Domain-Newsletter

Ausgabe #717 – 22. Mai 2014

Themen: nTLDs – ICANN stoppt .amazon-Bewerbung | Netzverwaltung – wird ICANN durch INTA abgelöst? | News von .africa, .rich und .versicherung | .brand – Einführung durch Registrare? | UDRP – schlecht geklagt ist halb verloren | everydaycounts.com – angezählt bis US$ 40.0000,- | Nigeria – 3. African Internet Governance Forum

NTLDS – ICANN STOPPT .AMAZON-BEWERBUNG

Um 76 neue Top Level Domains hat sich der Luxemburger Online-Versandhändler Amazon EU S.à r.l. beworben, doch mit der wichtigsten wird es wohl nichts werden: die Internet-Verwaltung ICANN hat beschlossen, die Bewerbung um .amazon nicht weiter zu verfolgen.

„Should not proceed“ – mit knappen Worten beschloss das „New gTLD Program Committee“ (NGPC) von ICANN am 14. Mai 2014, die Bewerbung von Amazon um die Domain-Endung .amazon und ihre japanischen und chinesischen IDN-Pendants zu stoppen. Das NGPC schloss sich damit in einer äußerst umstrittenen Frage einer Empfehlung des ICANN-Regierungsbeirats Governmental Advisory Committee (GAC) vom 18. Juli 2013 an. Streitig war vor allem, ob „Amazon“ zu jenen geographischen Begriffen gehört, die nach den Regelungen im Applicant Guidebook besonderen Schutz genießen; sowohl Brasilien als auch Peru mit Unterstützung von Bolivien, Ecuador, Guyana und Argentinien hatten deswegen bereits im November 2012 im Rahmen einer „early warning“ Protest gegen die Einführung angekündigt. Ebenso wie im Fall von Patagonien bildet der Fluss Amazonas oder die Amazonas-Region jedoch keine eigenständige, souveräne Gebietskörperschaft im Sinne des Bewerberhandbuchs. Die International Trademark Association (INTA) sah sich sogar zu dem Hinweis veranlasst, dass es keinen internationalen Rechtssatz gäbe, wonach geographische Begriffe schutzwürdiger seien als Markenrechte.

Wie schwierig die Entscheidung war, zeigt ein Gutachten des Jura-Professors Jérôme Passa von der Universität Panthéon-Assas in Paris. Er war in einem Gutachten vom 31. März 2014 auf Grundlage der Prüfung nationaler und internationaler Normen zu dem Ergebnis gekommen, dass ICANN nicht verpflichtet sei, die Bewerbung um .amazon zurückzuweisen; ICANN sei aber auch nicht verpflichtet, sie zu akzeptieren. Amazon selbst hatte während des laufenden Prüfungsverfahrens versucht, eine gütliche Einigung zu erreichen. Im Dezember 2013 hatte man signalisiert, eine Bewerbung der Amazonas-Anrainerstaaten um die Endungen .amazonia, .amazonas oder .amazonica unterstützen und diverse politisch wie kulturell heikle Second Level Domains unter .amazon zu Gunsten der Anrainerstaaten sperren zu wollen. Aus Sicht Brasiliens und Peru schien dagegen der einzige Kompromissvorschlag zu sein, dass sich Amazon um eine andere Endung wie .amazoncompany bewirbt.

Eine öffentliche Reaktion von Amazon zu der ablehnenden Entscheidungen gibt es bisher nicht. Bereits diskutiert wird jedoch, dass Amazon auf Ebene der Regierungen Einfluss auf die GAC-Mitglieder zu nehmen versucht oder die Bewerbung zum Beispiel über ein „Reconsideration Request“ oder im Rahmen eines „Independent Review Process“ mit juristischen Mitteln weiterverfolgt. Der Königsweg wäre, wenn es auf dem Verhandlungsweg doch noch gelänge, die Anrainerstaaten mit ins Boot zu holen; angesichts des erheblichen politischen Widerstands gilt dies derzeit jedoch als ebenso ausgeschlossen wie die Annahme, dass Amazon die Bewerbung freiwillig zurückzieht.

Den Beschluss des New gTLD Program Committee vom 14. Mai 2014 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/926

Quelle: icann.org

NETZVERWALTUNG – WIRD ICANN DURCH INTA ABGELÖST?

