Themen: Netzverwaltung – ICANN plant „steering group“ | RAA – Registrar Blacknight besorgt um Datenschutz | TLDs – Neues von .bd, .us und .wtc | nTLDs – gutes Google-Ranking in Sicht | qualify.com – UDRP-Panel lässt Parteien scheitern | autos.de – geparkt für EUR 120.000,- | Hamburg – Seminar zum Social Media Recht im Mai
NETZVERWALTUNG – ICANN PLANT „STEERING GROUP“
Zwei Monate sind seit der Ankündigung der US-Regierung vergangen, die Verantwortung für die IANA-Funktionen in die Hände der globalen Multistakeholder-Community legen zu wollen. Die ersten Vorschläge für den Weg zu einem neuen Modell der Netzverwaltung liegen vor – und stoßen prompt auf Kritik.
Am 14. März 2014 gab die innerhalb des US-Wirtschaftsministeriums zuständige National Telecommunications and Information Administration (NTIA) ihre Absicht bekannt, Schlüsselfunktionen des Domain Name Systems (DNS) auf die globale Multistakeholder-Community zu übertragen. Im Mittelpunkt dieser Übertragung stehen dabei die fünf IANA-Funktionen: die Instandhaltung der Protokoll-Parameter im Auftrag der Internet Engineering Task Force, die Verteilung der IP-Adressen in Abstimmung mit den Regional Internet Registries, das Management der Top Level Domains .arpa und .int, die administrative Verantwortung für das DNS und die Root Zone sowie die Koordinierung des Root Zone Managements. Am 8. April 2014 veröffentlichte die Internet-Verwaltung ICANN daraufhin einen Vorschlag, wie ein solcher Prozess offen, transparent und integrativ gestaltet werden könnte. Im Mittelpunkt steht dabei eine so genannte „steering group“, die aus 22 Mitgliedern besteht. Jeweils zwei davon stammen aus den ICANN-internen Gruppen GNSO, ccNSO, ASO, ALAC, RSSAC, SSAC und GAC, wiederum jeweils zwei aus den externen Organisationen IAB, ISOC, IETF und NRO. Diese „steering group“ soll ihren Vorsitzenden wählen und hat dann ihre Aufgabe darin, den Übergangsprozess zu koordinieren und auf sein Betreiben zu achten. Am Ende steht idealerweise ein Vorschlag, welcher der NTIA zur Prüfung vorgelegt wird.
Doch nach einer ersten öffentlichen Anhörung zu dem Vorschlag wurde deutlich, dass er nicht überall auf Zustimmung stößt. So wird bemängelt, dass sowohl die Vertreter einer generischen Endung als auch einer Länder-Endung als gesonderte Gruppe angesehen werden müssen – immerhin ist wesentlicher Teil der IANA-Funktion, den Betrieb einer Domain-Endung an eine Registry zu übertragen. Ohnehin unterrepräsentiert fühlt sich die Generic Names Supporting Organization (GNSO). Sie bündelt unter anderem Vertreter der Registrare, Internet Service Provider, nicht-kommerzielle Organisationen und Inhaber geistigen Eigentums; sich dort auf eine einheitliche Meinung zu einigen, dürfte schwer genug sein. Die US-Handelskammer forderte zudem mindestens einen Sitz für Unternehmensvertreter. Mit dem Modell eines Multistakeholder-Prozesses kaum vereinbar ist für Kritiker ferner der Ansatz, dass ICANN die Interessengruppen von vorne herein auswählt und bündelt. Die Registry Stakeholder Group vermutet ebenso wie Google, dass es ICANN im Kern darum ginge, die eigene Machtstellung durch das Vorpreschen mit dem eigenen Vorschlag zu untermauern. Überhaupt ICANN: deren Rolle und Verantwortung bleibe außen vor, obwohl es nach Ansicht der ccNSO vernünftigerweise auch darum Hand in Hand gehen sollte.
Wie ICANN mit dieser ersten Welle der Kritik umgeht, ist derzeit noch offen. Wer Kritik äußert, sollte jedoch auch einen konstruktiven Gegenvorschlag einbringen. Ein erstes Treffen soll die „steering group“ beim ICANN-Meeting in London veranstalten, das vom 22. bis 26. Juni 2014 stattfindet. Das Thema Netzverwaltung dürfte die Einführung neuer Top Level Domains dort endgültig aus den Schlagzeilen verdrängen.
