Domain-Newsletter

Ausgabe #712 – 17. April 2014

Themen: Industry Brief – 271 Millionen Domains weltweit | DOTCOM-Act – IANA-Gesetz nimmt nächste Hürde | TLDs – Neues von .eu, .tokyo und .vg | sr.de – BGH spricht Rundfunkanstalt Domain zu | Flippa – Community-Tool zur Domain-Bewertung | mobile.net – viel Bewegung für US$ 500.000,- | Juni 2014 – 50. ICANN-Meeting in London

INDUSTRY BRIEF – 271 MILLIONEN DOMAINS WELTWEIT

VeriSign Inc., Registry der beiden Top Level Domains .com und .net, hat die erste Ausgabe des Domain Name Industry Brief im Jahr 2014 veröffentlicht. Zum Ende des Jahres 2013 waren demnach insgesamt 271 Millionen Domains weltweit registriert.

Es war April 2013, als VeriSign die letzte Ausgabe des Domain Name Industry Brief mit Zahlen für das 4. Quartal 2012 veröffentlicht hat. Stolze 252 Millionen registrierte Domains meldete man damals. Doch dann verstummte man in Virginia: erst ein Eintrag Mitte November 2013 im Unternehmensblog verriet, dass es im ersten Quartal 2014 mit der nächsten Auflage des Industry Brief weitergeht. Und nun hat das Warten ein Ende: am 9. April 2014 veröffentlichte VeriSign den ersten Industry Brief im Jahr 2014. Demnach schloss das 4. Quartal 2013 mit insgesamt 271 Millionen registrierten Domain weltweit quer über alle Top Level Domains. Gegenüber dem dritten Quartal 2013 bedeutet das einen Zuwachs um 5 Millionen Domains oder umgerechnet 1,9 Prozent, im Vergleich zum Vorjahr kamen 18,5 Millionen Domains oder umgerechnet 7,3 Prozent hinzu. Davon entfällt auf das Lager der Länderendungen (ccTLDs) ein Anteil von 123,5 Millionen Domains, das gegenüber 2012 mit 12,1 Prozent überdurchschnittlich zulegen konnte. Die beiden Endungen .com und .net kommen zusammen auf 127,2 Millionen Domains, an Zuwachs von 5 Prozent gegenüber 2013.

Angesichts der wachsenden Konkurrenz durch die neuen globalen Top Level Domains geht VeriSign der Frage nach, ob die Anzahl der .com- oder .net-Domains bald zu Ende gehen könnte. Diese Sorge ist jedoch unbegründet: in der Theorie sind unter jeder Domain-Endungen 10 hoch 98 Second Level Domains möglich. Seit dem Beginn der ersten Domain-Registrierungen vor etwa 30 Jahren wurde dieser Pool selbst bei .com mit etwa 115 Millionen Domains nicht annähernd ausgeschöpft. Selbst bei den attraktiven Kurzdomains besteht noch Spielraum. So wären unter .com 1,8 Millionen Domains mit vier Zeichen möglich; bisher sind jedoch nur etwa 928.500 registriert, so dass aktuell noch weitere knapp 850.000 Domains zur Verfügung stehen. Noch drastischer wird es bei fünf Zeichen: hier wären 65,6 Millionen Domains möglich, wobei aktuell nur 3,1 Millionen vergeben sind. Allerdings dürfte auch Verisign kaum abstreiten, dass Domains wie 8fvv.com zwar vielleicht frei, aber in der Praxis jedoch kaum nutzbar sein dürften.

Aufschlussreich ist schließlich die Verteilung bei den ccTLDs. So ist .tk (Tokelau) mit 22,1 Millionen Domains die angeblich zahlenmäßig stärkste Länderendung; da ihre Vergabe kostenlos erfolgt, ist ein Vergleich mit anderen TLDs aber kaum möglich. Demnach führt weiterhin .de mit 15,75 Millionen Domains die ccTLD-Weltrangliste an, gefolgt von .uk (Großbritannien) mit 10,55 Millionen, .cn (China) mit 10,29 Millionen, .ru (Russland) mit 4,93 Millionen und .nl (Niederlande) mit 5,45 Millionen registrierten Domains per 31. Dezember 2013. Damals gab es übrigens 283 ccTLDs; auf die wichtigsten zehn entfallen allein knapp zwei Drittel aller Registrierungen.

