Domain-Newsletter

Ausgabe #699 – 16. Januar 2014

Themen: ICANN – „Auction of Last Resort“ starten im März | Internet Governance – wohin geht die Reise 2014? | TLDs – Neues von .cr, .lr und .me | nTLDs – die Sunrise-Starts im Januar | OLG Hamm – nur Anbieter haftet für Impressum | ia.ca – Zwei-Zeichen-Domain für CAD 63.000,- | Januar 2014 – .berlin-Vorträge bei IHK und BVMW

NTLD – „AUCTION OF LAST RESORT“ STARTEN IM MÄRZ

Die Internet-Verwaltung ICANN hat kurz vor Weihnachten 2013 den Zeitplan für die Auktionen rund um die verbliebenen neuen globalen Top Level Domains mit zwei oder mehr Bewerbern vorgestellt. Mit dem Beginn der ersten Auktionen wird im März 2014 gerechnet.

Während die ersten Sunrise-Phasen für neu eingeführte Top Level Domains bereits gestartet sind, blickt die Branche gebannt auf die so genannte „Auction of Last Resort“. Sie entscheidet, wer den Zuschlag für eine neue Domain-Endung bekommt, sofern mehr als eine Bewerbung vorliegt und sich die Bewerber nicht bereits zuvor gütlich geeinigt haben. Wie erwartet, muss diese Auktion gerade in Fällen besonders begehrter Endungen entscheiden. Auf eine Versteigerung warten unter anderem .app mit 12 Bewerbern (darunter solche Schwergewichte wie Afilias Limited, die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc., Top Level Domain Holdings Limited und Amazon EU S.à r.l.), .art (10 Bewerber), .shop (9 Bewerber) und .gmbh (5 Bewerber). Insgesamt ist noch für 201 Endungen offen, wer sich künftig Registry nennen darf.

Der im Entwurf vorgelegte Zeitplan legt unter anderem fest, in welcher Reihenfolge die Auktionen stattfinden. Nach einigen internationalisierten Domain-Endungen machen .play, .dog, .party, .energy und .food den Auftakt im klassischen ASCII-Format. Nach den Plänen von Veranstalter Power Auctions sollen zehn Auktionsrunden pro Monat mit je zwanzig „contention sets“ stattfinden. Im Idealfall sollen so alle Auktionen innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein, wobei mit einem Beginn im März 2014 gerechnet wird. Dies beschleunigt das Verfahren nicht unerheblich; bisher sollte jeder Bewerber maximal an fünf Auktionen pro Monat teilnehmen dürfen, was zum Beispiel für Donuts Inc. aufgrund einer Vielzahl von Bewerbungen bedeutet hätte, dass sich die Auktionen bis weit in das Jahr 2016 hineinziehen. Zudem profitieren Bewerber mit hoher Nummer aus dem „prioritization draw“, da die niedrigere Ziffer eines Mitbewerbers zu einem früheren Starttermin verhilft.

ICANN lässt allerdings weiterhin offen, wie man das Problem von konkurrierenden Bewerbungen unter Berücksichtigung von Beschwerdeverfahren lösen will. So hat zum Beispiel .shop-Bewerber Commercial Connect erfolgreich Rechtsmittel gegen die .shopping-Bewerbung von Donuts Inc. sowie eine IDN-Bewerbung von Amazon EU S.à r.l. eingelegt. Auch im Fall von .car und .cars ergibt sich ein ähnliches Problem, ohne dass ICANN verrät, wie man dieses Problem lösen will. Offen ist übrigens auch noch, wie ICANN die Erlöse aus den Auktionen verwenden will – zu erwartende Einnahmen in mindestens zwei-, voraussichtlicher aber dreistelliger Millionenhöhe dürften viele Begehrlichkeiten wecken.

Weitere Informationen zur „Auctions of Last Resort“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/852

Quelle: icann.org

INTERNET GOVERNANCE – WOHIN GEHT DIE REISE 2014?

Was bringt das Jahr 2014 in Sachen Internet Governance? Wolfgang Kleinwächter, Professor für „Internet Policy and Regulation“ an der Universität Aarhus und Mitglied des ICANN Board of Directors, wagt einen Ausblick.

