Newsletter-Ausgabe #609: April 2012

Themen: nTLDs – Zahl der Bewerber klettert auf 839! | UDRP – WIPO veröffentlicht Jahresbericht 2011 | TLDs – Neues von .arab, .nyc und .music | landgut-borsig.de – Urteilsgründe veröffentlicht | .uk – kein Zivilprozess nach Schiedsverfahren | channel.com – Mehrdeutiges für US$ 125.000,- | 2012 – „ecommerce conference“ auf Frühjahrstour |

NTLDS – ZAHL DER BEWERBER KLETTERT AUF 839!

Kurz vor Ende der Bewerbungsphase um eine neue globale Top Level Domain scheint die Zahl der Interessenten zu explodieren: wie die Internet-Verwaltung ICANN bestätigt hat, ist die Gesamtzahl der akkreditierten Organisationen auf 839 gestiegen. Doch wie will ICANN dieser Zahl Herr werden?

Wir schreiben Donnerstag, den 29. März 2012, und damit den bisher wichtigsten Tag des TLD-Programms von ICANN. Wer sich bis heute um 23.59 Uhr (UTC), was 21.59 Uhr deutscher Sommerzeit entspricht, nicht über das TLD Application System (TAS) akkreditiert hat, kann am weiteren Bewerbungsverfahren nicht mehr teilnehmen. Endgültig geschlossen wird das Zeitfenster am 12. April 2012, ebenfalls um 23.59 Uhr (UTC). Mit dieser knapper werdenden Zeit scheinen auch immer mehr potentielle Bewerber aus der Deckung zu kommen: waren es am 19. März 2012 noch 329 akkreditierte Organisationen, sind es nur sechs Tage später am 25. März 2012 bereits 839. Geht man davon aus, dass sich jede Organisation um bis zu 50 Domain-Endungen bewerben kann, bedeutet dies eine Spanne von (theoretisch) gar keiner bis zu 41.950 neuen Top Level Domains. Als realistisch gilt jedoch eine Zahl von zumindest über 1.000 Bewerbungen, über deren Einführung ICANN nach den Regeln des Bewerberhandbuchs zu befinden hat. Gewissheit besteht aber spätestens am 1. Mai 2012, wenn ICANN alle potentiellen neuen Domain-Endungen veröffentlicht.

Mit der steigenden Zahl der Bewerber wächst auch das Interesse an dem Verfahren, in welcher Reihenfolge die Prüfung durch ICANN erfolgt (so genanntes „batching“). Das Bewerberhandbuch sieht vor, dass die Bewerbungen gebündelt und in „batches“ von zunächst 500 und sodann 400 abgearbeitet werden. Damit kann der Zeitpunkt der Einführung einer neuen Endung wesentlich davon abhängen, in welchen „batch“ die Bewerbung kommt. Hierfür hat sich ICANN ein „Target Time Variance“-System ausgedacht; dabei soll jeder Bewerber ein Datum in der Zukunft auswählen und über das Klicken eines Buttons an ICANN mitteilen; je näher ein Bewerber an seine Wunschzeit heranklickt, desto höher rutscht sie im Batching-Prozess. Sind alle Zeiten eingesammelt, wählt ICANN den jeweils schnellsten aus einer der fünf ICANN-Regionen aus, dann den zweitschnellsten und so weiter, offenbar um auch einer gerechten geographischen Verteilung Rechnung zu tragen. Ob ein solches System all jenen Vorteile verspricht, die über ausreichend Kompetenz im Umgang mit solcher Technik verfügen, wurde zuletzt beim ICANN-Meeting in Costa Rica heftig diskutiert; allerdings soll jeder Teilnehmer Testmöglichkeiten erhalten.

