Domain-Newsletter

Ausgabe #721 – 19. Juni 2014

Themen: WHOIS ist tot – kommt schon bald der RDS? | IPO – US-Registrar GoDaddy geht an die Börse | TLDs – Neues von .allfinanz, .no und .uk | OLG Stuttgart – ADR-Urteil ist unbeachtlich | Buchtipp – „Social Media Marketing & Recht“ | suzies.com – Susi sucht Strolch für US$ 62.050,- | WIPO – UDRP-Workshop im November 2014

WHOIS IST TOT – KOMMT SCHON BALD DER RDS?

WHOIS ist tot, es lebe der neue Registration Directory Service (RDS): geht es nach dem Willen der „Expert Working Group on gTLD Directory Services“ (EWG), wird das aktuelle System abgeschafft und durch ein revolutionäres Modell ersetzt. Die Diskussion ist eröffnet.

Wer wissen will, wer Inhaber einer Domain ist, bei welchem Registrar sie angemeldet ist oder welche Nameserver-Einträge verzeichnet sind, wird in der Regel in der so genannten WHOIS-Datenbank fündig. Diese Transparenz hat jedoch Datenschützer auf den Plan gerufen, da sie Missbrauch befürchten. In der Praxis haben sich daher Proxy-Dienste etabliert, über die man den wahren Inhaber einer Domain anonymisieren kann. Das wiederum ist den Strafverfolgungsbehörden ein Dorn im Auge, da unter anderem die Ermittlung von Tätern erschwert wird. Die Internet-Verwaltung ICANN arbeitet daher bereits seit vielen Jahren daran, eine Lösung zu finden, die allen Interessen gerecht wird. Zu diesem Zweck wurde die EWG ins Leben gerufen und mit über 70 Experten wie Pekka Ala-Pietilä (SAP AG), Scott Hollenbeck (Verisign Labs), Susan Kawaguchi (Facebook), Michele Neylon (Blacknight Internet Solutions) und Michael Niebel (EU-Kommission) besetzt. Nach 15 Monaten Arbeit hat die EWG nun einen 166-seitigen Bericht vorgelegt, der im Ergebnis die vollständige Abschaffung des aktuellen WHOIS-Systems für alle generischen Top Level Domains (für ccTLDs wie .at oder .de ist ICANN nicht zuständig) zu Gunsten eines neuen und zentralen Registration Directory Service empfiehlt.

Im Mittelpunkt des RDS steht ein Modell, das anstelle der bisher freien und öffentlichen Einsicht einen abgestuften Zugriff auf die WHOIS-Daten erlaubt. Der Report spricht insoweit von „public data“ und „gated data“. Die einzig öffentlich einsehbare Angabe zum Domain-Inhaber wäre künftig seine eMail-Adresse; andere Informationen wie Name oder Anschrift blieben hingegen grundsätzlich verborgen. Zudem wird ein „Purpose Based Contact“ (PBC) neu eingeführt. Der PBC kann, muss aber mit dem Domain-Inhaber nicht identisch sein; er soll sicherstellen, dass der operative Zugriff auf eine Domain gewährleistet ist, so dass unter anderem technisch oder juristisch geschulte Personen ebenso in Betracht kommen wie Proxy-Dienste. Je nach Art des PBC ist dieser berechtigt, Teile der eigenen Kontaktinformationen wiederum verborgen zu halten; als „Tech Contact“ muss er nur die eMail-Adresse angeben, als „Legal Contact“ unter anderem auch Anschrift und Telefonnummer. Damit es zu keinem Missbrauch kommt, schlägt die EWG die Einführung des „Validators“ vor; er sammelt und validiert die Daten sowohl des Domain-Inhabers als auch des PBC. Um schließlich die verborgenen Informationen im RDS einsehen zu können, muss man sich akkreditieren lassen; doch auch dann erhält man keinen vollständigen Einblick, sondern je nach Status der Akkreditierung wiederum nur einen Teil. Insgesamt strotzt der Report vor Tabellen, die einen Überblick über die geplanten Neuerungen schaffen sollen, denn eines ist klar: leichter und unkomplizierter als das WHOIS wird der RDS nicht. Tobias Sattler, CTO der united-domains AG (deren Projekt dieser Newsletter ist), merkt an, dass das WHOIS insbesondere datenschutzrechtliche Schwächen hat. Das RDS scheint auf den ersten Blick einiges besser zu machen, sieht jedoch eine zentrale Speicherung aller Daten vor. „Solange nicht klar ist, an wen die Daten übermittelt werden sollen und welche Mechanismen diese schützen, stehen wir dem Ganzen eher skeptisch gegenüber.“.