Die aktuelle Ausgabe des Domain Name Industry Brief finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/905

Quelle: verisigninc.com, goldsteinreport.com

DOTCOM-ACT – IANA-GESETZ NIMMT NÄCHSTE HÜRDE

In Sachen Netzverwaltung erhöht der US-Kongress den Druck auf Präsident Barack Obama: mit Zustimmung der Republikanischen Partei hat der DOTCOM-Act eine weitere Hürde genommen. Im Erfolgsfall würde er die Übertragung der IANA-Funktionen bis zu einer Dauer von einem Jahr unterbinden.

Wie berichtet, hatte eine Gruppe von sechs republikanischen Kongressabgeordneten am 27. März 2014 unter dem Titel „Domain Openness Through Continued Oversight Matters“ (kurz „DOTCOM-Act“) einen Gesetzesentwurf eingebracht, mit dem Obama eine Umsetzung seiner Pläne, die IANA-Funktionen in die Hände der Community legen zu wollen, untersagt werden soll. Zur Begründung warnten sie vor aktuellen Bemühungen in der Türkei, Russland und China, Meinungsfreiheit im Internet zu unterbinden. Dieses Risiko hat das US-Wirtschaftsministerium jedoch schon erkannt und über die National Telecommunications and Information Administration (NTIA) jedem Vorschlag, bei dem ein von Regierungen geführtes oder zwischenstaatliches Modell die Rolle der NTIA übernimmt, eine Absage erteilt.

Gleichwohl halten die Kongressabgeordneten an ihrem Vorhaben fest. Bei einer Abstimmung am 10. April 2014 stimmte das „Communications and Technology Subcommittee“ mit 16 zu 10 Stimmen dafür, den Entwurf weiter zu verfolgen. In seiner aktuellen Fassung sieht er vor, dass der NTIA für die Dauer von bis zu einem Jahr untersagt wird, Verantwortung über das Domain Name System abzugeben; damit soll der „Comptroller General“, also der Direktor des US-Rechnungshofes Government Accountability Office (GAO), Zeit erhalten, einen Report zu erstellen, der die möglichen Auswirkungen untersucht. Die Demokraten haben signalisiert, einen GAO-Report grundsätzlich unterstützen zu wollen; sie wehren sich jedoch dagegen, die Entscheidungsfreiheit der NTIA zu begrenzen. Zudem machten sie geltend, dass das Gesetz die erklärte Absicht des US-Kongresses, das Multistakeholder-Modell unterstützen zu wollen, untergrabe. Noch ist der DOTCOM-Act aber kein Gesetz; da er nicht nur das von den Republikanern dominierte Repräsentantenhaus, sondern auch den Senat passieren muss, in dem die Demokraten die Mehrheit haben, ist das Schicksal des Entwurfes also offen.

Doch der nächste Gesetzesentwurf wartet schon: auf Initiative des republikanischen Abgeordneten Mike Kelly soll der „Internet Stewardship Act“ dafür sorgen, dass die Übertragung der IANA-Funktion nur mit Zustimmung des Kongresses durch Gesetz erfolgen darf. Ob das Gesetz genügend Unterstützung findet, ist derzeit jedoch noch völlig offen.

Den Entwurf zum DOTCOM-Act finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/906

Den Entwurf zum Internet Stewardship Act finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/907

Quelle: domainincite.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .TOKYO UND .VG

Auf den Virgin Islands kehrt Ruhe ein: nach monatelanger Unsicherheit hat die Länderendung .vg mit der KSregistry GmbH einen neuen Betreiber. Über eine Vertragsverlängerung freut sich dagegen die .eu-Registry EURid, während .tokyo in Kürze jedermann offen steht – hier unsere Kurznews.

