Domain-Newsletter

Ausgabe #708 – 20. März 2014

Themen: IANA – US-Regierung setzt auf Multistakeholder | .berlin – sehr guter Start der Live-Registrierung | TLDs – Neues von .gov, .ng und .sucks | wetteronlin.de – BGH erlaubt Vertipperdomains | Buchtipp – Neuauflage des Skriptum Internetrecht | 37.com – erneut chinesischer Millionen-Deal | München – Workshop zu neuen Top Level Domains

IANA – US-REGIERUNG SETZT AUF MULTISTAKEHOLDER

Die US-Regierung hat angekündigt, die Verantwortung für die so genannten IANA-Funktionen in die Hände der globalen Multistakeholder-Community legen zu wollen. Trotz dieser prompt als „historisch“ bezeichneten Ankündigung ist noch völlig unklar, ob und wie sie sich auf die Netzverwaltung auswirkt.

Nicht nur Uli Hoeneß wird den 14. März 2014 lange in Erinnerung behalten: in den späten Abendstunden gab die innerhalb des US-Wirtschaftsministeriums zuständige National Telecommunications and Information Administration (NTIA) ihre Absicht bekannt, Schlüsselfunktionen des Domain Name Systems (DNS) auf die globale Multistakeholder-Community zu übertragen. Zugleich beauftragte die Behörde im ersten Schritt die Internet-Verwaltung ICANN, die Stakeholder (also jedermann) zusammenzurufen, um einen Vorschlag zu entwerfen, wie diese Übertragung aussehen möge. Im Mittelpunkt der Übertragung stehen dabei die fünf IANA-Funktionen: die Instandhaltung der Protokoll-Parameter im Auftrag der Internet Engineering Task Force, die Verteilung der IP-Adressen in Abstimmung mit den Regional Internet Registries, das Management der Top Level Domains .arpa und .int, die administrative Verantwortung für das DNS und die Root Zone sowie die Koordinierung des Root Zone Managements. Vor allem die Koordination des DNS und die Zuteilung von IP-Adressen bilden dabei das Herzstück der IANA-Funktionen. Daneben gibt es ein „Cooperative Agreement“ der NTIA mit VeriSign, mit dem der .com-Registry das technische Management der Root Zone übertragen wurde. Dieses gesamte Vertragswerk endet jedoch mit Ablauf des 30. September 2015.

Bei der Umsetzung dieser Übertragung macht die NTIA allerdings klare Vorgaben. So muss der Vorschlag auf breite Unterstützung der Community stossen und vier Grundsätze beachten, wie die Unterstützung und Verbesserung des Multistakeholder-Modells und Aufrechterhaltung der Offenheit des Internets. Letzteres verbindet die NTIA mit der Absage an jeden Vorschlag, bei dem ein von Regierungen geführtes oder zwischenstaatliches Modell die Rolle der NTIA übernimmt – weder die International Telecommunications Union noch die UNO sollten sich also Hoffnungen machen. Konkrete Vorschläge soll ICANN bereits anlässlich des Meetings in Singapur erarbeiten, das für 23. bis 27. März 2014 angesetzt ist. Mit raschen Ergebnissen ist jedoch nicht zu rechnen.

Völlig offen ist derzeit die Frage, wie konkret ein AlternativModell der Netzverwaltung aussehen könnte. Mit Ausnahme einer Studie der School of Information Studies (iSchool), die in Singapur vorgestellt werden soll, gibt es keine praktischen Vorschläge. Und auch wenn die Mitteilung der NTIA von Brancheninsidern wie dem Blogger Kevin Murphy (domainincite.com) oder Michele Neylon vom Registrar Blacknight Solutions im Lichte der Snowden-Enthüllungen als „historisch“ bezeichnet wird: aktuell handelt es sich lediglich um eine Ankündigung. So dürfte die US-Regierung ihre Vormachtstellung in Sachen Netzverwaltung nicht ohne Zugeständnisse aufgeben; nicht ausgeschlossen wäre auch, dass sich im Zuge der jetzt folgenden Diskussionen kein Modell findet, das die Zustimmung der NTIA erhält und daher alles beim Alten bleibt. Es liegt daher in den Händen der Community, ihr Schicksal selbst in die Hand zu nehmen.

