Domain-Newsletter

Ausgabe #719 – 05. Juni 2014

Thema: nTLDs – führt Ferrero mit .kinder in die Irre? | ICANN – verstösst das RAA gegen das BDSG? | TLDs – Neues von .nz, .ru und .vegas | snf.com – WIPO erkennt Recht auf Parking an | sex.xxx – die teuerste non-.com-Domain der Welt | kaffee.de – kein kalter Kaffee für EUR 100.000,- | Juni – eco lädt zur EuroDIG nach Berlin

NTLDS – FÜHRT FERRERO MIT .KINDER IN DIE IRRE?

Der Deutsche Kinderschutzbund hat sich über die Pläne der luxemburger Ferrero Trading Lux S.A., die neue Top Level Domain .kinder betreiben zu wollen, empört gezeigt: Nach Angaben von „heise online“ befürchtet man, dass Eltern irregeführt werden.

Im Juni 2012 wurde erstmals bekannt, dass sich Ferrero bei der Internet-Verwaltung ICANN um den Betrieb der drei Domain-Endungen .ferrero, .rocher und .kinder beworben hat. Sie alle weisen in der Bewerberdatenbank inzwischen den Status „In Contracting“ aus, so dass die Eintragung in die Root Zone kurz bevor stehen dürfte. Knapp zwei Jahre später erhebt nun der Deutsche Kinderschutzbund öffentlich Protest gegen die Einführung von .kinder. Ekkehard Mutschler, Jugendmedienbeauftragter des Deutschen Kinderschutzbundes, wird von heise.de mit den Worten zitiert: „Es geht nicht an, dass eine Domain-Endung .kinder für werbliche Zwecke benutzt wird.“. Er fügt hinzu: „Da wird der Begriff Kinder als Handelsobjekt missbraucht. Da sucht jemand Informationen für seine Kinder, fällt auf die Endung .kinder herein und landet dann beim Süßwarenhersteller.“ Seine Vorwürfe richten sich auch gegen die Bundesregierung. „Da hätte das Familienministerium klar sagen müssen: Nichts gegen die Endung .kinder. Aber die darf nicht an ein Unternehmen gehen, das mit Kindern nur Geschäfte macht, und vor allem nicht exklusiv an die.“, so Mutschler.

Der Grund, warum sich der Kinderschutzbund erst jetzt zu Wort meldet, liegt darin, dass man von der Bewerbung nichts gewusst haben will. Für Ferrero ist Widerstand gegen .kinder jedoch ohnehin nichts Neues. Über das Beratungsunternehmen Valideus hatte sich das Unternehmen bereits am 06. September 2013 schriftlich an Cherine Chalaby, den Vorsitzenden des „New gTLD Program Committee“ von ICANN gewandt und geltend gemacht, dass eine Registrierung unterhalb von .kinder ausschließlich dem Unternehmen selbst und seinen Geschäftspartnern zur Verfügung stünde. Der „Category 1 Advice“ des ICANN-Regierungsbeirats Governmental Advisory Committee (GAC) sei daher zu Unrecht erfolgt; mit dieser Kategorie hatte das GAC all jene potentiellen neuen Endungen markiert, die einen erhöhten Vertrauensschutz bei Verbrauchern genießen und daher ein erhöhtes Risiko in sich bergen, Verbrauchern zu schaden. Auslöser der Bedenken des GAC war offenbar, dass das GAC .kinder als generische Endung und nicht als Markenendung versteht.

Michaela Zinke vom Verbraucherzentrale Bundesverband sieht eine Top Level Domain .kinder als weniger problematisch an. „In der TLD .kinder sehe ich erst einmal per se keine Irreführung. Wir müssten uns dann anschauen, was auf den konkreten Webseiten tatsächlich passiert.“ Ferrero selbst schweigt sich Übrigens zu der Bewerbung öffentlich aus.

Den vollständigen Artikel von „heise online“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/935

Quelle: heise.de

ICANN – VERSTÖSST DAS RAA GEGEN DAS BDSG?

Verstösst das neue Registrar Accreditation Agreement (RAA) von ICANN gegen deutsches Datenschutzrecht? Ein aktuelles Gutachten der Kanzlei Schollmeyer & Rickert bejaht diese Frage – und soll drei Registraren zu einer Ausnahmeregelung verhelfen.

