Domain-Newsletter

Ausgabe #704 – 20. Februar 2014

Themen: Netzaufsicht – EU-Kommission bedrängt die USA | .ch – BAKOM veröffentlicht Verordnungsentwurf | TLDs – Neues von .eu, .mail und .vegas | LG Saarbücken – Registrar haftet ausnahmsweise | String Confusion – Berufungsverfahren geplant | .com – Vier Mal sechsstellige Preise | Domaining – DomainFest Hollywood im März 2014

NETZAUFSICHT – EU-KOMMISSION BEDRÄNGT DIE USA

Die EU-Kommission verleiht ihrer Forderung nach einer Internationalisierung der Netzverwaltung Nachdruck: ein neuer Reformvorschlag soll für mehr Transparenz in Sachen Internet Governance sorgen und den US-Einfluss auf ICANN zurückdrängen.

Offenbar unter dem Eindruck der Veröffentlichungen des ehemaligen NSA-Mitarbeiters Edward Snowden und vor dem Hintergrund eines geringer werdenden Vertrauens in das Internet sieht sich die Kommission verpflichtet, ihre Rolle als „ehrlicher Makler“ bei künftigen Verhandlungen über die globale Netzverwaltung zu intensivieren. In einer Pressemitteilung vom 12. Februar 2014 teilte Neelie Kroes, Vize-Präsidentin der EU-Kommission und EU-Kommissarin für die Digitale Agenda, mit, dass sich die EU dem „multi-stakeholder“-Modell der Internet-Verwaltung verpflichtet fühle und dieses nachhaltig unterstütze. Die kommenden beiden Jahre würden daher wegweisend sein, wenn es um eine Neuzeichnung der Landkarte der „Internet Governance“ geht. Grundfreiheiten und Menschenrechte seien jedoch nicht verhandelbar, und müssen auch online geschützt werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt die EU-Kommission gleich eine ganze Reihe konkreter und umsetzbarer Maßnahmen vor. An erster Stelle steht die Schaffung eines klaren Zeitplans für die Globalisierung von ICANN und den IANA-Funktionen, ohne die Sicherheit und Stabilität des Domain Name Systems (DNS) zu gefährden. Dabei spricht die Kommission ausdrücklich auch das „Affirmation of Commitments“ an, eine Art Grundlagenvertrag, mit dem die US-Regierung der Internet-Verwaltung ICANN unter anderem die Hoheit über das DNS übertragen hat. Die aktuellen Enthüllungen stellen demnach das US-zentrierte Modell der Netzverwaltung in Frage und verlangen nach einem sanften Übergang zu einem globaleren und transparenteren Modell. Wie genau dieses Modell nach Vorstellungen der EU aussehen soll, lässt sich den veröffentlichten Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Zudem spricht sich die Kommission auch für eine Stärkung des Internet Governance Forum (IGF) aus; das IGF ist jedoch lediglich als Diskussionsplattform für die Themen der Internet Governance gedacht und hat nur beratende Funktionen. Eine Absage erteilte Kroes der Forderung nach mehr Kontrolle durch die International Telecommunications Union; zwar komme Regierungen eine wesentliche Rolle zu, aber das Top-down-Prinzip gebe in diesem Fall nicht die richtigen Antworten.

Mit diesen Reformvorschlägen bezieht die EU-Kommission im Vorfeld mehrerer hochrangig besetzter Konferenzen zum Thema „Internet Governance“ Position, darunter das von ICANN-CEO Fadi Chehadé mitinitiierte „Net Mundial – Global Multistakeholder Meeting on the future of Internet Governance“ Ende April 2014 in Sao Paulo und dem IGF-Meeting Anfang September 2014 in der Türkei. Ob die EU-Kommission bis dahin auch konkrete Praxisvorschläge für eine Reform von ICANN folgen lässt, bleibt abzuwarten; mit der bisher nahezu geräuschlosen Delegierung einer Vielzahl von neuen Domain-Endungen lässt zumindest ICANN Taten statt Worte für sich sprechen.