Die Erklärung der NTIA finden Sie im Wortlaut unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/886

Quelle: ntia.doc.gov, eigene Recherche

.BERLIN – SEHR GUTER START DER LIVE-REGISTRIERUNG

Mit der Endung .berlin startete am 18. März 2014 die erste Live-Registrierung einer Städte-Domain. Wir waren bei der Veranstaltung im Berliner Rathaus dabei. Mit rund 21.500 registrierten Domains innerhalb weniger Minuten war der Beginn der neuen geoTLD erfolgreich.

Die dotBerlin GmbH & Co. KG hatte für 18. März 2014 ab 10.00 Uhr in den Säulensaal des Roten Rathauses in Berlin-Mitte geladen, um den weltweit ersten Start der Live-Registrierung einer Städte-Domain zu feiern. Gekommen waren rund 90 Gäste aus Politik, Presse und Wirtschaft sowie Gesellschafter der dotBerlin GmbH & Co. KG. Um 10.30 Uhr begann der offizielle Teil der Veranstaltung: Dirk Krischenowski, Geschäftsführer von dotBerlin, nahm in seiner Einführungsrede den großen Bogen über die ersten, vor 9.000 Jahren niedergeschriebenen Namen, die ihre identitätsstiftende Wirkung entfalteten und die heute von .berlin im Internet fortgeführt würde. Die Endung .berlin werde ein wesentliches Marketinginstrument für Berlin selbst, an dem alle mitarbeiten müssten, um es erfolgreich werden zu lassen. Es folgte Dr. Richard Meng, Sprecher des Senats von Berlin, am Rednerpult, der den Termin für die Einführung für wenig geschickt gewählt erachtete, da ja jetzt Senatssitzung sei, wie jeden Dienstag, und er deshalb nur kurz Zeit habe. Er ließ keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dotBerlin eine privatwirtschaftliche Initiative sei. Der Senat habe sich zu Anfang gegen die Top Level Domain gesträubt. Jetzt begrüße man indes die Hartnäckigkeit von dotBerlin, die es nach zehn Jahren geschafft haben, mit der Endung online zu gehen. BitCom-Sprecher Sylvius Bardt wünschte .berlin viel Glück und nicht nur Coolness, sondern auch Leistung: mit .berlin als identitätstiftende Herkunftsanzeige lasse sich sicher die Start-Up-Szene fördern. Weiter wünschten Jürgen Wittke, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer, und Helga Krüger und Carsten Schiefner, Vorstände von DENIC, .berlin alles Gute und Glück und viele Domains. Sodann kam Cherine Chalaby, Mitglied des Vorstands von ICANN und verantwortlich für das nTLD-Programm, noch zu Wort und machte nochmals deutlich, welch bedeutender Einschnitt die neuen Domain-Endungen seien und dass insbesondere .berlin, als erste Städte-Domain, die sich dem allgemeinen Publikum öffnet, wegweisend sei.

Dann war es auch schon 11.00 Uhr und die Schleusen für .berlin öffneten sich. Innerhalb weniger Minuten waren rund 21.500 .berlin-Domains registriert, die die gut 50 Registrare weltweit, mit denen dotBerlin Verträge geschlossen hat, aufgrund von Kundenvorbestellungen in das System einfließen ließen. Damit ist .berlin derzeit eine der erfolgreichsten neuen Domain-Endungen. Es zeigt sich, dass die united-domains AG, deren Projekt dieser Newsletter und die – wie andere deutsche Registrare auch – Kommanditist bei dotBerlin ist, mit 8.202 registrierten Domains sich als marktstärkster .berlin-Registrar positionieren konnte. Es folgen mit circa 7.000 registrierten Domains 1&1 und mit circa 2.000 Domains Strato.

