Domain-Newsletter

Ausgabe #711 – 10. April 2014

Themen: RAA – Verifizierungsmails landen im Spamfilter | Statistik – erstmals über 100.000 .by-Domains | TLDs – Neues von .cr, .fr und .wine | BGH – Admin-C nicht prozessbevollmächtigt | DRS – o2 gewinnt Streit um o2-uk.co.uk | like.it – EUR 55.000,- gefallen dem Verkäufer | Berlin – 13. @kit-Konkress zum Thema Datenschutz

RAA – VERIFIZIERUNGSMAILS LANDEN IM SPAMFILTER

Die Neufassung des Registrar Accreditation Agreement (RAA) hat für Domain-Inhaber offenbar gefährliche Nebenwirkungen: inzwischen häufen sich Berichte über Domain-Suspendierungen wegen nicht zugestellter Verifizierungsmails.

Im Juni 2013 hatte sich ICANN mit den Registraren auf eine Neufassung des RAA verständigt. Sie bringt zahlreiche Änderungen für die Praxis mit sich, darunter die Pflicht zur Validierung der Daten des Inhabers im Rahmen der Registrierung sowie eine Art Vorratsdatenspeicherung für Registrare. Doch auch für die Inhaber einer Domain brachte das RAA Verschärfungen mit sich. Die neue „Whois Accuracy Program Specification“ reformiert den gesamten Registrierungsprozess: Wer eine Domain registriert oder überträgt, muss künftig die dabei angegebene eMail-Adresse binnen 15 Tagen durch eine Bestätigungsnachricht aktiv verifizieren. Alternativ erlaubt das RAA auch die Verifizierung des Domain-Inhabers anhand der hinterlegten Telefonnummer durch einen bestätigenden Telefonanruf oder per SMS, was aus Kostengründen jedoch kaum praktiziert wird. Reagiert der Domain-Inhaber darauf nicht, hat der Registrar die Möglichkeit, die Kontaktdaten entweder manuell zu prüfen oder die Domain zu suspendieren; auch insoweit sprechen Kostengründe dafür, dass sich Registrare für die Suspendierung entscheiden.

Umso wichtiger also, dass die Verifizierungsmail des Domain-Registrars den Domain-Inhaber auch erreicht. Doch genau an dieser Stelle scheint es zu haken: das britische Sportwettenangebot fixtures365.com wurde bereits Anfang Januar 2014 vorübergehend suspendiert, weil ihr Inhaber auf eine Verifizierungsnachricht nicht geantwortet hatte. Für das Unternehmen bedeutete dies einen Umsatzverlust, der sich kaum beziffern lässt. Und es handelt sich um keinen Einzelfall: der US-amerikanische Registrar eNom Inc., mit über 14 Millionen verwalteten Domains ein Schwergewicht der Branche, hat sich an die großen eMail-Anbieter AOL, Gmail, Yahoo und Hotmail gewandt. Sie blockieren bisher die Verifizierungsmails, die Reseller von eNom versandt haben, und behandeln sie offenbar als Spam. Vorerst löst man das Problem, indem ihr Versand künftig unter einer eMail-Adresse von eNom erfolgt, doch damit kann man nicht ausschließen, dass es erneut zu Blockaden kommt. Beim ICANN-Meeting in Singapur häuften sich folglich die Berichte von Registraren, wonach angeblich zehntausende Domains mangels Verifizierung suspendiert worden sein sollen.

Tucows-CEO Elliot Noss forderte ICANN auf, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden und nachzufragen, ob es seit der Einführung der Verifizierung bereits Ermittlungserfolge beispielsweise im Kampf gegen Betrüger oder im Bereich Pädophilie gegeben habe; immerhin habe man damit diese Hürde für Domain-Inhaber begründet. Damit stösst er bei ICANN-CEO Fadi Chehade auf offene Ohren; bevor es zu weiteren Änderungen kommt, müssen die Strafverfolger beweisen, dass die bisherigen Maßnahmen erfolgreich waren. Bereits beim ICANN-Meeting in London, das vom 22. bis 26. Juni 2014 stattfindet, sollen Fakten auf den Tisch. Den Domain-Inhabern hilft dies vorerst wenig; sie müssen künftig noch öfter in ihren Spamfilter sehen, ob nicht doch eine wichtige Nachricht ihres Registrars dabei ist.

