Domain-Newsletter

Ausgabe #710 – 03. April 2014

Themen: ICANN – „Plan für einen Plan“ gesucht | TMCH – 475.000 Rechtsmissbräuche verhindert? | TLDs – Neues von .africa, .uk und .wine | kino.to – EuGH öffnet Netzsperren Tür und Tor | canyon.bikes – erstes UDRP-Verfahren unter nTLD | freespins.de – frei gedreht für EUR 20.000,- | München – INTA lädt zum Pre-China-Roundtable

ICANN – „PLAN FÜR EINEN PLAN“ GESUCHT

Ganz im Zeichen der neu entflammten Diskussion um das Thema Internet-Governance ist am vergangenen Freitag das 49. ICANN-Meeting in Singapur zu Ende gegangen. Doch die Diskussion steht erst am Anfang – auf mehr als ein „Plan für einen Plan“ konnte man sich nicht einigen.

Mehr als 1.940 Teilnehmer aus 150 Ländern waren in Singapur zusammengekommen, um über die Zukunft des Domain Name Systems zu debattieren. Anders als bei vielen Meetings zuvor und trotz einer Vielzahl offener Fragen wurden die neu eingeführten Top Level Domains, von denen mittlerweile über 175 in die Root Zone eingetragen wurden, diesmal nur am Rande gestreift; die Schlagzeilen beherrschte stattdessen die Ankündigung der innerhalb des US-Wirtschaftsministeriums zuständigen National Telecommunications and Information Administration (NTIA) vom 14. März 2014, die Verantwortung für die IANA-Funktionen in die Hände der globalen Multistakeholder-Community legen zu wollen. In einer Stellungnahme betonte ICANN-CEO Fadi Chehadé, dass das Meeting das Ende der frühen Phase von ICANN markiere und die Internet-Verwaltung vor einer neuen Phase der Reife und Verantwortlichkeit stünde. Doch auch wenn Chehadé von einem sehr positiven, tatkräftigen und substantiellen Treffen sprach, wurden konkrete Beschlüsse bisher nicht gefasst; ICANN-Aufsichtsrat Steve Crocker wählte das Sprachbild einer „early stage of the cooking prozess“. Für Chehadé steht in den kommenden Monaten ein offener, transparenter und globaler Prozess bevor, in den man so viele Menschen wie möglich einbinden wolle. Der Fokus liege auf der NETmundial-Konferenz, die am 23. und 24. April 2014 im brasilianischen São Paulo stattfindet. Dort will man eine „Roadmap“ entwickeln, in der nicht nur Ideen und Versprechen zusammengefasst, sondern konkrete Maßnahmen beschlossen werden, wobei es sowohl technische als auch nichttechnische Themenbereiche anzusprechen gilt.

Zumindest die Internetnutzer in Deutschland haben sich zum Thema Internet-Governance schon ihre Meinung gebildet. Wie eco, der Verband der deutschen Internetwirtschaft eV, mitteilt, hätten in einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts TNS Emnid unter tausend Internetnutzern im Alter von 18 bis 65 Jahren bundesweit 76 Prozent der befragten stärkere Regulierung des Internet durch Politik abgelehnt. Für sie ist eine freie, offene und dezentrale Struktur des Internets eine Grundvoraussetzung für die demokratische Teilhabe aller Nutzer. Eindeutig ablehnend stünden die Internetnutzer dagegen Bestrebungen zur Renationalisierung des Internet gegenüber. Das Meinungsbild spräche vielmehr für den Ausbau eines starken Multistakeholder-Modells in der Internetverwaltung.

Derweil regt sich in den USA politischer Widerstand gegen die Ankündigung der NTIA. Eine Gruppe von sechs republikanischen Kongressabgeordneten hat am 27. März 2014 unter dem Titel „Domain Openness Through Continued Oversight Matters“ (kurz „DOTCOM Act“) einen Gesetzesentwurf eingebracht, mit dem US-Präsident Barack Obama eine Umsetzung seiner Pläne untersagt werden soll. Dabei warnten sie vor aktuellen Bemühungen in der Türkei, Russland und China, Meinungsfreiheit im Internet zu unterbinden. Dieses Risiko hat die NTIA jedoch längst erkannt und jedem Vorschlag, bei dem ein von Regierungen geführtes oder zwischenstaatliches Modell die Rolle der NTIA übernimmt, bereits eine Absage erteilt.

