Newsletter-Ausgabe #599: Januar 2012

Themen: nTLDs – 9. Auflage des Bewerberhandbuchs ist da! | Netzsperren – US-Kongress beugt sich dem Druck | TLDs – Neues von .bank, .data und .sport | Admin-C – BGH veröffentlicht Urteilsgründe | Markenrechte – neue Strategien gefragt? | dudu.com – Millionen-Deal zum Jahresauftakt | Costa Rica – 43. ICANN-Meeting im März 2012 |

NTLDS – 9. AUFLAGE DES BEWERBERHANDBUCHS IST DA!

Die Internet-Verwaltung ICANN hat eine neue Version des Applicant Guidebook veröffentlicht: einen Tag vor Öffnung des Bewerberfensters stellte ICANN das überarbeitete Bewerberhandbuch online. Die Änderungen beschränken sich auf Details – die haben es allerdings in sich.

Es ist die nunmehr neunte Version des Bewerberhandbuchs, die ICANN nach siebenjähriger Vorbereitung des nTLD-Programms unmittelbar vor dem Start vorgelegt hat. Auf über 50 Seiten hat ICANN die Änderungen zusammengefasst; dass damit, wie vor kurzem noch in Aussicht gestellt, zahlreiche Fragen beantwortet werden, vermögen jedoch nicht einmal ICANN-Enthusiasten zu behaupten. Zahlreiche Diskussionen gab es beispielsweise um die Frage, wie ICANN die eingehenden Bewerbungen ordnet. Vorgesehen ist, dass sie in so genannten „batches“ von zunächst 500 und sodann 400 abgearbeitet werden; wer aufgrund welcher Regelung wer in welchen „batch“ kommt, blieb jedoch offen. Klar ist jetzt, dass ICANN einen „secondary time-stamp process“ plant, wobei weder der Zeitpunkt des Eingangs innerhalb des Bewerberfensters noch das Los entscheiden wird, in welchen „batch“ eine Bewebung kommt; stattdessen will ICANN erst nachträglich über das Verfahren entscheiden. Offenbar hofft man, dass weniger als 500 Bewerbungen eingehen und sich das Problem damit in Luft auflöst.

Wer geglaubt hat, dass ICANN das Datum einer möglichen zweiten Einführungsrunde bald bekanntgibt, dürfte ebenfalls enttäuscht sein. Auf entsprechende Anfragen hin stellt das Bewerberhandbuch lediglich klar, dass es weitere Runden gibt und dass ein standardisiertes, langfristiges Verfahren etabliert wird; ein Datum fehlt. Dagegen dürfen sich wirtschaftlich nicht ganz so gut aufgestellte Bewerber freuen, dass mit dem „New gTLD Financial Assistance Handbook“ erstmals Leitlinien veröffentlicht werden, unter welchen Bedingungen die Bewerbergebühr von US$ 185.000,– auf US$ 47.000,– reduziert werden; sowohl Marken- als auch Geo-TLDs kommen für die Reduzierung allerdings regelmäßig nicht Betracht. Freuen darf sich auch der Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC), dessen Position erneut gestärkt wurde; nach der neuen Fassung sollen bereits die Bedenken eines einzigen Landes einen Dialog mit ICANN samt Stellungnahme erzwingen; der Hinweis, dass ein solcher Dialog gerade nicht zu einem Beweisanzeichen dafür führt, dass die Bewerbung abgelehnt werden soll, wurde zudem gestrichen.

Gerade für Bewerber potentiell umstrittener Endungen wie .jew oder .gay bedeuten die letztgenannten Endungen ein erhebliches zusätzliches Risiko. Aber nicht nur für sie: ICANN hat erneut klar gemacht, dass es kurzfristig und im Hinblick auf den Batching-Prozess sogar nachträglich zu Änderungen kommen kann, die für keinen Bewerber vorhersehbar sind. ICANN hatte jedoch frühzeitig angekündigt, sich weitere Änderungen vorzubehalten; das Risiko musste daher jedem Bewerber klar sein. Ob diese Unsicherheit dazu führt, dass die Zahl der tatsächlichen Bewerber weit niedriger sein wird als bisher angenommen, werden wir im Mai 2012 erfahren.

