Domain-Newsletter

Ausgabe #720 – 12. Juni 2014

Themen: EU-Kommission – Vorratsdaten liegen auf Eis | Statistik – künstliches Wachstum bei .xyz | TLDs – News von .delmonte, .info und .wed | .uk – Stephen Fry erhält erste Kurzdomain | UDRP – spritziges Reverse Domain Name Hijacking | sex.xxx – die teuerste non-.com-Domain der Welt | Berlin – Telemedicus-Konferenz zur Überwachung

EU-KOMMISSION – VORRATSDATEN LIEGEN AUF EIS

Der EuGH hat gesprochen und die EU-Kommission knickt ein: nach einer Meldung der Tageszeitung „Die Welt“ will die EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström in absehbarer Zeit die Vorratsdatenspeicherung in Europa nicht neu regeln.

Am 08. April 2014 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten für unwirksam erklärt. Die Richtlinie sah vor, dass die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder die Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes die Verkehrs- und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind, auf Vorrat speichern müssen. Darin sah der EuGH einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Der Eingriff war jedoch nicht gerechtfertigt, da es der Richtlinie an Bestimmungen mangele, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt. So kritisierte der EuGH zum Beispiel, dass sich die Richtlinie auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen. Sie sieht auch kein objektives Kriterium vor, das es ermöglicht, den Zugang der Behörden zu den Daten und deren Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die als so schwerwiegend angesehen werden können, dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen. Garantien für einen Schutz vor Missbrauchsrisiken vermisste der EuGH ebenfalls.

Diesen Argumenten kann sich auch die EU-Kommission nicht verschließen. Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, eine neue, den Vorgaben des EuGH entsprechende Richtlinie zu erlassen. Doch davon will die zuständige EU-Innenkommissarin Malmström erst einmal nichts wissen. „Ich werde nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes keinen neuen Gesetzentwurf mehr zur Vorratsdatenspeicherung vorlegen“, erklärte sie in einem Interview mit der „Welt“. Gänzlich ausschließen wollte sie einen solchen Schritt nicht, knüpfte ihn jedoch an eine Bedingung: „Wenn es überhaupt noch irgendwann zu einer neuen EU-Richtlinie kommen sollte, dann erst, wenn die Gesetzgebung zum Datenschutz verabschiedet ist“. Die so genannte Datenschutz-Grundverordnung, mit der die Regeln für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen EU-weit vereinheitlicht werden soll, steckt allerdings in den Verhandlungen fest. Auf dem informellen Justiz- und Innenministerrat in Athen im Januar 2014 haben sich die Europäische Kommission, die aktuelle griechische Ratspräsidentschaft und die zukünftige italienische Ratspräsidentschaft auf einen Zeitplan für die Trilogverhandlungen ab Sommer 2014 geeinigt.

Für Deutschland schloss Justizminister Heiko Maas einen nationalen Alleingang aus. „Bevor nicht eine europäische Richtlinie vorliegt, werden wir in Deutschland kein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vorlegen“, so Maas im Interview mit dem Nachrichtenmagazin „Spiegel“. „Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs geht noch über die Entscheidung des Verfassungsgerichts hinaus, so dass ich mir neue Pläne für eine völlig anlasslose Speicherung von Daten nur schwer vorstellen kann.“

Das Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/938

Den Vorschlag für die Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/939

Quelle: welt.de, spiegel.de, janalbrecht.eu

STATISTIK – KÜNSTLICHES WACHSTUM BEI .XYZ

Die Einführung neuer Top Level Domains hat ihren ersten statistischen Skandal: nach Presseberichten hat der US-Registrar Network Solutions die Zahlen für .xyz durch Kundenanmeldungen in die Höhe getrieben.