Den ICANN-Vorschlag zur Zukunft der Netzverwaltung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/923
Quelle: icann.org, domainincite.com
RAA – REGISTRAR BLACKNIGHT BESORGT UM DATENSCHUTZ
Der irische Domain-Registrar Blacknight Internet Solutions Ltd. hat in seinem Kampf für mehr Datenschutz im neuen Registrar Accreditation Agreement (RAA) einen Teilsieg errungen: die Internet-Verwaltung ICANN hat angekündigt, auf einzelne Regelungen verzichten zu wollen.
Im Juni 2013 hatte sich ICANN mit den Registraren auf eine Neufassung des RAA verständigt, jedoch prompt für Missstimmung gesorgt: nach Ansicht der europäischen „Art. 29 Data Protection Working Party“ verstößt der reformierte Grundlagenvertrag aufgrund der darin enthaltenen Regelungen zu einer Art Vorratsdatenspeicherung (unter anderem Name, Adresse, eMail sowie Telefonnummer des Kunden für 2 Jahre nach Vertragsende) gegen europäisches Datenschutzrecht. Blacknight-CEO Michele Nylon sah sich nun (wie jeder andere europäische Registrar) vor das Dilemma gestellt, entweder das RAA zu akzeptieren und das Risiko eines Rechtsverstoßes einzugehen oder darauf zu verzichten mit der Folge, keine Domains mit neuer Top Level Domain anbieten zu dürfen. ICANN versuchte, diesen Bedenken durch eine im RAA enthaltene Verzichtserklärung („waiver request“) Rechnung zu tragen, wonach ein Registrar zur Vermeidung von Rechtsverstößen eine Befreiung von der Pflicht zur Datenspeicherung verlangen kann.
Eine solche Verzichtserklärung hat Blacknight inzwischen beantragt. Dabei beruft man sich auf eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei Clarke Jeffers & Co, wonach das RAA sowohl gegen den irischen Data Protection Act 1998 – 2003 als auch gegen die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstößt. Konkret sieht man einen Konflikt zwischen dem RAA und Sektion 2(1)(c)(i) und (iv) des Data Protection Act. Mit Ende des Registrierungsvertrages zwischen dem Domain-Inhaber und dem Registrar besteht demnach aufgrund Zweckerreichung kein Recht mehr, die Kundendaten zu speichern. Zudem dürfen die Kundendaten nicht vorsorglich „just in case“ gespeichert werden. Zur Begründung verweist Clarke Jeffers & Co unter anderem auf die „Ticketmaster case study 13 of 2008“; dort hatte Ticketmaster die Kreditkartendaten der Kunden 16 Monate lang gespeichert, während der irische Data Protection Commissioner einen Zeitraum von 12 Monaten für ausreichend hielt. Schließlich macht man ein rein praktisches Argument geltend: wenn Daten für einen längeren Zeitraum gespeichert werden müssen, verlangt Sektion 2(1) (b) des Data Protection Act, dass sie korrekt sein müssen; mit der Dauer der Speicherung wächst jedoch das Risiko, dass die Daten falsch werden.
Am Ende der Verhandlungen zwischen ICANN und Blacknight steht nun ein Kompromiss. So soll der Zeitraum der Speicherung in Ziffer 1.1.1 bis 1.1.8 des RAA auf ein Jahr und in Ziffer 1.2.1 bis 1.2.3 auf 90 Tage halbiert werden. Vorerst hat die Öffentlichkeit bis zum 7. Juni 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme. Allerdings gilt es als sicher, dass es bei diesem Kompromiss bleibt: der französische Provider OVH SAS hatte zuvor bereits mit Erfolg geltend gemacht, dass Teile des RAAs gegen französisches Datenschutzrecht verstoßen und daher eine Reduzierung der Speicherfrist von zwei auf ein Jahr nach Ende des Registrierungsvertrages durchgesetzt. Auch das französische Recht beruht auf der Richtlinie 95/46/EG.
Weitere Informationen zum „waiver request“ von Blacknight Internet Solutions Ltd. finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/922
Quelle: blog.blacknight.com, icann.org
TLDS – NEUES VON .BD, .US UND .WTC
Das World Trade Center ist zurück: seit wenigen Tagen ist mit .wtc die zweite Marken-Endung online. Schon seit 1999 im Internet vertreten, aber völlig veraltet ist Bangladeschs .bd, während das Schiedsverfahren für .us nutzerfreundlicher wird – hier unsere Kurznews.