Herzlichen Glückwunsch an EURid: Der Registry-Vertrag für die Verwalterin der Europa-Domain .eu wurde um fünf Jahre verlängert. „Wir fühlen uns geehrt, erneut als Registry ausgewählt worden zu sein und sowohl den .eu-Registraren als auch den Domain-Inhabern weiter dienen zu dürfen“, zeigte sich Marc Van Wesemael, CEO von EURid, hocherfreut. Die Entscheidung komme neun Monate nach dem „call for expression of interest“ der EU-Kommission und zehn Jahre, nachdem der erste Registry-Vertrag unterzeichnet worden war. Die Eintragung von .eu in die Root Zone erfolgte im Mai 2005, erste Registrierungen folgten im April 2006. Mit rund zwei Millionen neu registrierter Domain-Namen in den ersten drei Monaten zählt .eu aktuell zu den erfolgreichsten Neueinführung in der Geschichte des Domain Name Systems überhaupt.

GMO Registry Inc., Verwalterin der Städte-Domain .tokyo, hat angekündigt, den Registrierungsbetrieb am 9. Juni 2014 aufnehmen zu wollen. Die Sunrise-Phase läuft seit dem 7. April 2014 und dauert noch bis zum 6. Juni 2014; eine Teilnahme ist den Inhabern einer im Trademark Clearinghouse eingetragenen Marke möglich. Dem schließt sich am 9. Juni 2014 um 12.00 pm (JST) eine für jedermann offene Landrush-Phase an, die bis zum 18. Juli 2014 andauern wird. Ab dem 22. Juli 2014 beginnt dann die allgemeine Registrierung auf Grundlage des bewährten „first come, first served“-Grundsatzes. Anders als Städte-Domains wie New Yorks .nyc sehen die Registrierungsbedingungen für .tokyo keinerlei Vergabebeschränkungen vor, so dass keine Bindung an den Wohnsitz oder eine sonstige Nexus-Anforderung besteht; damit kann jedermann weltweit eine .tokyo-Domain registrieren, egal ob Einzelperson, Unternehmen oder sonstige Organisationen.

KSregistry GmbH, eine hundertprozentige Tochter der saarländischen Key-Systems GmbH, hat sich den Betreibervertrag für die Länderendung .vg (Virgin Islands) gesichert. Dies hat die Telecommunications Regulatory Commission der Virgin Islands (TRC) entschieden. Bereits zuvor war KSregistry als technischer Backend-Provider für .vg zuständig; aufgrund von Problemen mit dem früheren Verwalter hat die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) jedoch ein Verfahren zur Neudelegierung eingeleitet. Bis zum 15. April 2014 um 10.00 Uhr (UTC) blieb die .vg-Zone allerdings eingefroren, so dass keine Registrierungen, Modifizierungen, Transfers, Löschungen oder Verlängerungen möglich waren. Bis zum 11. Mai 2014 um 23.59 Uhr (UTC) ist .vg jedoch zumindest für akkreditierte Registrare wieder geöffnet. Erst ab dem 12. Mai 2014 um 10.00 Uhr (UTC) können .vg-Domains wieder neu registriert werden. Wer bereits in der Vergangenheit Inhaber einer .vg-Domain war, sollte sein Portfolio besonders sorgfältig im Auge haben: Registrierungen im Zeitraum vom 8. März 2013 bis zum 11. April 2014 erfolgten bei Meridian, einer nicht autorisierten Schatten-Registry. Da sie zu einer Zusammenarbeit mit KSregistry nicht bereit ist, werden damals vergebene Domains in der neuen .vg-Zone nicht berücksichtigt.

Quelle: eurid.eu, prweb.com, ksregistry.com

SR.DE – BGH SPRICHT RUNDFUNKANSTALT DOMAIN ZU

Dem Saarländischen Rundfunk steht nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes gegen den Inhaber der Domain sr.de ein namensrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu (BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12). Damit hob der BGH eine Entscheidung der Vorinstanz auf.