Die Pressemeldung der EU-Kommission finden Sie unter:
> http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-142_en.htm

Quelle: europa.eu, wsj.com

.CH – BAKOM VERÖFFENTLICHT VERORDNUNGSENTWURF

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) treibt die Modernisierung der Domain-Verwaltung in der Schweiz voran: am 13. Februar 2014 veröffentlichte die Behörde einen ersten Entwurf der neuen Verordnung über Internet-Domains (VID).

Seit über 25 Jahren betreibt die unabhängige, nicht-gewinnorientierte Stiftung SWITCH die Registry für die schweizer Länderendung .ch. Doch damit könnte es im kommenden Jahr vorbei sein: Am 31. März 2015 endet der Vertrag zwischen SWITCH und dem BAKOM. Künftig will das BAKOM strikt zwischen den technisch-hoheitlichen Aufgaben einer Registry sowie dem kommerziellen Endkundengeschäft eines Domain-Registrars trennen. Außerdem müsse ein gesetzlicher Rahmen für die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallende künftige Domain-Verwaltung geschaffen werden; das betrifft insbesondere die beiden Domain-Endungen .ch und .swiss. Vor wenigen Tagen stellte das BAKOM nun einen ersten Entwurf dieser Verordnung online. Ihr Anwendungsbereich erfasst sowohl .ch als auch andere generische Top Level Domains, deren Verwaltung der Schweiz oder sonst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaften des schweizerischen Rechts übertragen wurde; letzteres beschränkt sich vorerst auf .swiss. Hervorzuheben ist, dass das BAKOM Datenbanken mit allen Informationen über die vom Bund verwalteten Domains als kritische Infrastruktur der Schweiz betrachtet und hinsichtlich der spezifischen Sicherheitsbedürfnisse der Behörde unterstellt. Zudem autorisiert die Verordnung das BAKOM als Vertreter der Schweiz in internationalen Foren und Organisationen, die sich mit Themen im Zusammenhang mit Domain-Namen oder anderen Adressierungsressourcen im Internet befassen.

In Sachen WHOIS setzt die Verordnung auf Transparenz: In einer öffentlich zugänglichen Datenbank müssen unter anderem der vollständige Name des Domain-Inhabers, seine Postadresse und das Datum der ersten Zuteilung des Domain-Namens abrufbar sein. Eine missbräuchliche Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben zu Werbe- oder Verkaufsförderungszwecken ist aber zu verhindern. Von der künftigen Registry neu zu schaffen ist ausserdem ein Streitbeilegungsdienst; überdies muss sich die Registry verpflichten, einen Domain-Namen zu blockieren und die Zuweisung zu einem Nameserver aufzuheben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen, oder um schädliche Software zu verbreiten, und wenn eine in der Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle die Blockierung beantragt hat. An der freien Vergabe von .ch-Domains für jedermann ändert sich nichts; insoweit gilt lediglich der bewährte „first come, first served“-Grundsatz. Eine Registrierung unter .swiss beschränkt sich dagegen ausdrücklich auf in der Schweiz ansässige Personen oder an solche, die einen besonderen Bezug zur Schweiz haben. Die von der Verordnung betroffenen Kreise haben nun bis zum 17. April 2014 Gelegenheit, per Post an das BAKOM in Biel oder per eMail an tc@bakom.admin.ch ihre eigene Stellungnahme abzugeben.

Noch offen ist, ob die Registry-Funktion für .ch weiterhin in Händen von SWITCH bleibt. Wie berichtet, hat die neu formierte „Registrar Alliance Genossenschaft“ angekündigt, ab 2015 die Registry für .ch betreiben zu wollen und eine entsprechende Bewerbung beim BAKOM einzureichen. Geschäftsführerin der Registrar Alliance ist Frau Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, die vormals als Legal Counsel für SWITCH tätig war. Man muss kein Prophet sein, um einen harten Konkurrenzkampf vorherzusehen.