Eine Million Domains im ersten Jahr – mit Sprüchen geizte Daniel Negari, Gründer und CEO von XYZ.COM LLC, nicht. Per Blogeintrag verkündete er, keine Sekunde daran zu zweifeln, dass .xyz die grösste und am schnellsten wachsende neue gTLD sein wird. Und tatsächlich: knapp 15.000 Domains in der ersten Stunde der Live-Registrierung und 31.126 Domains nach 24 Stunden setzten ein kräftiges Ausrufezeichen. Will man die Million wie geplant erreichen, müsste .xyz „nur“ rund 2.700 Domains täglich unter die Nutzer bringen. Doch der Hype um .xyz war offenbar nur ein künstlicher: nach übereinstimmenden Berichten von Domain-Bloggern gehen etwa 75 Prozent der Registrierungen auf den US-Registrar Network Solutions zurück, der schlicht zahlreichen Inhabern einer .com-Domain das passende .xyz-Pendant kurzerhand ohne zusätzliche Gebühren für das erste Jahr als „complimentary domain“ ins Portfolio geschoben hat; wer kein Interesse hatte, musste gar ausdrücklich erklären, an der Aktion nicht teilnehmen zu wollen. Um verlässliche Zahlen für .xyz zu erhalten, müssen wir daher mindestens ein Jahr abwarten, wenn sich die Kunden entscheiden, ob sie die Domain gegen Zahlung der Gebühren behalten.

Wer die Entwicklungen bei den neuen Top Level Domains tagesaktuell verfolgen möchte, dem steht neben ntldstats.com seit wenigen Tagen mit namestat.org ein neuer Service zur Verfügung. Auch dieser Anbieter wertet unter anderem die Daten von ICANN, IANA, dem Centralized Zone Data Service (CZDS) und nicht zuletzt der Root Zone selbst aus, um täglich frisches Zahlenmaterial liefern zu können. Demnach führt derzeit .xyz (bei den obigen Einschränkungen) mit über 80.000 Domains vor .ninja mit knapp 70.000 Domains; auf Platz drei folgt .guru mit rund 60.000 Domains. Bei ntldstats.com hat man dazu übrigens eine nette Statistik parat: Domain Administrator North Sound Names hat allein 43.177 Domains unter neuer Endung registriert. Auf Platz drei hat es demnach Mario Warnatsch von BFB BestMedia4-Berlin GmbH geschafft; auf sein Konto sollen 5.007 neue Adressen gehen. Insgesamt hat die Zahl der Registrierungen unter den neuen Domain-Endungen Anfang Juni 2014 die Marke von einer Million geknackt.

Nicht ganz vergessen wollen wir die ccTLDs. Nach Angaben der spanischen Red.es, der Registry für die Länderendung .es, waren im April 2014 exakt 3.451.863 Domain-Namen in Spanien auf Unternehmen und Einzelpersonen registriert. 50,04 Prozent davon entfallen auf .es, auf .com weitere 35,29 Prozent. Ebenso gefragt sind .net (4,61 Prozent), .org (3,13 Prozent), .eu (3,09 Prozent), .cat (2,17 Prozent), .info (1,28 Prozent) und .biz (0,38 Prozent).

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 15.728.436 – (Vergleich zum Vormonat: + 16.794)
.at – 1.237.851 – (Vergleich zum Vormonat: + 2.840)
.com – 113.401.885 – (Vergleich zum Vormonat: + 144.769)
.net – 15.182.970 – (Vergleich zum Vormonat: + 8.835)
.org – 10.465.914 – (Vergleich zum Vormonat: – 7.393)
.info – 5.820.443 – (Vergleich zum Vormonat: – 55.917)
.biz – 2.669.280 – (Vergleich zum Vormonat: + 668)
.us – 1.846.409 – (Vergleich zum Vormonat: – 625)

(Stand 1. Juni 2014)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: domainnamewire.com, thedomains.com, domainpulse.com

TLDS – NEWS VON .DELMONTE, .INFO UND .WED

Mehr Auswahl für die Hochzeitspaare dieser Welt: der Verwalter von .wed hat bei ICANN die Einführung von etwa 11.000 Subdomains beantragt. Derweil findet der Streit um .delmonte seine Fortsetzung vor einem US-Berufungsgericht, während Afilias bei der chinesischen Variante von .info leer ausgeht – hier unsere Kurznews.

