Domain-Newsletter

Ausgabe #639 – 25. Oktober 2012

Themen: ICANN erneut vor Gericht gezerrt | RAA – Inhaberkontrolle für Domains geplant | TLDs – Neues von .be, .ca und .nz | OLG Celle – Domain-Inhaber ist Diensteanbieter | Buchtipp – „Social Media Marketing und Recht“ | vogel.com – US$ 75.000,- schiessen den Vogel ab | 2013 – Domainfest-Global wird zu „Webfest-Global“

NTLDS – ICANN ERNEUT VOR GERICHT GEZERRT

Neuer Ärger für ICANN: sowohl Name.Space Inc. als auch Image Online Design Inc. (IOD) haben die Internet-Verwaltung wegen der Einführung neuer globaler Top Level Domains verklagt. So ganz von der Hand zu weisen sind ihre Argumente nicht.

Rechtsstreitigkeiten gehören zum täglichen Brot von ICANN, machen doch die Kosten für Gerichtsverfahren und Rechtsanwälte inzwischen einen nicht unerheblichen Teil des jährlichen Budgets aus. So kommt es nicht überraschend, dass auch das nTLD-Programm zum Auslöser gerichtlicher Auseinandersetzungen wird. Mit Name.Space und IOD versuchen nun zwei Betreiber alternativen (das heisst, nur mit Änderungen in der TCP/IP-Netzwerkkonfiguration des eigenen PCs oder Routers erreichbaren) Namensraumes, vor dem Central District Court of California die Delegierung neuer Endungen zu verhindern; doch während sich IOD lediglich gegen .web wendet, nimmt Name.Space den Kampf gegen gleich 189 mögliche neue Top Level Domains auf.

Die Klagebegründung ähnelt sich jeweils: beide Kläger hatten sich im Jahr 2000 bei der ersten Einführungsrunde um den Zuschlag für im Fall von IOD eine, im Fall von Name.Space für 118 Top Level Domains beworben und auch die Bewerbungsgebühr von pauschal US$ 50.000,- bezahlt. Die Bewerbung blieb erfolglos, auch wenn beide Unternehmen behaupten, nie eine offizielle Ablehnung von ICANN erhalten zu haben. IOD zitiert stattdessen aus einem ICANN-Schreiben, wonach damals gar keine Bewerbung zurückgewiesen wurde, sondern in der Schwebe bleibe; dies untermauert man durch weitere Schreiben sowie eine Anhörung vom damaligen ICANN-Chef Vinton Cerf vor dem US-Kongress, in der er zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Bewerbung später geprüft werde. Mit dem Applicant Guide Book und der Schaffung eines neuen Verfahrens, das mit US$ 185.000,- pro Endung (wobei man den Nachlass von US$ 86.000,- für Altbewerber unerwähnt lässt) nicht nur viel höhere Gebühren vorsehe, sondern auch die Anforderungen an die Registry drastisch erhöhe, sei ICANN vertragsbrüchig geworden; zudem beruft man sich auf eine Verletzung von Marken- und Wettbewerbsrecht.

Von ICANN selbst war bisher keine öffentliche Stellungnahme zu den beiden Klagen zu erhalten. Allerdings hatte man den Nachlass von US$ 86.000,- bei der Bewerbungsgebühr für Altbewerber mit der Bedingung verknüpft, dass auf Ansprüche aus der ersten Einführungsrunde im Jahr 2000 verzichtet wird; so ganz sicher scheint man sich der Sache daher nicht zu sein. Ob und welchen Einfluss die Klagen auf das laufende Prüfungsverfahren haben werden, ist noch nicht abzusehen.

Die Klageschrift von Name.Space finden Sie hier:
> http://www.domain-recht.de/verweis/645

Die Klageschrift von IOD finden Sie hier:
> http://www.domain-recht.de/verweis/646

Quelle: theregister.co.uk, domainincite.com, domainnamewire.com

RAA – INHABERKONTROLLE FÜR DOMAINS GEPLANT

In den Verhandlungen zwischen der Internet-Verwaltung ICANN und den Domain-Registraren um das neue Registrar Accreditation Agreement (RAA) zeichnet sich ein Kompromiss ab. Für die Domain-Praxis bringt er eine Reihe von Änderungen mit sich.