Den Entwurf der VID sowie weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/877

Weitere Informationen zur „Registrar Alliance“ finden Sie unter:
> http://registraralliance.ch/de/

Quelle: steigerlegal.ch, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .MAIL UND .VEGAS

Pleite für die Universal Postal Union: in gleich fünf Schiedsverfahren gegen die Endung .mail blieb der Weltpostverein erfolglos. Besser läuft es bei .eu, die sich über einen hohen Anteil von Business-Websites freut, während man bei .vegas die Registrierung vorbereitet – hier die Kurznews.

Nach einem aktuellen Bericht der Registry EURid weist die europäische Top Level Domain .eu eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von geschäftlich genutzten Internetangeboten auf. Der Bericht mit dem Titel „Website usage trends among top-level domains 2014“ reklamiert für .eu einen Anteil von 37,8 % Business-Websites; bei anderen Domain-Endungen wie .com, .biz oder .net liege der Anteil durchschnittlich bei 30,5 %. Den beiden Top Level Domains .info und .mobi attestiert der vom Leuven Statistics Research Centre erarbeitete Bericht, in dem 49.000 zufällig ausgewählte Webseiten untersucht wurden, dagegen mit jeweils über 40 % einen hohen Anteil von reinen Halteseiten; der Durchschnitt liege dort bei lediglich 27,8 %. Mit 26,6 % ungewöhnlich hoch ist bei .eu dagegen der Anteil der Error-Seiten; bei den anderen sieben untersuchten Top Level Domains liege der Schnitt bei 16,2 %. Für Domainer scheinen dagegen schlechte Zeiten angebrochen zu sein: der Anteil der „pay-per-click“-Angebote ist demnach von 20,6 % im Jahre 2011 auf 11,8 % im Jahr 2013 gesunken.

Die Universal Postal Union (UPU) hat mehrere Beschwerdeverfahren gegen die Einführung der neuen globalen Top Level Domain .mail verloren. Die bisher fünf bekannten Klagen gründen auf einer so genannten „Community Objection“ und richten sich gegen die Bewerbungen von Victor Dale LLC, Amazon EU S.à r.l., WhitePages TLD LLC, GMO Registry Inc. und der Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. In allen Fällen sah das Schiedsgericht der ICC (International Chamber of Commerce) indes keinen Anspruch der UPU. Sie hatte geltend gemacht, dass es durch .mail und assoziierte Webangebote zu Verwechslungen mit Postdienstleistungen kommen könnte, obwohl dort nicht jener Grad an Sicherheit und Datenschutz gewährleistet sei, wie ihn die UPU und ihre Mitglieder biete. Das Gericht wies die Klagen jedoch mit der Begründung ab, dass nicht nachgewiesen sei, dass es innerhalb der Community, an die sich .mail direkt oder indirekt wendet, erheblichen Widerstand gibt. Die UPU selbst ist Sponsoring Organisation der Endung .post, die im August 2012 in die Root Zone eingetragen wurde – mit bisher bescheidenem Erfolg: der letzte verfügbare Monatsbericht von ICANN weist für Oktober 2013 nur 17 registrierte .post-Domains aus.

Dot Vegas Inc., Bewerberin um die Städte-Domain .vegas der im US-Bundesstaat Nevada gelegenen Glücksspielmetropole Las Vegas, geht in die Vollen: in einer Pressemitteilung gab die designierte Registry bekannt, dass die ersten Domain-Namen im Sommer 2014 registriert werden können. Nach Angaben von Jim Trevino, CEO von Dot Vegas Inc., beginnt die Einführung mit einer 60tägigen Sunrise Period, in der Markeninhaber mit Eintrag im Trademark Clearinghouse Gelegenheit haben, ihre .vegas-Domain bevorrechtigt zu erhalten. Unmittelbar im Anschluss soll jedermann weltweit .vegas-Domains registrieren können; lokale oder nationale Beschränkungen gibt es also nicht, so dass auch Personen und Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum ihre eigene .vegas-Domain über zahlreiche grosse Registrare anmelden können. Wie Trevino weiter ausführt, schätzen Registrare das Potential für .vegas auf leicht über 900.000 registrierte Domains; die Stadt selbst hat etwa 600.000 Einwohner. Mit welchen Preisen .vegas das Publikum für sich gewinnen will, verrät die Pressemitteilung leider nicht.