Der Streit zwischen der in Delaware ansässigen Del Monte Corporation (DMC) und der Del Monte International GmbH (DMI) aus Monaco geht in die nächste Runde: im Streit um die Top Level Domain .delmonte hat sich DMI nun in einem Berufungsverfahren an den „U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit“ mit Sitz in San Francisco gewandt. Ursprünglich hatte sich DMI um eine Zuteilung von .delmonte bei ICANN beworben. In einem Verfahren nach der Legal Rights Objection vor der World Intellectual Property Organization hatte DMC jedoch mit Erfolg geltend gemacht, dass der Verkehr hinter .delmonte eher DMC als DMI vermutet, zumal letztere die Marke nur aufgrund von Lizenzverträgen nutzt. Eine Klage von DMI gegen die WIPO-Entscheidung vor dem „United States District Court for the Central District of California“ wurde im Februar 2014 abgewiesen und blieb erfolglos. Nunmehr muss der Court of Appeals als Appellationsgericht über das weitere Schicksal von .delmonte entscheiden. Sollte er die bisherigen Urteile bestätigen, müsste die Community wohl endgültig auf .delmonte verzichten – DMC selbst hatte sich um die Endung nicht beworben.

Die erste „auction of last resort“ ist beendet und hat mit Beijing Tele-info Network Technology Co. Ltd. einen überraschenden Gewinner: im Wettstreit um eine internationalisierte chinesische Variante von .info konnte man sich gegen die .info-Registry Afilias Ltd. durchsetzen. Wie ICANN bekanntgab, reichten Beijing Tele-info bereits US$ 600.000,-, um den Zuschlag zu erhalten; bei den bisher veranstalteten privaten Auktionen waren Preise von über US$ 1 Mio. dagegen die Regel. Warum Afilias offenbar nicht bereit war, deutlich mehr zu bezahlen, lässt sich bestenfalls spekulieren; zum einen gelten internationalisierte TLDs noch als die Stiefkinder des Domain Name Systems, zum anderen mag es sich um keine wörtliche Übersetzung von .info ins Chinesische handeln. ICANN dürfte es egal sein; der Auktionserlös fließt in einen speziellen Fond, über dessen Verwendung aktuell noch nicht entschieden wurde. Und er wird noch kräftig gefüllt: die beiden nächsten „auction of last resort“ fanden bzw. finden am 9. und am 22. Juni 2014 statt.

Atgron Inc., in Hyattsville (US-Bundesstaat Maryland) ansässige Registry der neuen Top Level Domain .wed, hat bei ICANN um die Erlaubnis gebeten, Third Level Domains zu verkaufen. Trotz des Trends zu kurzen und damit attraktiven Domains beabsichtigt Atgron, Domains unter einer von etwa 11.000 Subdomains anzubieten, darunter Adressen wie .church.wed, .honeymoon.wed, .blumen.wed, .austragungsort.wed, .schmuck.wed, .kirche.wed, .einladungen.wed und flitterwochen.wed. Damit möchte Atgron die unternehmenseigene Mission einer Domain-Endung für Hochzeitspaare weltweit konkretisieren. Die Top Level Domain .wed ist dabei „open“ und „unrestricted“, steht also grundsätzlich jedermann zur Registrierung offen. ICANN hat bereits signalisiert, dem Antrag stattgeben zu wollen; vorerst erhält jedoch die Öffentlichkeit noch bis zum 9. Juli 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Weitere Informationen zu ersten „auction of last resort“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/937

Quelle: domainnamewire.com, icann.org

.UK – STEPHEN FRY ERHÄLT ERSTE KURZDOMAIN

Zu Beginn diesen Jahres gab die britische Registry Nominet bekannt, dass die Registrierung von Internetadressen direkt unterhalb der Top Level Domain .uk ab dem 10. Juni 2014 möglich sein wird. Die erste .uk-Domain erhielt an genau diesem Datum der Autor, Schauspieler und Technologievorreiter Stephen Fry.

„Man möchte meinen, es sind ja lediglich drei Tastaturtipps“, schreibt der viel begabte Entertainer Stephen Fry auf seiner Webseite, die seit 10. Juni 2014 unter stephenfry.uk abrufbar ist und damit das Label „Stephen Fry is the first to have made the swizch.“ trägt, „doch diese drei Tipps für „.co“ summieren sich auf und sind seit 20 Jahren ein öffentliches Ärgernis.“ Alle anderen, .de, .fr, .it, .za und so weiter, konnten es all die Jahre besser, stellt Fry weiter fest, doch nun sei der Verdruss der Briten vorbei: endlich können Domains direkt unter .uk registriert werden. Stephen Fry, der lange Jahre mit Autor Douglas Adams (Per Anhalter durch die Galaxis) im freundschaftlichen Clinch darüber lag, wer von beiden seinerzeit den ersten Apple-MacIntosh Rechner in Großbritannien sein Eigen nannte, zeigt auch bei .uk den Willen, erster zu sein. Sein Blog zog er komplett von stephenfry.com auf stephenfry.uk um, und die Domain stephenfry.com leitet jetzt auf stephenfry.uk weiter. Am Aussehen des Blogs hat sich nichts getan; doch das Projekt wird Stephen Fry in Angriff nehmen, sobald er wieder weniger Verpflichtungen hat.