Wie sich die Registrierungszahlen weiter entwickeln, werden wir in den kommenden Monaten beobachten. Dieser recht erfolgreiche Start von .berlin macht Hoffnung auch für .ruhr (27. März 2014) und die anderen, bald anstehenden Domain-Einführungen von deutschen Regionalendungen wie .koeln (voraussichtlich August 2014), .bayern (voraussichtlich September 2014), .hamburg (voraussichtlich September 2014) und .saarland.

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .GOV, .NG UND .SUCKS

Gib .sucks keine Chance: mit eindringlichen Worten hat ein US-Senator bei ICANN gegen die Einführung von .sucks protestiert. Derweil denkt die US-Regierung über eine Wiederbelebung von .gov nach, während Nigerias .ng vor rapidem Wachstum steht – hier unsere Kurznews.

Die Top Level Domain .gov darf möglicherweise auf einen zweiten Frühling hoffen. Auf Initiative von US-Präsident Barack Obama war im Jahr 2011 die Zahl der Regierungswebseiten drastisch verringert worden; von den damals knapp 2.000 .gov-Domains sind aktuell noch etwa 925 übrig geblieben. Begründet hatte Obama den Schritt mit der Notwendigkeit, in den Zeiten der Krise zu sparen und auf so staatstragende Angebote wie einen fiedelnden Förster (fiddllinforresters.gov) zu verzichten. Doch damit scheint der Boden erreicht: wie sich Äußerungen des Chief Information Officer Steven VanRoekel entnehmen lässt, sollen .gov-Domains möglicherweise verstärkt genutzt werden, um den Kundenservice von US-Regierungseinrichtungen zu verbessern. VanRoekel soll dabei bekannt dafür sein, seine Regierungsinitiativen mit konkreten Zielen zu untermauern. Die eigens für die Task Force zur .gov-Konsolidierung eingerichtete Website ist jedenfalls seit Monaten verwaist. Wenig Hoffnung besteht hingegen für eine Liberalisierung der Vergaberegeln: auch künftig steht eine Registrierung unterhalb von .gov ausschließlich US-amerikanischen Regierungseinrichtungen und -behörden offen.

Die nigerianische Domain-Verwaltung Nigeria Internet Registration Authority (NIRA) gibt sich ehrgeizig: nach Angaben von NIRA-Präsidentin Mary Uduma sollen zum Jahresende 2014 bis zu 250.000 .ng-Domains registriert sein. Zum Jahresende 2013 notierte .ng noch etwa 50.000 Adressen. Für starkes Wachstum soll unter anderem eine „Domain Name Fiesta“ sorgen, die noch im März beginnt; damit will NIRA vor Ort bei den Bundesstaaten und den lokalen Behörden das Interesse wecken. Parallel will man mit der Corporate Affairs Commission (CAC) kooperieren; jeder, der künftig seinen Firmennamen bei der CAC eintragen lässt, soll auch die dazu passende Domain unter .ng registrieren. Markeninhaber sollten diese Entwicklungen im Blick halten: mit einem Anstieg der Registrierungszahlen nehmen in der Regel auch die Kennzeichenrechtsverletzungen zu. Vorbeugende Registrierungen könnten daher sinnvoll sein.

Der US-Senator Jay Rockefeller, Urenkel des legendären Multimillionärs John D. Rockefeller, hat öffentlich Bedenken gegen die Einführung von .sucks geäußert. In einem Schreiben an die Internet-Verwaltung ICANN vom 12. März 2014 kritisiert Rockefeller, dass jeder Vorteil, den .sucks in Bezug auf mehr Auswahl und Wettbewerb biete, durch die Nachteile in Form von ungerechtfertigter Diffamierung von Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen aufgebraucht werde. Es sei offensichtlich, dass es den drei Bewerbern Top Level Spectrum Inc., Dog Bloom LLC und Vox Populi Registry Inc. nur darum gehe, durch defensive Registrierungen Geld zu verdienen. Damit spielt er auf die Absicht von Vox Populi an, Markeninhabern eine defensive Registrierung zum Preis von US$ 25.000,- anbieten zu wollen. Provokant wendet sich Rockefeller an ICANN-Aufsichtsrat Steve Crocker und fragt ihn, ob er denn wolle, dass ein Dritter die Domain icann.sucks betreibe. Mit anderen Worten: die Endung .sucks „sucks“. Als Mitglied des „Commerce, Science and Transportation Committee“ verfügt Rockefeller über eine laute Stimme; ob sich ICANN davon jedoch beeindrucken lässt, bleibt abzuwarten. Welcher Bewerber den Zuschlag für .sucks erhält, ist aktuell ohnehin nicht abzusehen.