Eine Zusammenfassung der Änderungen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/533

Quelle: icann.org, eigene Recherche

NETZSPERREN – US-KONGRESS BEUGT SICH DEM DRUCK

Der Widerstand gegen die Pläne der beiden Kammern des US-Kongresses zur Einrichtung von Domain-Sperren scheint Erfolg zu haben: eine für den gestrigen Mittwoch angesetzte Anhörung vor dem Repräsentantenhaus wurde kurzfristig abgesetzt.

Gleich zwei aktuelle Gesetzesvorhaben des US-Kongresses haben das Potential, die rechtliche Stellung von Domain-Inhabern maßgeblich zu beschneiden. Während sich der Senat mit dem PROTECT IP Act of 2011 (PIPA) befasst, liegt dem Repräsentantenhaus der Stop Online Piracy Act (SOPA) zur Entscheidung vor. Beide Gesetzesentwürfe zielen darauf ab, zum Schutz sowohl vor Urheber- als auch Markenrechtsverletzungen Zugriff auf das Domain Name System zu nehmen. So soll im Rahmen des PIPA etwa allein die Behauptung, eine ausländische Internetseite diene Verletzungshandlungen, dazu ausreichen, um per Gerichtsbeschluss alle US-amerikanischen Internet Service Provider, Domain-Registries und -Registrare sowie Betreiber von DNS-Servern dazu zu verpflichten, die Domain nicht mehr aufzulösen und so unerreichbar zu machen. Unter welcher Top Level Domain die Domain registriert ist, spielt keine Rolle; folglich wären auch Angebote unter .de betroffen. Nicht nur ICANN-Aufsichtsrat Steve Crocker wies darauf hin, dass derartige Filter schwere Schäden für das DNS nach sich ziehen und zu Ausweichtechniken führen könnten, so dass der bisherige Namensraum aufhört, zu funktionieren. Aus wirtschaftlichen Interessen könnten US-Händler und -Banken dazu gezwungen werden, Geschäfte mit bestimmten Domains zu unterbinden, wobei sich die Inhaber dieser Domains erst im Rahmen von langwierigen Gerichtsverfahren gegen die Sperre wenden könnten. Und nicht zuletzt greifen solche Maßnahmen auch in die verfassungsmäßige garantierte „freedom of speech“ ein. Der SOPA sieht in seiner jetzigen Entwurfsform sogar vor, dass es zu Gunsten von Markeninhabern eines Gerichtsbeschlusses zur Durchsetzung einer Domain-Sperre gar nicht bedarf.

Nachdem zunächst zahlreiche namhafte Unternehmen wie Burberry, Dolce & Gabbana, Electronic Arts, Ford Motor Company, GlaxoSmithKline oder LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton dem Gesetzesvorhaben ihre Unterstützung zusagten, entlud sich der Zorn der Internet-Community am Registrar GoDaddy, der ebenfalls zu den Befürwortern zählte. In Scharen kündigten sie ihre Domains und zogen zu anderen Registraren um; nach inoffiziellen Angaben soll GoDaddy an einem Tag knapp 30.000 Domains verloren haben. Das Unternehmen sah sich daraufhin gezwungen, zurück zu rudern und teilte öffentlich mit, SOPA nicht länger zu unterstützen. Auch die US-Tochter des deutschen Hosters 1&1 wandte sich per eMail an ihre Kunden, um darauf hinzuweisen, dass man beiden Gesetzesentwürfen ablehnend gegenüberstehe. Inzwischen haben unter anderem Wikipedia und WordPress durch zeitweise Abschaltung öffentlichkeitswirksam protestiert.