Quelle: wellsiplaw.com

NEWS VON .AFRICA, .RICH UND .VERSICHERUNG

Die exklusivste Adresse der Welt verspricht .rich, und zumindest derzeit bleibt sie das wohl: wenige Wochen nach dem Registrierungsbeginn sind nur wenige Domains vergeben. Für Aufsehen sorgt dagegen einmal mehr .africa, während die Macher hinter .versicherung im August 2014 starten wollen – hier unsere Kurznews.

Paukenschlag bei .africa: das Independent Review Panel der Internet-Verwaltung ICANN hat auf Betreiben von DotConnectAfrica Trust (DCA) am 12. Mai 2014 entschieden, dass die Bewerbung der südafrikanischen ZA Central Registry (ZACR) vorerst eingefroren wird. Das Panel betont, dass damit keine Entscheidung in der Sache verbunden ist noch sie als Wink auf den Ausgang zu verstehen sei; sowohl das Panel als auch ICANN sollen damit jedoch Zeit gewinnen, um die DCA-Argumente sorgfältig prüfen und verbindlich urteilen zu können. In seinen Gründen verweist das Urteil zum einen darauf, dass es ICANN versäumt habe, entgegen der Statuten ein „standing panel“ einzurichten. Ausserdem genüge es in dieser Phase, wenn ein Anschein dafür spreche, dass DCA mit dem Antrag Erfolg haben könnte; eine überwiegende Erfolgsaussicht sei nicht erforderlich. Für ZACR bedeutet diese Entscheidung einen herben Rückschlag für den Beginn der Registrierung der ersten .africa-Domains: am 24. März 2014 hatte man das Registry Agreement für .africa unterzeichnet und wollte noch im Mai 2014 mit einer Sunrise- und einer Landrush-Phase beginnen. In die Root Zone ist .africa hingegen bis heute nicht eingetragen.

Als Statussymbol im Internet für den elitären Kreis wohlhabender Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Kunst, Mode, Sport und Entertainment versteht sich die neue und exklusive Domain-Endung .rich. Und zumindest kurz nach Beginn der Registrierung bleibt der Kreis auch wirklich elitär: Mitte Mai 2014 waren lediglich etwa 40 .rich-Domains registriert, wobei einige Domains wie howtobe.rich und born.rich zu Gunsten der Registry I-Registry Ltd. bzw. ihr nahestehender Personen angemeldet wurden. Allerdings ist die Zahl der Domain-Registrare, die .rich in ihrem Angebot führen, noch überschaubar und die wenigsten platzieren die Endung auf ihrer Website prominent; Registrierungsgebühren von angeblich etwa US$ 2.000,- dürften ihr Übriges tun, damit .rich elitär bleibt. Trösten mag jedoch, dass sich .rich in guter Gesellschaft befindet: neue TLDs wie .fish, .villas oder .media weisen aktuell sogar weniger als zehn registrierte Domains auf.

Die dotversicherung-registry GmbH hat angekündigt, am 5. August 2014 mit der Sunrise-Phase den Registrierungsbetrieb aufzunehmen. Sie dauert bis zum 3. September 2014 und erlaubt allen Inhabern von Markenrechten mit Eintrag im Trademark-Clearinghouse die bevorrechtigte Registrierung des geschützten Zeichens. Ab dem 16. September 2014 um 11.00 Uhr folgt dann die Live-Registrierung, eine Landrush-Phase gibt es nicht. Besonders begehrte Premium-Domains wie etwa kranken.versicherung und pkw.versicherung will die Registry dabei versteigern; unter auktion.dotversicherung.de läuft noch bis zum 9. September 2014 eine Auktion. Allerdings ist .versicherung nicht für jedermann zu erhalten: .versicherung-Domains sind Unternehmen der Versicherungsbranche oder Unternehmen mit einem unmittelbaren Bezug zur Versicherungsbranche vorbehalten. Privatpersonen oder nicht zugelassene Vermittler sind also nicht zur Registrierung berechtigt. Als versicherungsaffin gelten ohne weiteren Nachweis zum Beispiel Vermittler von Versicherungen mit einer gesetzlichen Registrierung oder Zulassung und Versicherungsberater. Um die Einhaltung dieser Regelungen sicher zu stellen, werden die Domain-Inhaber initial bei der Registrierung und weiterhin einmal jährlich überprüft.