Der Kläger ist Inhaber der Domain sr.de. Inhalte sind über diese Adresse nicht abrufbar. Der Beklagte benutzt seit Gründung im Jahr 1957 die Buchstabenfolge „SR“ als Abkürzung für seine Unternehmensbezeichnung „Saarländischer Rundfunk“. Er ist Inhaber der als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Wortmarke „SR“. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt wandte sich der Beklagte an die DENIC eG und ließ dort einen Dispute-Eintrag für die Domain sr.de eintragen mit der Folge, dass der Kläger diese zwar weiter nutzen, nicht aber auf Dritte übertragen kann. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 forderte der Beklagte zudem den Kläger erfolglos auf, den Domain-Namen freizugeben. Der Kläger hielt den Dispute-Eintrag für unberechtigt und begehrte mit der Klage dessen Löschung. Der Beklagte trat dem entgegen und hat den Kläger widerklagend auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommen. Dabei machte er geltend, dass ihm aus § 12 BGB ältere Rechte an dem Domain-Namen zustünden. Das Landgericht in Frankfurt am Main wies die Klage ab und verurteilte den Kläger antragsgemäß, in die Löschung der Domain gegenüber der DENIC eG einzuwilligen. Auf die Berufung des Klägers wies das OLG Frankfurt jedoch die Widerklage ab. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs steht dem Beklagten gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Löschung der Domain sr.de zu. Der Löschungsanspruch stützte sich zwar nicht schon auf die spezielleren Vorschriften gemäß §§ 5, 15 MarkenG, da der Kläger die Domain bisher nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt hat. Wie das OLG hat aber auch der BGH ein Namensrecht des Beklagten aufgrund einer lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus seiner Unternehmensbezeichnung gebildeten Abkürzung „SR“ angenommen. Die Buchstabenfolge verfügt, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar ist, über originäre Unterscheidungskraft. Vor allem aber bejahte der BGH eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 Satz 1 Fall 2 BGB. Schon in dem Registrieren eines Namens und der Aufrechterhaltung der Registrierung liegt demnach ein Namensgebrauch. Dieser ist auch unbefugt, weil dem Kläger weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Abkürzung „sr“ zusteht, noch ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden war. Auch das Merkmal der Zuordnungsverwirrung ist nach Ansicht des BGH schließlich zu bejahen. Während das OLG noch der Auffassung war, dass es dem Beklagten hieran fehle, weil der Bezeichnung „sr“ von 87 % für das Saarland keine bundesweite Bekanntheit zu entnehmen sei, zog der BGH den Schluss, dass jeder Anhaltspunkt für eine bloß regional begrenzte Tätigkeit des Beklagten fehlt, weil die Rundfunkanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes erfahrungsgemäß auch Programmbeiträge für eine bundesweite Ausstrahlung produzieren, zumal das Sendegebiet des Beklagten nicht auf das Saarland beschränkt ist. Eine nur regional wirkende Löschung von Domain-Namen ist zudem gar nicht möglich. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 12 BGB wirkte sich schließlich zu Lasten des Klägers aus, dass er die Domain sr.de nicht selbst nutzen wollte, sondern sich sein Interesse darauf beschränkte, sie zu veräußern; das bloße Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domain-Namens ist bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig.

Zwingend erscheint die Entscheidung des BGH nicht, da die Abkürzung „SR“ für eine Vielzahl von Begriffen wie „senior“ oder das chemische Element Strontium gebräuchlich ist, so dass man über eine tatsächliche Zuordnungsverwirrung nicht nur ernsthaft diskutieren kann, sondern muss. Einmal mehr wurde dem Domain-Inhaber aber der mangelnde Nutzungswille zum Verhängnis. Dass Rundfunkanstalten jedoch ohnehin eine Sonderstellung einnehmen, musste schon der Journalist Wolf-Dieter Roth feststellen, der seit seinem 12. Lebensjahr „WDR“ gerufen wurde und so Domain-Rechtsgeschichte schrieb: im Jahr 2000 urteilte das Landgericht in Köln im Streit um wdr.org, dass dem Westdeutschen Rundfunk das Recht auf die Verwendung der Buchstabenkombination „WDR“ zustünde.