Ein Losverfahren hat ICANN dagegen wegen eines Verstosses gegen gesetzliche Glücksspielregelungen kategorisch ausgeschlossen. Doch keine Lösung ohne neues Problem: möglicherweise verstösst die nun geplante Regelung gegen Vorschriften zum Schutz gegen Behinderung und Zugangsbeschränkungen. Wohl aus diesem Grund steht die abschließende Entscheidung des ICANN-Vorstands, ob das „Target Time Variance“-System zum Einsatz kommt, noch aus. Für alle Bewerber bleibt damit bis zuletzt die Unsicherheit, sich auf einen ungewissen Verteilungsprozess einlassen zu müssen – weiterer Streit scheint damit vorprogrammiert.

Quelle: icann.org, domainincite.com

UDRP – WIPO VERÖFFENTLICHT JAHRESBERICHT 2011

Die Genfer WIPO (World Intellectual Property Organization) hat den Jahresbericht 2011 für Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) veröffentlicht. Demnach erreichte die Zahl der UDRP-Streitigkeiten im vergangenen Jahr ein neues Allzeithoch.

Im Jahr 2011 strengten die Inhaber von Markenrechten insgesamt 2.764 Verfahren bei der WIPO an, und stritten dabei um 4.781 Domains, die aus ihrer Sicht rechtsmissbräuchlich registriert worden waren. Gegenüber dem Höchststand aus dem Jahr 2010 bedeutet dies nochmals einen Anstieg um 2,5 Prozent. Seit Start der UDRP im Jahr 1996 wurden so allein vor der WIPO, einem von insgesamt vier UDRP-Schiedsgerichten, in über 22.500 Verfahren Klage eingereicht. Die weit überwiegende Zahl der Antragsteller hatte im Jahr 2011 mit 929 Verfahren ihren Sitz in den USA, gefolgt von Frankreich (300), Großbritannien (244), Dänemark (204) sowie Deutschland (149). Ein anderes Bild zeigt sich auf Seiten der Antragsgegner; hier dominieren zwar ebenfalls die USA mit 786 Verfahren, auf Platz zwei liegt jedoch China (339) vor Großbritannien (178) und Australien (171). In Deutschland sitzen mit 35 Antragsgegnern verhältnismäßig wenig böse Buben. In 77 Prozent der Verfahren stritten die Parteien um .com-Domains, wobei Domains aus dem Einzelhandel mit 17,03 Prozent den Großteil ausmachten. In 88 Prozent der Fälle erkannte das Schiedsgericht auf Cybersquatting und gab so der Klage statt.

Allerdings relativieren sich diese Zahlen, wenn man bedenkt, dass die Zahl der weltweit registrierten Domain-Namen im Jahr 2011 absolut um zehn Prozent angestiegen ist. Tatsächlich ist die Zahl der UDRP-Verfahren im Vergleich zu den registrierten Domains daher stark gesunken. Folglich ist die Zahl der Cybersquatter inzwischen erheblich zurückgegangen. Im Hinblick darauf erscheinen die Bemühungen der Marken-Lobby, noch mehr Regelungen zum Schutz vor Kennzeichenrechtsverletzungen gerade im Rahmen des Programms zur Einführung neuer globaler Top Level Domains zu fordern, reine Interessenpolitik und durch die Fakten nicht gestützt.

Im WIPO-Report keine Erwähnung findet dagegen ein Trend, der aktuell unter Domainern für erhebliches Missfallen sorgt: immer öfter versuchen Dritte, im Wege des so genannten „reverse domain name hijacking“ an besonders begehrte Domains zu gelangen. Zu den Opfern zählt unter anderem der Domain-King Rick Schwartz, der sich derzeit vor der WIPO um die generische Domain saveme.com streiten muss. Nachdem es einem brasilianischen Unternehmen nicht gelungen war, sich mit Schwartz auf einen akzeptablen Kaufpreis zu einigen, erhob man Klage vor der WIPO, um so an die Domain zu gelangen. Voraussetzung für eine Übertragung wäre jedoch unter anderem, dass Schwartz die Domain bösgläubig registriert und nutzt; angesichts des Umstands, dass er die Domain bereits 1996 und damit zehn Jahre vor Gründung des brasilianischen Unternehmens registriert hat, ein zumindest auf den ersten Blick aussichtsloses Unterfangen. Jedoch ist das Panel mit drei brasilianischen Schiedsrichtern besetzt, so dass Schwartz um die Domain fürchtet und in die Offensive geht, indem er das UDRP-Verfahren in seinem Blog dokumentiert. Wann die WIPO entscheidet, ist bisher nicht bekannt.