Den US-Gesetzesentwurf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/897

Quelle: icann.org, eco.de, thehill.com

TMCH – 475.000 RECHTSMISSBRÄUCHE VERHINDERT?

Das Trademark Clearinghouse (TMCH), die zentrale Datenbank zum Schutz von Markeninhabern vor Rechtsverletzungen durch neue globale Top Level Domains, hat ein erstes positives Zwischenfazit gezogen: bisher will man über 475.000 rechtsverletzende Registrierungen verhindert haben.

Einer der Schutzmechanismen des TMCH ist der so genannte Trademark Claims Service. Dabei handelt es sich um einen Benachrichtigungsdienst, wenn eine Domain registriert wird, die mit einer im TMCH hinterlegten Marke identisch ist. Bereits beim Versuch eines Registranten, eine Domain zu registrieren, die mit der Marke identisch ist, erhält er eine Benachrichtigung („claims notice“). Schließt er die Domain-Registrierung gleichwohl ab, erhält auch der Markeninhaber eine Benachrichtigung über die Registrierung, so dass er auf Wunsch geeignete Maßnahmen treffen kann. Von dieser „claims notice“ hat das TMCH laut Pressemitteilung inzwischen über 500.000 Stück versandt, wobei in 95 Prozent eine Domain-Registrierung prompt unterblieben ist. Dabei hätten bisher erst weniger als 70 von insgesamt 1.300 neuen Endungen mit der Registrierung begonnen. Das belege, dass der Abschreckungseffekt des TMCH funktioniere.

Angesichts von derzeit gut 400.000 Registrierungen unter den neuen Top Level Domains scheint die Zahl der „claims notices“ erstaunlich hoch zu sein. Doch ohne nähere Analyse des Datenmaterials wäre die Annahme, dass durch das TMCH massenhaftes Cybersquatting verhindert wurde, falsch. So haben es zahlreiche generische Begriffe geschafft, in die Datenbank eingetragen zu werden; darunter befinden sich Wörter wie auto, bank, finance, hotel, party, pizza oder realestate. Wer also zum Beispiel eine Domain wie auto.email registriert, erhält eine „claims notice“, ohne dass zwingend eine Rechtsverletzung vorliegen muss. Dies lässt vermuten, dass eine Art von „chilling effect“ zu einer Selbstbeschränkung der Domain-Anmelder führt, um in vorauseilendem Gehorsam das Risiko unliebsamer juristischer Auseinandersetzungen zu vermindern. Zudem dürften automatisierte Abfragen von Domainern auf der Suche nach attraktiven Domain-Namen zu Mehrfach-Benachrichtigungen bezogen auf einzelne allgemeinbeschreibende Wörter geführt haben, ohne dass sich daraus ein repräsentativer Querschnitt ablesen ließe.

Insgesamt ist das Interesse am TMCH jedoch unverändert bescheiden. Ende Februar 2014 waren lediglich 26.802 Marken in der Datenbank vermerkt. Zum Vergleich: Allein das Deutsche Patent- und Markenamt führt für das Jahr 2012 insgesamt 784.820 nationale Marken in seinem Bestand. EU-weit sind nach Angaben des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt per Januar 2014 insgesamt 1.254.783 Gemeinschaftsmarken verzeichnet. Mit anderen Worten: die Zahl der weltweit eingetragenen Marken, die auch im TMCH verzeichnet sind, bewegt sich wohl nicht einmal im Promillebereich.

Quelle: trademark-clearinghouse.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AFRICA, .UK UND .WINE

Nominet macht .uk ein Stückchen sicherer: per „Domain Lock“ können Domain-Inhaber künftig bestimmte Änderungen erschweren. Freude dagegen bei .africa, da der Registry-Vertrag mit der ICANN endlich unterzeichnet ist, während der Streit um .wine vorerst weitergeht – hier die Kurznews.