Quelle: domainnamewire.com, domainincite.cm

STATISTIK – ERSTMALS ÜBER 100.000 .BY-DOMAINS

Schwarze Wolken trotz viel Frühlingssonne: drei der weltweit wichtigsten Top Level Domains mussten im März 2014 Nettoverluste bei den Registrierungen einstecken. Dagegen zeigt sich .com vom Rummel um die neuen Endungen völlig unbeeindruckt.

Sowohl .info als auch .net und .us hats erwischt – in den vergangenen vier Wochen gingen die Registrierungen in die Miesen. Während .info damit lediglich einen Trend fortsetzt, muss der Verlust bei .net überraschen, obwohl er mit knapp 7.000 Adressen zugegebenermaßen bescheiden ausfällt. Die Business-Domain .biz kann dagegen zwar zulegen, mit etwa 2.700 Domains netto fällt der Zuwachs aber ebenfalls sehr bescheiden aus. Über allem strahlt dagegen .com, die um knapp eine halbe Million Domains wächst und damit alle Befürchtungen, mit den nTLDS nun an Bedeutung zu verlieren, ins Reich der Phantasie verweist.

Noch nicht Teil unseres monatlichen Statistikreports sind bisher die neuen Top Level Domains. Zwar sind inzwischen über 175 nTLDs delegiert, die wirklich attraktiven Endungen müssen aber erst noch in die Auktion, um die zukünftige Registry zu küren. Wer es gar nicht erwarten kann: per 3. April 2014 war .guru mit 47.619 Domain-Registrierungen am beliebtesten, gefolgt von .berlin mit 44.136, .photography mit 30.637 und .tips mit bisher 18.247 Domains. Die mit hohen Erwartungen und der Ankündigung, .com ablösen zu wollen, angetretene Endung .uno ist dagegen noch schwach auf der Brust: 4.647 Registrierungen sind vermerkt. Auch .sexy mit 6.332 Adressen dürfte sich mehr erhofft haben. Besser als erwartet schlägt sich dagegen die lange Top Level Domain .technology: trotz zehn Zeichen sind bisher insgesamt 12.597 Domains vergeben. Insgesamt wurden per 1. April 2014 exakt 417.517 Domains unter neuer Domain-Endung gemeldet.

Nicht ganz außer Acht lassen wollen wir die weissrussische Länderendung .by. Nach Angaben der Registry ist die Zahl der registrierten Domains erstmals auf über 100.000 gestiegen. Allein seit dem 1. Januar 2014 sollen über 9.300 .by-Domains neu hinzugekommen sein. Über die Jubiläumsdomain freuen darf sich der Inhaber von lrbel.by; er befasst sich offenbar beruflich mit Schönheits- und Gesundheitssystemen.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 15.728.124 – (Vergleich zum Vormonat: + 52.351)
.at – 1.230.075 – (Vergleich zum Vormonat: + 5.603)
.com – 113.115.504 – (Vergleich zum Vormonat: + 493.980)
.net – 15.180.344 – (Vergleich zum Vormonat: – 6.708)
.org – 10.465.880 – (Vergleich zum Vormonat: + 13.565)
.info – 5.742.554 – (Vergleich zum Vormonat: – 45.814)
.biz – 2.683.522 – (Vergleich zum Vormonat: + 2.738)
.us – 1.845.800 – (Vergleich zum Vormonat: – 29.245)

(Stand 1. April 2014)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: ntldstats.com, law.by, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CR, .FR UND .WINE

Wer auf .wine wartet, muss sich noch etwas gedulden: ICANN hat das Bewerbungsverfahren für vorerst 60 Tage eingefroren. Statistische Feinheiten bietet dagegen der Domain Name Industry Report für Frankreichs .fr, während Costa Ricas .cr einen neuen Sperrdienst startet – hier die Kurznews.