Offensichtlich ist der Protest im Internet bei der US-Politik angekommen. War zunächst für den 18. Januar 2012 eine Anhörung vor dem „House Committee on Oversight and Government Reform“ angesetzt, gab nun der Vorsitzende Darrell Issa kurzfristig deren Absetzung bekannt. „Ein Gesetz voller Fehler wird vom Haus nicht aufgegriffen“, so Issa. Man habe die Stimme des Internets gehört; es sei sehr viel mehr Hintergrundwissen des US-Kongresses über das Internet notwendig, um ein praxisnahes und allgemein akzeptiertes Gesetz zu schaffen. Auch der Senat wolle innerhalb der nächsten beiden Wochen nachziehen. Kurzfristig ist die Gefahr für Domain-Inhaber damit gebannt; man sollte jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Gesetze in der weiteren Diskussion untergehen.

Quelle: stanfordlawreview.org, thedomains.com

TLDS – NEUES VON .BANK, .DATA UND .SPORT

Die Anzeichen für die Einführung der neuen Top Level Domains .bank und .sport verdichten sich: neben der Zahl der Bewerber nimmt auch das Ringen um die beste Ausgangsposition zu. Daneben betritt mit .data ein neuer Kandidat das Domain-Parkett – hier unsere Kurznews.

Im Zerren um die Einführung einer Top Level Domain .bank wird mit harten Bandagen gekämpft: dem im US-Bundesstaat Wisconsin ansässigen Start-Up Asif LLC ist es gelungen, beim US Patent & Trademark Office die Eintragung der Marke „.bank“ zu erreichen. Zuvor hatte man sich als Reseller des US-Registrars GoDaddy angemeldet, offenbar um den Nachweis der (beabsichtigten) Nutzung führen zu können. Ob sich Asif tatsächlich um .bank bewirbt oder mit diesem Schachzug die einflussreiche und finanzstarke Konkurrenz von American Bankers Association (ABA) und BITS unter Druck setzen und zu Zugeständnissen bewegen möchte, bleibt abzuwarten. Allerdings soll man sich bereits in Gesprächen mit Sicherheitsunternehmen befinden und vor allem im Bereich der Verschlüsselung grundlegende Neuerungen planen. Ob es darüber hinaus auch noch gelingt, die Anmeldung von .secure durchzubringen, hat das Markenamt noch zu entscheiden.

Der britische Mathematiker und Physiker Stephen Wolfram, im Internet vor allem durch die Antworten-Suchmaschine Wolfram Alpha bekannt geworden, hat angekündigt, die Möglichkeit der Einführung der neuen Top Level Domain .data prüfen zu wollen. In einem Eintrag in seinem Blog erklärt er, welches Konzept hinter einer solchen Endung stecken könnte: sie soll einen neuen Standard schaffen, über den strukturierte Daten zwischen Computern ausgetauscht und zusammengesetzt werden können, wobei der Domain-Inhaber bestimmt, um welche Daten es sich handelt, also zum Beispiel Produkt-Kataloge, Warensysteme, Kalendereinträge, historische Informationen oder Kontaktdaten. Diese Daten könnten parallel etwa zu ebay.de unter ebay.data abgerufen und aufgrund des Standards automatisiert weiterverarbeitet werden. Derzeit sucht Wolfram aktiv nach Partnern für das Projekt, so dass es offensichtlich noch im Planungsstadium steckt; ob er es rechtzeitig bis zur Schliessung des Bewerberfensters am 12. April 2012 schafft, die Bewerbung auf solide Füsse zu stellen, bleibt abzuwarten.

SportAccord, ein Dachverband von 105 internationalen Sportverbänden und -organisationen, hat erneut bekräftigt, dass man sich bei ICANN um die Zuteilung der Top Level Domain .sport bewerben wird. Die im schweizerischen Lausanne ansässige Initiative setzt dabei auf die Dienste des Internet Council of Registrars (CORE), um den stabilen Betrieb der technischen und administrativen Registry-Plattform zu gewährleisten. Die Endung soll sich ausschließlich an die Sport-Community wenden, wobei der Fokus auf einem betont starken Schutz von Kennzeichenrechteinhabern liegen wird. SportAccord ist nach Ron Andruffs DotSport LLC sowie dem Luxemburger DotSport Consortium der dritte Kandidat für .sport; gegenüber der Konkurrenz baut SportAccord aber auf den Vorteil, die Unterstützung des Olympischen Komitees zu geniessen.