Aufatmen bei der südafrikanischen ZA Central Registry (ZACR): nach jahrelanger Vorbereitung wurde am 24. März 2014 im Raffles City Convention Centre das Registry Agreement für .africa unterzeichnet. Für ICANN setzten Akram Atallah (President Global Domains Division) und für ZACR sowohl Lucky Masilela (CEO) als auch Neil Dundas (COO) ihre Unterschrift unter das Papier. Auch für die Städte-Domains .capetown, .durban und .joburg gab ICANN grünes Licht. Und ZACR will keine Zeit verlieren: schon im Mai 2014 soll die Registrierung unterhalb von .africa mit einer Sunrise- und einer Landrush-Phase beginnen. In die Root Zone ist .africa bisher aber noch nicht eingetragen. Mit diesem Schritt wird es für den .africa-Mitbewerber DotConnectAfrica Trust (DCA) nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich immer schwieriger, doch noch zum Zug zu kommen. Aktuell versucht DCA, über eine Beschwerde im Rahmen des Independent Review Process die Zuteilung von .africa an ZACR rückgängig zu machen; die Erfolgsaussichten dieser Beschwerde sind jedoch realistisch betrachtet gleich null.

Die britische Registry Nominet schafft mehr Sicherheit für Inhaber einer .uk-Domain: ein neuer Service namens „Domain Lock“ verhindert jede Änderung an der DNS-Konfiguration einer .uk-Domain, sofern zuvor die Sperre nicht ausdrücklich durch eine autorisierte Person aufgehoben wurde. Der Service zielt damit vor allem auf jene, die befürchten, dass nicht ihre Domain, sondern die darüber erreichbare Website entführt wird. Obwohl er grundsätzlich jedem Inhaber einer .uk-Domain offen steht, will Nominet vor allem Inhaber berühmter Marken, Finanzdienstleister, Medienunternehmen und Internetangebote mit hohem Verkehrsaufkommen als Kunden gewinnen. Von der Sperre umfasst ist jede Änderung an den Nameserver-Einträgen, jede Ergänzung der Kontaktdaten und die Übertragung zu einem anderen Domain-Registrar. Für den „Domain Lock“ verlangt Nominet eine zusätzliche Gebühr von GBP 75,- jährlich (umgerechnet also etwa EUR 90,-), die monatlich abgerechnet wird; allerdings dürften die Registrare gegenüber den Endkunden einen deutlichen Aufschlag verlangen, da die Einrichtung mit erheblichem zusätzlichem Aufwand verbunden ist und nicht automatisiert werden kann.

Wirrwarr bei .wine: nachdem das „New gTLD Program Committee“ von ICANN bei einer Sitzung am 22. März 2014 beschlossen hatte, das Bewerbungsverfahren für .wine und .vin wie geplant fortzuführen, goss der ICANN-Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) jedoch nur wenige Tage später Wasser in den Wein. In einem erst am Ende des ICANN-Meetings in Singapur veröffentlichten Kommuniqué machte das GAC geltend, dass der Entscheidung ICANNs zumindest ein formaler Fehler anhafte. So würden die ICANN-Statuten vorsehen, dass das GAC vor jeder Entscheidung angehört werden müsse, sofern dabei externer Expertenrat eingeholt wurde. Damit spielt das GAC offenbar auf eine Stellungnahme des französischen Jura-Professors Jerome Passa an, der ICANN in einer Stellungnahme bescheinigte, dass den Bewerbungen von Donuts Inc. um .wine und .vin keine rechtlichen Hürden entgegenstehen. Im Mittelpunkt des Streits stehen dabei sogenannte „Geographical Indications“. Vor allem Kanada und die USA wollen Bemühungen der EU verhindern, dass geographische Herkunftsangaben künftig bei ICANN mehr Schutz genießen, als ihnen nach den Grundsätzen des internationalen Markenrechts zusteht. Ob das GAC damit mehr als nur Zeit gewinnt, bleibt abzuwarten.