Nach dem französischen Provider OVH SAS und dem irischen Domain-Registrar Blacknight Internet Solutions Ltd. haben sich mit der 1API GmbH, ingenit GmbH & Co. KG und Registry Gate GmbH erstmals auch drei deutsche Domain-Registrare bei ICANN um eine Verzichtserklärung („waiver request“) bemüht. Sie wenden sich gegen die zwei Ziffern 1.1 und 1.2 der so genannten „Data Retention Specification“. Sie verpflichtet die Registrare zu einer Art Vorratsdatenspeicherung ihrer Kundendaten; so müssen unter anderem Name, Adresse, eMail sowie Telefonnummer des Kunden für die Dauer von zwei Jahren nach Ende des Vertragsverhältnisses gespeichert werden; die Zahlungsinformationen müssen für mindestens 180 Tage aufbewahrt werden. Der „waiver request“ bietet die Möglichkeit, den Registrar von dieser Verpflichtung ganz oder teilweisen zu entbinden, wenn er damit gegen nationales Recht verstossen würde. Laut einer „legal opinion“ des Rechtsanwalts Marc Brauer aus der Kanzlei Schollmeyer & Rickert ist dies der Fall.

Ausgangspunkt seiner Überlegung ist § 4 Abs. 1 BDSG. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist demnach nur zulässig, soweit das Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Selbst wenn eine Erlaubnis oder Einwilligung vorliegt, schreibt § 3a BDSG den Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit fest. Sodann stellt Brauer fest, dass das RAA als privatrechtliche Vereinbarung zwischen ICANN und dem Registrar keinen normativen Status hat, also weder Gesetz noch eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG ist. Es stellt sich daher die Frage, ob der Domain-Inhaber gemäß § 4a BDSG in die Datenverwendung einwilligen kann. Demnach ist er insbesondere auf den vorgesehenen Zweck der Datenspeicherung hinzuweisen. Hier verweist Brauer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (Az. 1 BvR 256/08); danach stehe der Zugriff auf die Daten nur den Sicherheitsbehörden offen, nicht jedoch privaten Personen und Unternehmen. Zudem habe das Verfassungsgericht klargestellt, dass eine Vorratsdatenspeicherung nur aufgrund eines verfassungsmäßigen Gesetzes zulässig sei; dies werfe die Frage auf, wie die Domain-Inhaber eine Einwilligung erteilen sollen, wenn mit dem RAA gerade kein Gesetz vorliege. Da die Vorratsdatenspeicherung im RAA verfassungswidrig und ohne ausdrücklichen Zweck erfolge, könne der Domain-Inhaber nicht wirksam einwilligen.

Zudem müsse eine „informierte Einwilligung“ vorliegen, der Domain-Inhaber also vorab informiert werden, wer der Empfänger und in welchem Heimatland er ansässig sei. Derzeit sei die Zahl der Empfänger jedoch unbegrenzt. Auf § 28 BDSG, der eine Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke erlaube, könne sich kein Registrar stützen, da sich dieser auf Daten beschränke, die für die Vertragsdurchführung notwendig seien; er rechtfertige jedoch nicht den von ICANN gewünschten Datentransfer. Schließlich gestatte § 28 Abs 3a BDSG, dass selbst eine einmal erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann; dann könne ein Registrar die Verpflichtung im RAA zur Speicherung aber ohnehin nicht mehr umsetzen. Zusammenfassend sei die Speicherpflicht im RAA mit dem deutschen Datenschutzrecht unvereinbar. Würde sie ein Domain-Registrar umsetzen, würde er gegen die Strafvorschrift des § 44 BDSG verstoßen und müsste befürchten, dass die Aufsichtsbehörden gemäß § 38 BDSG einschreiten.

ICANN hat angedeutet, dem Antrag auf Erteilung der Verzichtserklärung stattgeben zu wollen. Vorerst hat jedoch noch die Öffentlichkeit bis zum 22. Juni 2014 Gelegenheit, eine eigene Stellungnahme abzugeben.

Weitere Informationen sowie die „legal opinion“ von Rechtsanwalt Marc Brauer als Teil einer 438 MB großen .pdf-Datei finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/934

Quelle: icann.org

TLDS – NEUES VON .NZ, .RU UND .VEGAS

Die Städte-Endung .vegas lässt die Kassen klingeln: mit zehn Prozent kassiert die Glücksspielmetropole bei jedem Domain-Namen mit. Gewarnt werden muss dagegen vor dem neuseeländischen Registrar 24/7 Hosting, während Russland mit einem Leitfaden für Domain-Streitigkeiten glänzt – hier die Kurznews.