Weitere Informationen zu .sport finden Sie unter:
> http://sportaccord.com/en/

Quelle: domainincite.com, xconomy.com, sportsfeatures.com

ADMIN-C – BGH VERÖFFENTLICHT URTEILSGRÜNDE

Am 09. November 2011 hatte der Bundesgerichtshof erstmals eine Entscheidung zur Haftung des Admin-C getroffen. Jetzt liegen die Entscheidungsgründe vor, in denen der BGH einen bestimmten Fall erklärt, in dem der Admin-C für die von einem Domain-Namen ausgehenden Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann (Urteil vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09).

Die Parteien streiten über die Kosten einer Abmahnung. Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „Basler Haar-Kosmetik“ einen Versandhandel für Haarkosmetik, ist Inhaberin entsprechender Marken und einer Domain. Der Beklagte ist Admin-C für zahlreiche .de-Domains, deren Inhaberin eine Limited in England ist. Zu diesen zählte auch die Domain baslerhaarkosmetik.de, die unter einer Parking-Site Links zu Wettbewerbern der Klägerin anzeigte. Nach Abmahnung der Klägerin gegenüber dem Beklagten und der Inhaberin der Domain wurde diese gelöscht. Die Klägerin fordert vom Beklagten die vorgerichtlichen Kosten. Das Landgericht Stuttgart meinte, der Admin-C hafte aufgrund einer Markenrechtsverletzung und gab der Klage statt (Urteil vom 27.01.2009, Az.: 41 O 127/08 KfH). Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein und war damit vor dem OLG Stuttgart erfolgreich (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2 U 16/09). Das OLG in Stuttgart ließ die Revision zu, da die obergerichtliche Rechtsprechung die Frage der Haftung des Admin-C nicht einheitlich sieht, eine höchstrichterliche Klärung fehlt und die Frage zudem grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin legte Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück: Nach Ansicht des BGH liegt auf Seiten des OLG Stuttgart ein Verfahrensfehler vor, weil dieses einen spät eingereichten Schriftsatz der Klägerin nicht mehr zugelassen hatte. Anhand des Inhalts des Schriftsatzes, soweit dieser zuträfe, ließe sich beurteilen, ob eine Haftung des Beklagten gegeben ist. Das OLG habe angenommen, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, bereits vor Abmahnung die Domain auf die Verletzung von Rechten Dritter zu überprüfen und sie gegebenenfalls löschen zu lassen. Der BGH unterstreicht, dass sich eine solche Prüfpflicht grundsätzlich nicht aus der Stellung des Admin-C an sich ergibt. Aber in diesem besonderen Fall möglicherweise eben doch, wenn die Behauptungen der Klägerin im nicht mehr zugelassenen Schriftsatz zuträfen: danach habe die Domain-Inhaberin eine Blankovollmacht des Admin-C (des Beklagten) benötigt, um automatisiert die Registrierung freiwerdender Domains vornehmen zu können. Der Beklagte hingegen habe sich die Domain-Namen vor Registrierung nicht zeigen lassen bzw. nicht zeigen lassen können. Das sei aber nur dann nachvollziehbar, wenn es sich bei der Domain-Inhaberin um eine Firma handele, die „Domain-Grabbing“ betreibe. Dem Beklagten sei klar gewesen oder hätte klar sein müssen, dass sich die Domain-Inhaberin die Vielzahl an Domain-Namen nur sichern wolle, um damit als „Domain-Grabber“ Handel zu betreiben. Daraus, so der BGH, und aus dem Umstand, die Registrierungen erfolgten automatisiert, ergäben sich ausreichend Anhaltspunkte, die zu einer die Störerhaftung begründenden Prüfpflicht des Beklagten führen.