Seit Mai 2009 regelt die derzeitige Fassung des RAA als eine Art Grundlagenvertrag die Rechtsbeziehung zwischen ICANN und den Domain-Registraren. Seither drängen nicht zuletzt Strafverfolgungsbehörden aus aller Welt auf Änderungen, um Cyberkriminalität und anderen Missbrauch des Domain Name System zu minimieren. Nach zahlreichen Verhandlungen hat ICANN anlässlich des ICANN-Meetings in Toronto mitgeteilt, dass eine endgültige Einigung zwar noch ausstehe, aber in vielen Streitpunkten ein Kompromiss gefunden worden sei. So sollen die Registrare etwa in Zukunft für die Dauer von sechs Monaten bzw. zwei Jahren Daten im Zusammenhang mit der Registrierung und Nutzung einer Domain speichern. Des Weiteren soll von den Registraren ein „abuse contact“ als Ansprechpartner geschaffen werden, der auf Anfragen zeitnah reagiert. Auch Proxy- und Privacy-Dienste sollen sich unter bestimmten Bedingungen akkreditieren lassen können.

Die praktisch bedeutsamste Änderung dürfte den Bereich der Validierung von Daten des Domain-Inhabers betreffen. Die Registrare haben angeboten, die Inhaber-Daten zu einer Domain auch nach der Registrierung und nach ihrer Wahl entweder per eMail oder telefonisch zu verifizieren. Dies geht jedoch den Strafverfolgern nicht weit genug, die beide Arten der Verifizierung fordern. Zumindest testweise will man ausserdem prüfen, ob eine Verifizierung sogar im Vorfeld der Registrierung möglich ist. Auch wenn eine endgültige Einigung noch aussteht: die Verifizierung ist beschlossene Sache. Eine aktuelle eMail-Adresse wird daher für den Domain-Inhaber noch wichtiger als zuvor, da die fehlende Erreichbarkeit noch schneller zum Verlust einer Domain führen kann.

Kritik an diesem Kompromiss äusserte allerdings eco, der Verband der deutschen Internetwirtschaft. „Die ICANN will die Registrare zur Speicherung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Kunden verpflichten, ohne dass es dafür nach deutschem oder europäischem Recht eine Rechtsgrundlage gibt. Dieser Ansatz ist nicht einmal von der umstrittenen EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gedeckt“, so eco-Vorstand Oliver Süme. Zudem fürchtet eco massive Kosten für den Aufbau der Speicherstruktur. Erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken hatte auch die „Art. 29 Data Protection Working Party“ erhoben, die mit Vertretern der Datenschutzbehörden aus der EU-Kommission, jedem EU-Mitgliedsland sowie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten besetzt ist. Die EU-Kommission wies jedoch nunmehr darauf hin, dass dies nicht die offizielle Position der EU repräsentiere. Doch auch hier zeichnet sich ein Kompromiss ab; im Raum steht eine „opt-out“-Lösung, mit der ein Sonderweg für europäische Domain-Registrare geschaffen werden könnte. Wann eine verbindliche Entscheidung fällt, ist noch nicht abzusehen.

Eine Übersicht über die geplanten Änderungen am Registrar Accreditation Agreement finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/647

Quelle: icann.org, eco.de

TLDS – NEUES VON .BE, .CA UND .NZ

Kanada zollt seinen französischstämmigen Einwohnern Tribut: voraussichtlich schon im kommenden Jahr sind internationalisierte .ca-Domains erhältlich. Die belgische Domain-Verwaltung glänzt dagegen mit Praxishilfe für Registrare, während Neuseeland zu überraschenden Ergebnissen kommt – hier unsere Kurznews.

