Domain-Newsletter

Ausgabe #724 – 10. Juli 2014

Domain-Newsletter – Ausgabe #724 – 10. Juli 2014
Themen: nTLDs – „Auction of Last Resort“ stockt | Statistik – schwarze Wolken über .com? | TLDs – Neues von .io, .ir und .pt | BGH – Keine Auskunft vom Portalbetreiber | Störerhaftung – drei Urteile zum WLAN-Recht | mm.com – kurze Domain zum Millionen-Preis | .brands – „Digital Strategy“-Event in Amsterdam

NTLDS – „AUCTION OF LAST RESORT“ STOCKT

Die Internet-Verwaltung ICANN hat den Zeitplan für die „Auction of Last Resort“ erneut aktualisiert: Die nächste Runde findet erst Anfang August 2014 statt. Derweil droht den drei Porno-Endungen überraschend Ungemach.

Seit 4. Juni 2014 hat ICANN damit begonnen, die restlichen Bewerbungen um eine neue Domain-Endung mit mehr als zwei Bewerbern im Rahmen einer Auktion zu vergeben. Die Auktionen selbst führt das US-Unternehmen Power Auctions online im Auftrag von ICANN durch, und zwar im Modus der „ascending clock“, bei dem jeder Bewerber innerhalb eines zuvor mitgeteilten, fixen und in der ersten Runde 30 Minuten langen Zeitfensters sein Gebot abgeben kann. Erster Gewinner einer solchen Auktion war etwas überraschend die Beijing Tele-info Network Technology Co. Ltd., die sich gegen Zahlung von US$ 600.000,- im Wettbieten um eine internationalisierte chinesische Variante von .info gegen die .info-Registry Afilias Ltd. durchsetzen konnte. Die für 9. Juli 2014 angesetzte Auktionsrunde fiel aus; erst am 6. August geht es weiter, wenn sich das Schicksal von .docs und .talk entscheidet. Dieser Termin ist dabei fix; in verschiedenen anderen Fällen hatten dagegen einige Bewerber einvernehmlich um Verlegung des Termins gebeten. Gleich 19 Endungen werden deshalb dann am 17. September 2014 versteigert, darunter .book, .cloud, .earth, .film, .ltd und .vip.

Die Auktionsplanungen von ICANN reichen derzeit bis in den Monat März 2015. Allerdings lässt sich dem aktualisierten Zeitplan auch entnehmen, dass einige prominente Bewerbungen wie etwa .app, .bank, .blog, .cam, .gay, .gmbh, .mail oder .music vorerst nicht versteigert werden. Sie alle führt ICANN mit dem Status „Ineligible“. Die Gründe dafür können vielfältig sein; so kann einer Bewerbung eine negative Empfehlung des ICANN-Regierungsbeirats Governmental Advisory Committee (GAC) entgegenstehen oder ein Beschwerdeverfahren anhängig sein; letzteres trifft zum Beispiel auf .web und .webs zu.

Völlig offen scheint jedoch das Schicksal von .adult, .sex und .porn. Anlässlich einer Sitzung des „New gTLD Program Committee“ (NGPC) von ICANN am 21. Juni 2014 wurden sie als „sensitive strings“ bezeichnet; dies führt nun offenbar dazu, dass die Verhandlungen über einen Registry-Vertrag vorerst auf Eis gelegt werden. Um .adult und .porn bewerben sich lediglich ICM Registry AD LLC bzw. ICM Registry PN LLC, die beide zur .xxx-Registry ICM Registry LLC gehören; bei .sex gibt es mit ICM Registry SX LLC und Internet Marketing Solutions Limited zwei Bewerber. Öffentlich bekannte Gründe für diese Entscheidung gibt es bisher nicht; keine der drei Endungen kämpft mit einer negativen GAC-Empfehlung oder einem Beschwerdeverfahren. Mit .xxx gibt es im Übrigen bereits eine Top Level Domain aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung, so dass selbst moralische Bedenken kaum mehr bestehen können. Möglicherweise arbeitet das NGPC an zusätzlichen Schutzmaßnahmen für Inhalte, doch selbst das würde kaum überzeugen: im Zweifel wäre niemand gehindert, auf .com und .net auszuweichen und damit jegliche TLD-bezogene Schutzmaßnahmen zu umgehen.