Das Schreiben von Jay Rockefeller finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/885

Quelle: nextgov.com, businessdayonline.com, senate.gov

WETTERONLIN.DE – BGH ERLAUBT VERTIPPERDOMAINS

Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2014 über ein Problem von Vertipperdomains entschieden, das Fragen des Namensrechts und des Rechts des unlauteren Wettbewerbs klärt. Nun liegen, nach einer Pressemitteilung vom Januar, die Entscheidungsgründe vor.

Die Klägerin ist Inhaberin der Domain wetteronline.de, unter der sie seit 25. November 1996 einen Wetterdienst anbietet. Der Beklagte ist seit dem 02. Oktober 2003 Inhaber des Domain-Namens wetteronlin.de, der Nutzer zu einer Sedo-Parkingseite weiterleitete, auf der private Krankenversicherungen beworben werden. Für jeden Aufruf der Seite erhielt der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin sah sich dadurch in ihrem Namensrecht verletzt und durch die Umleitung der Nutzer in unlauterer Weise behindert. Erstmals mahnte die Klägerin den Beklagten Ende des Jahres 2004 ab, der daraufhin eine auf meteorologische Waren, Dienstleistungen und Informationen begrenzte Unterlassungerklärung abgab, die die Klägerin aber nicht ausdrücklich annahm. Im März 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten erneut ab. Der Beklagte schaltete die Website ab, gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin verlangte vom Beklagten unter anderem Unterlassung der Nutzung der Domain und Löschung derselben. Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben (Urteil vom 09.08.2011, Az.: 81 O 42/11). Der Beklagte ging daraufhin erfolglos in Berufung zum Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 10.02.2012, Az.: 6 U 187/11). Schließlich ging der Beklagte in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage hinsichtlich der Namensrechtsverletzung ab; hinsichtlich der Anträge, die sich auf eine unlautere Behinderung stützen, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil ebenfalls auf und verwies die Sache teilweise zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück; den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung der Domain wetteronlin.de wies der Bundesgerichtshof ab (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: I ZR 164/12). Was die Namensrechtsverletzung betrifft, so scheidet diese nach Ansicht des BGH aus, da sich aus wetteronline.de keine namensmäßige Unterscheidungskraft ergibt. Es handelt sich um rein beschreibende Begriffe, mit denen der Geschäftsgegenstand konkret bezeichnet wird, also Dienstleistungen im Internet zum Thema Wetter. Auch liegt keine unberechtigte Namensanmaßung vor, da mit der registrierten Domain wetteronlin.de der Klägerin unbenommen ist, ihren Domain-Namen wetteronline.de zu nutzen und sie nicht auf die Nutzung von wetteronlin.de angewiesen ist.

Hinsichtlich einer unlauteren Behinderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) geht der BGH vom Bestehen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seitens des Beklagten aus, soweit Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen werden, dass sie sich nicht auf der Seite wetteronline.de befinden. Mit der Verwendung von wetteronlin.de dringe der Beklagte in einen fremden Kundenkreis ein, der bereits der Klägerin zuzurechnen sei. Eine Vielzahl der Nutzer, die aufgrund einer unvollständig eingegebenen Domain auf der Seite wetteronlin.de statt wetteronline.de landen, werden aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleistung nicht näher befassen wollen, bei einem anderen Wetterdienst erkundigen und gehen so der Klägerin als Kunden verloren. Das beanstandete Verhalten des Beklagten beeinträchtigt zudem Verbraucherinteressen. Dem Anspruch auf Löschung der Domain gab der BGH gleichwohl nicht statt, da eine zulässig Nutzung der Domain denkbar ist und der Beklagte mit Registrierung der Domain an sich die Klägerin nicht unlauter behindert.