Achtung: Die neuseeländische Domain Name Commission (DNC) hat alle Personen, die mit dem Registrar 24/7 Hosting in einer Geschäftsbeziehung stehen oder künftig stehen möchten, gewarnt. Die Warnung bezieht sich ausschließlich auf die Registrierung und Verwaltung von .nz-Domains, nicht hingegen die Hosting-Angebote. Hintergrund der Warnung ist, dass 24/7 Hosting nach Informationen der DNC Geld für die Verlängerung des Registrierungsvertrages um ein Jahr vereinnahmt haben soll, die Verlängerung jedoch nur für einen Monat vorgenommen hat. Zudem soll 24/7 Hosting .nz-Domains in eigenem Namen statt im Namen des Kunden registriert oder die eigene eMail-Adresse eingetragen haben, um einen Transfer der Domain zu unterbinden. Ausserdem soll 24/7 Hosting auf eMail-Anfragen nicht geantwortet haben sowie per Telefon nicht erreichbar gewesen sein. Auf eine Bitte der DNC um Stellungnahme habe 24/7 Hosting nicht geantwortet, so dass man die Vorwürfe als begründet erachtet. Offenbar steht ein Wechsel des Firmeninhabers bevor. Wer seine Domains derzeit über 24/7 Hosting registriert hält, sollte daher prüfen, ob man zu einem anderen Registrar umzieht. Wer Fragen hat, kann sich per eMail unter info@dnc.org.nz auch an die Domain Name Commission wenden.

Das mit Wirkung zum 1. Februar 2013 gegründete Schiedsgericht für Rechtssachen zum Geistigen Eigentum (Court for Intellectual Property Rights, kurz IPR) der Russischen Föderation hat einen Leitfaden für Domain-Streitigkeiten veröffentlicht. Der Leitfaden soll den Gerichten als Hilfe dienen; er fasst viele Empfehlungen in aktualisierter Fassung zusammen. Er stellt zudem erstmals klar, dass bei Domain-Streitigkeiten um Markenrechtsverletzungen entweder gegen den Domain-Administrator oder gegen die Person, welche die Domain tatsächlich nutzt, vorgegangen werden muss. Auch die Registrare sind als so genannte „co-defendants“ am Verfahren beteiligt. Der Leitfaden weist die Gerichte ausserdem an, die Grundsätze der UDRP anzuwenden, wenn es darum geht, die Integrität des Administrators zu beurteilen. Ob der Domain-Adminstrator mit dem Domain-Inhaber identisch sind, lässt sich der Pressemeldung leider nicht entnehmen. Der Leitfaden selbst steht ab sofort in russischer Sprache zum Download zur Verfügung.

Am 2. Juni 2014 fiel der Startschuss für die Sunrise-Period von .vegas, der neuen Top Level Domain der US-Glücksspielmetropole Las Vegas. Doch noch bevor sie am 1. August 2014 bereits endet, steht der erste Gewinner längst fest: Die Stadt Las Vegas erhält nach Angaben von Bill Arent, Director des „Las Vegas Office of Economic and Urban Development“, von jeder registrierten .vegas-Domain zehn Prozent. Bei Verkaufsgebühren ab US$ 39,90 je Domain fließen damit knapp US$ 4,- je Domain in die Kassen der Stadt. Für 2015 rechnet Arent mit einem Ertrag von ca. US$ 250.000,-, was etwa 62.500 .vegas-Domains bedeuten würde. Arents Budget umfasst US$ 970.000,- im Jahr, so dass er sich dank .vegas ein Plus von 25 Prozent erhofft. Die Landrush-Phase dauert übrigens vom 15. August 2014 bis 15. September 2014, bevor am nächsten Tag dann die Live-Registrierung beginnt. Einige prominente Domain-Namen wie porn.vegas, city.vegas und mayor.vegas hat die Registry Dot Vegas Inc. aber von jeder Vergabe ausgeschlossen.