Weitere Informationen zu den „Auctions of Last Resort“ finden Sie unter:
> http://newgtlds.icann.org/en/applicants/auctions

Quelle: icann.org

STATISTIK – SCHWARZE WOLKEN ÜBER .COM?

Verluste, wohin man blickt: fast durch die Bank haben die wichtigsten Domain-Endungen der Welt im Juni 2014 an Registrierungen verloren. Sind das schon die Vorboten der neu eingeführten Top Level Domains?

Nur auf den ersten Blick erfreulich ist das Ergebnis bei .com. Zwar konnte der Branchenprimus in den vergangenen vier Wochen um knapp 140.000 Domains zulegen und die Marke von 113,5 Millionen knacken. In guten Zeiten hat .com aber im gleichen Zeitraum über 500.000 neue Domains eingesammelt, so dass der Eindruck entsteht, die besten Zeiten wären vorbei. Das sieht zumindest Gray Powell so, Analyst beim US-amerikanischen Finanzdienstleister Wells Fargo. Für das 3. Quartal 2014 erwartet er ein Netto-Wachstum von lediglich ca. 400.000 .com-Domains; im 2. Quartal soll es noch bei etwa 550.000 liegen. Als Ursache hat Powell die Einführung neuer Top Level Domains ausgemacht, zumal die wirklich attraktiven neuen Endungen noch gar nicht gestartet seien. Dass .com auch an natürliche Grenzen stoßen könnte und keine praktikablen Adressen mehr zur Verfügung stehen, scheint Powell dagegen für weniger relevant zu halten.

Eine angeblich in der Domain Name Industry weit verbreitete Wachstumsregel für nTLDs hat derweil die französische Registry AFNIC getestet. Dieses „50/50 law“ soll besagen, dass die Zahl der am ersten Tag unter einer neuen Endung registrierten Domains 50 Prozent jener Zahl entspricht, die am Ende des ersten Monats registriert sein wird. Dieser Wert wiederum entspricht der Hälfte jener Zahl, die am Ende des ersten Jahres an Registrierungen erreicht wird. Eine solche 50/50-Regel ist allerdings offenbar nur AFNIC selbst bekannt; im Übrigen hat sie sich auch gar nicht bestätigt: bei den 46 untersuchten Endungen hat sich in 93 Prozent der Fälle eine Abweichung von -50 bis +50 Prozent von dieser Regel ergeben; lediglich in 33 Prozent lag die Spanne bei einer Abweichung in einem Korridor von -10 bis +10 Prozent. Ob sich das „50/50 law“ noch bestätigen wird, wenn alle neuen Endungen eingeführt sind, bleibt indes ebenso noch abzuwarten wie eine Überprüfung der Werte zum Ende des ersten Registrierungsjahres.

Richtig erfreuliches tut sich hingegen bei .uk. Seit dem 10. Juni 2014 ist es möglich, Domains direkt unterhalb von .uk zu registrieren. Statt auf eine offizielle Subdomain unter .co.uk oder .org.uk ausweichen zu müssen, stehen damit ab sofort auch Adressen im Format muster.uk zur Verfügung. Und daran scheint echter Bedarf zu bestehen: wie die Registry Nominet mitgeteilt hat, sind nach etwa drei Wochen über 100.000 dieser kurzen Domains unter .uk neu angemeldet worden. Insgesamt legte .uk im Juni um gut 225.000 Domains zu, das zweitbeste Ergebnis in der Geschichte von .uk nach März 2000, als es sogar 250.000 neue Domains mit britischer Länderendung waren. Insgesamt sind damit aktuell vermutlich ca. 11 Millionen .uk-Domains vergeben.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 15.726.017 – (Vergleich zum Vormonat: – 2.419)
.at – 1.229.679 – (Vergleich zum Vormonat: – 8.172)
.com – 113.539.314 – (Vergleich zum Vormonat: + 137.429)
.net – 15.163.900 – (Vergleich zum Vormonat: – 19.070)
.org – 10.452.630 – (Vergleich zum Vormonat: – 13.284)
.info – 5.778.286 – (Vergleich zum Vormonat: – 42.157)
.biz – 2.672.305 – (Vergleich zum Vormonat: + 3.025)
.us – 1.844.796 – (Vergleich zum Vormonat: – 1.613)

(Stand 1. Juli 2014)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: thedomains.com, afnic.fr, nominet.org.uk

TLDS – NEUES VON .IO, .IR UND .PT

Neue Regeln bei .pt: Portugals Domains werden noch in diesem Jahr kürzer. Irans .ir ist dagegen Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, während .io seine Geschichte aufarbeiten muss – hier unsere Kurznews.