Die Länderendung .bd des südasiatischen Staats Bangladesch ist gefährdet: wie die Registry Ministry of Post & Telecommunications Bangladesh Secretariat bestätigte, wurde die Domain im Jahr 1999 gestartet; seither wurde die zur Domain-Verwaltung eingesetzte Software nicht mehr aktualisiert. Ein robustes Sicherheitssystem gibt es ebenso wenig wie einen Spiegelserver, der eine exakte Kopie eines .bd-Datensatzes bereit hält. Damit ist .bd ein leichtes Opfer für Hacker und .bd eine der am schlechtesten verwalteten Domain-Endungen der Welt. Für das neue Protokoll IPv6 wäre .bd aktuell gar nicht gerüstet. Davon unabhängig präsentiert sich die Vergabe selbst vorsintflutlich: eine Registrierung von .bd-Domains ist nur über ein downloadbares Formular möglich, das schriftlich ausgefüllt werden muss; die Registrierung von generischen Begriffen wie etwa „Doctor“ oder „Lawyer“ ist von vornherein untersagt. Mit raschen Änderungen ist aber nicht zu rechnen; auf die Empfehlung, die Verwaltung von .bd zu privatisieren, hat das Telekommunikationsministerium mit Ablehnung reagiert.
Neustar Inc., Registry der US-amerikanischen Länderendung .us, hat einige Detailänderungen in den Streitschlichtungsregelungen veröffentlicht. Zwar hat sich weder an der usDRP noch der usNDP etwas getan, die Änderungen betreffen jedoch die so genannten „implementing rules“ für beide Regelwerke, also vor allem die Praxis des Verfahrens. So müssen in Zukunft weder der Antragsteller noch der Antragsgegner eine so genannte „hard copy“, also eine ausgedruckte Fassung ihrer Schriftsätze, einreichen. Die Kommunikation per klassischer Briefpost wird erweitert um eMail und Telefax. Die Antragsschrift selbst wird per eMail versandt, wobei Anhänge über das Schlichtungsportal zur Verfügung gestellt werden können. Auch eine Besonderheit entfällt: musste bisher der Antragsteller den Antragsgegner informieren, dass ein Verfahren anhängig ist, übernimmt künftig das Schiedsgericht diese Aufgabe. Schließlich werden die Registrare einer streitigen Domain verpflichtet, sie sowohl zu sperren als auch die notwendigen Informationen zu erteilen; Verstöße will Neustar ahnden. Soweit ersichtlich, treten die Änderungen sofort in Kraft.
Auf .axa folgt .wtc: wie ARI Registry Services mitgeteilt hat, steht die zweite Marken-TLD kurz vor dem Registrierungsbeginn. Die Eintragung in die Root Zone ist bereits abgeschlossen, und unter nic.wtc steht seit wenigen Tagen auch eine Informationsseite online. Initiiert wurde .wtc von der World Trade Centers Association (WTCA), einer Organisation, die die Ansiedlung von Gebäudekomplexen zum Welthandel unterstützt. Die Registrierung unter .wtc ist ausschließlich den WTCA-Mitgliedern vorbehalten, als „closed TLD“ steht .wtc damit nicht für eine allgemeine Registrierung offen. Die WHOIS-Abfrage ist jedoch öffentlich möglich. Kurze Zeit zuvor hatte der französische Versicherungskonzern AXA SA als weltweit erstes Unternehmen mit eigener Marken-TLD mit der Registrierung begonnen. Auch .axa steht lediglich der Versicherung selbst und ihren verbundenen Partnern offen; eine allgemeine freie Registrierung für jedermann gibt es also auch dort nicht.