DNS.be, Verwalterin der belgischen Länderendung .be, hat ihr zweites „legal dossier“ veröffentlicht. Das 19seitige, in englischer Sprache gehaltene .pdf-Dokument befasst sich diesmal intensiv mit der Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Domain-Registrare. Dazu gibt das Dossier Leitlinien zum Personal Data Protection Act of 8th December 1992, der im Jahr 1998 durch die European Directive 95/46/EC ergänzt wurde und die den Registraren in der Praxis helfen sollen. Dazu gehört beispielsweise die Erklärung, was unter personenbezogenen Daten zu verstehen ist, wann eine Verarbeitung vorliegt und unter welchen Voraussetzungen sie verarbeitet werden dürfen. Das „legal dossier“ steht ab sofort zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Die kanadische Domain-Registry Canadian Internet Registration Authority (CIRA) plant die Einführung internationalisierter Domains (IDNs) unterhalb der Landesendung .ca. Wie CIRA mitteilt, habe man in den vergangenen sieben Monaten die Implementierung von insgesamt 16 Sonderzeichen aus dem Französischen geprüft, und dabei intensive Gespräche mit den Registraren geführt und öffentliche Anhörungen durchgeführt; dies habe maßgeblich den Plan für die Einführung geprägt. Eine Sunrise- oder Landrush-Phase wird es nicht geben; stattdessen plant CIRA ein BundlingModell, das allen Inhabern einer .ca-Domain das Recht gibt, Varianten ihrer Internetadresse mit sämtlichen Sonderzeichen zu registrieren. Allerdings müssen alle Domains beim selben Registrar angemeldet werden, ohne dass für IDNs erhöhte Gebühren anfallen. Nach aktuellem Stand stehen IDNs unter .ca ab Januar 2013 zur Verfügung.

Keine Second Level Domains in Neuseeland: etwas überraschend hat die neuseeländische Domain Name Commission (DNCL) verlautbart, dass sich im Rahmen einer öffentlichen Anhörung kein klares Bild zu Gunsten der Freigabe von Domains direkt unterhalb von .nz ergeben hat. In der ersten Anhörungsphase seien zwar 115 Kommentare sowohl von Einzelpersonen und Registraren als auch Unternehmen und Behörden eingegangen, was auf ein hohes Interesse hindeute; allerdings halten sich Befürworter und Gegner in etwa die Waage. Letztere bemängeln unter anderem, es sei kein Grund ersichtlich, das bisherige System zu ändern. Allerdings haben sich in der Vergangenheit zahlreiche Länderendungen für die Freigabe der Second Level Ebene entschieden, da die Domains so kürzer und damit attraktiver werden. Die DNCL wird im nächsten Schritt weitere Informationen einholen, bevor man eine Empfehlung abgibt; zudem ist eine zweite öffentliche Anhörung geplant, die Anfang 2013 stattfinden soll.

Das „legal dossier“ von DNS.be finden Sie unter:
> http://dns.be/en//second_legal_dossier

Weitere Informationen zu IDNs unterhalb von .ca finden Sie unter:
> http://cira.ca/legal/idnconsultation.ca

Quelle: dns.be, cira.ca, dnc.org.nz

OLG CELLE – DOMAIN-INHABER IST DIENSTEANBIETER

Das Oberlandesgericht Celle hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage die Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters für Fehler im Internet-Impressum ein wenig auseinanderdividiert und festgestellt, dass für eine Unternehmenshomepage regelmäßig der Arbeitgeber Diensteanbieter ist, nicht dessen Mitarbeiter (OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2012, Az.: 13 U 72/12).

Der Beklagte hatte die Klägerinnen am 17. März 2011 wegen eines mangelhaften Impressums abgemahnt. Diese sahen sich als Angestellte eines Unternehmens, das Inhaberin der Domain und des Internetauftritts ist, zu Unrecht abgemahnt und erhoben eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Verden (Az.: 10 U 96/11). Das bestätigte die negative Feststellungsklage. Der Beklagte ging in Berufung zum zuständigen Oberlandesgericht Celle. Das OLG Celle wies die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurück (Beschluss vom 02.08.2012, Az.: 13 U 72/12), da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beklagte habe versäumt darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerinnen Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (§ 2 Abs. 1 TMG) sind und als solche Verantwortung für das fehlerhafte Impressum haben. Der Beklagte habe nicht einmal behauptete, dass die Klägerinnen Domain-Inhaberinnen seien, und er habe auch nicht vorgetragen, dass sie irgendwelchen Einfluss auf die Inhalte des Internetauftritts hätten. Verantwortlich als Diensteanbieter ist laut OLG Celle grundsätzlich der Homepage-Inhaber, da maßgebend die Funktionsherrschaft über die Domain ist. Die Funktionsherrschaft habe regelmäßig der Domain-Inhaber. Bei einer Unternehmenshomepage – wie hier – ist das regelmäßig der Arbeitgeber, nicht dessen Mitarbeiter, gegen die sich die Abmahnung des Beklagten richtete.