IO Top Level Domain Registry Cable and Wireless, Registry der Länderendung .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean), sieht sich mit kritischen Vorwürfen aus der .io-Vergangenheit konfrontiert. Obwohl das Archipel mit rund 60 Inseln fast unbewohnt ist, hat sich .io vor allem bei Start-Ups wie Fusion.io, Wise.io und Import.io einen Namen gemacht und für zahlreiche Registrierungen gesorgt. Doch während Tuvalu dank .tv hohe Einnahmen erzielt, fließen die Erlöse von .io nach einem Bericht von gigaom.com unter anderem in die Kassen der britischen Regierung. Sie hat das Recht zur Vergabe von .io-Domains bereits in den 90er Jahren an das Internet Computer Bureau (ICB) übertragen, und zwar offenbar für praktisch unbegrenzte Zeit. Nach Angaben von Paul Kane, CEO von ICB, würde man .io lediglich bei einem technischen Fehler verlieren. Bei Gebühren von GBP 60,- pro .io-Domain, umgerechnet also etwa EUR 76,-, ein profitables und sicheres Geschäft. Da die einheimische Bevölkerung nach Mauritius und die Seychellen zwangsumgesiedelt wurde, hat sie am Erfolg von .io keinen Anteil. Ein Versuch, die Insel zurückzuerhalten, ist vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits gescheitert. Aus Sicht der Inhaber von .io-Domains bergen solche politischen Streitigkeiten oft das Risiko, dass auch die Länderendung in die Auseinandersetzung gerät; das belegt zum Beispiel der Streit im die libysche Endung .ly, die bei URL-Kürzern wie bit.ly beliebt ist. Aktuell besteht jedoch kein Risiko.

Um .ir, die offizielle Top Level Domain des Irans, ist ein juristischer Streit entbrannt. Nach Angaben des israelischen Anwalts Nitsana Darshan-Leitner und seines Kollegen Robert Tolchin aus New York hat eine Gruppe von amerikanischen Terroropfern damit begonnen, .ir zu beschlagnahmen. Angeblich stünde ihnen eine Milliardenentschädigung gegen die Regierung des Irans zu, die bisher unbezahlt sei; man habe deshalb damit angefangen, .ir und alle dem Iran zustehenden IP-Adressen in Beschlag zu nehmen. Die dazu nötigen Gerichtspapiere habe man ICANN bereits zugestellt. Dabei stützt man sich auf eine Ausnahmeregelung im „Foreign Sovereign Immunities Act“ (28 U.S.C. § 1610(g)); sie war geschaffen worden, um Ansprüche aus terroristischen Taten auch gegen souveräne Staaten durchsetzen zu können. Bisher hat das „Institute for Research in Fundamental Sciences“ in Teheran die Aufgabe, .ir zu verwalten; eine Registrierung unter .ir ist über derzeit 43 Reseller möglich. Wie ICANN nun reagiert und die Verwaltung von .ir beispielsweise auf eine andere Organisation überträgt, bleibt jedoch abzuwarten.

DNS.pt, Verwalterin der portugiesischen Länderendung .pt, hat die Vergaberegeln überarbeitet. Zunächst stellt man klar, dass zu den nicht-registrierbaren „geographical names“ all jene Begriffe gehören, die – unabhängig von der Sprache – zu den Ländercodes oder Ländernamen der ISO 3166-1 Liste zählen, Teil des Welterbeprogramms der UNESCO sind, dem Namen einer portugiesischen Gebietskörperschaft entsprechen, als ausländische Stadt oder Region allgemein bekannt sind oder andere, von einem Ort abgeleiteten Namen, die ebenso allgemein bekannt sind. Ebenfalls in einem entscheidenden Punkt modifiziert wurden die Streitschlichtungsregeln; künftig ist es untersagt, eine .pt-Domain zu übertragen oder zu löschen, wenn ein solches Verfahren anhängig ist. All diese Änderungen sind mit Wirkung zum 16. Juni 2014 in Kraft getreten. Noch etwas länger, nämlich bis zum 1. November 2014, muss man auf eine weitere Neuerung warten, aber das Warten lohnt sich: ab diesem Zeitpunkt reduziert DNS.pt die Mindestzahl an registrierbaren Zeichen innerhalb einer .pt-Domain von drei auf zwei, so dass noch kürzere und damit noch attraktivere Adressen möglich werden.