Den vollständigen WIPO-Report 2011 findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/564

Weitere Informationen über Rick Schwartz‘ UDRP-Verfahren um die Domain saveme.com finden Sie unter:
> http://www.ricksblog.com/my_weblog/

Quelle: wipo.int, dnjournal.com

TLDS – NEUES VON .ARAB, .NYC UND .MUSIC

Die arabische Revolution ergreift auch das Domain Name System: es verdichten sich die Anzeichen, dass eine Organisation aus den Vereinigten Arabischen Emiraten eine Bewerbung um .arab anstrebt. Jedenfalls für die Stadt New York könnte sich die neue Endung .nyc finanziell auszahlen, während das Zerren um .music an Schärfe gewinnt – hier die Kurznews.

Die Telecommunications Regulatory Authority (TRA), übergeordnete Behörde der Domain-Verwaltung der Vereinigten Arabischen Emirate, hat die Unterstützung der International Telecommunication Union (ITU) für die Einführung der neuen Top Level Domain .arab gewonnen. Nachdem sich zuvor bereits die Arabische Liga, eine aus 22 Mitgliedern bestehende Organisation arabischer Staaten, für die Domain ausgesprochen hat, ist damit eine Bewerbung in Reichweite gerückt. Und offenbar sind die Planungen bereits sehr konkret: nicht zufällig gratuliert ARI Registry Services, selbst bei einer Vielzahl von Bewerbungen involviert, der TRA in einer eigenen Pressemitteilung zu diesem Erfolg. Neben der klassischen Variante .arab ist auch eine internationalisierte Variante mit arabischen Schriftzeichen im Gespräch. Ob und wer sich gegebenenfalls bewirbt, ist öffentlich bisher aber noch nicht bekannt.

Die Einführung der Städte-Domain .nyc könnte sich für die Weltmetropole New York als äusserst lukrativ erweisen: wie die New York Times meldet, strebt die Stadt einen Fünfjahresvertrag mit einem im US-Bundesstaat Virginia ansässigen Unternehmen an, der über die Vertragslaufzeit Einnahmen in Höhe von mindestens US$ 3,6 Millionen garantieren soll. Die Stadt selbst gibt dabei lediglich ihre Zustimmung zur Nutzung ihres Namens; Kosten der Bewerbung und des Betriebs gehen sämtlich zu Lasten des Registry-Unternehmens. Um wen es sich handelt, lässt sich dem Artikel nicht entnehmen; in Virgina haben sowohl die .com-/.net-Registry VeriSign als auch .biz-Verwalter Neustar ihren Sitz. Jedoch meldet nahezu zeitgleich das Magazin informationweek.com, dass sich Neustar durchgesetzt haben soll. Unterdessen tauchen die ersten schwarzen Schafe auf, die aus der möglichen Vergabe von .nyc-Domains Profit schlagen wollen: so bewirbt sich das Unternehmen nycdomain.org als offizieller Registrar, ohne dass die Einführung bisher jedoch beschlossen wäre, noch ohne dass die Akkreditierung von Domain-Registraren begonnen hätte. Vor solchen Anbietern kann daher nur gewarnt werden.