Weitere Informationen zu .bd finden Sie unter:
> http://whois.btcl.net.bd/registration.html
Weitere Informationen zu den Änderungen bei .us finden Sie unter:
> http://www.neustar.us/ustld-overview-of-changes-2014/
Weitere Informationen zu .wtc finden Sie unter:
> http://nic.wtc/
Quelle: thedailystar.net, neustar.us, circleid.com
NTLDS – GUTES GOOGLE-RANKING IN SICHT
In einem Forenbeitrag gibt Google-Mitarbeiter John Mueller an, bei der Google-Suche würden die neuen Domain-Endungen als generische Top Level Domains bewertet werden. Dass die neuen Endungen ihren Platz im Suchmaschinenergebnis auf der ersten Seite finden, bestätigt Ryan Baker am Beispiel .axa und singt das Loblieb auf .brand-Domains.
Die Anfrage im Google-Produktforum „Webmaster Central“ bezog sich eigentlich auf die Google-Liste von Länderendungen wie .co, .cc und .me, die von Google als generische Endungen behandelt werden. Da die Liste mit 16 Länderendungen bereits einige Tage auf dem Buckel hat, wollte der Nutzer wissen, ob sich an dieser etwas ändert und nun neue Länderendungen hinzugekommen seien. Die Antwort von Google-Mitarbeiter John Mueller kam etwas überraschend und mit unerwarteter Erkenntnis: „Good point – we should update that article. In addition to those, we currently treat the new TLDs as gTLDs, even if they sound like they may be region-specific (eg .berlin).“ Zu deutsch: Google behandelt auch die neuen TLDs als generische Endungen, selbst wenn es regionale Endungen wie .berlin sind. Weiter heißt es im Folgesatz: Erst wenn sich zeigt, dass deren Reichweite sich tatsächlich auf die jeweilige Region beschränkt, könne man daran denken, sie anders zu behandeln. Für die Anbieter neuer Endungen ist das eine gute Nachricht, denn damit werden die Domains interessanter für Nutzer und folglich dürften die Registrierungszahlen steigen.
Dass die neuen Domains bei Google gut ankommen, hat Ryan Baker, Domain Name Industry Berater bei ARI Registry Services, festgestellt, als er sich die erste aktive .brand-Endung .axa näher anschaute. Bei der Suche nach „axa annual report“ zeigt Google ihm die neue Domain „annualreport.axa“ an dritter Stelle im Suchergebnis, und das kaum zwei Wochen nach Start der neuen Endung. Die französische Variante der Suchbegriffe, „axa rapport annuel“, führte für Ryan Baker zu „rapportannuel.axa“ auf Platz drei der ersten Google-Ergebnisseite. Uns zeigt Google „annualreport.axa“ erst auf Platz vier und „rapportannuel.axa“ auf Platz fünf der jeweiligen Ergebnisliste. Eine GoogleSuche nach „axa Jahresreport“ führt allerdings zu keinem Ergebnis unter .axa, sondern lediglich unter axa.de und anderen konventionellen Endungen. Bing und Yahoo liefern nach Angaben von Ryan Baker auch sehr gute Rankings für die Domain. Was Baker sich allerdings nicht angeschaut hat, ist die alternative Suchmaschine DuckDuckGo. Sie setzt bei gleicher Suche die Domain annualreport.axa bereits auf die zweite Position. Bei der Suche nach der französischen Variante steht das Ergebnis sogar an erster Stelle.
Die Aussichten für Nutzer der neuen Domain-Endungen, insbesondere aber für die Konzerne, die ihre eigene .brand-TLD haben, sind unter dem Gesichtspunkt des Suchmaschinenrankings derzeit nicht schlecht. Allerdings erwarten einige Kenner wie Barry Schwartz, dass Google in Kürze wieder massive Änderungen der Algorithmen vornehmen wird, was die Situation verbessern, jedoch auch verschlechtern kann. Im Hinblick darauf ist das Ranking bei DuckDuckGo durchaus beachtlich für Inhaber neuer Domains und Betreiber von .brands, und gibt der kleinen Konkurrenz zu den großen Suchmaschinen hoffentlich mehr Beachtung und Rückhalt. Vielleicht ist der Suchmaschinenbetreiber DuckDuckGo über kurz der bessere Partner für die neuen Domain-Endungen.
Der Google-Artikel mit der Liste der als gTLDs gewerteten Länderendungen finden Sie unter:
> https://support.google.com/webmasters/answer/1347922
Quelle: domainpulse.com, domaininvest.com, google.com, eigene Recherche
QUALIFY.COM – UDRP-PANEL LÄSST PARTEIEN SCHEITERN
Im WIPO-Streit um die Domain qualify.com scheiterte die Qwalify Inc. aus Kanada daran, dem langjährigen Domain-Inhaber die Bösgläubigkeit nachzuweisen. Aber auch der Domain-Inhaber war nicht in der Lage, den Nachweis eines Reverse Domain Name Hijacking zu führen (WIPO Case No. D2014-0313).