Weitere Informationen zur Geschichte von .io finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/959

Die neuen „Domain Name Registration Rules“ für .pt finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/958

Quelle: gigaom.com, thedomains.com, sgcr.wordpress.com

BGH – KEINE AUSKUNFT VOM PORTALBETREIBER

Der Bundesgerichtshof bremste eine Entscheidung des OLG Stuttgart aus, wonach ein Arzt berechtigt gewesen war, gegen geltendes Datenschutzrecht die persönlichen Daten eines Nutzers des Ärztebewertungsportals sanego.de von der Portalbetreiberin zu verlangen (Urteil vom 01.07.2014 – Az.: VI ZR 345/13).

Der Kläger, von Beruf frei praktizierender Arzt, machte wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese betreibt das Internetportal sanego.de, das unter anderem Bewertungen von Ärzten ermöglicht. Der Kläger entdeckte im November 2011 und im Juni 2012 auf sanego.de Bewertungen, in denen über ihn unwahre Behauptungen aufgestellt wurden; unter anderem seien Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert, es gebe unverhältnismäßig lange Wartezeiten, Folgetermine seien nicht zeitnah möglich, eine Schilddrüsenüberfunktion sei von ihm nicht erkannt und kontraindiziert behandelt worden. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien zumindest bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten, so dass der Kläger gegen die Beklagte nun gerichtlich vorging. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 (Urteil vom 11.01.2013, Az.: 11 O 172/12). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg: Das Oberlandesgericht Stuttgart bejahte einen allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch (§§ 242, 259, 260 BGB) des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers und vertrat die Ansicht, obwohl ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist (§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG), schließe das den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus (Urteil vom 26. Juni 2013, Az.: 4 U 28/13). Gegen diesen Auskunftsanspruch legte die Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof gab der Revision statt und wies die Klage auf Auskunftserteilung ab (Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13). In einer Presseerklärung teilt der Bundesgerichtshof seine Ansicht mit, wonach der Betreiber eines Internetportals mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt ist, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Darüber hinaus heißt es in der Presseerklärung: „Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer – was hier nicht in Rede stand – eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.“

Mit diesem datenschutzfreundlichen Urteil, dessen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, zog der Bundesgerichtshof gewissermaßen die Notbremse hinsichtlich der Auskunftsansprüche gegen Portalbetreiber. Dass das OLG Stuttgart hier einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten bejahte, ist kaum nachzuvollziehen. Die Möglichkeit des in seinen Rechten sich verletzt fühlenden, im Umwege über eine Strafanzeige gegebenenfalls an die Daten zu kommen, ist im gesetzlichen Rahmen vernünftig und bleibt dem Betroffenen unbenommen. Doch mit der Durchsetzung eines direkten Anspruchs an Portalbetreiber wäre einer – glücklicherweise datenrechtswidrigen – Auskunfterteilung keine Grenzen gesetzt, was zu ähnlichen Effekten wie das missverstandene „Recht auf Vergessen“ führte, aufgrund dessen Google zur Zeit mit Linklöschungsbegehren überschüttet wird.

Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes liegen noch nicht vor. Die Entscheidung des OLG Stuttgart finden Sie unter:
> http://openjur.de/u/693790.print

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, openjur.de, logbuch-netzpolitik.de (LNP 107)

STÖRERHAFTUNG – DREI URTEILE ZUM WLAN-RECHT

In den vergangenen Wochen wurden drei Entscheidungen, aus Hamburg und Koblenz, bekannt, die die Haftung von WLAN-Betreibern für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer des WLANs verneinen. Offensichtlich begibt sich die Rechtsprechung langsam auf den richtigen Weg.