Den Leitfaden des IPR finden Sie in russischer Sprache unter:
> http://ipc.arbitr.ru/node/13477

Weitere Informationen zu .vegas finden Sie unter:
> http://nic.vegas/

Quelle: dnc.org.nz, cctld.ru, reviewjournal.com

SNF.COM – WIPO ERKENNT RECHT AUF PARKING AN

Ein mit drei Fachleuten besetztes Panel der World Intellectual Property Organization (WIPO) setzte sich mit zwei essentiellen Fragen des UDRP-Rechts auseinander: entstehen aus der Nutzung eines Parking-Dienstes eigene Rechte an der geparkten Domain, und wo liegt der Scheidepunkt zwischen einer billigend in Kauf genommenen Markenrechtsverletzung und der berechtigten Registrierung einer Drei-Zeichen-Domain.

Antragstellerin ist die französische SNF-Gruppe, die Inhaberin der 1991 registrierten französischen Marke SNF ist. Sie ist das Chemieunternehmen, das am meisten Polyachryle herstellt und betreibt unter snf.fr und snf-group.com Webseiten. Die Antragsgegnerin mit Sitz auf den Bahamas ist Inhaberin des Domain-Namens snf.com, die sie Mitte 2001 registrierte, weil sie eine Drei-Zeichen-Domain ist und damit bereits einen Wert an sich aufweist. Sie nutzt die Domain seit Beginn als Parking-Seite, die automatisierte Links zu unterschiedlichen Themen aufweist, die jedoch in keinerlei Verbindung zur Branche der Antragstellerin stehen. Gleichwohl sieht diese sich in ihrem Markenrecht verletzt und stellt einen Antrag auf Übertragung der Domain bei der World Intellectual Property Organization. Nach ihrer Auffassung nahm die Antragsgegnerin bei Registrierung der Domain billigend in Kauf („willfully blind“), die Rechte der Antragstellerin zu verletzen, immerhin sei sie eine Branchengröße, betreibe Herstellungsfabriken in 20 und habe Kunden in 130 Ländern. Die Antragsgegnerin erklärte, es gibt zahlreiche Unternehmen oder Produkte, die die Drei-Zeichen-Kombination SNF aufweisen; das französische Unternehmen und dessen Marke sei ihr gänzlich unbekannt. Sie sei Domain-Investor und Inhaberin einer großen Zahl von Domains, die sie parke und darüber Geld verdiene. Die Antragstellerin komme mit ihrem Anspruch etwas spät, und habe diesen wegen Zeitablaufs verwirkt.

Das angerufene WIPO-Panel bestehend aus dem Vorsitzenden Nick J. Gardner und den Beisitzern Nathalie Dreyfus und The Hon Neil Brown Q.C. kam am 20.05.2014 zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Übertragung nicht besteht (Decision Nr. D2014-0327). Kernfrage dieses UDRP-Verfahrens war aus Sicht des Panels, ob die Nutzung der Domain als Parking-Seite in sich ein eigenes Recht begründet, auf das sich der Domain-Inhaber beziehen kann. Die Nutzung einer Domain allein zum Parken ist per se nicht rechtswidrig; es entstehen aus dieser Nutzung aber auch nicht ohne weiteres eigene Rechte. Es kommt vielmehr auf die Umstände an. Entspricht die Domain allgemeinen Begriffen und weisen die Links auf der Parking-Seite auf dem Domain-Namen entsprechende Informationen auf, stellt das Parking kein Problem dar. Anders sieht es aus, soweit die Links Markenwerte ausschöpfen und der Domain-Inhaber dies ausnutzt, um mit der Parking-Seite Geld zu machen. Hier handele es sich bei der Domain um keinen allgemeinen Begriff, sondern „SNF“ stelle lediglich drei Buchstaben des Alphabets dar. Die automatisch erzeugten Links unter der Domain snf.com stehen in keinem Zusammenhang mit der Antragstellerin. Es finden sich zahlreiche UDRP-Verfahren, bei denen sich das gleiche Problem stellte. Das Panel konstatierte für sich, es sei sich in diesem Falle bewusst, dass das Recht, ein Akronym zu registrieren, nicht unbegrenzt möglich ist. Hier jedoch sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Registrierung und Nutzung der Domain die Marke und Produkte der Antragstellerin im Blick hat und sich über diese einen Vorteil verschafft. Damit hat er soviel Rechte wie jeder andere, das Akronym SNF zu nutzen und mithin ein legitimes Interesse an dem Domain-Namen erworben, indem er Links auf einer Parking-Seite präsentiert.