„Das Internet ist kaputt.“ – vor dem Hintergrund der globalen Überwachungs- und Spionageaffäre rund um die US-amerikanische National Security Agency zog Internet-Ikone Sascha Lobo vergangene Woche in der „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ ein ernüchterndes Fazit. Für Kleinwächter gibt es dagegen drei Szenarien, wie sich das Internet künftig entwickeln könnte: im schlechtesten Fall zersplittert das Netz und wird renationalisiert. Immer mehr Staaten produzieren einen Teilabschnitt des nationalen Internets und entwickeln Regeln, diesen Abschnitt zu überwachen, zu zensieren und im Zugang zu regulieren. Läuft es günstig, erwartet uns Ende 2014 ein Internet mit mehr Sicherheit, mehr Freiheit, mehr Datenschutz und einer wachsenden Einbindung von Interessengruppen in einem globalen Ökosystem etwa durch das „Multi-Stakeholder“-Modell, wie es ICANN-Präsident Fadi Chehadé verlangt. Zwischen diesen beiden Szenarien sieht Kleinwächter einen Mittelweg: man „stolpert“ auch 2014 voran, wie der ehemalige US-Präsident Bill Clinton einst das Thema Internet Governance beschrieb, begleitet von heissen Debatten und kontroversen Vorschlägen ohne nennenswerte Ergebnisse. Für Kleinwächter ist dabei das Thema „Internet Governance“ der „Regenwald des 21. Jahrhunderts“: Auch der Regenwald kann weder regiert noch kontrolliert werden; man kann ihn allenfalls zerstören.

Um dieser Zerstörung entgegenzuwirken, gibt es drei verschiedene Ebenen und Veranstaltungen: auf Regierungsebene die „UNCSTD Working Group on Enhanced Cooperation (WGEC)“, die sich im Februar in Genf trifft, die „World Telecommunication Development“ Conference (WTDC) der International Telecommunication Union im April 2014 und die UN-Vollversammlung im September 2014 in New York. Auf der zweiten Ebene stehen die „I-Star organizations“, also ICANN, IETF, IAB, ISOC und die fünf Regional Internet Registries RIPE NCC, ARIN, APNIC, LACNIC und AfriNIC. Auf dritter Ebene steht schließlich der Multistakeholder-Kanal, der auf Initiative von Fadi Chehadé vor allem mit dem „Global Multistakeholder Meeting on the Future of Internet Governance“ im April 2014 in São Paulo auf sich aufmerksam machen wird. Für Kleinwächter wird São Paulo zum wegweisenden Meeting, das neue Standards setzen kann. Er erwartet eine Grundsatzerklärung zu den Prinzipien der Internet Governance und einen Fahrplan, welche Maßnahmen in den kommenden Jahren umgesetzt werden müssen. Dabei könnte auch die neu gegründete /1net-Initiative, die ein offenes Online-Forum betreibt und das „Multi-Stakeholder“-Modell fördern möchte, eine wichtige Rolle spielen. Für Professor Kleinwächter liegen damit alle Karten auf dem Tisch; nun muss man abwarten, wie sie ausgespielt werden.

Jedenfalls für ICANN bleibt „Internet Governance“ 2014 neben der Einführung zahlreicher neuer Top Level Domains an der Spitze der Prioritätenliste. So rief die Internet-Verwaltung erst diese Woche wieder dazu auf, sich im Vorfeld des Treffens in São Paulo beispielsweise in einem von vier Komitees einzubringen. Die viel beschworene Internet Community hat es also mit in der eigenen Hand, Sascha Lobo zu widerlegen.

Den gesamten Artikel von Wolfgang Kleinwächter finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/853

Quelle: circleid.com, icann.org

TLDS – NEUES VON .CR, .LR UND .ME

Afrika startet einen neuen Versuch, die eigenen Länderendungen populär zu machen: so hat Liberia angekündigt, die Registry-Aufgaben neu zu delegieren. In Costa Rica versucht man dagegen, mit einem neuen Service für mehr Sicherheit zu sorgen, während Montenegros .me ein „Loyalty Program“ startet – hier die Kurznews.