Die Entscheidung des Independent Review Panel zu .africa finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/925

Weitere Informationen zu .versicherung finden Sie unter:
> http://www.dotversicherung.de/

Quelle: icann.org, domainnamewire.com, dotversicherung.de

.BRAND – EINFÜHRUNG DURCH REGISTRARE?

Die aktuelle Einführungsrunde neuer Top Level Domains war ursprünglich nicht für Konzernendungen (.brands) gedacht. Der Domain-Fachmann Jean Guillon schaute sich die Entwicklung des Reglements an und kommt zu dem Schluss, dass künftig .brands ähnlich wie Domains registriert werden können.

Die Schaffung einer neuen Domain-Endung ist eine komplizierte und langwierige Sache, dass haben die bisherigen drei Einführungsrunden 2000, 2004 und 2012 gezeigt. Die Anforderungen an eine Domain-Verwaltung sind hoch, der Bewerbungsvorgang umfangreich und das Auswahlverfahren streitbar. Man denke nur an die Entwicklung hin zu .xxx, die von der abschlägigen Bewerbung in 2000, über die 2004 zunächst vorläufige, dann jedoch auf Drängen konservativer Kreise zurückgenommene und sodann in einem langwierigen Verfahren mehr oder wenig erstrittene Zulassung für den Start der Endung (erst) im September 2011. Das aktuelle Verfahren, bei dem anders als bei den früheren TLD-Einführungsrunden nicht nur über einzelne, wenige Bewerbungen entschieden wird, sondern das von Anbeginn so ausgelegt war, dass im Wege eines standardisierten Verfahrens eine im Grunde unbegrenzte Zahl von Bewerbungen bearbeitet werden kann, brachte auch seine Schwierigkeiten mit sich, doch legt es den Grundstein für eine neue Methodik der TLD-Einführung. Jean Guillon, seines Zeichens nTLD-Berater, ist der Ansicht, dass aufgrund dieses standardisierten Verfahrens zukünftig .brand-Endungen ähnlich wie derzeit normale Domains bei einem Registrar registriert werden könnten.

Eins zu eins lässt sich das Verfahren freilich nicht übernehmen, doch bietet es die Basis für einen zukünftigen Weg der .brand-Registrierung. Die Anforderungen sind gering. Es müsste ein Registrar für die .brand-Registrierungen akkreditiert werden. Als möglichen Registrar für .brand-Bewerbungen sieht Jean Guillon GoDaddy, den derzeit größten Domain-Provider mit rund 57 Mio. verwalteter Domains, an. GoDaddy weist aufgrund seiner eigenen Bewerbung um die Endung .godaddy Erfahrung mit der Antragstellung und dem weiteren Prozedere auf. ICANN seinerseits arbeitet bestehende Registry-Verträge weiter auf die .brand-Bewerber um, zuletzt mit der im März 2014 veröffentlichten Specification 13, die Sonderregelungen für .brand-Registries enthält. Diese Regelungen sind jetzt notwendig, da bei Anstoßen der aktuellen Einführungsrunde nicht daran gedacht war, .brand-Endungen überhaupt zuzulassen, und alle Regelungen und Vertragsvorlagen auf generische und geographische Endungen zugeschnitten wurden. Laut Guillon bedarf es im Grunde weiter nichts. Eine zukünftige .brand-TLD Online-Registrierung könne bei einem akkreditierten .brand-Registrar mit wenigen Schritten online durchgeführt werden, nachdem ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Der Antragsteller auf eine eigene .brand brauche online im Bestellvorgang dann lediglich noch zu erklären, dass seine zukünftige Top Level Domain markenrechtlich geschützt ist, und die entsprechende Belege hochladen. Weiter müsste er erklären, dass es sich nicht um eine generische Endung handelt, wie das schon jetzt in den Registry-Verträgen vorgesehen ist. Und er müsste noch eine verpflichtende Erklärung hinsichtlich der Berechtigten abgeben, die Domains unter seiner .brand registrieren dürfen, wozu ausschließlich Unternehmenstöchter und Lizenznehmer der Marke zählen. Auch das findet sich in der Specification 13 der Registry-Verträge als den .brand-Status bedingende Voraussetzung. Nach Eingabe dieser Daten bedürfte es nur noch einer Prüfung der Unterlagen, und ein .brand-Bewerber erhielte seine eigene Unternehmensendung.