Der Anspruchsteller ist das 2010 gegründete kanadische Unternehmen Qwalify Inc., das sich unter der Domain qwalify.com präsentiert und Inhaberin der am 22. März 2012 beantragten und am 16. April 2013 eingetragenen US-Marke „qwalify“ ist. Sie sieht sich durch den Inhaber der Domain qualify.com in ihren Markenrechten verletzt. Deren Inhaber und Antragsgegner ist letztlich Gregory Ricks aus Texas (USA), der sich in dem Streit selbst vertrat. Er ist bei WIPO auch bekannt für UDRP-Verfahren, bei denen ihm Registrierung und Nutzung von Domains in Bösgläubigkeit nachgewiesen wurde. Der Antragsgegner erklärte, die Domain qualify.com im September 1999 registriert zu haben und durchgehend Inhaber der Domain zu sein. Tatsächlich lässt sich die Geschichte der Domain mit domaintools.com bis 2004 zurückverfolgen; diese weist seit 2004 sieben, teilweise unterschiedliche Einträge über Privacy-Services als Registranten und Registrare auf; der eMail-Kontakt blieb in der Zeit aber immer derselbe. Der Antragsgegner, der auch Inhaber der Domains qualify.org und qualify.net ist, meint, die Antragstellerin wolle ihm unberechtigter Weise seine Domain nehmen und beantragte festzustellen, dass ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliegt.
Bei WIPO setzte sich der Experte Andrew D. S. Lothian mit der Sach- und Rechtslage nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) auseinander und wies den Antrag auf Übertragung der Domain am 29. April 2014 ab (WIPO Case No. D2014-0313). Tatsächlich war sich der Panelist Lothian sicher, dass Marke und Domain trotz des jeweils unterschiedlichen zweiten Buchstaben des Begriffes zum Verwechseln ähnlich sind. Die Endung .com stelle kein differenzierendes Merkmal dar. Die Frage nach der Berechtigung oder einem berechtigten Interesse des Antragsgegners an der Domain und deren Nutzung wich der Panelist aus und stürzte sich gleich auf die Frage nach der Bösgläubigkeit seitens des Antragsgegners. Zu den Fragen, ob der Antragsgegner die Domain bösgläubig registrierte und bösgläubig nutzt, ging das Panel die Geschichte der Domain durch, um festzustellen, seit wann der Antragsgegner tatsächlich Inhaber der Domain ist. Aus früheren WIPO-Entscheidungen aus 2008 und 2009 ergibt sich, dass der Antragsgegner mit den damals als Inhaber eingetragenen Firmen verbandelt war. Zudem legte er eine eMail aus 2003 vor, die die Verlängerung der Registrierungsperiode bestätigt, sowie eMails, die den Transfer zu einem anderen Registrar bestätigen. Das überzeugte Andrew D. S. Lothian davon, dass der Antragsgegner jeweils dabei involviert war. Die Erklärung seitens Ricks, dass Registrarwechsel üblich seien, um Registrierungskosten gering zu halten und zusätzliche Dienstleistungen zu gewinnen, überzeugte den Panelisten ebenfalls. Auch die Erklärungen, warum er die Privacy-Services Anbieter vier mal wechselte, waren für Lothian schlüssig. Aufgrund dessen sah er bestätigt, dass der Antragsgegner bereits vor 2003 und von da durchgehend der Inhaber der Domain qualify.com ist. Dies alles deutete aber auch darauf hin, dass der Antragsgegner mit der Registrierung der Domain niemals irgendwelche Absichten gegen die Antragstellerin hegte. Auch die Nutzung der Domain weist keine Umstände auf, die darauf schliessen lassen, dass der Antragsgegner absichtsvoll eine Verwechslungsgefahr zur Marke der Antragstellerin herstellen wollte. Die Antragstellerin hatte zwei Beispiele für die Verwechslungsgefahr vorgetragen: einmal ein Artikel, in dem der Autor sich augenscheinlich vertippt und „qualify“ statt „qwalify“ geschrieben hatte, und weiter die Frage Googles auf einer Suche nach „qwalify“, ob der Nutzer nicht „qualify“ gemeint habe. Beides, so der Panelist, sei nicht vom Antragsgegner zu verantworten. Aus Sicht des Panels konnte die Antragstellerin weder nachweisen, dass der Antragsteller die Domain bösgläubig registrierte, noch dass er sie bösgläubig nutzte. Damit wies er den Antrag auf Übertragung der Domain zurück und wandte sich nun der Frage des Reverse Domain Name Hijacking zu.