Das Urteil des BGH lässt im Hinblick auf Vertipperdomains und das Namensrecht keine Zweifel und erscheint völlig richtig. Auch die Frage des Behinderungswettbewerbs wird nachvollziehbar und zustimmungswürdig dargestellt. Das Problem wird weiterhin sein, die Grenzbereiche zwischen Bestehen oder Fehlen einer namensmäßigen Unterscheidungskraft und die des Behinderungswettbewerbs korrekt auszuloten. Wie immer kommt es da auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Übrigen bestätigte der BGH einmal mehr, dass die Löschung einer Domain nicht notwendig ist, soweit eine nicht rechtsverletzende Nutzung möglich ist.

Das Urteil des Bundesgerichtshof finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/888

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

BUCHTIPP – NEUAUFLAGE DES SKRIPTUM INTERNETRECHT

Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universitätsprofessor an der Juristischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und zugleich Direktor des dortigen Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), hat sein Standardwerk zum Internetrecht auf den neuesten Stand (April 2014) gebracht. Es steht ab sofort zum kostenlosen Download bereit.

In der aktuellen Version des „Skriptum Internetrecht“ finden sich vor allem Detailüberarbeitungen im Vergleich zur Vorauflage vom Oktober 2014. Auf nunmehr 579 Seiten und damit einer um 21 Seiten dickeren Fassung folgt das Werk den Bedürfnissen der Internetanbieter. Diese brauchen, um im Internet auftreten zu können, eine Kennung (dies verweist auf das Domain-Recht), Inhalte (ein Tummelplatz für das Immaterialgüterrecht), Werbung und Marketing (hier kommen Wettbewerbsrechtler zu Wort), den Kontakt zum Kunden (was zu den Ausführungen zum Vertragsschluss und zum E-Commerce-Recht führt) sowie Daten der Kunden (hier gilt das Datenschutzrecht); an diesem bewährten und gut strukturierten Aufbau hält Hoeren also fest. Abschließend findet sich noch ein Abschnitt zu der Frage, wer für alle diese Rechtsanforderungen haftet. Schließlich wird auch noch auf das Problem der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Internet eingegangen – denn das beste Urteil hilft nichts, wenn es nicht in die Praxis umgesetzt werden kann.

In Sachen Domains wirkt das Kapitel zur europäischen Top Level Domain .eu etwas angestaubt und inzwischen fast verzichtbar – immerhin ist seit der Einführung in den Jahren 2005 bzw. 2006 knapp ein Jahrzehnt vergangen. Weiterhin für Aktualität sorgt jedoch die .eu-Rechtsprechung des EuGH; hier zeigt sich, wie lange die Justiz damit braucht, technischen Entwicklungen gerecht zu werden. Gänzlich ausgelassen wird das Thema neue globale Top Level Domains; weder das Bewerbungsverfahren selbst noch die mit dem Bewerberhandbuch eingeführten, zahlreichen neuen Schutzmechanismen wie das Uniform Rapid Suspension System (URS), das Trademark Clearinghouse oder gar die Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Policy (PDDRP) findet Erwähnung. Auch wenn diese Mechanismen außerhalb deutscher Gesetze geregelt sind und eine detaillierte Darstellung den Rahmen des Skripts wohl gesprengt hätte, wäre eine kurze Erwähnung wertvoll – die domain-rechtliche Praxis kommt jedenfalls um sie nicht herum. Dessen ungeachtet glänzt das Skript in der Grundlagenarbeit; wer sich in kurzer Zeit einen äusserst kompetenten Überblick verschaffen will, wird so leicht nichts Besseres finden.