Die Entscheidung geht in die richtige Richtung, bleibt aber in einigen Formulierungen etwas schwammig. Augenscheinlich wird nicht ordentlich zwischen dem Domain-Inhaber und dem Betreiber eines Online-Angebots unterschieden, die deutlich auseinander fallen können. Rechtsanwalt Thomas Stadler (internet-law.de) hat den Überblick und schaut angesichts dieser Entscheidung gleich über den Tellerrand. Für ihn könnte die Entscheidung auch Konsequenzen für die – vermeintliche – Impressumspflicht bei Twitter haben, da das OLG Celle auf die Funktionsherrschaft abstellt, die regelmäßig dem Domain-Inhaber zusteht. Ein Twitteraccount stellt aus Sicht von Rechtsanwalt Stadler keinen Dienst im Sinne des Telemedienrechts dar, sondern ist eher einem Nutzerprofil in Diskussionsforen vergleichbar. Die Funktionsherrschaft über Social Media-Dienste hat nach der Einschätzung des OLG Celle dann jeweils der Inhaber der Domain, über den dieser Dienst läuft, nicht aber der einzelne Nutzer.

Den Beschluss des OLG Celle findet man unter:
> http://www.jurpc.de/jurpcpdf/20120155.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de, internet-law.de

BUCHTIPP – „SOCIAL MEDIA MARKETING UND RECHT“

Rechtsfragen hinsichtlich Social Media wie Facebook, YouTube und Twitter werden mit Verbreitung dieser Kommunikationskanäle immer wichtiger. Rechtsanwalt Thomas Schwenke legte Anfang diesen Jahres sein Handbuch „Social Media Marketing und Recht“ vor, das unentbehrlich für jeden Nutzer von Sozialen Netzwerken ist.

Thomas Hoeren teilte bereits zur „Domainpulse 2006“ in Berlin mit: das Internet ist tot, die rechtlichen Risiken sind so umfassend, dass niemand, der ein Internetangebot hat, rechtskonform agieren kann. Mit Aufkommen der Social Media-Plattformen hat sich die Lage verschärft. Wie schlimm die rechtlichen Fallgruben im Social Media-Bereich sind, zeigt Rechtsanwalt Thomas Schwenke in seinem bei O’Reilly in der Reihe Basic erschienenen Buch „Social Media Marketing und Recht“. Er hätte sich auch auf den einen Satz kaprizieren können: „Lassen Sie’s“. Aber da sich nunmal schon Abermillionen Personen und Unternehmen in Social Media-Angeboten bewegen, ist es folgerichtig, die Nutzer über die Risiken und Nebenwirkungen, die damit verbunden sind, aufzuklären.

Uns liegt die digitale Version des Buches vor, das als eBook in Form eines PDF (mit 576 Seiten, 59 MB) oder eines ePub EUR 24,- kostet. Das broschierte Buch mit 554 Seiten erhält man für EUR 29,90. Die Darstellung der digitalen Variante entspricht der des konventionellen Buches. Die Gliederung ist klar und folgerichtig, nach Vorwort und Einleitung werden Themen wie rechtliche Anforderungen, Einrichten der Social Media-Präsenzen (unter anderem Fragen zum Impressum und zur Datenschutzerklärung), Verwendung von Medien (Bilder, Videos und Texte), Fragen zu Lizenzen und Markenrecht, Differenzierung von Meinungen, Tatsachen und Werbeaussagen, und weitere Themen ausführlich abgehandelt. Die einzelnen Kapitel und Abschnitte weisen jeweils auch eingängige und leicht verständlich dargestellte Tipps, Warnungen, Beispielsfälle und Checklisten für jede bekannte Social Media-Form auf, die unabdingbare Hilfe sind, das Gelesene nochmals zu rekapitulieren, zu vertiefen und die Gestaltung der eigenen Auftritte zu kontrollieren. Das Buch schließt mit Mustern für Gewinnspiele und Social Media-Guidelines, einem Glossar und einem wunderbar umfassenden Index.