Top Level Domain Holdings, Mutterunternehmen des Domain-Beratungsunternehmens Minds & Machines, hat angekündigt, sich ebenfalls um die neue globale Domain-Endung .music bewerben zu wollen. Im Rahmen eines Joint Ventures mit der mit Vertretern der Musikindustrie besetzten Unternehmung LHL TLD Investment Partners of Beverly Hills California tritt man daher in einen Wettkampf ein, der als einer der spannendsten im Rahmen des TLD-Programms von ICANN gilt. Neben dem in Nashville ansässigen Unternehmen Far Further hat sich vor allem DotMusic, einer vor vielen Jahren gegründeten Initiative von Constantine Roussos, ebenfalls der Einführung von .music verschrieben. Nicht wenig empört zeigt sich daher Roussos, der Minds & Machines eine Tendenz zum Diebstahl der Arbeit anderer Leute vorwarf; das kontert Antony Van Couvering, CEO von Minds & Machines, mit dem Hinweis, das dem Bewerberhandbuch keine Regelung zu entnehmen sei, wonach man mit einer Gruppe von gekauften Myspace- und Facebook-Fans sowie der Fähigkeit, drei Akkorde auf einer Gitarre zu spielen, anderen eine Bewerbung verbieten könne. Für Spannung ist also gesorgt.

Quelle: goldsteinreport.com, nytimes.com, informationweek.com, domainnamewire.com, circleid.com

LANDGUT-BORSIG.DE – URTEILSGRÜNDE VERÖFFENTLICHT

Bereits im Herbst 2011 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem verzwickten Streit um den Domain-Namen landgut-borsig.de geurteilt und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nun liegen die Urteilsgründe vor (Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 188/09).

Der Kläger ist ein Nachfahre der Industriellenfamilie von Borsig, die im Besitz des „Gut Groß Behnitz“ westlich von Berlin war und die 1947 enteignet wurde. Der Beklagte zu 1) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), der Landgut Borsig Kontor GmbH. Er hatte im Jahr 2000 von der Treuhandgesellschaft einen Teil des Guts erworben und die Domain landgut-borsig.de registriert. Beide verwendeten im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes den Begriff „Landgut Borsig Groß Behnitz“. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Namensrechts. Er verlangte von den Beklagten unter anderem die Unterlassung des Namens „Borsig“, insbesondere die Verwendung des Begriffs „Landgut Borsig“, und die Freigabe der Domain. Vor dem Landgericht und dem Kammergericht jeweils in Berlin war der Kläger weitgehend erfolgreich, jedoch zogen die Beklagten in Revision vor den Bundesgerichtshof, der die vorangegangenen Urteile aufhob und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwies.

Aus Sicht des BGH ist die Sachlage noch unklar, denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name „Landgut Borsig“ für das Gut Groß Behnitz im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten derart verselbständigt hatte, dass die Zustimmung des Klägers zur Benutzung des Namens „Borsig“ sowohl für die Liegenschaft selbst als auch für die Beklagte zu 2) und deren Geschäftsbetrieb nicht mehr erforderlich war. Das Gericht erkennt eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion auch der Bezeichnung eines Gebäudes zu, wenn sie im Sprachgebrauch des relevanten Verkehrs zu seiner Benennung anerkannt ist. Ein Erwerber der Immobilie erlangt dann auch die mit ihr im Zeitpunkt des Erwerbs etwa verbundene Befugnis zur entsprechenden Namensführung. Entscheidend ist für den BGH, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss ein objektiv berechtigtes Interesse an der Benennung bestehen, etwa weil durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu einem Gebäude (Geburtshaus, Wohnhaus) hingewiesen werden soll; zudem muss diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs üblich sein. Bezogen auf das streitige Landgut kommt es dabei in erster Linie auf den Sprachgebrauch in der Gegend an, in der es belegen ist; ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise muss das Gebäude als solches unter diesem Begriff benennen. Da das Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 ZPO keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Bezeichnung „Landgut Borsig“ für die Liegenschaft in den relevanten Verkehrskreisen üblich war, muss es diese Frage erneut klären. So hatten die Beklagten unter anderem mehrere Zeugen und hilfsweise Sachverständigengutachten zum Beweis dafür angeboten, dass der Volksmund in Groß Behnitz die Liegenschaft seit langem und auch nach der Wiedervereinigung bis heute als „Landgut Borsig“ bezeichne. Es mag daher sein, dass sich der Begriff „Landgut Borsig“ durch den Sprachgebrauch in der näheren Umgebung verselbstständigt hat und nur unmittelbar das „Gut Groß Behnitz“ bezeichnet.