Das Manuskript steht – wie übrigens auch sämtliche seiner archivierten Vorauflagen – zum kostenlosen Download bereit. Allerdings sollte man nicht vergessen: das Werk mag zwar gratis sein; wem der Inhalt zusagt und wer auch die künftige Arbeit des Instituts unterstützen will, sollte schon die Möglichkeit einer freiwilligen Spende in beliebiger Höhe auf das im Skript angegebene Konto nutzen. Um einer Ausrede vorzubeugen: BIC und IBAN hat Hoeren bereits eingearbeitet. Denn im Fachbuchhandel kosten derartige Werke oft EUR 100,- und mehr; selbst kleine Beträge sind daher nicht nur eine Anerkennung für den Autor, sondern helfen, dass das Skript Internetrecht auch künftig in aktualisierten Auflagen erscheinen kann.

Das Skriptum Internetrecht finden Sie als Download unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/887

Vorauflagen und weitere Skripte (darunter das Skriptum IT-Vertragsrecht) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/733

Quelle: uni-muenster.de, eigene Recherche

37.COM – ERNEUT CHINESISCHER MILLIONEN-DEAL

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigt sehr schwache Zahlen, da die Ergebnisse von Sedo nicht miteinfliessen. Allerdings entzückt 37.com mit einem Millionendeal, der wieder in chinesischer Währung beglichen wurde. So bleibt es bei einer Kette von hochpreisigen Domain-Deals.

Die Mitarbeiterin von Sedo.de, die die aktuellen Zahlen an Ron Jackson von dnjournal.com weiterreicht, erwies sich als erkältet und konnte nicht liefern. Dadurch wird einmal mehr die Bedeutung von Sedo als Handelsplattform deutlich: denn die Preise, die sich sonst ergaben, sackten zum Teil ins Unbeachtliche.

Allerdings steht an erster Stelle 37.com, die zu einem Preis von CNY 12.000.000,- (ca. EUR 1.958.200,-) den Inhaber wechselte und sich auf der Jahresbestenliste auf Platz 3 etablierte. Es folgte eine weitere .com-Domain mit ddos.com für immerhin US$ 100.000,- (ca. EUR 72.464,-). Eine große Zahl lieferte die britische Länderendung .uk mit umbrella.co.uk für ordentliche GBP 17.500,- (ca. EUR 21.037,-). Auch einige kolumbianische .co-Domains mischten in den „höheren“ Preisregionen mit. Aber ohne Sedo kam Ron Jackson nicht einmal auf 20 Verkäufe bei den Länderendungen.

Die sonstigen generischen Endungen lieferten vine.xxx für US$ 1.450,- (ca. EUR 1.051,-) und damit wieder nur die alten Inhalte in neuen Schläuchen (vermuten wir wenigstens, denn wir nutzen kein Flash). Im Übrigen zeigt bei .net und .org der Sedo-Ausfall noch schwächere Preise als üblich. In der kommenden Woche wird es dafür sicher deutlich höhere Preise geben, da die Säumnisse dieser Woche dann nachgetragen werden.

Länderendungen
————–

umbrella.co.uk – GBP 17.500,- (ca. EUR 29.200,-)
how.co – US$ 13.890,- (ca. EUR 10.065,-)
eyecandy.co – US$ 4.999,- (ca. EUR 3.622,-)
house.co.nz – US$ 1.295,- (ca. EUR 938,-)
shopping.do – US$ 1.200,- (ca. EUR 870,-)
bullfrog.co.uk – GBP 660,- (ca. EUR 793,-)
msg.pw – US$ 1.000,- (ca. EUR 725,-)
reve.co – US$ 1.000,- (ca. EUR 725,-)
twisted.us – US$ 1.000,- (ca. EUR 725,-)