Damit ist der lange Weg von Nominet hin zu einer Second Level Domain für jedermann beschritten. Statt auf eine Subdomain unter .co.uk oder .org.uk ausweichen zu müssen, stehen jetzt Domain auch direkt unter .uk zur Verfügung, wie eben stephenfry.uk. Alle bisherigen Registrierungen bleiben bestehen. Wer bereits Inhaber einer .uk-Domain ist, profitiert zudem von einigen Sonderregeln: Inhaber einer vor dem 29. Oktober 2013 registrierten .co.uk-Domain erhalten zum Beispiel das Recht des Erstzugriffs auf das kurze .uk-Pendant; für andere Subdomains wie .org.uk gilt dieses Vorrecht jedoch nur, wenn die .co.uk-Variante nicht bereits vergeben ist. Hinweise, wem das Vorrecht zusteht, finden sich im WHOIS-Eintrag. Das Vorrecht ist auf die Dauer von fünf Jahren befristet, kann jederzeit ausgeübt werden und ist an die Domain, nicht an den Inhaber gebunden, so dass es im Fall des Verkaufs auf den Käufer mit übergeht. Parallel hat Nominet unter der Domain dotuklaunch.co.uk eine eigene Kampagnen-Webiste gestartet, in der sich weitere Hinweise zu den Änderungen finden.

Weitere Informationen zum .uk-Launch unter:
> http://www.dotuklaunch.co.uk

Stephen Frys Blog finden Sie unter:
> http://stephenfry.uk

DotUK-Domains können Sie beispielsweise beim Starnberger Domain-Registrar united-domains.de registrieren, zu dessen Projekten domain-recht.de und der Domain-Newsletter zählen:
> https://www.united-domains.de/uk-domain/

Quelle: stephenfry.uk, domainincite.com, eigene Recherchen

UDRP – SPRITZIGES REVERSE DOMAIN NAME HIJACKING

Im Streit um den Domain-Namen spritzer.com versuchte ein malaysischer Markeninhaber sich vor einem WIPO-Panel gegen einen Domain-Investoren mit faulen Tricks durchzusetzen. Das Panel erkannte allerdings auf Reverse Domain Name Hijacking.

Antragstellerin ist eine malaysische Unternehmung, die schon seit 1988 Inhaberin der malaysischen Marke „SPRITZER“ ist, die seit 1994 auch in Brunei registriert ist. Antragsgegner ist ein US-amerikanischer Domain-Investor, der Inhaber zahlreicher generischer Domains ist, darunter auch spritzer.com, die er im Jahre 1998 registrierte und die zu einer Link-Seite auflöst. Die Antragstellerin wandte sich an die WIPO und stieß ein UDRP-Verfahren an. Sie sieht sich durch den Antragsgegner in ihren Rechten verletzt und trägt vor, er nutze ihre populäre Marke aus, versuche ihr Geschäft zu zerstören und habe die Domain registriert, damit sie selbst diese nicht registrieren könne. Der Antragsgegner, dem auch tea.com, winecooler.com und chiller.com gehören, beruft sich darauf, dass die Domain generisch sei und wies darauf hin, dass die Antragstellerin vergeblich versuchte, ihre Marke in den USA zu registrieren. Das Markenamt wies die Anmeldung jeweils zurück, da der Begriff „Spritzer“ der allgemeine Begriff für jede Form eines alkoholischen Getränks mit kohlensäurehaltigem Wasser und folglich freihaltebedürftig ist. Schließlich verwies er auf den Zeitablauf von 16 Jahren, ehe die Antragstellerin auf die Registrierung von spritzer.com reagierte.