ICANN ist an die Empfehlungen der EWG nicht gebunden. Allerdings gibt sich die EWG selbstbewusst: man müsse den RDS vollständig übernehmen, jede Änderung würde die angestrebten Vorteile für das Internet-Ökosystem untergraben. Für Diskussionen anlässlich des bevorstehenden ICANN-Meetings in London ist also gesorgt.

Den 166-seitigen Bericht der „Expert Working Group on gTLD Directory Services“ finden Sie als .pdf zum Download unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/943

Eine kritische Stellungnahme von EWG-Mitglied Stephanie Perrin finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/944

Quelle: icann.org, eigene Recherche

IPO – US-REGISTRAR GODADDY GEHT AN DIE BÖRSE

Der weltweit grösste Domain-Registrar GoDaddy Inc. geht an die Börse: über die drei Banken Morgan Stanley, J.P. Morgan und Citigroup hat man das so genannte IPO („Initial Public Offering“) vorbereitet. Für GoDaddy ist es bereits der zweite Anlauf.

Im Jahr 1997 von Bob Parsons gegründet, ist GoDaddy mit aggressivem und teils sexuell anzüglichem Marketing rasch zur Nummer eins unter den Domain-Registraren aufgestiegen. Inzwischen verwaltet GoDaddy über 57 Millionen Domains, hat jedoch eine ebenso bewegte Geschichte hinter sich. Im Frühjahr 2006 wurden Berichte laut, wonach GoDaddy über die Investmentbank Lehman Brothers einen Börsengang vorbereitete; im August 2006 zog Parsons diese Pläne jedoch überraschend wieder zurück. Im Oktober 2010 meldete dann das Wall Street Journal, dass GoDaddy einen Käufer suche und Qatalyst Partners bereits mit der Suche beauftragt habe; selbst der Kaufpreis in einer Größenordnung von über einer Milliarde US-Dollar war Gegenstand öffentlicher Diskussion. Allerdings überlegte es sich Parsons wieder anders; wie man am 1. Juli 2011 offiziell bestätigte, wurde das Unternehmen nicht verkauft, sondern hat sich stattdessen mit KKR, Silver Lake und Technology Crossover Ventures drei Investoren an Bord geholt. Im Dezember 2011 schied Parsons dann als CEO aus; seit dem Jahr 2013 fungiert Blake Irving als CEO.

Die Beteiligung von Investoren könnte nun maßgeblich dazu beigetragen haben, dass GoDaddy am 9. Juni 2014 ein so genanntes „Registration Statement“ bei der Securities and Exchange Commission (SEC) eingereicht hat, der Kontrollaufsicht des Wertpapierhandels in den USA. Nur wenn die SEC ihr Einverständnis gibt, kann sich ein Unternehmen an der Börse listen lassen. Dem umfangreichen Antrag lässt sich entnehmen, dass GoDaddy 11,548 Millionen Kunden hat und im Jahr 2013 einen Umsatz von US$ 1,13 Milliarden erzielte; allerdings fuhr man dabei einen Verlust von US$ 199,9 Millionen ein. Vom Umsatz des Jahres 2013 entfielen US$ 672 Millionen auf Domains und weitere US$ 381 Millionen auf Hosting. Aktuell hält Parsons noch 28,1 Prozent aller Anteile; KKR sowie Silver Lake kommen (mittelbar) auf jeweils 28,0 Prozent. Der Gang an die Börse soll US$ 100 Millionen einspielen. Die Anzahl der angebotenen Aktien steht derzeit aber ebenso wenig fest wie die voraussichtliche Preisspanne, zu der die Aktien angeboten werden.