Das Urteil des Bundesgerichtshof finden Sie unter:
> http://lexetius.com/2013,5900

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

FLIPPA – COMMUNITY-TOOL ZUR DOMAIN-BEWERTUNG

Der Domain-Handelsplatz Flippa geht in Sachen Domain-Bewertung neue Wege: Anfang April 2014 stellte das australische Unternehmen sein „Crowd-Sourced Domain Appraisal Tool“ vor.

Eine Domain ist so viel wert, wie ihr Käufer bereit ist, zu bezahlen – an diesem Grundsatz ist kaum zu rütteln. Doch bei der Suche nach dem wahren Wert einer Domain hilft er wenig weiter. Warum also nicht die potentiellen Käufer fragen, welchen Preis sie zahlen würden? Mit diesem Ansatz wendet sich Flippa an die Community und stellt ausgewählte Domains für einen beschränkten Zeitraum zur öffentlichen Bewertung, lediglich die vorherige Anmeldung ist erforderlich. Die Zahl der Schätzer wird dabei ebenso veröffentlicht wie der von ihnen geschätzte Betrag, so dass sich ein transparentes Ergebnis ergibt. Und das Angebot wird rege genutzt: bei einer Stichprobe fanden sich bis zu 80 Bewertungen, wobei keine Domain auf weniger als 12 Schätzer kam. Ob dann beispielsweise ein Preis von US$ 500,- für die Domain ringtones.biz angemessen ist, muss zwar letztlich der Inhaber beurteilen; 76 Schätzer dürften ihn aber zumindest vor überzogenen Erwartungen bewahren. Für die Schätzer lohnt sich dabei die Teilnahme durchaus auch: für alle 15 Bewertungen erhalten sie einen kostenlosen Domain Listing Credit, und wer die meisten Bewertungen in einer Woche abgibt, erhält ein Upgrade seines Accounts im Wert von US$ 250,-. Das Tool steht ab sofort zur Nutzung bereit.

Einen guten Anhaltspunkt für den (möglichen) Marktwert einer Domain können auch Domain-Bewertungsgutachten (sog. Domain-Appraisals) liefern. Die Handelsbörse sedo.de bietet derartige Gutachten ab EUR 29,- (inkl. MwSt.) an. Wer sich das Geld erst einmal sparen will, greift zur Selbstbewertung. Das setzt Disziplin und Ehrlichkeit zu sich selbst voraus. Hat man das, wendet man sich der Seite bewertungsformel.de zu, und bewertet die eigenen Domains selbst. Der selbst zu beantwortende Fragebogen offenbart die Komplexität der Domain-Bewertung. Hier bieten sich zwei Varianten: In der ersten berechnet man den Wert selbst, im neueren Bewertungstool ist die Berechnung des Wertes automatisiert. Bei beiden Varianten muss man allerdings konzentriert bei der Sache und im Internet bei Google sein, um überhaupt zu einem Ergebnis zu kommen. Schließlich ist auch eine entgeltliche Beratung möglich. Dr. Björn Benken, Betreiber von bewertungsformel.de und domainbewertung.com, steht per Chat oder per eMail zu Diensten, und schätzt den Wert von Domains zum Preis von EUR 20,- pro 30 Minuten.

Das „Crowd-Sourced Domain Appraisal Tool“ von Flippa finden Sie unter:
> https://flippa.com/domain-appraisals

Weitere Bewertungshilfen finden Sie unter:
> http://www.bewertungsformel.de
> http://www.domainbewertung.com
> http://www.domain-spiegel.de
> http://www.domain-bewertung.de

Quelle: flippa.com, eigene Recherche

MOBILE.NET – VIEL BEWEGUNG FÜR US$ 500.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche drehte die Spieße wieder um, nicht nur dass mit mobile.net zu einem Preis von US$ 500.000,- (ca. EUR 362.319,-) eine sehr hochpreisige Domain verkauft wurde, sondern die Preise, insbesondere unter .com, bewegten sich auf einem hohen Niveau.