Die Entscheidung des BGH ist erneut für das Domain-Recht wegweisend. Mit dem Erwerb eines Gebäudes oder Grundstücks kann das Recht verbunden sein, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen. Ein solches Namensrecht wäre dann neu verankert: um sich darauf beziehen zu können, muss der Nutzer nicht auf eine Zustimmung etwaiger Namensträger zurückgreifen, sondern das Eigentum an einem Gebäude oder Grundstück berechtigt zur Nutzung eines Namens, den es gar nicht offiziell, sondern nur im Sprachgebrauch trägt.

Das Urteil des BGH findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/563

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche

.UK – KEIN ZIVILPROZESS NACH SCHIEDSVERFAHREN

Wer sich durch eine .uk-Domain in Rechten verletzt sieht, muss sich entscheiden, ob er ein Streitschlichtungsverfahren oder den Weg vor ein ordentliches Gericht wählt – beides geht nicht. Das hat der britische High Court of Justice entschieden.

Außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren sind in der Welt der Domain-Namen beliebt: sie gelten als ein in der Regel kostengünstiges und vor allem schnelles Instrument, um Rechtsverletzungen zu beseitigen. Und wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann jedenfalls im Anwendungsbereich der UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) sowohl während als auch im Anschluss an das Verfahren vor ein ordentliches Zivilgericht ziehen. Im Juni 2011 urteilte ein britisches Patentgericht, dass auch im Fall von Streitschlichtungsverfahren um britische .uk-Domains nach dem Dispute Resolution Service (DRS) der Vergabestelle Nominet nichts anderes gelte. Der dortige Kläger, Michael Toth, hatte im Jahr 2002 die Domain emirates.co.uk registriert und war daraufhin im Jahr 2008 von der gleichnamigen Fluggesellschaft wegen Kennzeichenrechtsverletzung auf Übertragung in Anspruch genommen worden. Im Rahmen des DRS-Verfahrens gab das Schiedsgericht zunächst Toth Recht; im Rahmen eines Berufungsverfahrens verlor er jedoch. Toth zog daraufhin ausserhalb des Streitschlichtungsverfahrens vor das Patentgericht, um dort erneut zu obsiegen. Damit gab sich jedoch wiederum die Fluggesellschaft nicht zufrieden, und rief den High Court of Justice, das oberstes Zivilgericht, an.

Das Gericht gab dem Rechtsmittel statt und entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft. In der 21seitigen Entscheidung vom 07. März 2012 (Case No: IHC/830/2011) wies das Gericht darauf hin, dass der Inhaber einer .uk-Domain im Rahmen der Registrierung einen Vertrag mit Nominet schliesst, der die Geltung des DRS vorsieht. Die Frage, ob eine missbräuchliche Registrierung vorliegt, hat sich daher allein an den Regelungen des Streitschlichtungsverfahrens zu orientieren; damit steht nach Ansicht des High Court fest, dass der Weg vor ein ordentliches Gericht verwehrt ist. Wörtlich heisst es in der Entscheidung: „The DRS (dispute resolution service) and Procedure put in place a regime in which the question of abusive registration is one for, and only for, the Expert appointed under the DRS“. Ein Zivilgericht ist demnach nicht berechtigt zu urteilen, ob Toth mit Registrierung der Domain ein Recht der Fluggesellschaft verletzt hat oder nicht; die von Toth angestrebte Neuverhandlung könne es daher nicht geben. Dass die Verfahrensregelungen des DRS den Weg vor ein ordentliches Gericht nicht ausschliessen, ändere hieran nichts.