Zwei der Entscheidungen kommen aus Hamburg. In der Sache 25b C 431/13 (Urteil vom 10.06.2014) des Amtsgerichts Hamburg war ein Hotel-Inhaber für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht worden, die wohl von einem seiner Hotelgäste ausging, der einen Film auf einer Torrenttauschbörse angeboten hatte. Der Hotelier weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, weshalb der Rechteinhaber klagte. Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage zurück, da der beklagte Hotelier von einer Haftung als Täter oder Teilnehmer aufgrund der Privilegierung durch § 8 Absatz 1 Satz 1 TMG als Diensteanbieter freigestellt ist. Er stelle für seine Gäste lediglich das WLAN zur Verfügung, womit er ein Accessprovider sei. Für die fremden Daten, die über das WLAN laufen, ist er nicht verantwortlich. Aber auch als Störer haftete der Hotelier nicht, da er keine ihm mögliche und zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten verletze. Das WLAN war gesichert, die Zugriffsmöglichkeiten waren teilweise beschränkt, die Gäste erhielten zeitlich befristete Zugangsdaten und wurden belehrt, das WLAN nicht zu rechtswidrigen Zwecken zu nutzen. Mehr konnte er nicht tun und war ihm nicht zumutbar, um Mißbrauch des WLANs zu verhindern. Nicht zumutbar ist es, den Zugang zu rechtmäßigen Angeboten zu unterbinden oder die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses merkbar zu begrenzen, da der Hotelier aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist, den Hotelgästen eine störungsfreie Internetnutzung zu gewährleisten.

Im gleichen Sinne entschied das Amtsgericht Hamburg auch unter dem Aktenzeichen 25b C 924/13 (Urteil vom 24.06.2014), wobei in diesem Falle der Beklagte ein Anbieter von Ferienwohnungen war und ein Mieter über ein verschlüsseltes WLAN in einer Ferienwohung einen urheberrechtlich geschützten Film über eine Tauschbörse anbot. Der Beklagte gab nach einer Abmahnung eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die Kosten zu tragen. Die Klägerin erhob Klage beim Amtsgericht Hamburg, das die Klage abwies. Auch hier schied eine Haftung als Täter oder Teilnehmer aufgrund des Accessproviderprivilegs nach § 8 TMG aus. Für die Störerhaftung galt ebenfalls, dass der Betreiber des WLANs alles ihm zumutbare und mögliche getan hat: das WLAN ist verschlüsselt, die Mieter erhalten jeweils den Zugang und in den Wohnungen findet sich eine allgemeine Information zur Nutzung des WLAN. Eine gesonderte Belehrung der Mieter durch den Vermieter hält das Gericht für nicht angemessen, insbesondere nicht einen expliziten Hinweis auf die (Nicht-)Nutzung von Tauschbörsen, denn dann müsste der Vermieter auch alle anderen Möglichkeiten des Missbrauchs aufzählen, womit die Sache unübersichtlich würde. Zudem werde den klassischen Accessprovidern solche Belehrungen auch nicht abverlangt. Letztlich nähme der Vermieter mit so einer Belehrung so gut wie keinen Einfluss auf das eigenverantwortliche Handeln seiner Mieter.

Die dritte Entscheidung stammt vom Amtsgericht in Koblenz (Urteil vom 18.06.2014, Az.: 161 C 145/14). Beklagter ist wieder ein Hotelier, über dessen Gäste-Netzwerk ein urheberrechtlich geschützter Film in einer Tauschbörse angeboten wurde. Das AG Koblenz wies die Klage des Rechteinhabers zwar ab, löste die Rechtsfrage allerdings etwas anders. Es zog nicht das Accessproviderprivileg des § 8 TMG bei. Für das AG Koblenz war der Beklagte jedenfalls kein Täter, da nicht bewiesen war, dass er das Filesharing betrieben hat. Aus dem Grunde käme auch keine Störerhaftung in Betracht. Als Betreiber des WLANs habe er alles ihm Zumutbare getan: der WLAN-Anschluss ist ausreichend gesichert, er wechselte regelmäßig die Zugangspasswörter und er belehrte seine Hotelgäste mit Kärtchen, in denen deutlich gemacht wird, dass widerrechtliche Down- und/oder Uploads von urheberrechtlich geschätzten Daten verboten ist.

Bei der Entscheidung aus Koblenz kritisiert Reto Mantz (offene netze.de) zu Recht die verlangte Belehrungspflicht, die, wie das AG Hamburg ausführt, ja nicht einmal von Accessprovidern verlangt wird. Weiter postuliert das AG Koblenz eine Überwachungspflicht nach der ersten Abmahnung. Da diese aber mit einer Datenkontrolle einhergehe, die datenschutzwidrig wäre, weil ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) vorläge, könne sie nicht bestehen. Alles in Allem sind die Entscheidungen durchaus erfreulich und fördern sicherlich die Entwicklung des Gesetzgebungsprozesses bei der Regelung der Störerhaftung bei WLANs. Die gesetzliche Regelung verhandelte der Bundestag am 03. Juli 2014 in der 46. Sitzung. Das Problem der Gesetzesvorlage liegt freilich darin, dass kleine Gewerbetreibende wie Hoteliers oder Ferienwohnungenvermieter davon erfasst werden sollen aber nicht der einzelne Anschlussinhaber, der letzten Endes in keiner anderen Position steht als jeder Accessprovider.