Den EURid-Report „Website usage trends among top-level domains 2014“ finden Sie unter:
> http://link.eurid.eu/insights

Weitere Informationen zu .vegas finden Sie unter:
> http://www.dotvegasinc.com/

Quelle: eurid.eu, domainnamewire.com, sys-con.com

LG SAARBÜCKEN – REGISTRAR HAFTET AUSNAHMSWEISE

Das Landgericht Saarbrücken hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Registrar zur Sperrung einer Domain verurteilt, weil unter der Domain urheberrechtswidrige Inhalte zugänglich gemacht wurden.

Die Domain h33t.com, deren Inhaber laut WHOIS seinen Sitz auf den Seychellen hat, ist über einen so genannten Reseller mit Sitz in den Niederlanden gehostet. Der hat die Domain für den Inhaber über einen ICANN-akkreditierten Registrar mit Sitz in Deutschland registriert. Die Verfügungsklägerin ist ein deutscher Tonträgerhersteller und hat, nach eigenen Angaben, die Verwertungsrechte an einem im August 2013 erschienenen Musikalbum. Noch vor Veröffentlichung des Albums war es über BitTorrent unter der Domain h33t.com abrufbar. Die Verfügungsklägerin wies über ihren Rechtsvertreter den deutschen Registrar, die Verfügungsbeklagte, auf die Urheberrechtsverletzung hin. Diese reichte das Schreiben ihrem Kunden, dem Reseller mit Sitz in den Niederlanden, weiter, mit der Bitte um Weitergabe an deren Kunden. Zugleich gab sie die Daten beider an die Verfügungsklägerin weiter. Da der BitTorrent-Link innerhalb der von der Verfügungsklägerin gesetzten Frist nicht entfernt wurde und auf eine Fristverlängerung ebenfalls nicht reagiert wurde, mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Diese lehnte die Abgabe der Erklärung ab. Die Verfügungsklägerin erwirkte vor dem Landgericht Saarbrücken am 30. August 2013 eine einstweilige Verfügung. Gegen diese legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein.

Das Landgericht in Saarbrücken überprüfte aufgrund dieses Widerspruchs die einstweilige Verfügung und bestätigte sie (Urteil vom 15.01.2014, Az.: 7 O 82/13). Aus Sicht des Gerichts besteht ein Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung gegen die Verfügungsbeklagte (§ 97 Abs. 1, Satz 1, 2 Halbsatz in Verbindung mit §§ 16, 17, 19a und 25 UrhG). Die Verfügungsgegnerin ist nach Ansicht des Gerichts Störerin, da sie ihrer Prüfpflicht nicht nachgekommen ist. Sie wurde als Registrar auf eine offenkundige und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen und hätte daraufhin das konkrete Angebot unverzüglich prüfen und gegebenenfalls sperren müssen. Da von Seiten des von der Verfügungsbeklagten informierten Resellers und des Domain-Inhabers keine Reaktion erfolgte, hätte sie von der Berechtigung der Beanstandung ausgehen und die Domain h33t.com suspendieren müssen, damit keine weiteren Abrufe der Datei erfolgen konnte. Da die Domain zur Begehung einer Urheberrechtsverletzung genutzt wurde, was gegen die vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Registrierung verstieß, war der Verfügungsbeklagte die Dekonnektierung auch rechtlich möglich. Dem kam sie nicht nach, weshalb sie als Störerin hafte, auch wenn die Daten weiterhin, direkt über die URL abrufbar seien. Aus Sicht des LG Saarbrücken lag auch kein Rechtsmissbrauch seitens der Verfügungsklägerin, die sich an die Verfügungsbeklagte und nicht an den Reseller oder den Domain-Inhaber wandte, die doch der Urheberrechtsverletzung näher standen, vor. Bei mehreren rechtliche Möglichkeiten des Vorgehend gegen Verantwortliche von Urheberrechtsverletzungen sei die Verfügungsklägerin nicht gehindert, gegen denjenigen vorzugehen, gegenüber dem sie die besten Erfolgsaussichten habe, bzw. den geringsten Aufwand betreiben muss.