Das US-Wirtschaftsmagazin Forbes schätzte 2011 das Branchenumfeld als schwierig ein, zumal Vergleichsdaten fehlen. Kernproblem aller Registrare ist, dass die Einkaufspreise für die in den USA wichtigen .com- und .net-Domains durch die Verträge von ICANN mit VeriSign festgelegt sind, sich somit allein über den Preis wenig Wettbewerb machen lässt. Wie die neuen Domain-Endungen angenommen werden, lässt sich ebenfalls noch nicht verlässlich abschätzen.

Den Börsen-Anmeldeantrag von GoDaddy Inc. finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/945

Quelle: godaddy.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .ALLFINANZ, .NO UND .UK

Weniger Datenschutz bei .uk: auf Wunsch der britischen Registry Nominet können künftig nur Privatpersonen ihre WHOIS-Daten geheim halten. Derweil zieht die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG zwei nTLD-Bewerbungen zurück, während Norwegens .no liberal wird – hier unsere Kurznews.

Die in Frankfurt/Main ansässige Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG), mit rund 37.000 Vermögensberatern im Vertrieb von Finanzprodukten tätig, hat ihre Bewerbungen um die beiden nTLDs .allfinanzberatung und .allfinanzberater freiwillig zurückgezogen. Die Bewerberdatenbank von ICANN führt beide Anmeldungen bereits mit dem Status „withdrawn“. Gründe für den Rückzug wurden öffentlich bisher nicht bekannt. Die Bewerbung für die Endung .allfinanz ist dagegen weiter aktiv; angesichts ihrer Kürze wäre sie ohnehin weitaus praktikabler als die beiden anderen 17 bzw. 16 Zeichen langen Domain-Endungen. Eine freie, öffentliche Registrierung wird es unter der Adresse .allfinanz aber ebenfalls nicht geben; alle Domains sollen auf die DVAG selbst registriert werden. Gleichwohl würde im Streitfall sowohl die UDRP als auch das URS zur Anwendung kommen.

Die norwegische Domain-Verwaltung Norid hat erneut darauf hingewiesen, dass Privatpersonen mit Sitz in Norwegen seit dem 17. Juni 2014 um 10.00 Uhr vormittags ihre Domains künftig direkt unterhalb von .no registrieren können. Die bisherige Schranke in den Vergaberegeln, die den Unternehmen und Organisationen einen exklusiven Zugriff auf die kürzeren Domains sicherte, wurde ersatzlos gestrichen. Um eine gerechte Vergabe zu ermöglichen, sammelt Norid bis zum 18. Juni 2014 um 16.00 Uhr alle eingehenden Registrierungen ein; geht während dieses Zeitfensters mehr als eine Anmeldung für eine .no-Domain ein, entscheidet das Los. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann der bewährte „first come, first served“-Grundsatz. Andere Vorrechte etwa für Markeninhaber im Rahmen einer eigenen Sunrise-Period wird es nicht geben.

Die britische Domain-Verwaltung Nominet hat einschneidende Änderungen für die Veröffentlichung von WHOIS-Daten bei .uk-Domains beschlossen. Bisher war es über einen so genannten „optout“ möglich, die Kontaktdaten des Domain-Inhabers aus dem öffentlichen WHOIS zu entfernen. Künftig ist das nur noch für so genannte „non-trading individuals“ möglich, also bei Domains, die von natürlichen Personen zu privaten Zwecken gehalten werden. Unternehmen und Organisationen ist ein „opt-out“ daher in Zukunft nicht mehr möglich. Zudem scheidet ein privater Zweck schon dann aus, wenn über die Webseite „pay per click“-Werbung geschaltet ist; erfasst sind also nicht nur Domainer, sondern zum Beispiel auch kleine Werbebanner, mit denen die Kosten für das Hosting in geringem Umfang refinanziert werden sollen. Für den „opt-out“ müssen sich die berechtigten Domain-Inhaber an ihren Registrar wenden; auch der eigene Online-Account bei Nominet macht den Ausstieg möglich. Wer missbräuchlich von einem „opt-out“ Gebrauch macht, muss eine Beschwerde fürchten; ein Verlust der Domain droht jedoch nicht.