Die Urteile aus Hamburg und Koblenz finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/960
> http://www.domain-recht.de/verweis/961
> http://www.domain-recht.de/verweis/962

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: internet-law.de, offenenetze.de

MM.COM – KURZE DOMAIN ZUM MILLIONEN-PREIS

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte mit mm.com zu stolzen US$ 1.200.000,- (ca. EUR 881.135,-) ein herausragendes Ergebnis. Darüber hinaus gab es mit luxury.estate zum Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 36.714,-) einen spektakulären nTLD-Deal. Und das war noch nicht alles, was sich bot.

Die Domain mm.com gliedert sich mit ihrem Preis von runden US$ 1.200.000,- (ca. EUR 881.135,-) auf Position sechs der Jahresbestenliste ein. Sie scheint aber lediglich an einen Spekulanten gegangen zu sein und steht zum Wiederverkauf bereit. Zweitteuerste Domain war healthsupplements.com für US$ 75.000,- (ca. EUR 55.071,-). Die nTLD luxury.estate war mit ihrem Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 36.714,-) drittteuerste Domain der Woche. Der ursprüngliche Inhaber mit Sitz in Massachusetts (USA) hatte sie für unter US$ 200,- direkt bei der Registry erworben und vor einigen Wochen zu diesem jetzt bekanntgegebenen horrenden Preis über DomainHoldings.com an jemanden mit Sitz in Monaco weiterverkauft. Zudem gab es mit eat.club für US$ 20.000,- (ca. EUR 14.686,-) einen weiteren hochpreisigen nTLD-Deal, sowie zahlreiche nicht so spektakuläre Verkäufe von nTLDs.

Unter den Länderendungen tat sich wieder .de hervor, angefangen mit eingangstür.de zu EUR 7.500,- und vier weiteren erwähnenswerten Domains. Zweitbeste ccTLD war 911.cc von den Kokos-Inseln zum Preis von US$ 6.900,- (ca. EUR 5.067,-); man hätte sich da Porsche als neuen Inhaber gewünscht, aber die Domain ist lediglich geparkt. Mit US$ 24.626,- (ca. EUR 18.082,-) erzielte movie.info einen ganz hervorragenden Preis und macht deutlich, dass .info noch nicht ganz vergessen ist. Bei den sonstigen generischen Endungen zeichnete sich .org mit einigen bemerkenswerten Preisen für nicht nachvollziehbare Abkürzen aus: unchs.org, irpumn.org und iccc.org erzielten Preise zwischen US$ 11.600,- (ca. EUR 8.518,-) und US$ 3.050,- (ca. EUR 2.240,-). Alles in allem hatten wir wieder eine sehr gute Domain-Handelswoche.

Länderendungen
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eingangstür.de – EUR 7.500,-
forgirls.de – EUR 4.000,-
bild-upload.de – EUR 3.500,-
toys4woman.de – EUR 2.355,-
mädchenblog.de – EUR 1.500,-

911.cc – US$ 6.900,- (ca. EUR 5.067,-)
blank.fr – EUR 5.000,-
next.es – EUR 3.999,-
hotelurbano.com.ar – EUR 3.500,-
allergy.eu – EUR 3.500,-
startingup.de – EUR 3.250,-
budapest.it – EUR 3.000,-
e-liquid.es – EUR 2.800,-
galerien.at – EUR 2.500,-
affinités.fr – EUR 2.000,-
spelletjes.nu – EUR 2.000,-
candlesdirect.co.uk – GBP 1.595,- (ca. EUR 1.991,-)
throttle.co.uk – GBP 1.500,- (ca. EUR 1.872,-)
fivesquid.co.uk – GBP 1.500,- (ca. EUR 1.872,-)
cache.io – US$ 1.900,- (ca. EUR 1.395,-)
angel.io – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.101,-)