NIC Internet Costa Rica, Registry der Top Level Domain .cr von Costa Rica, hat die Einführung einer neuen Blocking-Policy angekündigt. Das Protokoll soll verhindern, dass an entsprechend gesicherten Domains ohne Zustimmung des Inhabers Änderungen vorgenommen werden. Sie sind daher nicht über das allgemeine Verwaltungsportal editierbar, sondern nur per Hand durch das Personal der Registry. Um ein solches Blocking-Verfahren auszulösen, muss der Domain-Inhaber telefonisch oder per eMail mit dem Registry-Support in Verbindung treten. Nach Ausfüllen eines eigenen Sicherheitsformulars muss er zudem eine Service-Gebühr entrichten, zu deren Höhe sich die Pressemitteilung von Nic.cr leider ausschweigt. Der Domain-Inhaber erhält ein Passwort; zudem kann er Personen benennen, die er bevollmächtigt, auch künftig weitere Domains zu sperren oder zu entsperren. Ohne dieses Passwort und einen Anruf bei der Registry sind dann keine Änderungen mehr möglich. Für Domains, die Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung sind, gilt diese Policy nicht. Ob die Nachfrage nach diesem Angebot gross ist, bleibt abzuwarten; mit bisher 15.325 registrierten Domains ist das Interesse an .cr jedenfalls eher bescheiden.

Die westafrikanische Republik Liberia hat angekündigt, die Verwaltung ihrer Länderendung .lr neu delegieren zu wollen. In einem Blog-Eintrag für die Internet-Verwaltung ICANN teilte Yaovi Atohoun, Senior IT Officer der „Association of African Universities“, mit, dass ihm der Post- und Telekommunikationsminister Dr. Frederick B. Norkeh mitgeteilt habe, dass Liberia wie auch andere afrikanische Staaten auf die Redelegierung fokussiert sei. Sie alle versprechen sich davon, Geld zu verdienen, ihre Identität zu stärken und die nationale Sicherheit zu festigen; vor allem aber sei es an der Zeit, das technische Management zu übernehmen, da inzwischen qualifiziertes Personal vorhanden sei. Wer an Stelle der bisher zuständigen Data Technology Solutions Inc. wann und zu welchen Bedingungen .lr-Domains künftig verwaltet, ließ Atohoun offen. Doch wer mit Domains Geld verdienen will, muss die Vergabe unkompliziert und günstig gestalten. Bisher ist die Registrierung nur per eMail über ein ausgefülltes ASCII-Formular möglich; zudem ist sowohl ein Sitz vor Ort in Liberia als auch der Nachweis der Absicht einer regelmäßigen Nutzung erforderlich.

Die .ME Registry, Betreiberin der montenegrinischen ccTLD .me, hat ein eigenes „Loyalty Program“ aufgelegt. Das gab die Registry anlässlich der New Media Expo in Las Vegas am 4. Januar 2014 bekannt. Teilnehmer müssen sich zunächst mit ihrer .me-Domain anmelden und können dann für verschiedene Aktionen Punkte sammeln; zu diesen Aktionen zählen das Abonnieren eines Newsletters, Freundschaftsanfragen bei Facebook, zum Follower bei Twitter werden oder die Verwendung eines bestimmten Hashtags. Die Punkte können dann wiederum in Prämien eingetauscht werden, darunter kostenfreie Registrierung und Hosting oder USB-Datenträger ebenso wie eine Teilnahme an der South By Southwest Conference im März 2014 oder fünf Übernachtungen im Holiday Inn Hotel in Austin (US-Bundesstaat Texas). Das „Loyalty Program“ endet am 31. März 2014, die Gewinner der großen Preise werden aber offenbar schon ab dem 20. Februar 2014 ausgewählt.

Weitere Informationen zu .lr finden Sie unter:
> http://psg.com/dns/lr/

Weitere Informationen zum „Loyalty Program“ von .me finden Sie unter:
> http://dot.me/

Quelle: nic.cr, icann.org, domain.me

NTLDS – DIE SUNRISE-STARTS IM JANUAR

Die Zeit lässt sich nicht zurückdrehen: die neuen Endungen kommen, und alle Tage starten Sunrise-Phasen der neuen generischen Top Level Domains. Nach dem teilweise überstürzt wirkenden Einstieg von 39 neuen Endungen Ende letzten Jahres geht es weiter Schlag auf Schlag. Unter anderem startet im Januar 2014 mit der .ruhr die erste Regional-Endung und zugleich die erste deutsche Endung mit ihrer Sunrise Period.