Das aus drei Fachleuten bestehende Panel wies den Antrag der Antragstellerin zurück und kam zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking handele (Decision Nr. D2014-0557 vom 29.05.2014). Zunächst stellte das Panel fest, dass tatsächlich die Marke der Antragstellerin und die Domain des Antragsgegners identisch sind. Bei der Frage der Berechtigung und etwaiger Rechte des Antragsgegners an dem Begriff lieferte die Antragstellerin einen Anscheinsbeweis, indem sie vortrug, der Antragsgegner sei unter spritzer.com nicht bekannt; auch sei nicht ersichtlich, das er in Verbindung mit einer Marke „SPRITZER“ stehe und sei von Seiten der Antragstellerin nicht zur Nutzung des Begriffs oder der Marke legitimiert. Der Antragsgegner hinwieder gab darauf ausreichend Antwort, doch ging das Panel nicht näher auf diese Frage ein, sondern klärte die Rechtslage beim Tatbestandsmerkmal Bösgläubigkeit. Spätestens hier scheitere, so das Panel, der Vortrag der Antragstellerin: es gäbe keine Anzeichen, die für Bösgläubigkeit auf Seiten des Antragsgegners bei der Registrierung und Nutzung der Domain hinweisen. Der Antragsgegner ist seit vielen Jahren Inhaber der Domain und nutze sie. Dass ein Fall des Cybersquattings vorliegt, ist nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ersichtlich. Vielmehr stelle es sich für das Panel so dar, dass es das Geschäft des Antragsgegners ist, generische Domain-Namen zu registrieren und zu nutzen. Und genau das sei kein Hinweis auf Bösgläubigkeit. Vielmehr stütze das den Vortrag des Antragsgegners, wonach er nichts von der Antragstellerin und ihrer Marke wusste. Zudem nutzt er spritzer.com, ohne jeden Bezug zur Antragstellerin herzustellen. Sie selbst habe vorgetragen, dass die Links auf der Webseite auf irrelvante Produkte und Dienstleistungen weisen. Schließlich sei auch nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die Domain der Antragstellerin zum Kauf angeboten habe. Damit war der Antrag auf Übertragung der Domain spritzer.com zurückzuweisen.

An dieser Stelle machte das Panel einen Schwenk und prüfte von sich aus, unter Bezugnahme auf § 15(e) der UDRP, ob nicht ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliege. Dazu sah sich das Panel verpflichtet, nachdem es annehmen musste, dass der Antrag bösgläubig gestellt worden war. Es bedürfe da nicht eines Antrags des Verfahrensgegners. In einem rein schriftlichen Verfahren ist es wichtig, dass die Parteien alle wahren Fakten auf den Tisch legen. Die Parteien geben mit Einreichung ihrer Anträge eine entsprechende Versicherung („certificate of truth“) ab. Die Antragstellerin hatte allerdings verschwiegen, dass „Spritzer“ ein generischer Begriff für alkoholischen Getränke versetzt mit kohlensäurehaltigem Wasser ist, und dass ihre Versuche, eine entsprechende US-Marke einzutragen, mehrfach genau aus diesem Grunde scheiterten. Aufgrund dessen wusste die Antragstellerin, dass ihr Antrag scheitern würde, soweit der Domain-Inhaber diesem entgegentreten würde. Mithin ging sie mit bösen Absichten in das Verfahren, und der Hoffnung, der Antragsgegner werde sich zu dem Verfahren nicht melden. Dieser Umstand reicht bereits für die Annahme des Reverse Domain Name Hijacking aus. Ein weiterer Umstand komme aber hinzu: Bei Einlegen des Antrags wusste die Antragstellerin, dass ihr Wahrheitszertifikat falsch war. Damit lag aus Sicht des Panel ein Reverse Domain Name Hijacking seitens der Antragstellerin vor.

Die Entscheidung der WIPO zeigt, dass man auch als Markeninhaber nicht immer erfolgreich gegen Domain-Inhaber vorgehen kann. Es zeigt zudem, dass sich faule Tricks, um sich eine Domain zu erstreiten, auf die man tatsächlich auch als Markeninhaber kein Recht hat, sich nicht auszahlen.