Wenn dem Beklagten als Admin-C bekannt war, dass auf Seiten der Domain-Inhaberin keinerlei Prüfung stattfindet, ob mit Registrierung der jeweils freiwerdenden Domain Rechte Dritter verletzt werden, liegt ein Gefahr erhöhendes Verhalten, insbesondere die Verletzung von Verkehrspflichten, vor. Mit der Blankounterschrift hat der Beklagte dann eine notwendige Ursache für das die Schutzrechte Dritter gefährdende Tun der Domain-Inhaberin gesetzt. In Kenntnis dessen wäre der Beklagte ausnahmsweise verpflichtet gewesen, Rechtsverletzungen Dritter zu überprüfen. Das OLG Stuttgart hätte hier darauf hinwirken müssen, dass sich die Parteien zu den erheblichen Tatsachen vollumfänglich erklären. Das hat das Gericht nicht getan, dies muss es nun nachholen. Dem BGH reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, in der Sache zu entscheiden. Aus diesem Grunde wird die Sache an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Wie das Ergebnis dort ausfallen wird, ist absehbar.

Der die Haftung begründende Umstand ist, soweit wir die Ausführungen des BGH verstehen, die Tatsache, dass die Domains automatisiert registriert werden, womit keinerlei Rechtsprüfung stattfinden kann. Was man bei einer manuellen Domain-Registrierung annehmen darf, dass der Domain-Besteller sich überlegt und prüft, ob der von ihm gewünschte Domain-Name Rechte Dritter verletzen könnte, wird durch den hier beschriebenen automatisierten Prozess nicht gewährleistet. Da der Admin-C sich auf das Vabanque-Spiel einlässt, muss er die Konsequenzen tragen. Der BGH scheint an dieser Stelle den richtigen Weg einzuschlagen.

Das Urteil des Bundesgerichtshof findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/535

Informationen zur Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2 U 16/09) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/509

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche

MARKENRECHTE – NEUE STRATEGIEN GEFRAGT?

Mit Einführung zahlreicher neuer Domain-Endungen stellt sich für Kennzeichenrechteinhaber die Frage, wie sie ihre Rechte effektiv und angemessen schützen können. ICANN hat im Rahmen des new gTLD-Verfahrens für Schutzmechanismen gesorgt, doch reichen diese aus?

Auf Drängen von Interessengruppen hatte sich ICANN bei der Entwicklung des new gTLD-Programms dazu gezwungen gesehen, mehrere Schutzmechanismen für Kennzeichenrechteinhaber einzubauen. Dazu zählt der Objection-Filing Prozess, bei dem man als Kennzeichenrechteinhaber gegen Bewerbungen um einzelne Endungen vorgehen kann, und das Trademark Clearinghouse (TMCH), in das man eigene Kennzeichen eintragen lassen kann, um dann bei Registrierungen von identischen Domain-Namen informiert zu werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine überwältigende Zahl neuer Domain-Endungen kommen wird. Die alte Strategie, die wichtigsten Begriffe unter den neuen Endungen selbst zu registrieren, ließe sich bei der möglichen Fülle neuer Domain-Endungen überdenken. Das schlägt jedenfalls Andrew Allemann in seinem Blog domainnamewire.com vor.

In Zukunft sollten Kennzeichenrechteinhaber wohl ihre Strategie ändern und Domains weniger zum passiven Schutz ihrer Marken registrieren. Denn aus den zig, hunderten oder gar tausenden, quer über 22 generische und rund 250 Länder-Endungen registrierten Domains kommen mit der Einführung von hunderten oder vielleicht sogar ein paar tausend neuen Endungen Domain-Mengen zusammen, die sich nicht mehr ordentlich verwalten lassen. (Obwohl, was Allemann unterschlägt: es gibt genug Domainer, die Portfolios von zigtausend Domains halten und keine Probleme haben, sie auch zu verwalten.) Doch die Überlegung, dass man als Kennzeichenrechteinhaber sowieso nicht jede Rechtsverletzung verhindern kann, sei es beispielsweise auf Third-Level-Ebene (marke.domain.tld) oder auch auf auf Directory-Ebene (domain.tld/marke), die durch die UDRP nicht geschützt sind, kann die Einsicht mit sich bringen, dass alle diese Bemühungen gar nicht nötig sind. Vielleicht sollte man den Anspruch, die eigenen Kennzeichenrechte im Internet völlig kontrollieren zu können, einfach fallen und der Sache ihren Lauf lassen.