Auch wenn damit bereits eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt war, schaute sich das Panel noch die Frage der Bösgläubigkeit an. Diese hänge zum Teil auch von der Bekanntheit der Marke der Antragstellerin in den Ländern ab, in denen sie Niederlassungen hat. Sie versäumte allerdings darzulegen, dass sie außerhalb des sehr speziellen Marktes, in dem sie Produkte anbietet, bekannt ist. Die Antragsgegnerin hingegen legte nachvollziehbar dar, dass sie die Domain einfach registrierte, weil es eine noch freie Drei-Zeichen-Domain war, die für sich schon einen Wert hat und sie sich als Domain-Investorin davon ein gutes Geschäft erhoffte. Dass sie dabei billigend in Kauf nahm („willfully blind“), die Marke der Antragstellerin zu verletzen, sei nicht ersichtlich, denn die Marke der Antragstellerin ist allein in Frankreich angemeldet, die Antragsgegnerin sitzt aber auf den Bahamas. Diese Situation sei anders als in einem vergleichbaren Fall, wo der Domain-Inhaber seinen Sitz in Kanada hatte, wo auch die Marke angemeldet gewesen sei. Dass die Antragsgegnerin keine Kenntnis von der Marke hatte und sie auch die Antragstellerin, die in einem sehr speziellen Produktbereich tätig ist, nicht kannte, sei im Gegensatz zum Vergleichsfall bestens nachvollziehbar. Darüber hinaus schien es dem Panel, als würden der Antragstellerin ihre Domains snf.fr und snf-group.com völlig ausreichen. Denn ihr müsste doch 2001 und danach irgendwann bewusst geworden sein, dass die Domain snf.com registriert wurde. Doch legte sie keinen Protest ein. Erst 2014 kam sie damit an. Aufgrund der langen Jahre ohne Protest müsse man davon ausgehen, dass der Domain-Inhaber bis dahin sich nie der Bösgläubigkeit schuldig gemacht habe, was die Position der Antragsstellerin nochmals schwächte. Mithin war die Antragsgegnerin auch nicht bösgläubig. Die Frage nach der Verwirkung seitens der Antragstellerin stellte sich nicht, da sie die einzelnen Voraussetzungen für ein erfolgreiches UDRP-Verfahren nicht erfüllt hatte. Damit wies das Panel den Antrag der SNF-Group aus Frankreich zurück.

Die WIPO-Entscheidung Nummer D2014-0327 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/936

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: domainnamewire.com, wipo.int

SEX.XXX – DIE TEUERSTE NON-.COM-DOMAIN DER WELT

ICM Registry, Verwalterin der Endung .xxx, verkaufte ein Konvolut von 40 Premium-Domains im Wert von US$ 5 Mio. an Barron Innovations. Glanzlicht dieser 40 Domain-Namen ist sex.xxx, die für sich allein US$ 3 Mio. kostete.

Mit dem Preis von US$ 3 Mio. ist die Domain sex.xxx nicht nur die erste .xxx-Domain, deren siebenstelliger Verkaufspreis öffentlich gemacht wurde, sondern sie dürfte zugleich die bisher teuerste nicht-.com-Domain sein, deren Preis man kennt. Damit verwies sie shopping.de, die 2008 EUR 1,96 Mio. (seinerzeit ca. US$ 2.858.945,–) erzielt hatte, wobei der Preis erst ein Jahr später publik wurde, auf Platz zwei. Neben sex.xxx umfasst das Geschäft laut ICM auch die Domains cam.xxx, phone.xxx sowie black.xxx, die jeweils Preise im sechsstelligen Bereich, wohl zwischen US$ 185.000,- und US$ 200.000,-, erzielten, und weitere Domains wie etwa web.xxx, market.xxx, mate.xxx und educati on.xxx. Die günstigste Domain des Konvoluts kostete US$ 2.950,- und ist eine von insgesamt sechs Domains in dem Paket, die unter US$ 10.000,- kostete.