Generische Endungen
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vine.xxx – US$ 1.450,- (ca. EUR 1.051,-)

platform.net – US$ 9.088,- (ca. EUR 6.586,-)
fluent.org – US$ 3.800,- (ca. EUR 2.754,-)
homework.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.174,-)
ifop.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.174,-)
flexpay.org – US$ 2.588,- (ca. EUR 1.875,-)
communityorganizer.net – US$ 2.388,- (ca. EUR 1.730,-)
creditdoctor.net – US$ 2.300,- (ca. EUR 1.667,-)
nfwbo.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.449,-)
maybee.net – US$ 1.888,- (ca. EUR 1.368,-)
trac.org – US$ 1.666,- (ca. EUR 1.207,-)
technologyblog.net – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.087,-)
xinh.net – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.087,-)
ruku.org – US$ 1.430,- (ca. EUR 1.036,-)
navajocodetalkers.org – US$ 1.425,- (ca. EUR 1.033,-)
lasercenter.net – US$ 1.400,- (ca. EUR 1.014,-)
designrepublic.net – US$ 1.377,- (ca. EUR 998,-)
alecwatch.org – US$ 1.300,- (ca. EUR 942,-)
artstone.net – US$ 1.299,- (ca. EUR 941,-)
shopgold.net – US$ 1.288,- (ca. EUR 933,-)

.com
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37.com – CNY 12.000.000,- (ca. EUR 1.958.200,-)
ddos.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 72.464,-)
cancerdiet.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 36.232,-)
juwan.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 23.551,-)
umbrella.co.uk – GBP 17.500,- (ca. EUR 29.243,-)
freshlypicked.com – US$ 18.888,- (ca. EUR 13.687,-)
gozone.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.870,-)
how.co – US$ 13.890,- (ca. EUR 10.065,-)
josephine.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.696,-)
avus.com – US$ 10.807,- (ca. EUR 7.831,-)
2992.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.246,-)
intervalfunds.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.246,-)
ecblends.com – US$ 9.760,- (ca. EUR 7.072,-)
meetblackpeople.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 6.884,-)
platform.net – US$ 9.088,- (ca. EUR 6.586,-)
iserved.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 6.159,-)
autoloanscanada.com – US$ 7.450,- (ca. EUR 5.399,-)
nadis.com – US$ 6.588,- (ca. EUR 4.774,-)
rocan.com – US$ 5.506,- (ca. EUR 3.990,-)
madeinminnesota.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 3.986,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MÜNCHEN – WORKSHOP ZU NEUEN TOP LEVEL DOMAINS

Brandstock lädt für 07. April 2014 zu einem Domain Workshop unter dem Titel „New gTLDs and Internet New Deal: challenges and solutions“. Der Workshop gibt Einblick in die Herausforderungen, die für Markenrechtsverantwortliche mit Einführung der neuen Domain-Endungen einhergehen.

Die Brandstock AG mit Sitz in München gibt Markeninhabern und Marken-Verwaltern die Möglichkeit, die Einführung der neuen Top Level Domains besser zu verstehen. Im am Montag, 07. April 2014, stattfindenden Workshop „New gTLDs and Internet New Deal: challenges and solutions“ werden Fragen wie: Warum hat ICANN die Einführung der nTLDs veranlasst? Wie wird die Revolution des Internets durch die neuen Endungen Markeninhaber und ihre Markenstrategie beeinflussen? und Welche Vor- und Nachteile sind vom Start der neuen Endungen zu erwarten? behandelt. Vier Referenten für den Workshop stehen bereits fest: Jean Fau (IP Twins) trägt unter dem Titel „ICANN dispute resolution mechanisms: a Swiss army knife for IP rights holders“ vor, Dirk Krischenowski (dotBerlin GmbH & Co. KG, Dotzon GmbH) referiert unter der Überschrift „Brands and GeoTLDs – An ultimate Love Story?“, Kristen Poggensee (Accenture) informiert über „Creating a Collaborative Team for a Successful New gTLD Launch“ und Rechtsanwalt Daniel Dingeldey (domain-recht.de) gibt Einblick in „nTLDs, the law and everthing, a short vade mecum for .brand-registries“.

Der Brandstock Workshop „New gTLDs and Internet New Deal: challenges and solutions“ findet am 7. April 2014 von 09.00 bis um 17.00 Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, statt. Die Teilnahme ist kostenlos. Eine detaillierte Agenda kommt den Teilnehmern rechtzeitig zu.

Anmeldung bis 28. März 2014 per eMail an
> workshop@brandstock.com

Quelle: brandstock.com

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