Die Entscheidung des LG Saarbrücken ist unbefriedigend und an einigen Punkten fraglich. Am deutlichsten wird dies bei der Argumentation zur fehlenden Missbräuchlichkeit. Denn tatsächlich kann die Urheberrechtsverletzung alleine vom Domain-Inhaber beseitigt werden. Mit der Dekonnektierung der Domain wird die Urheberrechtsverletzung nicht beseitigt, da, wie das Gericht sich im klaren ist, die Daten weiterhin abrufbar sind. Nur sind sie jetzt nicht mehr über die Domain erreichbar. Da aber Ziel der Verfügungsklägerin ist, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen, das Verfahren gegen den Registrar aber nicht zum Ziel führt, erscheint der leichte Weg missbräuchlich. Richtig wäre es, gegen den Domain-Inhaber vorzugehen, auch wenn dies aufwändiger und schwieriger ist. Der hier beschrittene leichte Weg führt lediglich zu einer kosmetische Retusche und rechtfertigt den erheblichen Eingriff beim Registrar nicht.

Die Entscheidung des LG Saarbrücken findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/878

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: raschlegal.de, muepe.de

STRING CONFUSION – BERUFUNGSVERFAHREN GEPLANT

Die Internet-Verwaltung ICANN öffnet eine neue Option bei der umstrittenen Frage des Umgangs mit dem Problem der Zulassung von Singular- und Pluralformen und anderen verwechslungsfähigen neuen Domain-Endungen. Jedenfalls im Hinblick auf die widersprüchlichen Entscheidungen bei .car/.cars sowie .cam/.com macht ICANN einen Vorschlag und stellt ihn zur Diskussion.

Das offizielle Verfahren zur Klärung der Zulassung ähnlicher Domain-Endungen ist die „string confusion objection“. Sie führte allerdings in einigen Fällen zu widersprüchlichen Entscheidungen der Schiedsgerichte. So obsiegte die .com-Registry VeriSign im Verfahren gegen .cam-Bewerber United TLD Holdco Ltd. hinsichtlich der Verwechslungsgefahr; andererseits verlor sie gegen die .cam-Bewerber AC Webconnecting Holding B.V. und dotAgency Limited. Ähnlich fiel das Ergebnis im Streit .car gegen .cars aus: Googles .car-Bewerbung obsiegte gegen die DERCars-Bewerbung um .cars, gegen zwei andere .cars-Bewerber blieb Google jedoch erfolglos. Darüber hinaus gibt es zahlreiche andere unbefriedigende Entscheidungen, die aber jetzt für ICANN kein Thema sind. Lediglich bezüglich der Endungen .car/.cars sowie .cam/.com veröffentlichte ICANN am 11. Februar 2014 ein Papier, das den möglichen Umgang mit diesen Entscheidungen darlegt und stellt es der öffentlichen Diskussion.

Nach ICANNs Vorstellungen soll allein den jeweils den Konzernen unterlegenen Parteien die Möglichkeit einer Berufung vor einem Drei-Personen-„Panel of Last Resorts“ beim International Centre for Dispute Resolution (ICDR), das bereits vorher für die „string confusion objection“ zuständig war, eröffnet werden. Für .cars heisst das: DERCars LLC dürfte seinen Fall klären lassen und für .cam wäre die United TLD Holdco Ltd. berechtigt, die Sache vor das „Panel of Last Resorts“ zu bringen. Ob dem so ist, hängt allerdings vom Input der Internetgemeinde ab: seit dem 11. Februar bis zum 11. März 2014 hat jeder die Möglichkeit, den Vorschlag von ICANN zu kommentieren. Nach der Kommentierungsphase beginnt am 12. März 2014 eine „Reply“-Phase, die am 02. April 2014 endet. ICANN hofft auf diese Weise eine Lösung des Problems mit den inkonsistenten Entscheidungen der „string confusion objection“ herbeizuführen. Die Eingänge werden vom New gTLD Program Committee (NGPC) geprüft und Optionen erwogen. Im besten Falle wird das von ICANN erwogene Verfahren überarbeitet, dann in das New gTLD Applicant Guidebook eingearbeitet und so das „string confusion objection“-Verfahren geändert. Diese Änderungen sollen dann aber nur für die beiden genannten Fälle, nämlich .car/.cars und .cam/.com Anwendung finden.