Der Gedanke von Jean Guillon ist stichhaltig. Ein solches vereinfachtes Verfahren wird zukünftig möglich sein und möglicherweise sogar umgesetzt werden, wobei, wie die Fälle .patagonia und .amazon zeigen, auch Marken in Konflikten mit Rechten oder Ansprüchen Dritter stehen können. Es fragt sich, welche Gremien über solche Konflikte entscheiden. Doch was spricht gegen die bereits vorhandenen Einrichtungen wie WIPO und NAF und ein Streitbeilegungsverfahren, das auf .brand-Endungen zugeschnitten ist? Ob allerdings GoDaddy hier der richtige Ansprechpartner als akkreditierter nTLD-Registrar und eine Monopolstellung eines einzigen Registrars wünschenswert ist, bleibt ein Frage, die ICANN zukünftig zur Diskussion stellen kann.

Den Artikel von Jean Guillon finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/928

Quelle: circleid.com

UDRP – SCHLECHT GEKLAGT IST HALB VERLOREN

In dem UDRP-Rechtsstreit um die Domain newsrepublic.com erwies sich die Idee der Antragstellerin, sich von einem Mitarbeiter vertreten zu lassen, als nachteilig. Der Vortrag im Verfahren war lückenhaft und führte prompt zur Abweisung des Anspruchs.

Antragstellerin ist die französische „Mobile’s Republic“ mit Sitz in Bordeaux, die seit 2010 Inhaberin der Marke „news republic“ ist, die in Großbritannien, USA, Benelux, Deutschland, Spanien, Italien, Frankreich und Kanada angemeldet ist. Sie fragte beim Antragsgegner, Kwangpyo Kim mit Sitz in Korea, an, ob er ihr die Domain newsrepublic.com verkaufe. Der Antragsgegner hatte die Domain newsrepublic.com im Oktober 2012 in einer Auktion erstanden und hielt sie, wie der Vorinhaber, geparkt mit einer Linkliste zu Newsangeboten. Der Antragsgegner bot der Antragstellerin auf deren Anfrage die Domain für US$ 45.000,- an. Die Antragstellerin ergriff die Gelegenheit und stellte einen Übertragungsanspruch bei der World Intellectual Property Organization (WIPO). Sie sieht sich in ihren Markenrechten verletzt und trägt vor, Inhaberin der gleichlautenden Marke zu sein, unter der sie News-Apps für mobile Endgeräte anbietet, und dass sie die Domain dafür nützen wollen würde, ihre Kundenreichweite zu vergrößern. Der Antragsgegner habe hingegen keine Marke. Zudem habe der die Domain nur, um sie zu verkaufen; ein Produkt oder Website von ihm gäbe es nicht. Der Antragsgegner hält entgegen, die Domain bestehe aus einem beschreibenden Begriff und unter ihr finde man, wie zu erwarten, Links zu Newsseiten. Die Marke der Antragstellerin sei ihm unbekannt, zumal er seinen Sitz in Korea habe, wo die Marke nicht registriert sei.

Das dreiköpfige WIPO-Panel um den Vorsitzenden Fachmann Nasser A. Khasawneh prüfte die Angelegenheit und wies den Antrag der Antragstellerin am 23. April 2014 zurück (Nr. D2014-0089). Die drei Fachleute waren sich einig darüber, dass Marke und Domain zum Verwechseln ähnlich sind. Doch damit hatte es sich auch schon. Bei der Frage nach einem Recht oder einem legitimen Interesse des Antragsgegners an der Nutzung der Domain beschränkte die Antragstellerin ihren Vortrag darauf, dass er nicht Inhaber einer entsprechenden Marke sei. Dass Rechte jedoch auch auf anderem Wege entstehen könnten, hat sie nicht gesehen. Das Panel erkannte hier in der gegebenen Nutzung der Domain, die zwar geparkt sei, aber Links listet, die zu ihrem Namen entsprechenden News-Seiten führe, eine legitime Nutzung. Dass die Domain newsrepublic.com identisch mit der Marke der Antragstellerin ist, spreche nicht gegen die berechtigte Registrierung und Nutzung der Domain, da es sich bei dieser um einen beschreibenden Begriff handele. Der Antragsgegner ersteigerte die Domain wegen ihres beschreibenden Begriffes und nutze sie entsprechend; so wie sie bereits vom vorhergehenden Inhaber genutzt wurde, zu einer Zeit, zu der die Marke der Antragstellerin nicht bestanden hat. Daher scheiterte die Antragstellerin bereits an dem Beweis des ersten Anscheins, aufgrund dessen man das Fehlen einer berechtigten Domain-Nutzung auf Seiten des Antragsgegners hätte prüfen können. Der Vortrag des Antragsgegners mache deutlich, dass er in der Tat zur Nutzung der Domain berechtigt ist. Und obgleich nicht die Notwendigkeit bestand, jetzt noch zu prüfen, ob der Antragsgegner vielleicht bösgläubig handelte, schaute sich das Panel dieses Tatbestandsmerkmal doch an. Dabei stellte es fest: entgegen dem Vortrag der Antragstellerin, es gäbe keine Website, ist aber eine solche vorhanden: newsrepublic.com weist auf eine Parkingseite mit Links, die zu Newsseiten auflöst. So nutzt er sie in gutem Glauben. Weiter gab es keinen Hinweis, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin herangetreten sei, um die Domain an diese zu verkaufen. Erst auf deren Anfrage habe er sie zum Verkauf angeboten. Dieser Umstand ist aber für die Beurteilung, ob er bösgläubig sei, nicht von Bedeutung. Die Antragstellerin trug zur Frage der Bösgläubigkeit nichts vor. Mithin hat die Antragstellerin auch dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, und ihr Antrag auf Übertragung der Domain wurde zurückgewiesen.