Die Registry Donuts Inc. allein brachte in den letzten beiden Monaten des vergangenen Jahres satte 34 Endungen an den Start. Bereits am 7. Januar 2014 startete sie sodann fünf weitere Sunrise Periods für die folgenden Endungen:

.management
.center
.computer
.systems
.academy

Deren Sunrise-Phasen enden jeweils am 08. März 2014, außer bei .academy, bei der die Sunrise nach Angaben des Trademark Clearinghouse lediglich einen Monat dauert und bereits am 08. Februar 2014 endet. Am Dienstag, den 14. Januar 2014, starten zudem vier weitere Donuts-Endungen, die eine gewisse Internetaffinität mit sich bringen. Die Sunrise Periods enden jeweils am 15. März 2014:

.support
.solutions
.email
.training

Am Mittwoch, 15. Januar 2014, startet zur Abwechslung eine Endung der Dot Strategy Company, deren Sunrise am 18. März 2014 endet:

.buzz

Am Dienstag, 21. Januar startet mit .ruhr von regiodot die erste Regional- und zugleich die erste deutsche Domain-Endung, deren Sunrise bereits am 20. Februar 2014 endet. Darüber hinaus starten fünf Donuts-Endungen; bei diesen endet die Sunrise am 22. März 2014:

.ruhr
.institute
.education
.repair
.camp
.glass

Am Dienstag, den 28. Januar 2014, startet lediglich eine einzige Endung, die aber ist ebenfalls von Donuts. Die Sunrise endet hier am 29. März 2014:

.solar

Je mehr Endungen aktiv werden, desto unübersichtlicher wird die Sache. Derzeit sind außer der erstgestarteten .shabaka noch alle anderen bereits gestarteten Endungen in der Sunrise-Phase und damit ausschließlich für Markeninhaber interessant. Im Januar 2014 werden aber einige Endungen auch mit einer Landrush-Phase und der allgemeinen Registrierung beginnen – also aufgepasst!

Wer mit seiner Marke an einer der Sunrise Periods teilnehmen will, sollte sich sputen, auch wenn die Zeiträume jeweils zwei Monate andauern. Um an ihnen teilnehmen zu können, muss die eigene Marke zunächst direkt oder über einen Dienstleister in die Datenbank des Trademark Clearinghouse (TMCH) eingetragen werden. Das nimmt üblicherweise einige Zeit in Anspruch, da bestimmte Unterlagen und Daten vorgelegt und geprüft werden müssen. So sind Markeninhaber verpflichtet, eine so genannte Nutzungserklärung korrekt auszufüllen und diese zusammen mit einem Nachweis der aktuellen Nutzung der Marke auf den Server des TMCH zu laden. Erfahrungsgemäß kommt es schon bei diesen Dokumenten zu Fehlern, die eine Korrektur notwendig machen, die erneut Zeit verschlingt. Darum erscheint es sinnvoller, statt die Sache selbst in die Hand zu nehmen, einen erfahrenen Dienstleister zu beauftragen, der Fehler bei der Beantragung bereits im Vorfeld zu beseitigen hilft. Mit der Beantragung des Markeneintrags in das TMCH gibt es lediglich eine einmalige Korrekturmöglichkeit. Freilich kann man den Eintrag der Marke beim TMCH immer wieder neu beantragen; es fallen dann aber auch jeweils nochmals die Gebühren von rund US$ 150,- an.

Sie können Ihre Marke zum Beispiel über den Domain-Spezialisten united-domains.de aus Starnberg, zu dessen Projekten unter anderem domain-recht.de zählt, für das Trademark Clearinghouse anmelden und dann an den Sunrise Perioden teilnehmen:
> http://www.united-domains.de/trademark-clearinghouse/

Quelle: eigene Recherche

OLG HAMM – NUR ANBIETER HAFTET FÜR IMPRESSUM

Bereits im Juli 2013 hatten wir von der Entscheidung des Landgerichts Siegen hinsichtlich der Frage nach der Verantwortung über das Impressum eines ausländischen Anbieters unter einer .de-Domain berichtet. Der Rechtsstreit ging zum OLG Hamm, das am 17. Dezember 2013 seinerseits eine Entscheidung traf.