NIC Costa Rica, Verwalterin der Länderendung .cr, hat die Einführung einer neuen Blocking-Policy angekündigt. Sie verhindert, dass unbefugte Änderungen oder Aktualisierungen an einer .cr-Domain vorgenommen werden, es sei denn, diese wurden von der Registry freigegeben. Wer Inhaber einer .cr-Domain ist, kann sich per eMail oder Telefon direkt an den Kundendienst von NIC Costa Rica wenden, um den Dienst zu beantragen; zudem muss ein besonderes Sicherheitsprotokoll ausgefüllt und per eMail zugesandt werden. Nach Eingang der Sperrgebühr, zu deren Höhe sich die Registry bisher noch ausschweigt, erfolgt die Aktivierung. Künftig ist die Änderungen oder Aktualisierungen dann nur möglich, wenn mindestens vier Angaben gemacht werden: die zu entblockende Domain, das Startdatum der Blockierung, der vollständige Namen des autorisierten Vertreters und das Passwort für jeden berechtigten Benutzer. Bei aktuell nur 15.463 Domain-Namen unter .cr bleibt jedoch abzuwarten, ob dieser Dienst auf große Nachfrage stößt.

Die französische Domain-Verwaltung AFNIC hat in ihrem Domain Name Industry Report für März 2014 tief in die Datenkiste gegriffen. Nach Auswertung der Registry ist eine .fr-Domain im Durchschnitt 3,8 Jahre alt. Grundlage der Auswertung sind 2,4 Millionen .fr-Domains, die zwischen 1995 und 2014 registriert wurden. Ebenso wie in der Bevölkerung gibt es dabei auch bei Domains eine Alterspyramide: 1,8 Prozent der .fr-Domains wurden zwischen 1995 und 2000 angemeldet, 6,4 Prozent in den Jahren 2001 und 2005, 34,7 Prozent zwischen 2006 und 2010, und 57 Prozent zwischen 2011 und 2014. Gerade bei der Suchmaschinenoptimierung kann das Alter einer Domain für besseres Ranking sorgen. Weiter hat AFNIC beobachtet, dass .fr-Domains, die für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren registriert waren, eine höhere Chance haben, auch auf Dauer registriert zu bleiben. Die Online-Ausgabe des Domain Name Industry Report für März 2014 steht ab sofort zur Verfügung.

Das Wirrwarr bei .wine und .vin geht weiter: die Internet-Verwaltung ICANN hat das Bewerbungsverfahren für beide Endungen für mindestens 60 Tage eingefroren. Damit reagiert ICANN auf das Singapur-Kommuniqué des Regierungsbeirats Governmental Advisory Committee (GAC), in dem ein formaler Fehler reklamiert worden war. So würden die ICANN-Statuten vorsehen, dass das GAC vor jeder Entscheidung angehört werden müsse, sofern dabei externer Expertenrat eingeholt wurde. Allerdings verdeutlichte der ICANN-Vorstand, dass man diese Ansicht nicht teile, sondern lediglich mehr Zeit für Verhandlungen schaffen wolle. Die Europäische Kommission zeigte sich gleichwohl hocherfreut über diese Entscheidung. In einer eigenen Pressemitteilung forderte die Kommission erneut, dass geographische Herkunftsangaben („Geographical Indications“) künftig bei ICANN mehr Schutz genießen, als ihnen nach den Grundsätzen des internationalen Markenrechts zusteht. Weiter hob man hervor, dass es an ICANN liege, schon jetzt zu beweisen, dass man es mit dem „Multistakeholder-Modell“ ernst nehme und daher den Bedenken der EU Rechnung trage. Wer jetzt noch glaubt, dass Domain-Namen kein Politikum sind, glaubt auch an den Weihnachtsmann.

Quelle: nic.cr, afnic.fr, europa.eu

BGH – ADMIN-C NICHT PROZESSBEVOLLMÄCHTIGT

Der BGH hat einen Beschluss auf Zustellung einer Klage über den Admin-C einer .de-Domain zurückgewiesen. Die Zustellung eines prozessrelevanten Schriftsatzes an den Admin-C einer .de-Domain sei vom Gesetz nicht vorgesehen, meinte das OLG Stuttgart. Der BGH hielt bereits die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zustellung für nicht berechtigt.