So einfach und geradlinig das UDRP-Verfahren auch aussieht, und obwohl es einige Domainer mit Erfahrung in dem Verfahren gelingt, Übertragungsansprüchen alleine erfolgreich entgegenzutreten – in der Regel kommt man nicht umhin, ein solches Verfahren in die Hände eines spezialisierten Rechtsanwalt zu geben, der weiß, was er vortragen muss, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Ob in diesem Fall der Ausgang des Verfahrens mit einem solchen Spezialisten anders ausgefallen wäre, steht allerdings zu bezweifeln.

Die UDRP-Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/929

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: thedomains.com, wipo.int

EVERYDAYCOUNTS.COM – ANGEZÄHLT BIS US$ 40.0000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche war vergleichsweise schwach. Die teuerste Domain, everydaycounts.com, schlug mit gerade mal US$ 40.000,- (ca. EUR 29.197,-) zu Buche. Die Länderendungen beherrschte .co, und unter den sonstigen gTLDs gab es einige passable Preise.

Die Endung .com lieferte drei Adressen zwischen EUR 20.000,- und 30.000,- und stellte nur ein schwaches Abbild der vergangenen Handelswochen dar. Unter den Länderendungen stach die kolumbianische Endung hervor. Sie wartete mit light.co für US$ 25.000,- (ca. EUR 18.248,-) als teuerste Länderdomain der Woche auf, und steuerte auch gleich noch drei nicht schlecht bepreiste Domains bei. Die deutsche Endung schaffte es zwar auf Platz zwei unter den Ländern, aber das mit mysale.de zum Preis von lediglich EUR 9.900,-. Auch dabei war mit 888.io für US$ 3.888,- (ca. EUR 2.838,-) ein Domain-Name unter der Endung .io, die für Britisches Territorium im Indischen Ozean steht.

Die sonstigen generischen Endungen brillieren zumindest mit einigen Domains zu Preisen über EUR 7.000,-, wobei die mit US$ 10.102,- (ca. EUR 7.374,-) teuerste die Zwei-Zeichen-Domain uf.net ist. Im Übrigen gab es wieder eine nTLD, die auf dem Sekundärmarkt einen Käufer gefunden hat: room.guru erzielte US$ 6.450,- (ca. EUR 4.708,-). Alles in allem war die Handelswoche nicht so ergiebig wie in den vergangenen Wochen.