Die Klägerin, die Kreuzfahrten unter anderem in Ägypten anbietet, macht Ansprüche auf Unterlassung und auf Ersatz der Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen eines vermeintlich fehlerhaften Impressums gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte behauptet, nicht Inhaber der Domain gewesen zu sein, unter der ebenfalls Kreuzfahrten in Ägypten angeboten wurden und die das beanstandete Impressum aufwies. Er sei lediglich Serviceprovider des Betreibers der Domain gewesen, der seinerseits seinen Sitz in Ägypten hat. Und dort seien die Angaben im Impressum nicht unvollständig, da es am Wohnsitz des Betreibers keine Straßennamen und Postleitzahlen gebe, und für ihn keine Handelsregistereintragung oder andere Registerangaben existieren. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht in Hamburg erhielt die Klägerin zunächst Recht (LG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2012, Az. 315 0 264/12), scheiterte aber, nachdem der Beklagte Widerspruch eingelegt hatte (LG Hamburg, Urteil vom 14.09.2012, Az. 315 0 264/12). Im dann beim Landgericht Siegen anhängigen Hauptsacheverfahren machte sie die genannten Ansprüche geltend. Das LG Siegen wies die Klage als unbegründet zurück, da aufgrund des Herkunftslandsprinzips die deutschen Regeln für ein Impressum nicht für einen Anbieter aus Ägypten gelten, und der Beklagte gar nicht der Betreiber des Angebots war (Urteil vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13). Hiergegen ging die Klägerin in Berufung zum Oberlandesgericht Hamm.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung zurück, war aber auch mit der Entscheidung des Landgerichts Siegen nicht zufrieden (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013, Az.: I-4 U 100/13). Aus Sicht des OLG Hamm besteht zunächst der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht, weil dieser weder Täter oder Teilnehmer einer Wettbewerbsrechtsverletzung sei noch als Störer oder Verkehrssicherungspflichtiger in Anspruch genommen werden könne. Deshalb bestünden auch keine Schadensersatzansprüche gegen ihn. Der Begründung des Landgerichts, dass die deutschen verbraucherschützenden Informationspflichten auf einen ägyptischen Anbieter für unanwendbar erachtete, folgte das OLG Hamm dabei aber nicht. Entgegen der Ansicht des LG Siegen käme nicht Vertragsrecht und damit entsprechende Statuten und Verordnungen zur Anwendung, sondern es greife das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse. Damit sei das Recht des Ortes anwendbar, an dem die Marktinteressen der Konkurrenten oder kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden können. Das ist in diesem Fall der deutsche Markt und damit deutsches Recht.

Ein Unterlassungsanspruch bestehe gleichwohl nicht. Die Anbieterin sei zwar in jedem Fall verpflichtet, vollständige Anbieterdaten online zu stellen, und ein Verstoß dagegen kann nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gerügt werden. Doch vermochte die Klägerin nicht zweifelsfrei zu belegen, dass die Anbieterin die Möglichkeit hatte, das Impressum vollständig auszufüllen, da unklar blieb, ob Einzelkaufleute in Ägypten überhaupt registerpflichtig sind und es für sie eine Umsatzsteuerregisternummer gibt, mithin also die Pflicht, eine solche Nummer in ihrem Impressum anzugeben, überhaupt erfüllbar ist. Der Beklagte hingegen ist für die fehlenden Anbieterdaten nicht verantwortlich. Die Pflicht zu einer Anbieterkennung trifft den Anbieter. Der Beklagte ist aber nicht der Anbieter, er stand lediglich zeitweise im WHOIS als Domain-Inhaber. Es sei nicht erkennbar, dass er vorsätzlich Hilfe zur Pflichtverletzung geleistet habe und damit Täter sei. Auch als Störer kommt der Beklagte nicht in Betacht, denn hier liegt ein Fall aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG) vor, und für dieses hat der BGH die Störerhaftung aufgegeben. Weiter haftet der Beklagte auch nicht wegen einer pflichtwidrigen Unterlassung (§ 3 Abs. 1 UWG), da das Zurververfügungstellen der Domain keinen so gravierenden Beitrag darstellt und nicht zu einer Haftung des Beklagten führt. Eine Handlungspflicht, die er hätte verletzen können, hätte sich für den Beklagten ab Kenntnis einer klaren, konkreten Verletzung eines Rechtsguts von hoher Bedeutung ergeben. Dass der Beklagte von der Rechtsverletzung Kenntnis hatte, vermochte die Beklagte jedoch nicht nachzuweisen. Sie hat zwar behauptet, Faxe an den Beklagten gesandt zu haben und entsprechende Protokolle vorgelegt. Deren Zugang hat der Beklagte allerdings bestritten, weshalb deren Zugang nicht belegt ist. Darüber hinaus macht der Rechtsstreit selbst deutlich, dass von einer klaren und konkreten Rechtsverletzung nicht die Rede sein kann. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich einer vermeintlich falschen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten besteht nicht (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 156 StGB), da diese nicht tragend für die Entscheidung des LG Hamburg war.