Bei dem Erwerber der Domains handelt es sich um keinen Unbekannten im Bereich Erwachsenenunterhaltung. Die Unternehmung Barron Innovations ist bekannt für zahlreiche Websexangebote und die Vermarktungsplattform pussycash.com. Der .xxx-Deal kam zustande, nachdem man bei Barron Innovations die SEO-Möglichkeiten von .xxx-Domains genauestens unter die Lupe genommen habe, teilte Shay Efron, Sprecher von Barron Innovations, in einer Presseerklärung mit. Die Endung .xxx habe überragende SEO-Qualitäten, und man werde die neuen Domains zu qualitativ hochwertigen Angeboten entwickeln. Die Domain sex.xxx habe das Potential, die führende Marke in der gesamten Erwachsenenindustrie zu werden, heißt es weiter. Im Übrigen zielt Barron Innovations darauf ab, unter den noch nicht eingeführten, aber von ICM beantragten Domains .porn, .adult und .sex, soweit ICM für letztere den Zuschlag erhält, identische Domains zu registrieren.

Die SEO-Relevanz von .xxx, die diesen US$ 5 Mio.-Deal möglich machte, könnte auch zu einer positiven Entwicklung bei den neuen Domain-Endungen führen. Im Hinblick darauf dürfte in diesem Falle die Bekanntgabe des Verkaufs auch für ICMs weitere nTLD-Bewerbungen von Interesse sein. Üblicherweise werden bei ICM solche Geschäfte nicht an die große Glocke gehängt.

Quelle: domainincite.com, thedomains.com, domaininvesting.com

KAFFEE.DE – KEIN KALTER KAFFEE FÜR EUR 100.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche glänzte mit kaffee.de zu einem Preis von EUR 100.000,- und lieferte auch sonst ganz ansprechende Preise. Eine .dance-Auktion verlief nicht ganz zufriedenstellend und einige Preiskategorien sind dünn besetzt.

Die deutsche Endung rettete die vergangene Domain-Handelswoche mit der einleuchtend teuren Domain kaffee.de, die sehr schöne EUR 100.000,- erzielte, aber durchaus auch noch mehr hätte vertragen können. Inhalte sind leider noch nicht vorhanden, und ob man langsam gerösteten Qualitätskaffee darüber wird kaufen können, wird man erst noch sehen müssen. Zweitteuerste Länderdomain war tablet.tv mit US$ 13.000,- (ca. EUR 9.559,-), die auf das Newsangebot von teraz.sk weiterleitet.

Die neue Endung .dance der Rightside Registry ließ sich über NameJet auf eine Premiumdomainsauktion ein, die jedoch nicht von wirklichen Erfolgen gekrönt war: teuerste Domain wurde pole.dance zum Preis von US$ 1.210,- (ca. EUR 890,-), gefolgt von ballroom.dance für US$ 1.017,- (ca. EUR 748,-). Unter den sonstigen generischen Endungen lieferte .org mit password.org für glatte EUR 10.000,- die beste. Ebenfalls dabei war onlinecasinos.mobi zum Preis von US$ 5.000,- (ca. EUR 3.676,-).

Enttäuschend war dagegen die Endung .com, die zumindest mit wohnung.com für EUR 25.500,- ein vermeintlich attraktives, doch bisher im Grunde inhaltsloses Angebot offeriert: keine Wohnungen, sondern lediglich allgemeine Informationen, die einer Parking-Seite ähnlicher sind als dem, was man sich da wünschte – naheliegender Weise eine Wohnungsvermittlung. Am Ende allerdings, dank dem Verkauf von kaffee.de, war es doch eine erfreuliche Handelswoche, die durch den weiter oben besprochenen sex.xxx-Deal gekrönt wird.

Länderendungen
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kaffee.de – EUR 100.000,-
awesome.de – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.353,-)
giss.de – EUR 4.800,-
gesundheitsreisen.de – EUR 4.009,-
gesundheitsurlaub.de – EUR 4.000,-

tablet.tv – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.559,-)
liveperson.com.cn – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.147,-)
bcube.it – EUR 6.832,-
recargas.es – EUR 4.990,-
analytics.pl – EUR 4.100,-