Weitere Informationen zu .no finden Sie unter:
> http://erdetledig.no/

Weitere Informationen zum „opt-out“ bei .uk finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/942

Quelle: icann.org, norid.no, ktetch.co.uk

OLG STUTTGART – ADR-URTEIL IST UNBEACHTLICH

Im Streit um eine .eu-Domain hatte das Landgericht Stuttgart im September 2013 auf eine Domain-Übertragung befunden, da bereits eine ADR-Entscheidung des Tschechischen Streitbeilegungsgerichts auf Übertragung vorlag, die das LG Stuttgart letztlich umsetzte. Der Kläger ging in Berufung und hatte vor dem OLG Stuttgart Erfolg: Aus Sicht des Gerichts ist die ADR-Entscheidung unbeachtlich.

Der Kläger ist seit April 2006 Inhaber einer .eu-Domain. Die Beklagte firmiert seit 2004 als AG mit gleichem Namen wie der Domain-Name, zudem ist sie Inhaberin einer gleich lautenden Wortmarke mit Priorität 2012 und einer gleich lautenden Wort/Bildmarke mit Priorität 2008. Die Beklagte forderte erfolglos den Kläger zur Übertragung der Domain auf. Im Juli 2012 leitete sie ein Alternative Dispute Resolution (ADR)-Verfahren ein. Das zuständige Streitbeilegungsgericht verfügte am 31. Oktober 2012 die Übertragung der Domain auf die Beklagte. Dagegen erhob der Kläger beim Landgericht Stuttgart Klage auf Feststellung, dass kein Übertragungsanspruch besteht. Die Beklagte erhob dagegen Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, die Domain auf sie zu übertragen, hilfsweise die Löschungserklärung gegenüber EURid abzugeben. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage zurück und gab der Widerklage statt (Urteil vom 26.09.2013, Az.: 17 O 1069/12). Daraufhin ging der Kläger in Berufung vor das Oberlandesgericht Stuttgart.

Das OLG Stuttgart gab dem Kläger nun Recht, er muss die Domain nicht auf die Beklagte übertragen. Zugleich bestätigte es den Hilfsantrag der Beklagten auf Abgabe der Löschungserklärung (Urteil vom 28.05.2014, Az.: 2 U 147/13). Im Rahmen seiner Entscheidung stimmte das OLG Stuttgart den Ausführungen des LG Stuttgart weitestgehend zu. Nur bei der Frage, ob die Übertragung der .eu-Domain verlangt werden könne, zeigt es sich anderer Ansicht. Das OLG Stuttgart betonte – unter Verweis auf die BGH-Entscheidung zu shell.de und zahlreiche Rechtsliteratur -, dass es den Übertragungsanspruch für Domains im deutschen Recht nicht gibt, sondern dass allenfalls ein Anspruch auf Löschung besteht. Das LG in Stuttgart hatte den Übertragungsanspruch der ADR-Entscheidung gelten lassen, da nach seiner Kenntnis für .eu-Domains, anders als für .de-Domains, kein Dispute möglich sei. Tatsächlich sehen die AGB für die Registrierung von .eu-Domains einen solchen aber vor. Über diesen hätte die Beklagte sicherstellen können, dass sie ihre Rechte wahrt, wenn sie gerichtlich gegen den Kläger vorgegangen wäre. Da der Kläger aber fristgerecht Feststellungsklage vor der deutschen Zivilgerichtsbarkeit erhoben habe, entfaltete die ADR-Entscheidung zu Gunsten der Beklagten keine Wirkung mehr. Vielmehr greife nunmehr das gesetzlich dafür vorgesehene Regelungsinstrumentarium mit seinem entsprechenden Anspruchssystem. Dies sieht einen Übertragungsanspruch nicht vor, weshalb die Berufung auf Feststellung, dass kein Übertragungsanspruch besteht, erfolgreich war. Allerdings war auch der hilfsweise Anspruch der Beklagten auf Löschungserklärung seitens des Klägers gegenüber der EURid erfolgreich.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart verdeutlicht die schwierige Konstellation, die man mit einer UDRP- oder ADR-Entscheidung in Deutschland herauf beschwört. Ob man aufgrund einer Streitbeilegungsentscheidung zu seiner Domain kommt, ist sehr fraglich. Das OLG Stuttgart sieht eine solche Entscheidung als verlängerten Arm der Domain-Verwaltung bei Fragen der Domain-Registrierung. Dieser Arm greift nicht, sobald die hiesige Zivilgerichtsbarkeit mit der Sache beauftragt ist. Rechteinhaber müssen sich zukünftig fragen, ob sie den Weg über die UDRP oder ADR nehmen, wenn sie sich zuletzt doch vor Zivilgerichten behaupten müssen. Solange Domain-Verwaltungen die Möglichkeiten des Dispute und eines Streitbeilegungsverfahrens vorsehen, wie EURid, ist es wohl geboten, einen Dispute einzureichen und sich dann an die Zivilgerichte zu wenden, ohne den Umweg über das Streitbeilegungsverfahren.