Das GAC-Kommuniqué aus Singapur finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/896

Quelle: biztechafrica.com, nominet.org.uk, icann.org

KINO.TO – EUGH ÖFFNET NETZSPERREN TÜR UND TOR

Im Streit um die Domain kino.to erging am 27. März 2014 das Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Er folgte der Ansicht des EuGH-Generalanwalts, wonach einem Internetprovider aufgegeben werden kann, den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren (Az. C-314/12). Damit sind Netzsperren gerichtlich abgesegnet.

2010 hatten sich drei Filmproduzenten an mehrere österreichische Internetprovider gewandt und verlangt, die Domain kino.to zu sperren, da dort in urheberrechtswidriger Weise Kinofilme abgerufen werden konnten. Da sie nicht wunschgemäß die Domain sperrten, wagten die WEGA Filmproduktionsges.m.b.h. und die Constantin Film Verleih GmbH eine einstweilige Verfügung gegen einen der Internetprovider, die UPC Telekabel Wien GmbH. Damit waren sie vor dem Handelsgericht Wien (Beschluss vom 13.05.2011) erfolgreich, die UPC musste den Zugriff auf die Domain für ihre Kunden sperren. Die Antragsgegnerin UPC stand dabei in keiner Rechtsbeziehung zu den Betreibern von kino.to und stellte ihnen weder Internetzugang noch Speicherplatz zur Verfügung. Die UPC legte erfolglos Rekurs gegen die Verfügung beim Oberlandesgericht Wien ein. Der Rechtsstreit landete weiter beim Obersten Gerichtshof Österreichs, der sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH wandte mit der Frage, ob auch der Provider, der nur den Nutzern einer rechtswidrigen Website Internetzugang verschafft, als Vermittler im unionsrechtlichen Sinne zu betrachten ist, dessen Dienste von einem Dritten – wie dem Betreiber einer rechtswidrigen Website – zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, so dass auch ihm gegenüber eine gerichtliche Anordnung erwirkt werden kann. Ende letzten Jahres hatte sich der europäische Generalanwalt Pedro Cruz Villalón in seinem Schlussantrag dahin geäußert, dass auch der Internetprovider als Adressat einer gerichtlichen Anordnung in Betracht komme.

Der EuGH folgte mit Urteil vom 27. März 2014, Az.: c-314/12 der Ansicht Villalóns und geht davon aus, dass nach der unionsrechtlichen Regelung in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Der EuGH sieht hier den Internetprovider UPC als Vermittler an, weshalb die Sperrverfügung hinsichtlich der Domain kino.to gegen diesen rechtens ist. Der EuGH geht sogar soweit, dass der Internetprovider solchen Verstößen vorbeugen muss. Im konkreten Falle heißt das, dass er, auch wenn die Kläger keinen Nachweis darüber führen können, dass Kunden des Internetproviders tatsächlich auf kino.to zugreifen, er die Domain sperren muss. Im Hinblick auf die Wahl der Mittel zur Sperrung gibt der EuGH den Internetprovidern freie Hand, wobei sie die Rechte der Kunden auf Information mit den Rechten (hier der Urheber auf Schutz deren Güter) abwägen müssen. Wesentlich ist, dass der Internetprovider nachweisen kann, zumutbare Maßnahmen ergriffen zu haben, um weitergehende Ansprüche abzuwehren.