Die Klägerin hatte beim Landgericht Stuttgart eine Klage gegen die Inhaberin einer .de-Domain, die ihren Sitz in den USA hat, eingereicht, und beantragt, dass die Klage beim Admin-C der Domain zugestellt wird. Das LG Stuttgart lehnte den Antrag auf Zustellung beim Admin-C ab. Dagegen legte die Klägerin erfolglos eine sofortige Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart, das Beschwerdegericht, hielt die Beschwerde für unbegründet und ist der Auffassung, die Zustellung an den Admin-C anstelle der im Ausland sitzenden Beklagten sehe die die Zustellung an Zustellungsbevollmächtigte regelnde Norm des § 184 ZPO nicht vor, wenn es um verfahrensleitende Schriftstücke wie die Klageschrift gehe: Es müsse zuvor der Admin-C als Prozessbevollmächtigter bestellt sein, was hier nicht der Fall sei. Des gleichen sei eine Zustellung an den Admin-C als Bevollmächtigter (§ 171 ZPO) nicht möglich, da die Klägerin nicht vorgetragen habe, dieser sei als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte bestellt. Die Domain-Bedingungen der DENIC, in denen der Admin-C als Bevollmächtigter des Domain-Inhabers beschrieben sei, reichten nicht aus, die Erteilung einer allgemeinen rechtsgeschäftlichen Vollmacht zu begründen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2013, Az. I ZB 48/13). Hiergegen legte die Klägerin eine Rechtsbeschwerde ein und der Bundesgerichtshof musste die Sache prüfen.

Auch da hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der BGH geht davon aus, dass die Beschwerde als solche bereits unzulässig war und das OLG Stuttgart die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen habe, da sie unbegründet ist (Beschluss vom 06.11.2013, Az.: I ZB 48/13). Nach Ansicht des BGH sei bereits die Ablehnung des Antrags, die Klage dem Admin-C zuzustellen, mit der sofortigen Beschwerde nicht angreifbar und somit unzulässig. Deshalb sei die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Vorschriften, die die Zustellung einer Klageschrift an einen Prozessvertreter und Zustellungsbevollmächtigten der beklagten Partei richten, sehen eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Zustellung nicht vor. Da es in dem Fall der Zustellung der Klageschrift an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten der in den USA ansässigen Beklagten nicht zwingend eines Antrags der Klägerin bedarf, damit eine Entscheidung seitens des Gerichts über die Zustellung ergeht, sondern vielmehr das Gericht von Amts wegen entscheidet, kann die Entscheidung nicht mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden. Es liegt, wenn die Zustellung nicht erfolgt, auch kein dem Verfahrensstillstand gleichzusetzender Zustand vor, der eine sofortige Beschwerde ermöglicht. Tatsächlich kann die Zustellung an die Beklagte ins Ausland bewirkt werden. Das dauert zwar etwas länger, aber ist von der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienenden Auslandszustellung gedeckt.

Die Entscheidung ist Balsam für zahlreiche Admin-Cs in Deutschland. In den DENIC-Richtlinien heißt es:

„Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilprozessordnung, […] .“

Das deutete bisher darauf hin, dass Admin-Cs ohne Probleme als Prozessbevollmächtigte in Klageschriften hätten übernommen werden können. Nach dem BGH-Beschluss müssen sich Kläger damit abfinden, die Klage den Beklagten im Ausland unmittelbar zuzustellen. Der Admin-C bleibt ganz außen vor. Das verzögert den Gang des Prozesses etwas, doch das fällt bei den derzeit mit Arbeit überhäuften Gerichten und den damit verbundenen langen Wartezeiten auf eine mündliche Verhandlung kaum ins Gewicht.

Den Beschluss des BGH findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/904

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, medien-internet-und-recht.de

DRS – O2 GEWINNT STREIT UM O2-UK.CO.UK

Im Streit um die Domain o2-uk.co.uk im Rahmen eines Disputeverfahrens nach den Regeln von Nominet unterlag der Domain-Inhaber, der als ehemaliger Geschäftspartner von o2 UK die Domain registriert hatte (DRS D00013746).