Die Schutzmechanismen, die ICANN im Zuge der Einführung neuer Endungen bereit stellt, sind eine Hilfe: dank des Trademark Clearinghouses muss der Kennzeichenrechteinhaber nicht mehr unter jeder Endung seine Kennzeichen sogleich registrieren. Doch schafft das Verfahren Sicherheit nur für identische Domain-Namen (marke.newgtld), nicht aber für Abwandlungen und Vertipper (markeonline.newgtld, mrke.newgtld). Ist es also weiterhin sinnvoll, dieses Katz- und Maus-Spiel um Kennzeichenrechtsverletzungen durch Domain-Namen mitzuspielen, vorsorglich jede Menge Domain-Namen zu registrieren und gegen registrierte Domains rechtliche Schritte einzuleiten? Alternativ bietet sich immerhin an, darauf zu vertrauen, dass mit Einführung neuer Endungen das Augenmerk der Nutzer sich von der Second Level Ebene (marke.tld) auf die Top Level Ebene (domain.marke) verschiebt. Dann wird die Endung als Auszeichnung für den Anbieter relevant. Wer dann seine eigene, mit dem Kennzeichenrecht identische Endung hat, steht vielleicht besser dar.

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

DUDU.COM – MILLIONEN-DEAL ZUM JAHRESAUFTAKT

Das neue Domain-Handelsjahr 2012 eröffnet gleich mit einem Millionen-Deal: dudu.com erzielte bei Sedo US$ 1.000.000,– (ca. EUR 787.402,–). Darüber hinaus positionierte sich mit flights .ca für US$ 120.000,– (ca. EUR 94.488,–) eine Länderdomain im hochpreisigen Segment.

Eine Ausnahmedomain überzeugte zu Beginn des Domain-Handelsjahres mit einem sechsstelligen Dollarbetrag: die kanadische flights.ca setzte sich bei einem Preis von US$ 120.000,– (ca. EUR 94.488,–) an die dritte Position der im Moment noch kurzen Jahresbestenliste und an die Spitze der Länderendungen. Ihr folgte weit abgeschlagen eine französische und ihr eine polnische Domain. Die britische Endung .co.uk überzeugte durch Masse, die deutsche Endung .de war unauffällig.

flights.ca – US$ 120.000,– (ca. EUR 94.488,–)

action.fr – EUR 20.000,–
programypartnerskie.pl – EUR 16.000,–

kompany.co.uk – US$ 12.000,– (ca. EUR 9.449,–)
voyages.co.uk – GBP 2.558,– (ca. EUR 3.089,–)
bedbookers.co.uk – GBP 2.000,– (ca. EUR 2.415,–)
roofrepair.co.uk – GBP 1.800,– (ca. EUR 2.173,–)
revise.co.uk – US$ 2.750,– (ca. EUR 2.165,–)
teacups.co.uk – GBP 1.500,– (ca. EUR 1.811,–)

666.co – US$ 7.500,– (ca. EUR 5.906,–)
redakteur.eu – EUR 5.000,–
xhamster.nl – EUR 4.750,–
123webseite.de – EUR 2.500,–
miami.es – EUR 2.200,–
x.gy – EUR 2.100,–
giornatadeldiabete.it – EUR 2.050,–
hawk.co – US$ 2.600,– (ca. EUR 2.047,–)
stellenangebote.tv – EUR 2.000,–
winterspelen.nl – EUR 2.000,–
heavymachinery.com.au – US$ 2.501,– (ca. EUR 1.969,–)

Die jüngeren generischen Endungen, vertreten durch .info, .biz und .pro, lieferten diesmal ein wenig mehr Volumen als üblich:

homesecurity.info – US$ 7.900,– (ca. EUR 6.220,–)
serrurier.pro – EUR 6.600,–
prestige.biz – US$ 3.077,– (ca. EUR 2.423,–)
bitcoin.info – US$ 2.500,– (ca. EUR 1.969,–)
dees.info – US$ 1.849,– (ca. EUR 1.456,–)

Die älteren generischen Endungen zeigten sich eher schwachbrüstig, wiesen aber mit 77777.net für EUR 2.500,– einen kuriosen Deal auf.