Die Entscheidung der WIPO, die bei WIPO noch nicht online geschaltet ist, finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/940

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: domainnewswire.com

SEX.XXX – DIE TEUERSTE NON-.COM-DOMAIN DER WELT

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte nicht nur den US$ 3 Mio.-Deal mit sex.xxx, sondern noch zahlreiche weitere hochpreisige Domain-Verkäufe unter .com, so dass sie als eine der besten des Jahres bisher abschneidet.

Der spektakuläre sex.xxx-Deal über satte US$ 3.000.000,- (ca. EUR 2.205.882,-), den wir vergangene Woche besprochen haben, sei nochmals erwähnt: sex.xxx ist derzeit die drittteuerste Domain des Jahres. Doch neben dieser gab es drei Verkäufe im sechsstelligen Dollar-Bereich, mit unter anderem datacenter.com für US$ 500.000,- (ca. EUR 367.647,-), die damit auf Platz 10 der Jahresbestenliste steht, und lk.com für US$ 287.500,- (ca. EUR 211.397,-), die sich locker auf Platz 14 schob. Daneben sehen die sonstigen generischen Endungen schwach aus. Immerhin lieferte .org mit smart.org für US$ 20.125,- (ca. EUR 14.798,-) eine Zahl deutlich im fünfstelligen Bereich, was bei dieser Endung wie bei .net nicht so oft vorkommt.

Unter den Länderendungen tat sich .tv (Tuvalu) mit moda.tv zum Preis von US$ 30.000,- (ca. EUR 22.059,-) hervor. Das zweitbeste Ergebnis erzielte eine australische Domain, southerncross.com.au, zum Preis von AUD 11.049,- (ca. EUR 7.557,-), die allerdings nicht allein kam. Die deutsche Endung .de glänzte mit zweitbank.de für EUR 7.500,- und fünf weiteren erwähnenswerten Verkäufen. Die nTLD .berlin setzte ein Zeichen für den Handel mit Domains unter den neuen Endungen: der Käufer legte für jobboerse.berlin sehr stolze EUR 8.000,- hin. Alles in allem war die Domain-Handelswoche sehr erfolgreich.

Länderendungen
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moda.tv – US$ 30.000,- (ca. EUR 22.059,-)

southerncross.com.au – AUD 11.049,- (ca. EUR 7.557,-)
photobooth.com.au – AUD 6.109,- (ca. EUR 4.178,-)
360degrees.com.au – AUD 3.894,- (ca. EUR 2.663,-)
bellbird.com.au – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.426,-)

zweitbank.de – EUR 7.500,-
rueckenschmerz.de – EUR 3.500,-
angstzustaende.de – EUR 3.000,-
fkkclub.de – EUR 2.600,-
fkk-club.de – EUR 2.600,-
travely.de – EUR 2.580,-

bcube.it – EUR 6.832,-
watchmovie.to – US$ 8.650,- (ca. EUR 6.360,-)
pock.et – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.515,-)
sena.com.br – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.147,-)
recargas.es – EUR 4.990,-
xxx.com.ar – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.412,-)
candl.es – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.309,-)
voc.al – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.676,-)
cider.co.uk – GBP 2.679,- (ca. EUR 3.304,-)
1588.cc – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.088,-)
blizz.no – EUR 3.000,-
ggi.eu – EUR 3.000,-
bubble.fr – EUR 2.900,-
turnaround.co.uk – GBP 2.253,- (ca. EUR 2.774,-)
uex.eu – EUR 2.750,-
shopstar.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.462,-)
feature.co – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.353,-)
arrow.co – US$ 3.150,- (ca. EUR 2.316,-)
casaloma.ca – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.206,-)
different.co.za – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.206,-)
empire.in – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.206,-)
online-casinos.me – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.206,-)

Neue Endungen
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jobboerse.berlin – EUR 8.000,-

Generische Endungen
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sex.xxx – US$ 3.000.000,- (ca. EUR 2.205.882,-)