Das Urteil des OLG Stuttgart findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/946

Informationen zum Urteil des LG Stuttgart finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/947

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: kpw-law.de, eigene Recherche

BUCHTIPP – „SOCIAL MEDIA MARKETING & RECHT“

Zwei Jahre nach Vorlage des O’Reilly-Buches „Social Media Marketing & Recht“ legt Rechtsanwalt Thomas Schwenke die zweite Auflage vor. Optisch hat sich wenig verändert, inhaltlich ist aber einiges ergänzt und auf den neuesten Stand gebracht.

Dieses Mal hat uns der Verlag mit der konventionellen Version des Buches versorgt, das mit seinen 616 Seiten, knapp über einem Kilo Gewicht und einer Dicke von 3,5 cm im Format 23 cm mal 17,5 cm für EUR 34,90 zu haben ist. Die digitale Version gibt es schon für EUR 28,00 und dürfte ein paar Megabyte mehr aufweisen als noch die 1. Auflage mit ihren 54 MB. Rechtsanwalt Thomas Schwenke hat die klare und folgerichtige Gliederung beibehalten. Nach dem Vorwort und der Einleitung werden Themen wie rechtliche Anforderungen, Einrichten der Social Media-Präsenzen (unter anderem Fragen zum Impressum und zur Datenschutzerklärung), Verwendung von Medien (Bilder, Videos und Texte), Fragen zu Lizenzen und Markenrecht, Differenzierung von Meinungen, Tatsachen und Werbeaussagen und weitere Themen ausführlich abgehandelt. Die einzelnen Kapitel und Abschnitte weisen jeweils auch eingängige und leicht verständlich dargestellte Tipps, Warnungen, Beispielsfälle und Checklisten für jede bekannte Socia-Media Form auf, die unabdingbare Hilfe sind, das Gelesene nochmals zu rekapitulieren, zu vertiefen und die Gestaltung der eigenen Auftritte entsprechend zu kontrollieren. Das Buch schließt mit Mustern für Gewinnspiele sowie Social-Media Guidelines, einem Glossar und einem wunderbar umfassenden Index.

An einigen Punkten wurden Text und Bebilderung gekürzt, etwa beim Kapitel Gewinnspiele, auch um Platz zu schaffen für ergänzende Ausführungen. So geht der Autor zum Beispiel bei den allgemeinen rechtlichen Anforderungen auf Stolperfallen bei Social-Media Lösungen in Unternehmen ein, baut die Frage der Nutzungsbedingungen auf AGB und Community-Richtlinen aus und vertieft ferner die unterschiedlichen, teilweise untersagten Nutzungsarten von Stockarchiven und die Bedeutung von unterschiedlichen Lizenzen ein. Selbstverständlich wird auch das Leistungsschutzrecht der Verlage an verschiedenen Stellen gewürdigt. Sehr schön ist auch der ergänzende Abschnitt im Monitoring-Kapitel, der sich näher mit der Nutzung von Social Media für die Recherche bei Bewerbungen, über zukünftige Mitarbeiter, aber auch zu aktuellen Mitarbeitern und die Probleme, die mit so gesammelten Daten einhergehen können, beschäftigt.