Mit dieser Entscheidung etabliert der EuGH Netzsperren, deren Sinnlosigkeit eigentlich bestens bekannt ist. Das Urteil ist ein schwerer Schlag gegen die Netzfreiheit in Europa. Das gilt nicht nur aufgrund des konkreten Sachverhalts, sondern der erwartbaren Auswüchse der Entscheidung. Grundsätzlich können jetzt Urheberrechtsinhaber jeden Zugangsprovider eine Internetsperre aufzwingen – unabhängig davon, ob über deren System urheberrechtswidriges Material läuft oder nicht. Und wie weit reicht die Pflicht zur Vorbeugung? Wenn es schon nicht darauf ankommt, ob seine Kunden auf eine Domain mit urheberrechtswidrigen Inhalten zugreifen, muss der Zugangsprovider auch ohne Aufforderung des Urhebers sperren? Weiter lässt sich fragen, wer als Vermittler im Sinne von Art. 8 der Richtlinie in Betracht kommt. Der EuGH ließ das offen, da es dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen ist. Kann dann nicht auch der Strombetreiber des Zugangsproviders als Vermittler gelten? Denn seine Stromlieferung an den Provider sorgt für die hypothetische Vermittlung rechtswidriger Urheberrechtskopien. Die scharfe Kritik an der Rechtsansicht des Generalanwalts von Seiten eco eV, dessen Vorstand für Politik & Recht Oliver Süme einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und Zensur wie in totalitären Staaten befürchtete, war jedenfalls vergebens.

Die Entscheidung des EuGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/899

Die Schlussantrag des Generalanwalt Pedro Cruz Villalón finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/850

Die lesenswerten Einschätzungen von RA Thomas Stadler finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/900

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: europa.eu, internet-law.de, eigene Recherche

CANYON.BIKES – ERSTES UDRP-VERFAHREN UNTER NTLD

Die erste UDRP-Entscheidung über eine Domain unter den neuen Endungen betraf canyon.bikes: Ein überschwänglicher Fahrradfan und Webdesigner behauptet, Gutes tun zu wollen, wurde aber zum Cybersquatter. Der WIPO-Panelist sprach eine klare Sprache und regte an, die neuen Endungen bei Fragen zur Markenähnlichkeit hinzuzuziehen.

Antragstellerin ist die Canyon Bicycles GmbH aus Koblenz, die ein weltweit bekannter Fahrradhersteller und Inhaber zahlreicher Marken, die auf „Canyon“ lauten, ist. Antragsgegner ist ein niederländischer Webdesigner, der sich für Fahrräder interessiert und am 05. Februar 2014 die Domain canyon.bikes über einen Anonymisierungsservice registrierte. Die Domain wies eine Parkingsite auf, über die auch Montainbikes beworben wurden. Die Antragstellerin sah sich in ihren Markenrechten verletzt und stieß bei der World Intellectual Property Organization das UDRP-Verfahren an. Der Antragsgegner bat darum, das Verfahren auszusetzen und erklärte sich gleich bereit, die Angelegenheit gütlich beizulegen. Er habe die Domain registriert, um sein Netzwerk als Webdesigner zu erweitern und freundlichen Kontakt zu Canyon aufzunehmen. Er erwartete aber eine Kompensation, weil er die Domain auch registriert habe, um den Markeninhaber vor Cybersquatting zu schützen. Die Antragstellerin zeigte kein Interesse daran, das Verfahren auszusetzen. So musste der WIPO-Panelist Andrew D. S. Lothian entscheiden.

Lothian prüfte die Sach- und Streitlage und kam zu dem Ergebnis, dass die Domain an die Antragstellerin zu übertragen sei (WIPO-Entscheidung vom 14.03.2014, Nr. D2014-0206). Der vom Antragsgegner registrierte Domain-Name „canyon“ ist mit der Marken der Antragstellerin identisch. Dass in dem Zusammenhang auch die Endung .bikes einen Hinweis auf die Produkte der Antragstellerin gibt, könne im Hinblick auch auf andere neue Endungen zukünftig bei der Prüfung der Markenrechtsverletzung in Betracht kommen, sei aber in diesem eindeutigen Fall nicht notwendig. Der Antragsgegner hat kein legitimes Interesse an der Domain und ihrer Nutzung: weder hat er die Erlaubnis seitens der Antragstellerin, die Marke zu nutzen, noch ist er selbst mit diesem Kennzeichen bekannt, noch ist ersichtlich, dass er das Kennzeichen irgendwie für einen gutgläubigen Zweck nutzt oder nutzen werde. Der Antragsgegner habe nur informell zu den Vorwürfen Stellung genommen. Seine Erklärung, er habe die Antragstellerin vor Cybersquatting schützen und Kontakt zu ihr aufnehmen wollen, um sein Webdesignnetzwerk zu erweitern, spreche gegen einen gutgläubigen Zweck der Registrierung und Nutzung der Domain. Vielmehr findet sich unter der Domain eine Parkingsite, auf der auch Konkurrenzangebote zu denen der Antragstellerin zu finden sind. Panelist Lothian vermochte auch unschwer die Bösgläubigkeit des Antragsgegners festzustellen, da dieser offensichtlich von der Marke der Antragstellerin wußte und gerade deshalb die Domain registrierte. Dafür wollte er einerseits Geld von der Antragstellerin und andererseits strebte er mit der Kontaktherstellung zu Canyon Bicycles Aufträge für seine Tätigkeit als Webdesigner zu bekommen an. Schließlich hatte er eine Parkinsite für die Domain geschaltet, wobei er dies willentlich und wissend tat, da der Registrar, über den die Domain registriert ist, ihn mit den Worten „an online domain monetization system designed to generate revenue“ darauf hingewiesen und er das akzeptiert hatte.