Antragstellerin ist die o2 UK, die seit 1. Mai 2002 in Großbritannien tätig ist und dort, wie in anderen Ländern, über eigene Marken verfügt. Sie investiert jährlich erhebliche Mittel in die Werbung und verfügt über 45 Mio. Kunden in Europa. Gegner ist Resham Talawila, ein ehemaliger Affiliate der o2 UK, deren Zusammenarbeit im August 2012 endete. Bereits am 05. Mai 2002 hatte er die Domain o2-uk.co.uk registriert und im Januar 2014 eine Internetseite unter ihr online geschaltet, unter der Mobiltelefon-Verträge konkurrierender Telefonprovider angeboten wurden. Die Antragstellerin sieht sich dadurch in Markenrechten verletzt und beantragte ein Streitbeilegungsverfahren nach dem für .uk-Domains üblichen Dispute Resolution Service (DRS) von Nominet. Sie trägt unter anderem vor, der Domain-Inhaber habe kein Recht, die Domain zu registrieren; er werde sie wahrscheinlich an o2 oder einen Konkurrenten verkaufen wollen, sie nutzen, um Kunden abzuhalten, bei o2 einen Vertrag zu schließen und so deren Business zu zerstören. Zudem habe man ermittelt, dass der Antragsgegner bewusst falsche WHOIS-Angaben gemacht hat. Der Antragsgegner reagierte nicht auf die Antragsschrift, so dass Panelist Mark de Brunner das DSR-Verfahren allein aufgrund des Vortrags der Antragstellerin entscheiden müsste. Dabei sah er den Vortrag der Antragstellerin kritisch.

De Brunner kam am 03. März 2014 gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die Domain o2-uk.co.uk an die Antragstellerin zu übertragen ist (DRS D00013746). Die Antragstellerin habe die Rechte am Begriff „o2“, der Zusatz „-uk“ im Domain-Namen „o2-uk.co.uk“ sei lediglich als geographisches Verortungszeichen zu verstehen, ändere aber nichts an der Markenähnlichkeit. Die Domain-Endung sei kein differenzierendes, sondern lediglich ein generisches Merkmal des Domain-Name Registers, dem sie zuzuordnen ist. Allerdings seien die Vorwürfe der Antragstellerin nicht alle stichhaltig. So sei es reine Spekulation, dass der Antragsgegner die Domain registrierte, um sie an die Antragstellerin zu verkaufen oder um die Domain für sie zu blockieren. Es finden sich keine konkreten Hinweise dafür. Wenn es um die Frage der Zerstörung der eigenen Geschäfte gehe, bewege sich die Antragstellerin auf deutlich sichererem Grunde. Die Website unter der Domain erwies sich als Suchseite, die auf Wettbewerber der Antragstellerin weiterleite, mit der Folge, dass sie Kunden verlöre. Das ließe sich als missbräuchliche Registrierung werten. Es frage sich allerdings, ob der Zusatz „-uk“ das Risiko der Irreführung von Nutzern, die die Antragstellerin suchen, vermindere. Nach Ansicht des Panelisten könne freilich von einer Verringerung der Irreführung durch den Zusatz „-uk“ nicht die Rede sein. Hingegen könne die Frage nach den falschen WHOIS-Daten auch auf einen Fehler zurückzuführen seien. Nur weil die Post zurückkomme, können man nicht annehmen, hier seien bewusst falsche Daten angegeben worden.

Schließlich stellte sich noch die Frage nach dem früheren Geschäftsverhältnis der Parteien. Immerhin bestand der Vertrag noch, als die Parteien zusammenarbeiteten. Allerdings ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner während der geschäftlichen Verbindung mit der Antragstellerin berechtigt gewesen wäre, die Domain zu registrieren. Der Antragsgegner war nie berechtigt, sich selbst als die Antragstellerin „o2“ darzustellen, was mit der registrierten Domain „o2-uk.co.uk“ der Fall sei. Mithin summiere sich alles dazu auf, dass der Antragsgegner unfairen Vorteil aus den Rechten der Antragstellerin gezogen habe, weshalb letztere im Streit obsiege und die Domain auf sie transferiert werden müsse.