An unserer Bewertung dieses wichtigen und hilfreichen Handbuchs zum Social-Media Recht von Rechtsanwalt Thomas Schwenke ändert sich nichts: Das Buch ist leicht verständlich geschrieben und übersichtlich gestaltet. Die Themen sind umfassend und doch konzise besprochen. Das Problem, das mit einem solch dicken Buch einhergeht, ist leider, dass das Rechtsfeld zu umfassend und komplex ist und vielen Lesern der Stoff zu umfangreich sein dürfte, als dass sie sich damit wirklich befassen. Doch sei die Lektüre jedem Sozial Media-Verantwortlichen dringend anempfohlen, um möglichen rechtlichen Verstößen zuvorzukommen, die deutlich höhere Kosten verursachen können als mit dem Kauf und eingehender Beschäftigung mit dem Buch entstehen.

Social Media Marketing Recht Thomas Schwenke
O’Reilly, Köln, 2. Auflage März 2014 ISBN 978-3-95561-590-1
616 Seiten, broschiert
EUR 34,90

eBook-Format: PDF
EUR 28,-

> http://www.oreilly.de/catalog/smmrecht2ger/
> http://rechtsanwalt-schwenke.de

Quelle: eigene Recherche

SUZIES.COM – SUSI SUCHT STROLCH FÜR US$ 62.050,-

Die vergangene Domain-Handelswoche erwies sich, blickt man auf das erste Halbjahr zurück, als eine der schwächsten überhaupt. Diesmal gab es gar kein sechsstelliges Ergebnis; der teuerste Domain-Namen, suzies.com, erzielte lediglich US$ 62.050,- (ca. EUR 45.963,-).

Die Endung .com lag wie so oft vorne, aber hängte andere Endungen nicht wie sonst ab: suzies.com erzielte US$ 62.050,- (ca. EUR 45.963,-) und die zweitteuerste tolo.com, die an ein Social Media-Beratungsunternehmen im Nordwesten der USA ging, war mit US$ 40.250,- (ca. EUR 29.815,-) dabei. Die sonstigen generischen Endungen fanden mit scroogle.org zu einem Preis von US$ 17.100,- (ca. EUR 12.667,-) immerhin ein achtbares Ergebnis.

Unter den Länderendungen erwies sich, nach längerer Pause, das Kürzel .co.uk als Favorit: companyshop.co.uk erzielte runde GBP 10.000,- (ca. EUR 12.521,-), deren Second Level Pendant companyshop.uk noch nicht registriert ist. Gleiches gilt für alle .uk-Domains, die einen neuen Inhaber gefunden haben. Möglicherweise hat sich noch nicht herumgesprochen, dass man ab sofort auch die identische Domains auf der zweiten Ebene bevorrechtigt registrieren darf. Die deutsche Endung war mit zwei, eher schwachen Domains vertreten.

Zwei neue Domain-Endungen waren vertreten: 30a.rentals erzielte US$ 1.584,- (ca. EUR 1.173,-), und security.ninja US$ 1.525,- (ca. EUR 1.130,-). Und schließlich fand eine .info-Domain, clarus.info, zum Preis von EUR 2.000,- einen neuen Inhaber. Die Domain-Handelswoche war damit, wie schon angedeutet, eine der schwächsten des Jahres.

Länderendungen
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companyshop.co.uk – GBP 10.000,- (ca. EUR 12.521,-)
febe.co.uk – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.382,-)
circles.co.uk – GBP 3.200,- (ca. EUR 4.007,-)
mercuryholidays.co.uk – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.704,-)

casinos.com.br – EUR 10.000,-
charlie.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.704,-)
spt.at – EUR 2.899,-
whizz.com.au – AUD 3.349,- (ca. EUR 2.325,-)
dnde.de – EUR 2.222,-
paper.com.au – AUD 3.145,- (ca. EUR 2.183,-)
aethiopien.ch – EUR 2.010,-
goodgame.si – EUR 1.999,-
sebamed.it – EUR 1.999,-
string.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.852,-)
acroyoga.se – EUR 1.840,-
fermon.eu – EUR 1.799,-
sexgeschichten.at – EUR 1.768,-
tabletennis.com.au – AUD 2.449,- (ca. EUR 1.700,-)
agence360.fr – EUR 1.600,-
e-liquid.ru – EUR 1.600,-
luciana.de – EUR 1.600,-