Die Entscheidung eröffnet vielfältige Aspekte. Zunächst hätte Canyon das UDRP-Verfahren nicht anstrengen müssen, hätte sie das Angebot des Trademark Clearinghouse (TMCH) genutzt und die Domain während der Sunrise registriert. Die Gebühr für den Eintrag ins TMCH wäre weit günstiger gewesen als die Verfahrens- und Anwaltsgebühren. Weiter zeigt sich, wer als Registrant meint, Dritten Gutes zu tun, um deren Rechte vor Cybersquattern zu schützen, wird selbst zum Cybersquatter. Wobei sich hier kaum sagen lässt, ob beim Antragsgegner Naivität oder vermeintliche Raffinesse die Oberhand hatte. Schließlich, und das ist aus unserer Sicht der wichtigste Aspekt des Falles: Panelist Lothian bringt das ins Spiel, was wir schon vor langem angesprochen haben. Die neuen Endungen müssen zukünftig bei Fragen der Domain-Rechtsprechung als differenzierendes Merkmal mit ins Kalkül gezogen werden. Die Zeiten, da Top Level Domains lediglich unbeachtliche Endungen sind, dürften hiermit endgültig vorbei sein.

Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/902

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, muepe.de

FREESPINS.DE – FREI GEDREHT FÜR EUR 20.000,-

Und dann war Hochpreispause: die vergangene Domain-Handelswoche hielt die Bälle flach und brachte so nm.org zu US$ 35.000,- (ca. EUR 25.362,-) und die Domain freespins.de mit EUR 20.000,- auf die vorderen Plätze. Erst dann schalteten sich .com-Domains ein. Es zeichnete sich ein ausgeglichenes Bild über alle Endungen und Preise ab.

Die Endung .com stieg dieses Mal erst auf dem dritten Platz der Wochenauswahl ein, besetzte dann aber auch gleich den vierten Platz: die beiden Domains catterton.com und ntent.com erzielten jeweils US$ 25.000,- (ca. EUR 18.116,-). Mit dem besten Preis präsentierte sich nm.org und setzte sich mit US$ 35.000,- (ca. EUR 25.362,-) in die erste Reihe. Ihr folgte mit US$ 16.471,- (ca. EUR 11.936,-) die .net-Domain kilroy.net. Zwei .pro und eine .biz sind auch gelistet, allerdings zu schwachen Preisen.

Die Länderendungen beherrschte letzte Woche .de mit insgesamt zehn erwähnenswerten Verkäufen, angefangen mit der Nummer 1 unter den Länderendungen: freespins.de zum Preis von EUR 20.000,-. Es folgten jeweils mit deutlichem Abstand fitnessstudios.de für EUR 13.500,- und openvista.de für EUR 6.000,-. Die zweitteuerste Domain unter den Länderendungen war gaia.tv für GBP 13.500,- (ca. EUR 16.331,-). Ebenfalls stark war mit affinita.it für EUR 12.000,- eine italienische Domain. Alles in allem war es eine schwache Handelswoche, die aber den Länderendungen und sonstigen generischen Endungen mehr Aufmerksamkeit zukommen ließ.