Das Werk von Rechtsanwalt Schwenke ist leicht verständlich geschrieben und übersichtlich gestaltet. Die Themen sind umfassend und doch konzise besprochen. Sehr schön sind die Verweise innerhalb des Werkes zu detaillierteren Darstellungen eines Themas oder Begriffes. Leider findet sich für ein schnelles Hin-und-Her-Blättern keine Verlinkung innerhalb der digitalen Ausgabe. Ebenfalls erfreulich sind die Vorschläge für alternative Handlungsweisen, beispielsweise um Urheberrechtsverletzungen zu entgehen. Soweit einen dieses unentbehrliche Werk nicht aus allem, was Social Media ist, vergrault, wird man sehr gut angeleitet, die komplexen rechtlichen Bedingungen in unserer Rechtsordnung innerhalb von Social Media zu erfüllen. In jedem Falle wird deutlich, dass Social Media-Marketing nicht einfach so geht, sondern aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten eine bedenkliche Arbeit ist, die ohne Blick in das Rechtsgefüge teuer werden kann. Das Buch ist zwingende Lektüre für jeden – auch wenn das die Marketingabteilung von Unternehmen nicht hören will.

Social Media Marketing und Recht Thomas Schwenke
O’Reilly, Köln, 1. Auflage (1. März 2012) ISBN-10: 3868991425
576 Seiten, broschiert
EUR 29,90

ISBN-13: 978-3868991420
eBook-Format: PDF (576 Seiten, 59 MB), EPUB
EUR 24,-

> http://www.oreilly.de/catalog/smmrechtger/index.html
> http://rechtsanwalt-schwenke.de

Informationen zum Vortrag von Professor Dr. Thomas Hoeren anlässlich der Domainpulse 2006:
> http://www.domain-recht.de/verweis/648

Quelle: eigene Recherche

VOGEL.COM – US$ 75.000,- SCHIESSEN DEN VOGEL AB

Die vergangene Domain-Handelswoche war zwar ohne Domain-Großkauf, aber doch mit einigen Überraschungen wie vogel.com für US$ 75.000,- (ca. EUR 57.252,-) und unter den Länderendungen mit doctor.co.uk zu GBP 24.999,- (ca. EUR 30.718,-) besetzt. Selbst .info konnte Erwähnenswertes beisteuern.

Die britische Endung nahm sich diesmal der Führung unter den Länderendungen an und lieferte neben der teuersten, doctor.co .uk zum Preis von GBP 24.999,- (ca. EUR 30.718,-), auch zahlreiche weitere hoch dotierte Domains. An zweiter Position reüssierte die italienische Endung mit ristorante.it für EUR 19.500,- und verblüffte zugleich mit puntobanca.it, die mit 5.000,- (ca. EUR 6.144,-) britischen Pfund bezahlt wurde.

doctor.co.uk – GBP 24.999,- (ca. EUR 30.718,-)
keno.co.uk – GBP 9.000,- (ca. EUR 11.060,-)
sterling.co.uk – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.160,-)
anpr.co.uk – GBP 5.500,- (ca. EUR 6.758,-)
millenco.co.uk – GBP 2.300,- (ca. EUR 2.826,-)

ristorante.it – EUR 19.500,-
puntobanca.it – GBP 5.000,- (ca. EUR 6.144,-)

credit.com.au – AUD 18.235,- (ca. EUR 14.457,-)
planten.nl – EUR 14.000,-
oo.tv – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.740,-)
engineering.co – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.924,-)
ejp.nl – EUR 7.250,-
8m.ru – EUR 5.000,-
uhr.se – EUR 4.600,-
wempe.cn – EUR 4.000,-
feedback.us – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.435,-)
blue.es – EUR 3.000,-
risikolebensversicherung.eu – EUR 2.875,-
rally.de – EUR 2.500,-
draft.eu – EUR 2.400,-

Die neueren generischen Endungen zierte allein

restaurantes.info – EUR 10.000,-

Die älteren generischen Endungen waren wieder einmal schwächer besetzt, und warteten mit xsoft.net für US$ 8.288,- (ca. EUR 6.327,-) an erster Stelle auf.