Ob ICANN sich damit einen Dienst erweist, bleibt fraglich. Eine Lösung für die widersprüchlichen Entscheidungen zu finden, ist anerkennenswert. Doch mit der Beschränkung auf die Fälle von .car/.cars und .cam/.com öffnet ICANN sogleich eine weitere Schwachstelle und Inkonsistenz, die ICANN angreifbar macht. Doch zum Trost hält sich ICANN auch die Möglichkeit des Stillstands offen: Findet sich nämlich kein gangbarer Weg für eine Lösung der Inkonsistenzen, soll alles bleiben wie es ist.

Den Aufruf von ICANN, Vorschläge zu unterbreiten, wie das Problem zu lösen ist, findet man hier:
> http://www.domain-recht.de/verweis/879

Mehr zum Hintergrund des Aufrufs von ICANN findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/880

Quelle: icann.org, domainincite.com, the domains.com

.COM – VIER MAL SECHSSTELLIGE PREISE

Zum vierten Mal in Folge liefert der Domain-Handel gleich mehrere sechsstellig bezahlte Domains, diesmal gleich vier durchweg unter .com, wobei der höchste Preis bei US$ 320.000,- (ca. EUR 235.294,-) und der Domain malls.com lag.

Wir bewegen uns nicht in Millionen-Bereichen, aber die zahlreichen sechsstelligen Preise aktuell im Domain-Handel verblüffen schon. Diesmal stehen vier .com-Domains zwischen US$ 150.000,- (ca. EUR 110.294,-) und US$ 320.000,- (ca. EUR 235.294,-) auf den ersten Plätzen. Dagegen sehen die Länderendungen schwach aus, auch wenn die britische .co.uk gleich zehn erwähnenswerte Verkäufe verzeichnet, darunter die teuerste stripe.co.uk für GBP 19.999,- (ca. EUR 24.380,-). Die deutsche Endung setzte dem lediglich zwei Domains entgegen, die teuerere war gentz.de für EUR 10.000,-. Die generischen Endungen präsentierten sich in guter Verfassung mit zahlreichen Domains über der fünfstelligen Dollar-Marke. Wieder haben wir es mit einer guten Woche am Domain-Markt zu tun.

Länder Endungen
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stripe.co.uk – GBP 19.999,- (ca. EUR 24.380,-)
wj.co.uk – US$ 18.600,- (ca. EUR 13.676,-)
bettingodds.co.uk – GBP 6.600,- (ca. EUR 8.045,-)
queen.co.uk – GBP 5.800,- (ca. EUR 7.070,-)
superfoods.co.uk – GBP 5.200,- (ca. EUR 6.339,-)
oc.co.uk – US$ 7.600,- (ca. EUR 5.588,-)
namelabels.co.uk – US$ 6.500,- (ca. EUR 4.779,-)
wg.co.uk – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.044,-)
di.co.uk – US$ 5.300,- (ca. EUR 3.897,-)
mobilecasinos.co.uk – US$ 5.244,- (ca. EUR 3.856,-)

gentz.de – EUR 10.000,-
panty.de – EUR 4.000,-

lottery.gr – EUR 9.800,-
cover.co – GBP 4.200,- (ca. EUR 5.120,-)
linienflug.ch – EUR 4.300,-
record.tv – US$ 5.799,- (ca. EUR 4.264,-)
geocachingshop.de – EUR 4.000,-
cruise.eu – EUR 3.800,-
brief.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.676,-)
faillissementsveiling.nl – EUR 3.500,-