Reverse Domain Name Hijacking verlangt vom Antragsgegner, dass er die notwendigen Tatsachen vorträgt. Aus einer abschlägigen Entscheidung gegen den Antragsteller ergibt sich per se nicht, dass Reverse Domain Name Hijacking vorliegt. Dem Antragsteller muss von Anfang an klar gewesen sein, dass er keinerlei Rechte an dem von ihm gestellten Anspruch hat. In diesem Falle sprang der Antragstellerin die Vorgeschichte des Antragsgegner zur Seite, der als Domainer bekannt ist und bereits wegen Bösgläubigkeit UDRP-Verfahren verloren hat. Hinzu kommt der Wechsel des Privacy-Service-Anbieters zur Zeit, als die Marke der Antragstellerin eingetragen wurde. In solchen Fällen hatten WIPO-Panels schon entschieden, dass der Zeitpunkt der Bösgläubigkeit bei der Registrierung genau auf diesen Wechsel zu bestimmen sei, mit der Folge, dass der Domain-Inhaber die Domain verlor. Hier allerdings war klar, dass der Inhaber auch Inhaber der Domain blieb und tatsächlich nur der Diensteanbieter sich änderte. Unter diesen Umständen verneinte Panelist Andrew D. S. Lothian das Vorliegen von Reverse Domain Name Hijacking.
Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/924
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: thedomains.com, wipo.int
AUTOS.DE – GEPARKT FÜR EUR 120.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte wieder eine Domain im sechsstelligen Bereich, mit autos.de für EUR 120.000,- sogar unter deutscher Flagge. Die Endung .com zeigte ihrerseits einige erfreuliche, aber keine überwältigenden Domain-Verkäufe. Die Handelswoche war gut.
Die deutsche Domain autos.de setzte sich vergangene Domain-Handelswoche an die Spitze der verkauften Domains, und belegt mit dem Kaufpreis von EUR 120.000,- zur Zeit den 21. Platz der Jahresbestenliste und Platz 4 der Liste der teuersten Länderdomains. Darüber hinaus gab wieder die französische Endung mit dentiste.fr für EUR 15.000,- und zwei weiteren Domains ein gutes Bild. Mit maimaiche.com für US$ 80.000,- (ca. EUR 57.554,-) musste sich .com diesmal mit dem zweiten Platz zufrieden geben, wertete seinen Schnitt aber mit fünf Domains im mittleren fünfstelligen US$-Bereich auf.
Die sonstigen generischen Endungen profilierten sich zumindest mit wnjpin.net zum Preis von US$ 16.300,- (ca. EUR 11.727,-). Zudem gab es wieder einmal eine .pro-Domain und eine .info zu jeweils wenig überzeugenden Preisen. Dank autos.de und maimaiche.com, die beide lediglich geparkt sind, erwies sich die Domain-Handelswoche als erfreulich.