888.asia – US$ 3.888,- (ca. EUR 2.859,-)
pe.asia – US$ 1.900,- (ca. EUR 1.397,-)

smart.org – US$ 20.125,- (ca. EUR 14.798,-)
bid.net – US$ 8.900,- (ca. EUR 6.544,-)
bcy.net – US$ 7.888,- (ca. EUR 5.800,-)
9595.net – US$ 3.700,- (ca. EUR 2.721,-)
quina.org – US$ 3.688,- (ca. EUR 2.712,-)
babysitters.org – US$ 3.450,- (ca. EUR 2.537,-)
callcenter.net – US$ 3.355,- (ca. EUR 2.467,-)
betterbody.org – US$ 2.588,- (ca. EUR 1.903,-)
nutrinsic.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.838,-)
womenshealthsantafe.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.838,-)
wwe.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.838,-)
endinghunger.org – US$ 2.450,- (ca. EUR 1.801,-)
9666.net – US$ 2.388,- (ca. EUR 1.756,-)
mindswap.org – US$ 2.300,- (ca. EUR 1.691,-)
josiahmacyfoundation.org – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.618,-)
aboutyou.net – EUR 1.500,-
autoecole.net – EUR 1.500,-

.com
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datacenter.com – US$ 500.000,- (ca. EUR 367.647,-)
lk.com – US$ 287.500,- (ca. EUR 211.397,-)
liao.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 73.529,-)
gunparts.com – US$ 57.500,- (ca. EUR 42.279,-)
sai.com – US$ 50.100,- (ca. EUR 36.838,-)
bouqs.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 29.412,-)
perfectbalance.com – US$ 28.450,- (ca. EUR 20.919,-)
unp.com – US$ 25.399,- (ca. EUR 18.676,-)
compounding.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.382,-)
nbo.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.382,-)
xovi.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.382,-)
smart.org – US$ 20.125,- (ca. EUR 18.382,-)
ugc.com – US$ 20.010,- (ca. EUR 14.713,-)
flyazul.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.706,-)
wzrc.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.706,-)
ggn.com – US$ 19.999,- (ca. EUR 14.705,-)
nationalpay.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 12.868,-)
pontoonboats.com – US$ 16.055,- (ca. EUR 11.805,-)
accutab.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.029,-)
qgogconstellation.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 9.926,-)
bqb.com – GBP 7.500,- (ca. EUR 9.234,-)
yia.com – US$ 12.322,- (ca. EUR 9.060,-)
firstposition.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.824,-)
gobold.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.824,-)
ireviews.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.824,-)
ladyclothing.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.824,-)
landlease.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.824,-)
protrend.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.824,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BERLIN – TELEMEDICUS-KONFERENZ ZUR ÜBERWACHUNG

Das renommierte juristische Blog Telemedicus lädt zur Sommerkonferenz „Überwachung und Recht“ Ende August 2014 in die Bundeshauptstadt Berlin. Die Zahl der Teilnehmer ist auf knapp 100 Personen begrenzt, weshalb man sich mit der Anmeldung beeilen sollte.

Die bisher nur im Verborgenen stattfindende Telemedicus Sommerkonferenz findet erstmals öffentlich statt. Zusammen mit der Internet & Gesellschaft Collaboratory, der Humboldt Law Clinic Internetrecht und der Kanzlei Härting, letztere als Sponsor, wird das Team von Telemedicus in einem lockeren und persönlichen Rahmen für eine konstruktive Diskussion über das große Thema Überwachung und Recht bieten. Insgesamt zehn Referenten werden erwartet, die zu zahlreichen Aspekten des Themas Überwachung sprechen und diskutieren werden. Die Keynote unter dem Titel „Informationsfreiheit und Überwachung“ hält Prof. Dr. Kai von Lewinski (Uni Passau). Weitere Themen sind unter anderem „Das Vorratsdaten-Urteil (EuGH vom 08.04.2014) und die Folgen“, „Packet Inspection in Zeiten von Big Data“ und „Die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern bei der TK-Überwachung“. Schließlich moderiert Dr. Carlo Piltz eine Diskussionsrunde mit Peter Schaar und Dr. Rainer Stenzel unter dem Titel „Datenschutz-Grundverordnung: Ein Gewinn für den Datenschutz?“.

Die Telemedicus Sommerkonferenz 2014 findet am 30. August im Alten Palais der Humbold Universität zu Berlin, Unter den Linden 9, 10117 Berlin, und am 31. August in den Räumen der Hertie School of Governance, Quartier 110, Friedrichstraße 180, 10117 Berlin, statt. Die Teilnahme ist kostenlos. Die Teilnehmerzahl ist auf knapp 100 Personen beschränkt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/941

Quelle: telemedicus.info

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