Hatte das Landgericht Siegen noch gemeint, für ausländische Anbieter gelte hinsichtlich der Anbieterkennung aufgrund des Herkunftslandsprinzips deren Recht, auch wenn sie sich konkret auf dem deutschen Markt bewegen und deutsche Kunden auf deutsch ansprechen, so macht das OLG Hamm klar, dass doch deutsches Recht gilt. Das allerdings garantiert noch nicht die Haftung einer zeitweise als Inhaber der .de-Domain eingetragenen Person mit Sitz in Deutschland.

Das Urteil des Oberlandesgericht Hamm finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/855

Die Entscheidung des Landgerichts Siegen in der Sache finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/856

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: stroemer.de, eigene Recherche

IA.CA – ZWEI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR CAD 63.000,-

Der Start des Domain-Handels im Jahr 2014 fiel gediegen aus. Allerdings überraschte die kanadische Endung .ca schon wieder mit einem unerwartet hohen Preis für eine Domain. Die Endung .org lieferte ebenfalls eine erfreuliche Zahl. Branchenprimus .com zeigte zumindest mittelprächtige Ergebnisse. Es lief alles recht erfreulich.

Mit der Zwei-Zeichen-Domain ia.ca zum Preis von CAD 63.000,- (ca. EUR 42.275,-) sorgte die kanadische Endung für den höchsten Preis nicht nur unter den Länderendungen, sondern gleich der gesamten vergangenen Domain-Handelswoche. Sie ging an die A.R.C. informatique inc., einen kanadischen Registrar und Webhoster. Zwei-Zeichen-Domains waren zudem unter der britischen Endung .uk sehr begehrt: gleich elf Adressen zu Preisen zwischen US$ 5.000,- (ca. EUR 3.676,-) und US$ 9.701,- (ca. EUR 7.133,-) fanden neue Inhaber. Ebenfalls Positives vermeldete .org, die mit uber.org zum weit überdurchschnittlichen Preis von US$ 36.000,- (ca. EUR 26.471,-) .net und Konsorten hinter sich ließ. Die Kommerzendung .com lieferte zwei Domains zu gut US$ 50.000,- und drei Domains um die US$ 30.000,-, was sich recht gut ausnimmt. Für den Start in das Jahr 2014 ist die Ausbeute nicht schlecht.

Länderendungen (ccTLDs):
————————

ia.ca – CAD 63.000,- (ca. EUR 42.275,-)
fo.co.uk – US$ 9.701,- (ca. EUR 7.133,-)
xc.co.uk – US$ 8.001,- (ca. EUR 5.883,-)
se.co.uk – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.515,-)
unitel.st – EUR 5.000,-
ik.co.uk – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.044,-)
ke.co.uk – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.044,-)
lf.co.uk – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.044,-)
lk.co.uk – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.044,-)
lt.co.uk – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.044,-)
mo.co.uk – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.044,-)
qq.co.uk – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.044,-)
rn.co.uk – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.044,-)
nk.co.uk – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.676,-)
travel.fm – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.206,-)
advanced-marketing.de – EUR 2.200,-
gamecode.co.uk – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.132,-)
triangl.co.uk – EUR 2.000,-
terrassenschiebetüren.de – EUR 1.900,-
geo.io – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.838,-)