Länderendungen
————–
autos.de – EUR 120.000,-
retrofit.de – EUR 7.500,-
dentiste.fr – EUR 15.000,-
printerpix.fr – EUR 5.000,-
xhamster.fr – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.158,-)
pizza.co – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.353,-)
ads.to – US$ 9.999,- (ca. EUR 7.194,-)
tuenti.com.mx – US$ 9.900,- (ca. EUR 7.122,-)
count.to – EUR 5.555,-
flipkart.cn – EUR 5.000,-
kinox.tv – EUR 3.700,-
tello.co.uk – GBP 3.000,- (ca. EUR 3.673,-)
send.io – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.597,-)
flipkart.nl – EUR 3.500,-
flipkart.pl – EUR 3.500,-
ll.tv – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.022,-)
sportcheck.at – EUR 3.000,-
24ads.ru – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.158,-)
weddingparty.co – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.158,-)
sound.to – EUR 2.000,-
Generische Endungen
——————-
futbol.pro – EUR 2.400,-
voip.info – US$ 2.700,- (ca. EUR 1.942,-)
wnjpin.net – US$ 16.300,- (ca. EUR 11.727,-)
ejm.org – US$ 9.888,- (ca. EUR 7.114,-)
cq.org – US$ 5.999,- (ca. EUR 4.316,-)
aftra.org – US$ 5.755,- (ca. EUR 4.140,-)
reports.net – US$ 5.115,- (ca. EUR 3.680,-)
heirloom.net – US$ 4.802,- (ca. EUR 3.455,-)
pcs.net – US$ 4.605,- (ca. EUR 3.313,-)
politicalresources.net – US$ 4.100,- (ca. EUR 2.950,-)
amparo.org – US$ 4.088,- (ca. EUR 2.941,-)
drilling.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 2.734,-)
wiretapmag.org – US$ 3.750,- (ca. EUR 2.698,-)
cwa.org – US$ 3.699,- (ca. EUR 2.661,-)
afip.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.518,-)
server-hosting.org – EUR 2.500,-
lms.org – US$ 3.350,- (ca. EUR 2.410,-)
smg2000.org – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.302,-)
familytravel.org – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.150,-)
m33.net – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.078,-)
performanceweb.org – US$ 2.700,- (ca. EUR 1.942,-)
.com
—-
maimaiche.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 57.554,-)
kalamata.com – EUR 45.000,-
lolly.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 35.971,-)
472.com – US$ 43.700,- (ca. EUR 31.439,-)
freehookups.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 28.777,-)
suan.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 28.777,-)
rdh.com – US$ 29.000,- (ca. EUR 20.863,-)
3dworld.com – EUR 20.000,-
riversoftware.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 17.986,-)
aifa.com – US$ 24.588,- (ca. EUR 17.689,-)
chisel.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.388,-)
ziran.com – US$ 19.300,- (ca. EUR 13.885,-)
certifications.com – US$ 17.100,- (ca. EUR 12.302,-)
renergy.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 11.511,-)
through.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 11.511,-)
eoh.com – US$ 15.799,- (ca. EUR 11.366,-)
3539.com – US$ 14.603,- (ca. EUR 10.506,-)
Weitere domain-preise finden sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com. sedo.de. thedomains.com
HAMBURG – SEMINAR ZUM SOCIAL MEDIA RECHT IM MAI
Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Härting bietet im Mai und November 2014 in Hamburg ein Ein-Tagesseminar zum Online-Marketing- und Social Media Recht, das sich an Online Marketing Manager richtet.
Das Ein-Tagesseminar von Härting Rechtsanwälte unter dem Titel „Online Marketing & Social Media Recht für Online Marketing Manager“ ist ein Intensiv-Seminar, bei dem kompaktes Wissen zu Online-Marketing und Social Media Recht vermittelt wird. Der Referent Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher von der Kanzlei Härting Rechtsanwälte wendet sich mit dem Seminar an Online-Marketing-Einsteiger und an Marketingverantwortliche, die sich neben dem fundierten Branchenwissen auch rechtliches Know-How aneignen wollen, und informiert unter anderem über Datenschutzund Impressumsanforderungen, über den rechtskonformen Einbau von Social Media Plugins sowie über Gewinnspielanforderungen, Remarketing und wie man Abmahnungen vermeidet oder mit ihnen umgeht. Es stellen sich Fragen wie: „Keine Youtube-Videos auf der Homepage?“, „Unbegrenztes Rückgaberecht für alle?“ oder „Mit fremden Marken auf Platz 1?“, die alle im Rahmen des Seminars beantwortet werden.
Das Tagesseminar Online Marketing & Social Media Recht für Online Marketing Manager findet am 22. Mai 2014 von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Fast Lane Institute for Knowledge Transfer GmbH, Gasstraße 4A in 22761 Hamburg, statt. Die Teilnahmekosten belaufen sich auf EUR 695,- (+ MwSt.); Seminarunterlagen und Verpflegung sind darin enthalten. Die Teilnehmeranzahl ist auf 10 bis 12 Personen begrenzt. Ein weiterer Termin für dieses Seminar ist auf den 26. November 2014 ebenfalls in Hamburg bestimmt.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/862
Quelle: haerting.de, 121watt.de