Inhaber von Kennzeichenrechten müssen daher künftig noch genauer abwägen, wie sich sich gegen eine Rechtsverletzung zur Wehr setzen. Im Fall von .de-Domains bleibt das allerdings egal: da die Vergaberegeln der DENIC eG ohnehin kein Streitschlichtungsverfahren vorsehen, bleiben auch weiterhin die ordentlichen Gerichte von Gesetzes wegen für die Streitlösung zuständig.

Das Urteil des High Court finden Sie im Volltext hier:
> http://www.domain-recht.de/verweis/565

Quelle: out-law.com, ipkitten.blogspot.de, eigene Recherche

CHANNEL.COM – MEHRDEUTIGES FÜR US$ 125.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche beherrschte wieder die Endung .com mit channel.com zu US$ 125.000,- (ca. EUR 94.697,-). An zweiter Position zeigte sich eine kanadische Domain.

Unter den Länderendungen setzte sich die kanadische cheapvacations.ca zum Preis von US$ 47.000,- (ca. EUR 35.606,-) an die Spitze. Ihr folgte sportbekleidung.de für EUR 25.000,-, eine von sieben .de-Domains in nennenswerten Preisregionen. Überraschend teuer erwies sich die libysche instant.ly, die mit US$ 32.000,- (ca. EUR 24.242,-) den dritthöchsten Preis unter den ccTLDs erzielte. Darüber zeichneten sich weitere Endungen mit guten Preisen aus:

cheapvacations.ca – US$ 47.000,- (ca. EUR 35.606,-)

sportbekleidung.de – EUR 25.000,-
photowall.de – EUR 8.500,-
park.de – US$ 7.600,- (ca. EUR 5.758,-)
traden.de – EUR 5.500,-
brandwatch.de – EUR 5.000,-
torrents.de – EUR 5.000,-
umweltplakette.de – EUR 5.000,-
gold2cash.de – EUR 3.950,-

instant.ly – US$ 32.000,- (ca. EUR 24.242,-)
onlinepoker.co – US$ 22.000,- (ca. EUR 16.667,-)
mia.com.au – US$ 17.400,- (ca. EUR 13.182,-)
vacationpackages.ca – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.364,-)
hack.me – EUR 8.000,-
longboards.co.uk – US$ 10.500,- (ca. EUR 7.955,-)
tennis.us – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.682,-)
texas.in – US$ 6.630,- (ca. EUR 5.023,-)
regalos.mx – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.545,-)
smal.se – EUR 4.371,-
livecast.tv – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.788,-)
mobster.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.788,-)

Lediglich die .info-Domain store.info zum Preis von US$ 3.600,- (ca. EUR 2.727,-), der gegenüber US$ 2.010,- in 2002 eine geringe Steigerung darstellt, meldete sich für die neueren generischen Endungen.

store.info – US$ 3.600,- (ca. EUR 2.727,-)

Mit der Domain aps.net zu US$ 15.000,- (ca. EUR 11.364,-) setzte sich .net vor .org, die die beiden preisgleichen Adressen discover.org und private.org für jeweils US$ 9.000,- (ca. EUR 6.818,-) an zweiter Stelle positionierte.

aps.net – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.364,-)
discover.org – US$ 9.000,- (ca. EUR 6.818,-)
private.org – US$ 9.000,- (ca. EUR 6.818,-)
miamifloridarealestate.net – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.682,-)
frasesdeamor.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.545,-)
sharedvalue.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.788,-)
footballgames.org – US$ 4.950,- (ca. EUR 3.750,-)
dslanbieter.net – EUR 3.333,-
digitalplanet.net – US$ 4.288,- (ca. EUR 3.248,-)
badmöbel.net (IDN) – EUR 3.000,-
ninjagames.net – EUR 2.900,-
modul.org – EUR 2.500,-
entrata.net – US$ 3.188,- (ca. EUR 2.415,-)
siteshop.net – US$ 3.088,- (ca. EUR 2.339,-)
memoria.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.273,-)
roadtorecovery.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.273,-)
constructionworkers.net – US$ 2.788,- (ca. EUR 2.112,-)
networkservices.org – US$ 2.588,- (ca. EUR 1.961,-)
tricore.net – US$ 2.588,- (ca. EUR 1.961,-)