Neue Endungen
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30a.rentals – US$ 1.584,- (ca. EUR 1.173,-)
security.ninja – US$ 1.525,- (ca. EUR 1.130,-)

Generische Endungen
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clarus.info – EUR 2.000,-

scroogle.org – US$ 17.100,- (ca. EUR 12.667,-)
population.org – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.444,-)
011.net – US$ 5.800,- (ca. EUR 4.296,-)
purps.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.704,-)
iepa.org – US$ 3.749,- (ca. EUR 2.777,-)
smtp.net – US$ 3.550,- (ca. EUR 2.630,-)
citizensfirst.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.593,-)
classmate.net – US$ 3.050,- (ca. EUR 2.259,-)
ngorongorocrater.org – US$ 3.050,- (ca. EUR 2.259,-)
radiate.org – US$ 2.940,- (ca. EUR 2.178,-)
mymail.org – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.074,-)
tabacco.org – EUR 2.015,-
opportunityequation.org – US$ 2.176,- (ca. EUR 1.612,-)
nonationaldebt.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.481,-)
punkt.org – US$ 1.577,- (ca. EUR 1.168,-)
madisoncountylibrary.org – US$ 1.275,- (ca. EUR 944,-)
organizersdb.org – US$ 1.125,- (ca. EUR 833,-)

.com
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suzies.com – US$ 62.050,- (ca. EUR 45.963,-)
tolo.com – US$ 40.250,- (ca. EUR 29.815,-)
interracialporn.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 17.778,-)
puzzlerings.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.333,-)
flyaway.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.111,-)
cloudmasters.com – EUR 8.800,-
princesspictures.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 8.148,-)
gqg.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 7.407,-)
slimbeauty.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 7.407,-)
homechef.com – US$ 9.850,- (ca. EUR 7.296,-)
duckworld.com – EUR 7.000,-
polycoat.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 6.667,-)
wpy.com – US$ 8.600,- (ca. EUR 6.370,-)
fitnessgenius.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.926,-)
karbolyn.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.926,-)
mercuryholidays.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.556,-)
discountchemist.com – US$ 7.029,- (ca. EUR 5.207,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

WIPO – UDRP-WORKSHOP IM NOVEMBER 2014

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) veranstaltet im Dezember 2014 in Genf (Schweiz) ihren jährlichen Fortgeschrittenen-Workshop zum Domain Name Dispute Verfahren.

Bisher befindet sich die Veranstaltung noch in der Planungsphase. Der „Workshop on Domain Name Dispute Resolution: Update on Precedent and Practice“ soll demnach am 04. und 05. Dezember 2014 stattfinden. Der Schwerpunkt des Workshops liegt auf den sich abzeichnenden Trends aktueller UDRP-Entscheidungen unter Berücksichtigung der wichtigsten materiellen und prozessualen Fragen. Der Workshop richtet sich folglich auch an Registrare und an die Länderdomain-Verwaltungen, die ihrerseits die UDRP zur Konfliktlösung unter der von ihnen verwalteten Endung gewählt haben; mit diesem Workshop wird das Wissen über UDRP-Entscheidungen vertieft. Aber auch die neuesten Entwicklungen bei WIPO werden beleuchtet, insbesondere neue Rechtsschutzverfahren wie das Post-Delegation Dispute Resolution Procedure, das im Zusammenhang mit der Einführung neuer Domain-Endungen entstanden sind. Als Referenten sind erfahrene WIPO-UDRP Panelisten und langjährige WIPO-Mitarbeiter angekündigt. Der Workshop umfasst auch praktische Übungen, die hinterher besprochen werden.

Weitere Informationen zum WIPO-UDRP „Workshop on Domain Name Dispute Resolution: Update on Precedent and Practice“, der für den 04. und 05. Dezember 2014 geplant, ist finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/948

Quelle: wipo.int

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