Neuere generische Endungen:
—————————

freelancers.info – EUR 1.900,-

Ältere generische Endungen:
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uber.org – US$ 36.000,- (ca. EUR 26.471,-)
zoho.net – US$ 9.999,- (ca. EUR 7.352,-)
skyland.net – US$ 7.999,- (ca. EUR 5.882,-)
children.net – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.515,-)
goldstandard.org – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.515,-)
higheredcenter.org – US$ 7.301,- (ca. EUR 5.368,-)
loan.info – US$ 6.640,- (ca. EUR 4.882,-)
eroticstories.net – US$ 5.200,- (ca. EUR 3.824,-)
timber.net – US$ 4.999,- (ca. EUR 3.676,-)
homewarranty.net – US$ 4.900,- (ca. EUR 3.603,-)
lapd.org – US$ 4.600,- (ca. EUR 3.382,-)
dnk.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.941,-)
latest.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.941,-)
jocuri.org – EUR 2.450,-
floor.net – US$ 3.155,- (ca. EUR 2.320,-)
techdirect.net – US$ 3.077,- (ca. EUR 2.263,-)
improve.org – US$ 3.056,- (ca. EUR 2.247,-)
popular.org – US$ 2.700,- (ca. EUR 1.985,-)
decarbonise.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.838,-)
helpsomeone.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.838,-)

.com:
—–

xiaoxiao.com – US$ 51.688,- (ca. EUR 38.006,-)
onbroadway.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 36.765,-)
getcash.com – US$ 33.901,- (ca. EUR 24.927,-)
xili.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 23.897,-)
persianrugs.com – US$ 28.204,- (ca. EUR 20.738,-)
foodguide.com – US$ 23.601,- (ca. EUR 17.354,-)
customcars.com – US$ 22.600,- (ca. EUR 16.618,-)
myticket.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.706,-)
rch.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 13.971,-)
tesettur.com – US$ 18.025,- (ca. EUR 13.254,-)
billable.com – US$ 17.650,- (ca. EUR 12.978,-)
londontours.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 12.868,-)
niugu.com – US$ 16.200,- (ca. EUR 11.912,-)
cashquick.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.029,-)
360eye.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.191,-)
bet7.com – US$ 12.011,- (ca. EUR 8.832,-)
rawphoto.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.824,-)
vestalia.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 8.456,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

JANUAR 2014 – .BERLIN-VORTRÄGE BEI IHK UND BVMW

In Berlin stehen im Januar 2014 zwei Veranstaltungen von dotBerlin in Zusammenarbeit mit der IHK Berlin und dem Bundesverband Mittelständische Wirtschaft (BVMW) an. Dirk Krischenowski stellt die neue Domain-Endung .berlin vor und Informiert darüber, wie sich Markeninhaber schützen können.

Seit 07. Januar 2014 steht nun auch die neue Top Level Domain .berlin im Root und kann über „http://nic.berlin/“ aufgerufen werden. Freilich wird man derzeit noch auf dotberlin.de weitergeleitet, aber die Domain nic.berlin löst auf und ist offiziell im Internet erreichbar. Spätestens jetzt ist es für Berliner Unternehmen und die Berliner an der Zeit, sich über die Möglichkeiten von .berlin zu informieren. Die dotBerlin GmbH & Co. KG bringt in zwei Veranstaltungen unter dem Titel „Die neue .berlin Domain-Endung kommt – Wie können Sie Ihre Marke schützen?“ am 15. Januar in Zusammenarbeit mit der IHK Berlin und am 28. Januar zusammen mit dem Bundesverband Mittelständische Wirtschaft (BVMW) das Thema neue Domain-Endungen, .berlin und Markenschutz Interessierten näher. Dirk Krischenowski, Geschäftsführer der dotBerlin GmbH & Co. KG, wird in einem jeweils rund einstündigen Vortrag darstellen, wie man eine .berlin-Domain bekommt und schützen kann, was man als Markeninhaber eines Berliner Unternehmens beachten muss (Stichwort Trademark Clearinghouse) und welche Fristen dabei einzuhalten sind. Bei der Veranstaltung des BVMW informiert zudem Rechtsanwältin Sabine Mußotter speziell über den Markenschutz unter den neuen Domain-Endungen. Die Veranstaltungen richten sich an Unternehmer, Geschäftsführer, Leiter der Unternehmenskommunikation und Marketing sowie IT-Verantwortliche.

Die Veranstaltung des Bundesverband Mittelständische Wirtschaft (BVMW) findet am 28. Januar 2014 von 18.30 bis 20.30 Uhr in den Räumen der Farben Frikell GmbH, Ernst-Augustin-Straße 1, 12489 Berlin-Adlershof, statt. Die Teilnahme ist kostenlos.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/854

Quelle: dotberlin.de

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