15 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG). Schließlich ergibt sich auch aus dem Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung (Urteil vom 08.04.2014, Az.: C-293/12) nichts anderes. Dessen Erwägungen zielen auf Regelungen, bei denen eine ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Tatbestände nicht vorhanden sei. Diese Erwägungen sind aber auf eine siebentägige Speicherung nach § 100 Abs. TKG nicht übertragbar, da die Speicherung nicht für Zwecke der Strafverfolgung, sondern im Interesse des Netzbetreibers erfolgten. „Ein Zugriff von Polizei oder Staatsanwaltschaft auf die gespeicherten Daten ist in dieser Rechtsgrundlage nicht vorgesehen.“ heißt es wörtlich im Urteil. Damit war die Revision zurückzuweisen. Zugleich sieht der BGH keine Notwendigkeit, dass die Sache dem EuGH vorgelegt wird, da sich die Schlussfolgerungen aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie ergeben, und die Abwägung der wechselseitigen Belange von Kläger und Beklagte nach § 100 Abs. 1 TKG nicht offensichtlich unverhältnismäßig ausfällt.

Das Urteil des BGH ist bemerkenswert. Zunächst gibt es Internetdienstleistern die tatsächlich notwendige Frist, um Missbräuchen zu begegnen. Andererseits stellt der BGH klar, dass die Daten nicht für die Ermittlungsbehörden bestimmt sind. Sie werden zu einem anderen Zweck gespeichert und dürfen nach dem Datenschutzrecht auch zu keinem anderen Zweck genutzt werden.

Das aktuelle Urteil des BGH findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/975

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche

PY.COM – ZWEI ZEICHEN ZUM SECHSSTELLIGEN PREIS

In der vergangenen Domain-Handelswoche lieferte .com einmal mehr sechsstellige Preise ab, und zwar gleich vier Mal. Daneben übten andere Endungen Zurückhaltung, bis auf Tuvalu, die mit open.tv für US$ 25.000,- punktete.

Nicht nur die Zahlen von .com-Verwalterin VeriSign stimmten die .com-Fans zuversichtlich, so dass die Aktie nach Bekanntgabe der Bilanzen für das vergangene Quartal um gleich zehn Prozent anstiegen, auch die Endung selbst erfreute, trotz sinkender Registrierungszahlen, vergangene Woche mit gleich vier Verkäufen im sechsstelligen Bereich: angefangen mit py.com für US$ 358.000,- (ca. EUR 265.185,-), über dots.com für US$ 325.000,- (ca. EUR 240.741,-) und hy.com zu US$ 320.000,- (ca. EUR 237.037,-) bis hin zu statement.com für US$ 140.000,- (ca. EUR 103.704,-). Ein rundum erfreuliches Ergebnis also zumindest bei .com.

Die Länderendungen standen nicht schlecht da. Immerhin gab es mit open.tv zum Preis von US$ 25.000,- einen recht guten ersten Platz. Es folgte die ebenfalls erfreuliche online-autoboerse.de für EUR 15.000,-. Danach wurden die Verkaufspreise deutlich niedriger. Aber besser sahen sie bei den generischen Endungen auch nicht aus. Nur mortgages.info erzielte mit US$ 14.095,- (ca. EUR 10.441,-) einen beeindruckenden Preis. Auch eine Domain unter neuer Endung war zu verzeichnen, aber der Preis von US$ 1.500,- (ca. EUR 1.111,-) für champions.club war eines Champions nicht würdig. Insgesamt aber liegt wieder eine erfreuliche Domain-Handelswoche hinter uns.

Länderendungen
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open.tv – US$ 25.000,-

online-autoboerse.de – EUR 15.000,-
football.de – EUR 6.100,-
eathealthy.de – EUR 2.200,-
e-schule.de – EUR 2.100,-
babyalarm.de – EUR 1.750,-
eureimport.de – EUR 1.700,-

temporaryfencing.com.au – AUD 7.474,- (ca. EUR 5.227,-)
weblink.com.br – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.185,-)
euroshopping.ch – EUR 5.000,-
onecard.no – EUR 4.740,-
thebook.us – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.704,-)
cx.cc – US$ 4.900,- (ca. EUR 3.630,-)
htl.li – EUR 2.651,-
mr.cc – US$ 3.100,- (ca. EUR 2.296,-)
charge.ch – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.222,-)
qbo.eu – EUR 1.999,-
chili.tv – US$ 2.588,- (ca. EUR 1.917,-)
redwell.eu – US$ 2.499,- (ca. EUR 1.851,-)