Neue Endungen
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luxury.estate – US$ 50.000,- (ca. EUR 36.714,-)
eat.club – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.686,-)
print.club – US$ 3.750,- (ca. EUR 2.754,-)
mobile.contractors – US$ 2.499,- (ca. EUR 1.835,-)
beard.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.101,-)
davedennis.training – GBP 751,- (ca. EUR 937,-)
links.xyz – US$ 1.000,- (ca. EUR 734,-)
drink.today – US$ 305,- (ca. EUR 224,-)

Generische Endungen
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movie.info – US$ 24.626,- (ca. EUR 18.082,-)
eg.asia – US$ 3.600,- (ca. EUR 2.643,-)
speak.biz – US$ 1.000,- (ca. EUR 734,-)

unchs.org – US$ 11.600,- (ca. EUR 8.518,-)
irpumn.org – US$ 5.200,- (ca. EUR 3.818,-)
iccc.org – US$ 3.050,- (ca. EUR 2.240,-)
teldta.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.469,-)
freecookingrecipes.net – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.101,-)
seerecon.org – US$ 1.426,- (ca. EUR 1.047,-)
rolluiken.net – EUR 1.075,-
lwsb.org – US$ 1.211,- (ca. EUR 889,-)
diabetes-exercise.org – US$ 1.125,- (ca. EUR 826,-)
spencer.net – US$ 1.114,- (ca. EUR 818,-)
sight.org – US$ 1.026,- (ca. EUR 753,-)
regentprep.org – US$ 1.000,- (ca. EUR 734,-)

.com
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mm.com – US$ 1.200.000,- (ca. EUR 881.135,-)
healthsupplements.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 55.071,-)
bmh.com – EUR 20.000,-
puyricard.com – EUR 14.750,-
xsd.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.014,-)
try-on.com – EUR 9.999,-
havwoods.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.546,-)
artha.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.811,-)
yzh.com – US$ 11.765,- (ca. EUR 8.639,-)
ashy.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 8.077,-)
custompens.com – US$ 10.109,- (ca. EUR 7.423,-)
outofoffice.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.343,-)
attn.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.343,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: onlinedomain.com, domainholdings.com, sedo.de, thedomains.com

.BRANDS – „DIGITAL STRATEGY“-EVENT IN AMSTERDAM

Im September 2014 findet in Amsterdam der fünfte „The Digital Strategy & DotOps Congress“ statt. Er widmet sich dem Marketing von .brand-nTLDs.

Momentum Events, eine Event-Agentur mit 30-jähriger Geschichte und Sitz in den USA, veranstaltet zusammen mit dem Gründungssponsor Afilias (.info u.a.) den „5. Momentum’s Digital Strategy & DotOps Congress for Brands“ am 18. und 19. September 2014 in Amsterdam. Mit dem aktuellen Kongress will Momentum die Möglichkeiten für .brand-Betreiber im sich entwickelnden digitalen Zeitalter aufzeigen. Der Kongress richtet sich nicht nur an aktuelle .brand-Bewerber, sondern auch an solche, die bei der zweiten Einführungsrunde neuer Domain-Endungen teilnehmen wollen. Der erste Tag der Veranstaltung widmet sich vormittags gezielt den .brand-Inhabern der 2. Runde, während am Nachmittag auch die der 1. Runde mitangesprochen werden. Am zweiten Tag gibt es zahlreiche Workshops und Panels mit den Schwerpunkten digitales Marketing, Markenmanagement und Kundenkontakte. Als Referenten sind unter anderem Amy Repp von Donuts, Till Schütte von Coca-Cola, Frank Fuchs von Microsoft, Predag Lesic von .me, Roland LaPlante von Afilias und zahlreiche andere Praktiker aus dem Bereich Marketing und PR verpflichtet.

Der „5. Momentum’s Digital Strategy & DotOps Congress for Brands“ findet im Crowne Plaza, Amsterdam City Center, Nieuwe Zijds Voorburgwal 5, 1012 RC Amsterdam (Niederlande), vom 18. bis zum 19. September 2014 statt. Die Teilnahmegebühren betragen zwischen US$ 0,- und US$ 1.500,-: soweit wir es verstehen, zahlt der erste Teilnehmer eines Brand-Unternehmens nichts für die Veranstaltung, der zweite US$ 299,– usw.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://momentumevents.com/dotops/

Quelle: momentumevents.com

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