Mit mobile.net, die US$ 500.000,- (ca. EUR 362.319,-) erzielte und den 8. Platz der Jahresbestenliste erklomm, wendete sich nach zwei ruhigen Wochen das Blatt. Ihr folgten zu vergleichsweise etwas besseren Preisen, aber mit weitem Abstand, mailbox.org für US$ 25.000,- (ca. EUR 18.116,-) und affiliatemarketing .net mit US$ 16.500,- (ca. EUR 11.957,-). Hochpreisig waren auch zwei .com-Domains, nämlich boe.com zu US$ 120.000,- (ca. EUR 86.957,-) und 106.com zu US$ 107.000,- (ca. EUR 77.536,-), denen eine Reihe im mittleren fünfstelligen Dollar-Bereich, die die Liste verkaufter .com-Domains anschwellen ließ, folgten. Die Länderendungen führte die schwedische kartor.se zum Preis von EUR 22.500,- an, der auch vier sehr schön dotierte Domains aus Kanada folgten. Die deutsche Endung stieg bei EUR 8.925,- mit jahresreiseversicherung.de ein. Die Handelswoche stach, wegen des hochpreisigen Mittelfeldes – deutlich hervor.

Länderendungen
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kartor.se – EUR 22.500,-

casinogames.ca – US$ 28.000,- (ca. EUR 20.290,-)
badcredit.ca – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.493,-)
buff.ca – US$ 19.000,- (ca. EUR 13.768,-)
constitution.ca – US$ 10.500,- (ca. EUR 7.609,-)

bitcoin.com.au – US$ 23.000,- (ca. EUR 16.667,-)
society.tv – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.870,-)
mi.co.uk – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.145,-)
uka.se – EUR 9.940,-
max.mx – EUR 8.500,-
amberalert.nl – EUR 7.500,-
dalan.it – US$ 8.500,- (ca. EUR 6.159,-)
delani.it – US$ 8.500,- (ca. EUR 6.159,-)
careforce.de – EUR 6.000,-
moovel.cn – EUR 5.500,-
pawz.co.uk – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.435,-)
roman.tv – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.072,-)
flipcart.ru – EUR 5.000,-
raise.co.uk – US$ 6.500,- (ca. EUR 4.710,-)

Generische Endungen
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aerial.pro – US$ 3.800,- (ca. EUR 2.754,-)

mobile.net – US$ 500.000,- (ca. EUR 362.319,-)
mailbox.org – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.116,-)
affiliatemarketing.net – US$ 16.500,- (ca. EUR 11.957,-)
thesteet.org – US$ 9.500,- (ca. EUR 6.884,-)
healthyheart.org – US$ 8.200,- (ca. EUR 5.942,-)
parkinsonsdisease.net – US$ 8.200,- (ca. EUR 5.942,-)
giftcards.org – US$ 8.101,- (ca. EUR 5.870,-)
effective.net – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.797,-)
sua.org – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.435,-)
salem.net – US$ 7.250,- (ca. EUR 5.254,-)
gaslogs.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.348,-)
joma.org – US$ 5.050,- (ca. EUR 3.659,-)
nobully.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.623,-)
giftcard.org – US$ 4.100,- (ca. EUR 2.971,-)
bmh.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.899,-)
life-insurance.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.899,-)
jimmycarterlibrary.org – US$ 3.800,- (ca. EUR 2.754,-)
baskets.net – US$ 3.680,- (ca. EUR 2.667,-)
netting.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.536,-)