Neue Endungen
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champions.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.111,-)

Generische Endungen
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mortgages.info – US$ 14.095,- (ca. EUR 10.441,-)
tesla.info – US$ 3.900,- (ca. EUR 2.889,-)
movies.biz – US$ 3.151,- (ca. EUR 2.334,-)
campagnolo.biz – EUR 1.400,-

matrix.org – US$ 7.999,- (ca. EUR 5.925,-)
betamerica.net – US$ 5.750,- (ca. EUR 4.259,-)
sistercities.org – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.556,-)
farming.org – GBP 2.250,- (ca. EUR 2.844,-)
internettutorials.net – US$ 4.050,- (ca. EUR 3.000,-)
burgers.net – EUR 2.500,-
opex.org – US$ 3.288,- (ca. EUR 2.436,-)
workouts.org – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.630,-)
vitaplus.net – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.111,-)
dinners.net – US$ 1.100,- (ca. EUR 815,-)
zonneschermen.net – EUR 800,-
riversoftware.net – US$ 1.000,- (ca. EUR 741,-)

.com
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py.com – US$ 358.000,- (ca. EUR 265.185,-)
dots.com – US$ 325.000,- (ca. EUR 240.741,-)
hy.com – US$ 320.000,- (ca. EUR 237.037,-)
statement.com – US$ 140.000,- (ca. EUR 103.704,-)
gca.com – US$ 90.000,- (ca. EUR 66.667,-)
logics.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 37.037,-)
makesomenoise.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 29.630,-)
oar.com – US$ 28.500,- (ca. EUR 21.111,-)
pdn.com – US$ 27.900,- (ca. EUR 20.667,-)
azu.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.333,-)
vivamedia.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 12.634,-)
mortgages.info – US$ 14.095,- (ca. EUR 10.441,-)
ghealth.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.407,-)
dochub.com – US$ 9.985,- (ca. EUR 7.396,-)
klara.com – EUR 6.000,-
thefinalwhistle.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.556,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MÜNCHEN – INTA-KONFERENZ IM DEZEMBER

INTA, die International Trademark Association, lädt für Anfang Dezember 2014 nach München. Unter dem Titel „When Trademarks Overlap with Other IP Rights“ findet eine von GRUR unterstützte Konferenz statt, auf der das Markenrecht im Spannungsfeld zu anderen Gesetzen und Normen von Fachleuten verhandelt wird.

Die weltweit agierende International Trademark Association (INTA) hat die Konferenz für den 08. und 09. Dezember 2014 in München angesetzt. INTA wird dabei von GRUR unterstützt, der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Marken und geistiges Eigentum fordern von Fachleuten umfassendes Verständnis anderer Rechtsgebiete, die mit diesen ins Gehege kommen können. Produktdesign kann unter verschiedenen Gesichtspunkten und Normen geschützt werden. Markenrechte können im Bereich des Wettbewerbsrechts relevant werden und auf Blogs oder in Sozialen Medien ins Spannungsfeld von Privatsphäre und Veröffentlichungsrecht geraten. So oder so wird Anwälten eine Menge Wissen abgefordert. Mit der Konferenz „When Trademarks Overlap with Other IP Rights“ werden Fragen zum Markenrecht erörtert. Die Keynote mit dem Titel „Overlaid, Overlegislated and Overloaded: Trademarks in the Twenty-First Century“ hält Jeremy Phillips (Queen Mary Universität, London). Alsdann wird an den beiden Tagen in fünf großen Sessions das Markenrecht im Zusammenhang jeweils mit Urheberrecht, Design, geographischen Herkunftsangaben, Wettbewerbsrecht und Werberecht verhandelt.

Die INTA-Konferenz „When Trademarks Overlap with Other IP Rights“ findet vom 08. bis 09. Dezember 2014 im Westin Grand München Hotel, Arabellastrasse 6 in 81925 München, statt. Die Preise für die Teilnahme beginnen bei US$ 275,- für Studenten und Professoren und reichen in der Early Bird Phase hinauf bis zu US$ 1.270,- für Nichtmitglieder. Die Early Bird Registrierungsvergünstigungen enden am 26. September 2014.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/976

Quelle: inta.org

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