xsoft.net – US$ 8.288,- (ca. EUR 6.327,-)
delivered.net – US$ 5.200,- (ca. EUR 3.969,-)
itec.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.053,-)
711. net – US$ 3.977,- (ca. EUR 3.036,-)
kleding.net – EUR 3.000,-
barcellona.org – US$ 3.700,- (ca. EUR 2.824,-)
siteanalytics.net – US$ 3.688,- (ca. EUR 2.815,-)
smartworks.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.672,-)
investir.org – US$ 3.388,- (ca. EUR 2.586,-)
supportpoint.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.290,-)
thegallery.net – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.205,-)
purview.net – US$ 2.588,- (ca. EUR 1.976,-)
crisis.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.908,-)
optimise.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.908,-)
bitbase.net – US$ 2.388,- (ca. EUR 1.823,-)
starsystems.net – US$ 2.388,- (ca. EUR 1.823,-)
leba.net – EUR 1.800,-
playmaker.org – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.679,-)
golfcart.org – US$ 2.188,- (ca. EUR 1.670,-)

Leichtfertig könnte man jetzt sagen, .com schoss den Vogel ab, aber das wäre zu einfach. Denn letztlich ist der Preis von US$ 75.000,- (ca. EUR 57.252,-) für vogel.com hoch, aber nicht herausragend. Dafür gehört die Domain nun einem Endkunden, dem Fachmedienunternehmen Vogel Business Media GmbH & Co. KG, die damit sicher keine schlechte Investition getätigt hat. In US$ 25.000er-Schritten geht es dann über mywed.com für US$ 50.000,- (ca. EUR 38.168,-) und justpay.com für US$ 25.000,- (ca. EUR 19.084,-) abwärts.

vogel.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 57.252,-)
mywed.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 38.168,-)
justpay.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 19.084,-)
offthebeatentrack.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.267,-)
myanmartour.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.450,-)
paywithcash.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.450,-)
withme.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.450,-)
luxuryvillarentals.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 10.305,-)
postkarte.com – US$ 13.318,- (ca. EUR 10.166,-)
lawpal.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.542,-)
roadbook.com – EUR 9.500,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

2013 – DOMAINFEST-GLOBAL WIRD ZU „WEBFEST-GLOBAL“

Verkündeten wir noch kürzlich, dass Oversee.net das DOMAINfest-Global auch 2013 abhalten wird, so müssen wir uns zumindest teilweise revidieren: Oversee.net benannte jetzt die Veranstaltung in Webfest Global 2013 um, die vom 05. bis 07. Februar 2013 in Santa Monica, Kalifornien (USA) stattfindet.

Das Unternehmen Oversee.net veränderte sich zu Beginn des Jahres: Es schrumpfte mit dem Verkauf von Moniker und SnapNames im Februar 2012 an KeyDrive. Doch wie schon angekündigt, hält Oversee.net an der jährlichen Domain-Konferenz fest, wobei die siebte DOMAINfest-Global Konferenz nun „Webfest-Global 2013“ heisst. Einige Punkte der Agenda finden sich auf dem Blog von Michael Berkens (thedomains.com), darunter ein Panel mit dem Titel „New gTLDs – How to Predict Winners and Losers“ und ein Workshop mit dem Titel „How to Negotiate a Fair Price for a Domain“. Die Referenten sind jedoch noch nicht benannt. Selbstverständlich gibt es auch eine Live-Auktion, die am Mittwoch, den 06. Februar 2012 ab 16.00 Uhr von Moniker|SnapNames ausgerichtet wird.

Webfest-Global 2013 richtet sich an Domainer, Werber, SEO- und SEM-Experten sowie Webentwickler. Die Konferenz findet vom 05. bis 07. Februar 2013 wie gewohnt im Fairmont Miramar Hotel & Bungalows, 101 Wilshire Boulevard, Santa Monica, CA 90401 (USA) statt. Derzeit kosten Karten für die Teilnahme US$ 1.095,-. Die Preise steigen nach dem 31. Dezember um US$ 200,-.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://webfestglobal.com

Quelle: thedomains.com, webfestglobal.com

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