.com
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boe.com – US$ 120.000,- (ca. EUR 86.957,-)
106.com – US$ 107.000,- (ca. EUR 77.536,-)
moki.com – US$ 66.100,- (ca. EUR 47.899,-)
zaker.com – EUR 45.000,-
incometaxrefund.com – US$ 58.000,- (ca. EUR 42.029,-)
popupshop.com – US$ 57.000,- (ca. EUR 41.304,-)
golfswing.com – US$ 56.250,- (ca. EUR 40.761,-)
citysuites.com – US$ 52.300,- (ca. EUR 37.899,-)
coursefinder.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 36.232,-)
ledlightbulbs.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 36.232,-)
popcornmachines.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 32.609,-)
purch.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 32.609,-)
tatyana.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 32.609,-)
overdraft.com – US$ 42.000,- (ca. EUR 30.435,-)
lossless.com – EUR 30.000,-
aipu.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 28.986,-)
buzzboard.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 28.986,-)
flp.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 28.986,-)
taillights.com – US$ 39.200,- (ca. EUR 28.406,-)
fantasydraft.com – US$ 36.000,- (ca. EUR 26.087,-)
theguard.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 25.362,-)
tokin.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 25.362,-)
tomat.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 25.362,-)
americanhighschool.com – US$ 33.840,- (ca. EUR 24.522,-)
hoverboard.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 23.551,-)
betm.com – US$ 32.000,- (ca. EUR 23.188,-)
vehiclehistoryreport.com – US$ 31.000,- (ca. EUR 22.464,-)
fjly.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 21.739,-)
luxuryliving.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 21.739,-)
thriver.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 21.739,-)
vwo.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 21.739,-)
citylab.com – US$ 28.000,- (ca. EUR 20.290,-)
coinnews.com – US$ 27.500,- (ca. EUR 19.928,-)
filmbook.com – US$ 27.500,- (ca. EUR 19.928,-)
depilacion.com – US$ 26.600,- (ca. EUR 19.275,-)
angelinvesting.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.116,-)
easyfix.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.116,-)
krash.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.116,-)
lsda.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.116,-)
weedtv.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.116,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

JUNI 2014 – 50. ICANN-MEETING IN LONDON

Das ICANN-Meeting in Singapur hat seine Pforten kaum geschlossen, da wirft das anstehende Treffen in London bereits seinen Schatten voraus: vom 22. bis 26. Juni 2014 trifft sich die Community zum bereits 50. Mal.

Die Agenda steht derzeit noch nicht fest, doch da jedes ICANN-Meeting bestimmten Regeln folgt, sollten sich auch dieses Mal wenige Überraschungen ergeben. Den Auftakt macht üblicherweise eine „Welcome-Session“ für ICANN-Neulinge, so dass auch ihnen der Einstieg erleichtert wird. Vor allem aber treffen sich die diversen Arbeitsgruppen, darunter die Country Code Names Supporting Organisation (ccNSO), die Generic Names Supporting Organization (gNSO), die „At-Large Community Members“ (ALAC), der Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) und natürlich das ICANN-Board. Man muss auch kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass das Thema Internet Governance die Schlagzeilen beherrschen wird. Gerade deshalb setzt ICANN aber auf eine rege Teilnahme der Öffentlichkeit, um dem Multistakeholder-Modell ein breites Fundament zu verleihen und nicht den Insidern zu überlassen. Vor allem der Umstand, dass es sich um ein Jubiläums-Meeting handelt, verspricht eine besonders feierliche Veranstaltung, die schon allein wegen der kurzen Wege auch für Internetnutzer aus dem gesamten deutschsprachigen Bereich zu empfehlen ist.

Das 50. ICANN-Meeting findet vom 22. bis 26. Juni 2014 in London (England) statt. Als Veranstaltungsort wurde das Hilton London Metropole Hotel, 225 Edgware road, London, W2 1JU United Kingdom, ausgewählt. Zimmer stehen derzeit für GBP 198,- pro Nacht zur Verfügung, angrenzende Hotels wie das Hilton London Paddington Hotel, The Cumberland, Thistle Marble Arch Hotel und Hotel Russell halten ebenfalls Kapazitäten bereit. Buchungen sollten jedoch bis spätestens 7. Mai 2014 vorgenommen werden. Die Teilnahme am ICANN-Meeting ist öffentlich und kostet keinerlei Eintritt. Es ist lediglich gewünscht, sich vorher online zu registrieren, um die Planung zu erleichtern.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://meetings.icann.org/icann50

Quelle: icann.org

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