Neue Endungen
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pole.dance – US$ 1.210,- (ca. EUR 890,-)
ballroom.dance – US$ 1.017,- (ca. EUR 748,-)
2.dance – US$ 460,- (ca. EUR 338,-)
music.dance – US$ 435,- (ca. EUR 320,-)
y.dance – US$ 405,- (ca. EUR 298,-)
1.dance – US$ 401,- (ca. EUR 295,-)
swing.dance – US$ 339,- (ca. EUR 249,-)
exotic.dance – US$ 329,- (ca. EUR 242,-)
line.dance – US$ 319,- (ca. EUR 235,-)
touchdown.dance – US$ 309,- (ca. EUR 227,-)
3.dance – US$ 299,- (ca. EUR 220,-)
videos.dance – US$ 299,- (ca. EUR 220,-)
studios.dance – US$ 299,- (ca. EUR 220,-)
classes.dance – US$ 201,- (ca. EUR 148,-)
lessons.dance – US$ 201,- (ca. EUR 148,-)
chicago.dance – US$ 79,- (ca. EUR 58,-)
lasvegas.dance – US$ 79,- (ca. EUR 58,-)
montreal.dance – US$ 70,- (ca. EUR 51,-)
berlin.dance – US$ 69,- (ca. EUR 51,-)
clubs.dance – US$ 69,- (ca. EUR 51,-)

Generische Endungen
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onlinecasinos.mobi – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.676,-)

password.org – EUR 10.000,-
dbs.org – US$ 6.500,- (ca. EUR 4.779,-)
thinklab.org – US$ 3.888,- (ca. EUR 2.859,-)
healthinternetwork.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.206,-)
casaloma.ca – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.206,-)
americanspirit.net – US$ 2.788,- (ca. EUR 2.050,-)
agate.net – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.618,-)
asee.net – US$ 2.088,- (ca. EUR 1.535,-)

.com
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wohnung.com – EUR 25.500,-
zapping.com – US$ 28.000,- (ca. EUR 20.588,-)
standardinsurance.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.382,-)
appday.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.706,-)
mytravelplan.com – US$ 15.500,- (ca. EUR 11.397,-)
amazingspace.com – US$ 13.750,- (ca. EUR 10.110,-)
1225.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.191,-)
worldofwarriors.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.191,-)
scuddle.com – US$ 12.325,- (ca. EUR 9.063,-)
ireviews.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.824,-)
firstposition.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.824,-)
protrend.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.824,-)
kyu.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 8.088,-)
brintelix.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 7.349,-)
brintellex.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 7.349,-)
obert.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 6.985,-)
crimpingtools.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 6.618,-)
nantucketinns.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.882,-)
autosurance.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.515,-)
storagedeals.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.515,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, afternic.com, thedomains.com, onlinedomain.com

JUNI – ECO LÄDT ZUR EURODIG NACH BERLIN

Der „Verband der deutschen Internetwirtschaft eco eV“ lädt für 12. und 13. Juni 2014 nach Berlin zum „European Dialogue on Internet Governance (EuroDIG)“. Anmeldungen sind noch bis zum 06. Juni 2014 möglich.

Europa und die Zukunft des Internet sind Thema bei dem vom Verband der deutschen Internetwirtschaft eV veranstalteten EuroDIG 2014, der am 12. und 13. Juni in Berlin im Auswärtigen Amt stattfindet. Die Themen der Dialog-Veranstaltung reichen von der Netzneutralität bis zum Schutz der Privatsphäre. Erwartet werden neben Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier unter anderem ICANN-Chef Fadi Chehadé, die Präsidentin und CEO der ISOC Kathy Brown sowie diverse Stakeholder aus Wirtschaft, Regierung, Wissenschaft und Zivilgesellschaft, die Gelegenheit haben, sich miteinander auszutauschen. Die Eröffnungsreden halten Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier sowie Neelie Kroes, die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission. Danach sind Diskussionsrunden unter den Titeln „Roadmap for Internet Governance“ und „Digital society at stake – Europe and the future of the Internet“ angekündigt. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Workshops unter Titeln wie „Cloud and Big Data“ oder „Legal frameworks for security, law enforcement in the public interest?“. Die Veranstaltung endet mit einem Ausblick auf das Internet Government Forum (IGF) im September in Istanbul.

Der European Dialogue on Internet Governance (EuroDIG) 2014 findet vom 12. bis 13. Juni 2014 ab 08.00 Uhr im Auswärtigen Amt, Werderscher Markt 1 in 10117 Berlin, statt. Anmeldungen sind noch bis zum 6. Juni möglich. Weitere Informationen zum EuroDIG 2014 finden Sie unter:

> http://www.eurodig.org

Quelle: eco.de

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