Generische Endungen
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broker.info – EUR 2.800,-
radiant.org – US$ 23.000,- (ca. EUR 16.912,-)
trees.org – US$ 18.500,- (ca. EUR 13.603,-)
nxt.org – EUR 10.000,-
panorama.org – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.559,-)
rezervasyon.net – US$ 11.700,- (ca. EUR 8.603,-)
videoscribe.net – EUR 8.200,-
interiordesigners.net – US$ 11.050,- (ca. EUR 8.125,-)
wup.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.353,-)
4dprinter.net – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.882,-)
bitpay.net – EUR 3.900,-
bss.net – US$ 5.300,- (ca. EUR 3.897,-)
medium.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.676,-)
pokerist.net – US$ 4.099,- (ca. EUR 3.014,-)
teams.org – US$ 3.900,- (ca. EUR 2.868,-)
metamorphosis.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.206,-)
ahf.org – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.205,-)
detour.net – US$ 2.799,- (ca. EUR 2.058,-)
ctea.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.838,-)
mindmash.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.838,-)

.com
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malls.com – US$ 320.000,- (ca. EUR 235.294,-)
bitcoinwallet.com – US$ 250.000,- (ca. EUR 183.824,-)
dl.com – US$ 210.689,- (ca. EUR 154.918,-)
cornerstonehomes.com – US$ 150.000,- (ca. EUR 110.294,-)
dreamexchange.com – US$ 28.500,- (ca. EUR 20.956,-)
oair.com – US$ 20.100,- (ca. EUR 14.779,-)
elevated.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.706,-)
aspiretechnology.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.029,-)
businesspromotion.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.029,-)
propertycapital.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.029,-)
teacha.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.029,-)
ultimatemattress.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.029,-)
mrewards.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 10.662,-)
alhadath.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.294,-)
tabletart.com – EUR 10.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

DOMAINING – DOMAINFEST HOLLYWOOD IM MÄRZ 2014

Bereits zum 9. Mal findet die Domainer-Konferenz „DomainFest“ statt, diesmal als „DomainFest Hollywood“, präsentiert von DomainSponsor. Neben einer üblichen Informationsveranstaltung zu Domains und ihrer Vermarktung gibt es unter anderem auch ein Konzert der Stone Temple Pilots.

Im neunten Jahr kommt die Domain-Industrie beim DomainFest zusammen und diskutiert die neuesten Trends und Möglichkeiten, die sich im Bereich Internet, Domain-Namen und Online-Werbung bieten. Diesmal widmet sich Domainfest dem Brückenschlag zwischen der Domain Name Industry, Online-Werbung, Affiliates, Social Media und mobilen Endgeräten. Wesentliche Themen sind dabei auch die neuen Domain-Endungen und ihre Möglichkeiten. So wird ein Überblick über die nTLD-Landschaft gegeben und im weiteren eruiert, welche Registries und welche Endungen Aussicht darauf haben, erfolgreich zu werden. Daneben stellt sich die Frage, welche Registrare die neuen Domains wie verkaufen und welche Möglichkeiten sich ergeben, selbst ein erfolgreicher nTLD-Registrar zu werden. Weiter werden Fragen der Monetarisierung von Domains jenseits des Parkings erörtert. Neben diesen Informationsveranstaltungen gibt es mehrere Zerstreuungsmöglichkeiten, wie ein Konzert der Stone Temple Pilots an geheimem Ort und eine Cocktail-Party über den Dächern des Sunset Boulevard. Den Domain spezifischen Höhepunkte liefert jedoch Platin Sponsor .CLUB gTLD, der während DomainFest die Landrush Period mit zahlreichen, noch freien Premiumdomains unter .club starten lassen wird.

Das DomainFest findet vom 31. März bis 02. April 2014 im Loews Hollywood Hotel, 1755 N Highland Ave, Hollywood, CA 90028 (USA) statt. Die Karte für die gesamte Veranstaltung kostet derzeit US$ 795,-, nebst einer Gebühr von US$ 33,80. Es gibt auch Tageskarten zu günstigeren Preisen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainfest.com

Quelle: domainfest.com

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