Die Entscheidung findet man mit der Suche unter Eingabe der Entscheidungsnummer unter:
> https://secure.nominet.org.uk/drs/search-disputes.html

Weitere Informationen zum .uk-Dispute-Service unter:
> http://www.nominet.org.uk/disputes/

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: nominet.org.uk, eigene Recherche

LIKE.IT – EUR 55.000,- GEFALLEN DEM VERKÄUFER

Wieder liegt eine schwächere Domain-Handelswoche hinter uns, die jedoch mit blacklist.com zu US$ 85.000,- (ca. EUR 61.594,-) eine Ausnahme parat hält und einige italienische Überraschungen aufweist, sowie eine nTLD-Domain.

Die Endung .com konnte wieder die teuerste Domain vermelden, auch wenn sie mit blacklist.com zum Preis von US$ 85.000,- (ca. EUR 61.594,-) nur einen schwachen Abglanz der ersten Wochen dieses Jahres bietet, aber gleichwohl ihre Marke setzt, wenn auch nur auf Platz 27 der Jahresbestenliste. Bestechend zeigte sich dagegen die italienische Endung .it, die mit vier Domains die Bühne betrat und deren teuerste, like.it, EUR 55.000,- erzielte und sich so an die Spitze der Länderendungen dieser Woche setzte und auf Platz 8 der Jahresbestenliste für Länderendungen landet, wobei die vorderen sieben Plätze mit .cn-Domains besetzt sind.

Die sonstigen generischen Endungen waren dagegen deutlich schwächer: .net eröffnete das Feld mit multivision.net zu einem Preis von US$ 5.788,- (ca. EUR 4.194,-). Weiter fanden sich je eine .pro- und eine .info-Domain zu schwachen Preisen. Mit magazine.photography war auch eine nTLD mit im Feld, sie erzielte US$ 3.500,- (ca. EUR 2.536,-). Die Preise der vergangenen Domain-Handelswoche waren insgesamt zurückhaltend, doch interessant war die ein oder andere Domain doch.

Länderendungen
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like.it – EUR 55.000,-
green.it – EUR 16.450,-
scarpeonline.it – EUR 8.000,-
t-shirt.it – EUR .000,-

fitnessguru.de – EUR 10.000,-
bodybuilding-nahrung.de – EUR 8.500,-
torbole.de – EUR 3.800,-

moneyhub.co.uk – GBP 7.500,- (ca. EUR 9.066,-)
webdevelopment.co.uk – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.797,-)
dimples.co.uk – US$ 6.800,- (ca. EUR 4.928,-)

fame.fr – EUR 7.500,-
mega.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.246,-)
videogames.it – EUR 7.000,-
pod.ly – US$ 6.500,- (ca. EUR 4.710,-)
patrizia.dk – EUR 4.250,-
unlocked.co – US$ 5.677,- (ca. EUR 4.114,-)
dayton.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.623,-)
supersonic.co – US$ 4.999,- (ca. EUR 3.622,-)
friendswithbenefits.com.au – AUD 5.000,- (ca. EUR 3.380,-)
crayon.co – GBP 2.728,- (ca. EUR 3.298,-)

Neue Endungen
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magazine.photography – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.536,-)

Generische Endungen
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conclave.pro – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.174,-)
kiss.info – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.170,-)

multivision.net – US$ 5.788,- (ca. EUR 4.194,-)
maxpoint.net – EUR 3.900,-
bulimia.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.623,-)
we2.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.623,-)
youonline.net – US$ 4.888,- (ca. EUR 3.542,-)
yurist.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.899,-)
academic.net – US$ 3.950,- (ca. EUR 2.862,-)
usat-montserrat.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.536,-)
gamecoin.org – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.355,-)
tix.asia – US$ 3.100,- (ca. EUR 2.246,-)
footballgames.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.174,-)
ecoles.net – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.093,-)
u.asia – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.029,-)
vested.org – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.029,-)
diax.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.812,-)
followapp.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.812,-)
giveone.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.812,-)
hempmart.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.812,-)