Länderendungen
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light.co – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.248,-)
seattle.co – US$ 9.999,- (ca. EUR 7.299,-)
understood.co – US$ 9.100,- (ca. EUR 6.642,-)
redeye.co – US$ 3.130,- (ca. EUR 2.285,-)

mysale.de – EUR 9.900,-
mytest.de – EUR 7.140,-
13.de – EUR 3.999,-

asos.gr – GBP 7.457,- (ca. EUR 9.155,-)
groups.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.299,-)
new.tv – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.839,-)
flipkart.co.za – EUR 5.000,-
flipkart.com.au – EUR 5.000,-
porn.ch – EUR 5.000,-
coding.io – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.650,-)
emag.rs – EUR 3.000,-
888.io – US$ 3.888,- (ca. EUR 2.838,-)
unlearn.me – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.555,-)
clearblue.ca – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.190,-)
albatroscharters.ca – US$ 2.975,- (ca. EUR 2.172,-)
tello.fr – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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room.guru – US$ 6.450,- (ca. EUR 4.708,-)

Generische Endungen
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kosovo.info – EUR 1.500,-

uf.net – US$ 10.102,- (ca. EUR 7.374,-)
nca.net – US$ 9.800,- (ca. EUR 7.153,-)
nnw.org – US$ 9.800,- (ca. EUR 7.153,-)
bussgeldkatalog.net – EUR 6.000,-
christianselfpublishing.net – US$ 4.999,- (ca. EUR 3.649,-)
christianselfpublishing.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 3.649,-)
123456.net – US$ 3.750,- (ca. EUR 2.737,-)
mobilepros.net – US$ 3.750,- (ca. EUR 2.737,-)
mestre.org – US$ 3.105,- (ca. EUR 2.266,-)
tpex.org – US$ 3.096,- (ca. EUR 2.260,-)
92.net – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.108,-)
speedometer.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.825,-)
257.net – EUR 1.800,-
geya.net – US$ 2.088,- (ca. EUR 1.524,-)
opentv.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.460,-)
theplace.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.460,-)
directhealth.net – US$ 1.888,- (ca. EUR 1.378,-)
intelligenttravel.net – US$ 1.888,- (ca. EUR 1.378,-)

.com
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everydaycounts.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 29.197,-)
zilli.com – EUR 23.000,-
filmesonline.com – US$ 28.000,- (ca. EUR 20.438,-)
orexin.com – US$ 19.999,- (ca. EUR 14.598,-)
greatideas.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 13.869,-)
weedshops.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.139,-)
lavon.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 11.679,-)
leclub.com – EUR 10.000,-
stylebox.com – EUR 10.000,-
eatwhatyoukill.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.124,-)
creditchina.com – EUR 9.000,-
dourovalley.com – EUR 7.500,-
cliqueit.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.299,-)
myrally.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.299,-)
obvio.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.299,-)
rugzak.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.299,-)
skiflights.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.299,-)
uptag.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.299,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

NIGERIA – 3. AFRICAN INTERNET GOVERNANCE FORUM

Nigeria ist Gastgeber des dritten African Internet Governance Forum (AfIGF), das im Juli 2014 in Abuja, der Hauptstadt Nigerias, stattfindet. Besprochen werden kritische Themen hinsichtlich der World Summit on the Information Society (WSIS) und deren Bedeutung für den und die Anliegen des afrikanischen Kontinents.

Es fanden und finden in den letzten Jahren zahlreiche Konferenzen innerhalb Afrikas zum Thema Internet Governance statt. Derzeit sind fünf regionale Initiativen aktiv, unter anderem für Westen, Osten und Süden des Kontinents und für Zentralafrika. Damit sind jedoch nicht alle Staaten Afrikas vertreten. Das jetzt anberaumte dritte African Internet Governance Forum (AfIGF) will unter anderem die verschiedenen regionalen Initiativen konsolidieren, und kontinentale wie globale Interessengruppen miteinbinden. Das AfIGF will die Plattform sein, die mehrseitige Interessen bündelt und auf der verschiedene Interessengruppen in unterschiedlichen Sprachen über das Internet in Afrika im Allgemeinen und Internetverwaltung im Besonderen diskutieren. Diskutiert werden wird unter anderem wie man die Einflussnahmemöglichkeit für afrikanische Interessengruppen diesen zur Kenntnis bringt, wie sicherzustellen ist, dass die Interessen Afrikas beim Internet Governance Forum (IGF) Prozess eingebracht werden sowie die Ermöglichung des Austauschs unter den Ländern und Regionen Afrikas.

Das dritte African Internet Governance Forum findet vom 10. bis 12. Juli 2014 im Nicon Luxury Hotel, Abuja, Plot 903 Tafawa Balewa Way, Area 11, Garki, in Abuja, Nigeria (Afrika), statt. Es ist nicht ersichtlich, dass etwaige Kosten für die Teilnahme entstehen. Weitere Informationen und Anmeldung unter:

> http://www.uneca.org/afigf

Quelle: uneca.org

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