Den höchsten Preis erzielte die Endung .com mit channel.com zu US$ 125.000,- (ca. EUR 94.697,-), womit die Domain weit vor anderen .com-Domains der vergangenen Woche rangiert. Bei einem so unspezifischen Begriff fragt sich, ob der Preis hoch war oder doch niedrig. Derzeit jedenfalls liegt die Domain noch brach und es ist nicht ersichtlich, dass mit ihr wirklich verdient werden kann. Die übrigen .com-Domain-Preise erwiesen sich als nicht so stark.

channel.com – US$ 125.000,- (ca. EUR 94.697,-)
platformgames.com – US$ 36.000,- (ca. EUR 27.273,-)
ontime.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.939,-)
others.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 17.424,-)
hopster.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.152,-)
costumesforhalloween.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 12.500,-)
vpnservices.com – EUR 12.000,-
inthecloud.com – EUR 10.000,-
pastalovers.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.470,-)
webcontracting.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.091,-)
havan.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 8.712,-)
prescriptiondrugabuse.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 8.712,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

2012 – „ECOMMERCE CONFERENCE“ AUF FRÜHJAHRSTOUR

Bald beginnt nun zum sechsten Male die „ecommerce conference“. Am 19. April 2012 startet sie in Hamburg, und bewegt sich bis Mai 2012 über Frankfurt am Main und Düsseldorf nach München.

Etwas später als die Jahre zuvor beginnt die eintägige „ecommerce conference“ der Neue Mediengesellschaft Ulm mbH Kongresse & Messen erst im April in Hamburg. Es handelt sich um eine Konferenzreihe für E-Commerce-Leiter und Online-Shop-Betreiber. Der Schwerpunkt der Themen beschäftigt sich, wie der Titel schon vermittelt, mit E-Commerce und berücksichtigt weitestgehend verkaufsfördernde sowie Kundenbindung und -zufriedenheit schaffende Maßnahmen. Insbesondere wird das mobile Shopping immer wichtiger, weshalb sich zahlreiche Referate, die allgemein im Halbstundenrhythmus abgehalten werden, damit beschäftigen. Die einzelnen Agendas zu den verschiedenen Veranstaltungsorten findet man auf der Webseite des Veranstalters.

Diesmal sind auch juristische Themen wieder dabei. Unter dem Titel „Rechtsupdate E-Commerce“ am Ende des Programms berichten in Hamburg Rechtsanwältin Kerstin Zscherpe und in Frankfurt/M Rechtsanwalt Dr. Michael Rath, was es Neues im E-Commerce-Recht gibt. In Düsseldorf und München werden Rechtsfragen wohl nicht angesprochen. Nach wie vor scheint die Frage nach den richtigen Domains nicht mehr relevant zu sein, während Suchmaschinenoptimierung (SEO) den Schwerpunkt liefert. Dass der richtige Domain-Name und mit ihm die richtigen Vertipper-Domains am Ertrag etwas ändern können, wird offenbar in der Branche unterschätzt.

Die Konferenz tagt ab April 2012 wie folgt:

Hamburg am 19. April 2012: Radisson Blu Hotel, Marseiller Str.
2, 20355 Hamburg

Frankfurt am 24. April 2012: Lindner Congress Hotel, Bolonga-
rostr. 100, 65929 Frankfurt

Düsseldorf am 25. April 2012: Novotel Düsseldorf City West,
Niederkasseler Lohweg 179, 40547 Düsseldorf

München am 08. Mai 2012: Novotel München Messe, Willy-Brandt-
Platz 1, 81829 München

Die Teilnahmekosten betragen für die Frühbucher (bis 9. März
2012) EUR 199,- und danach EUR 249,- jeweils zuzüglich Mehr-
wertsteuer.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://ecommerce-conference.de

Quelle: ecommerce-conference.de

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