.com
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blacklist.com – US$ 85.000,- (ca. EUR 61.594,-)
arwin.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 43.478,-)
iacademy.com – US$ 55.000,- (ca. EUR 39.855,-)
makespace.com – US$ 33.000,- (ca. EUR 23.913,-)
valuations.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 21.739,-)
konutkredisi.com – US$ 27.900,- (ca. EUR 20.217,-)
homelane.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 17.391,-)
sptv.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 15.942,-)
hc2.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.493,-)
sanctum.com – US$ 18.500,- (ca. EUR 13.406,-)
hempplant.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.043,-)
knod.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.043,-)
24pay.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 11.957,-)
tradebase.com – US$ 14.560,- (ca. EUR 10.551,-)
fitnessguru.de – EUR 10.000,-
weltmeisterschaft.com – EUR 9.999,-
ooodledo.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.420,-)
partnercloud.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.420,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BERLIN – 13. @KIT-KONKRESS ZUM THEMA DATENSCHUTZ

Im Mai 2014 findet der 13. @kit-Kongress, dieses Mal in Berlin, statt. Unter dem Titel „Datenschutz und Datensicherheit als Herausforderung des Rechts“ treffen sich Fachleute aus Recht, Politik und IT-Technik wie Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, MdB Dr. Günter Krings, Prof. Dr. Rüdiger Weis und Peter Schaar.

Nach langer Pause lädt der Bayreuther Arbeitskreis IT/Neue Medien-Recht eV zusammen mit der Zeitschrift „Kommunikation & Recht“ zum 13. @kit-Kongress – verbunden mit dem 3. Forum „Kommunikation & Recht“, der am 22. und 23. Mai 2014 in Berlin stattfindet. Das Thema Datenschutz und Datensicherheit ist unter den gegebenen Umständen nach den Snowden-Enthüllungen aktuell wie nie. Mittlerweile ist die Agenda für die zweitägige Konferenz vollständig und liefert hochkarätige Referenten. Den Eröffnungsvortrag hält MdB Dr. Günter Krings und gibt Einblick in die Agenda der Bundesregierung zu Datenschutz und Datensicherheit. Im Laufe des ersten Tages werden die Themen IT- und Cybersicherheit, Trusted Computing, IT-Compliance und Datenschutz in der Cloud und bei mobilen Endgeräten erörtert. Wie immer gibt es am Ende des Arbeitstages eine öffentliche Podiumsdiskussion, diesmal unter dem Titel „Datenschutz und Datensicherheit nach dem NSA-Skandal“ unter der Moderation von Hendrik Wieduwilt, ehe es danach zum gemeinsamen Abendessen geht. Am zweiten Tag des @kit-Kongresses eröffnet Prof. Niko Härting, Rechtsanwalt in Berlin, eine Debatte über Big Data im öffentlichen Bereich und ein weiteres Panel zum Thema „Europäische Datenschutzreform: Alles auf Anfang?“. Der 13. @kit-Kongress endet gegen 13.00 Uhr.

Der 13. @kit-Kongress findet zusammen mit dem 3. Forum „Kommunikation & Recht“ vom 22. bis 23. Mai 2014 ab 09.00 Uhr statt. Veranstaltungsort ist entgegen der früheren Ankündigung in den Opernwerkstätten, Zinnowitzer Straße 9 in 10115 Berlin. Bereits am Vorabend des Kongresses findet auf Einladung von Google am 21. Mai um 19.30 Uhr Unter den Linden 14 in 10117 Berlin ein kleiner Empfang statt. Die Teilnahme für den @kit-Kongress kostet zwischen EUR 49,- und EUR 490,- je nach Lebens- und Mitgliedsstatus. Weitere Informationen und Anmeldung unter:

> http://ak-it-recht.de

Als Sponsor für die Veranstaltung tritt auch die united-domains GmbH in Erscheinung, deren Projekt dieser Newsletter ist.

Quelle: dfv.de, ak-it-recht.de

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