Länderendungen
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freespins.de – EUR 20.000,-
fitnessstudios.de – EUR 13.500,-
openvista.de – EUR 6.000,-
kreditcheck.de – EUR 5.474,-
wagentelle.de – EUR 4.130,-
forsthaus.de – EUR 4.000,-
printerpix.de – EUR 4.000,-
flipkart.de – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.623,-)
schoenheitsportal.de – EUR 3.500,-
profi-homepage.de – EUR 2.899,-

gaia.tv – GBP 13.500,- (ca. EUR 16.331,-)
affinita.it – EUR 12.000,-
mysale.com.au – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.797,-)
honig.ch – EUR 5.000,-
next.li – US$ 5.500,- (ca. EUR 3.986,-)
anonymous.at – EUR 3.500,-
peel.it – EUR 3.000,-
tastevin.ch – EUR 2.941,-
kalk.se – EUR 2.500,-
pair.fr – EUR 2.500,-

Generische Endungen
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hollywood.pro – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.536,-)
salt.biz – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.449,-)
kredit.pro – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.449,-)

nm.org – US$ 35.000,- (ca. EUR 25.362,-)
kilroy.net – US$ 16.471,- (ca. EUR 11.936,-)
actufoot.net – EUR 9.000,-
sna.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.261,-)
bosk.net – US$ 4.288,- (ca. EUR 3.107,-)
teachertraining.net – US$ 3.988,- (ca. EUR 2.890,-)
restore.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.536,-)
qstar.net – US$ 3.471,- (ca. EUR 2.515,-)
smartxdisposal.net – US$ 3.350,- (ca. EUR 2.428,-)
cier.org – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.173,-)
wildwatcher.org – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.029,-)
alike.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.812,-)
myfuture.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.812,-)
sph.net – US$ 2.488,- (ca. EUR 1.803,-)
abouttown.net – US$ 2.188,- (ca. EUR 1.586,-)
alhayat.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.449,-)
fightinggames.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.449,-)

.com
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catterton.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.116,-)
ntent.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.116,-)
americannational.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.493,-)
lasvegas247.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.420,-)
ymx.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.696,-)
grazr.com – US$ 11.551,- (ca. EUR 8.370,-)
freeembroiderydesigns.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 7.971,-)
energystock.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.246,-)
iwjw.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.246,-)
psona.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.246,-)
365trading.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 6.522,-)
mamsy.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 6.159,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MÜNCHEN – INTA LÄDT ZUM PRE-CHINA-ROUNDTABLE

Die International Trademark Association (INTA) veranstaltet am 08. April 2014 ein Treffen in München, um auf das große Jahrestreffen im Mai in China vorzubereiten. Die Anmeldung zum PreMeeting endet am 04. April 2014.

INTA ist die 1878 gegründete, weltweite Vereinigung von Markeninhabern und Markenprofis (Patent- und Rechtsanwälte), die die Sicherung von Marken und Markenrechten sowie Urheberrechte fördern. Vom 10. bis 14. Mai findet deren jährliches Treffen diesmal in China statt. Um Mitglieder frühzeitig auf das Jahrestreffen vorzubereiten, veranstaltet INTA am 08. April ab 17.00 Uhr ein Treffen zum Thema „The New EU Customs Enforcement Regulation – Main changes and Effects“. Klaus Hoffmeister, Leiter Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz, Bundesfinanzdirektion Süd wird anlässlich dessen über seit 01. Januar 2014 neu formulierte zollrechtliche Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums referieren. Darüber hinaus gilt es Kontakte zu knüpfen, zu pflegen und Erfahrungen, gerade auch mit INTA-Meetings auszutauschen.

INTAs Pre-Annual Meeting Empfang und Roundtable findet am 08. April 2014 ab 17.00 Uhr in den Räumen der Kanzlei Grunecker Kinkeldey Stockmair & Schwanhausser in der Leopoldstraße 4 in 80802 München statt. Teilnehmer können sich bis zum 04. April 2014 anmelden.

Weitere Inforamtionen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/901

Quelle: inta.org

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