blacknet.net – US$ 7.288,– (ca. EUR 5.739,–)
least.net – US$ 4.488,– (ca. EUR 3.534,–)
symposium.org – US$ 4.004,– (ca. EUR 3.153,–)
civilized.org – US$ 3.500,– (ca. EUR 2.756,–)
cleangreen.org – US$ 3.288,– (ca. EUR 2.589,–)
77777.net – EUR 2.500,–
umfragen.net – EUR 2.500,–
franquicia.net – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.362,–)
skylive.net – US$ 2.600,– (ca. EUR 2.047,–)
trumpcard.net – US$ 2.588,– (ca. EUR 2.038,–)
innergy.net – US$ 2.330,– (ca. EUR 1.835,–)
askmom.net – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.575,–)
burglaralarm.org – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.575,–)
couloir.net – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.575,–)
tvtalk.org – US$ 1.800,– (ca. EUR 1.417,–)

Mit einem Paukenschlag eröffnete .com das Handelsjahr. Nach mehreren Monaten Verhandlung durch Broker von Sedo fanden sich der chinesische Inhaber der Domain dudu.com und die in Dubai angesiedelte Unternehmung DUDU Communications, die ihrerseits bereits godudu.com besitzt, und schlossen den US$ 1 Mio.-Deal (ca. EUR 787.402,–) über die Domain dudu.com. Darüber fällt das schöne Geschäft über die Domain frame.com zu US$ 148.000,– (ca. EUR 116.535,–) kaum auf.

dudu.com – US$ 1.000.000,– (ca. EUR 787.402,–)
frame.com – US$ 148.000,– (ca. EUR 116.535,–)
mcommerce.com – US$ 50.000,– (ca. EUR 39.370,–)
juif.com – US$ 35.000,– (ca. EUR 27.559,–)
rafters.com – US$ 18.000,– (ca. EUR 14.173,–)
bequiet.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 11.811,–)
shoutit.com – US$ 12.999,– (ca. EUR 10.235,–)
zahnarztpraxis.com – EUR 10.000,–
babyou.com – EUR 9.800,–
bigbags.com – US$ 11.050,– (ca. EUR 7.913,–)
dema.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 7.874,–)
deny.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 7.874,–)
omit.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 7.874,–)
gokite.com – US$ 9.900,– (ca. EUR 7.795,–)
dailysale.com – US$ 9.000,– (ca. EUR 7.087,–)
ianalytics.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 6.299,–)
goon.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 6.299,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

COSTA RICA – 43. ICANN-MEETING IM MÄRZ 2012

Das erste ICANN-Meeting, nachdem das Bewerbungsfenster für new gTLDs geöffnet wurde, findet im März in San Jose auf Costa Rica statt. Die neuen Domain-Endungen dürften bei diesem Meeting eine überragende Rolle spielen.

Es ist das inzwischen 43. ICANN-Meeting, und es findet vom 11. bis 16. März 2012 im in Zentralamerika zwischen Nicaragua und Panama gelegenen Costa Rica statt. Das kurz nach Entdeckung Amerikas spanisch kolonialisierte Land ist bereits seit 1821 unabhängig und lebt unter direkt vom Volk gewählten Präsidenten, aktuell einer Präsidentin, die jeweils nur eine Legislaturperiode am Stück regieren dürfen. Die Agenda für das ICANN-Meeting ist noch nicht im Detail veröffentlicht, doch darf man davon ausgehen, dass neben den Standard-Veranstaltungen wie Treffen der GAC und der GNSO sowie den diversen Meetings unterschiedlicher Gruppierungen im Wesentlichen auf die anstehenden Aufgaben, die mit der Einführung neuer Domain-Endungen einhergehen, und besondere Wünsche und Forderungen von Interessengruppen eingegangen werden wird.

Domainer und new gTLD-Berater Michael H. Berkins gibt einige Tipps, worauf man als Besucher in Costa Rica achten sollte. Nach seiner Erfahrung ist Costa Rica nicht nur schön und weiss mit seiner Flora, Fauna und Tierwelt für sich einzunehmen. Das Land hat auch Schattenseiten: San Jose ist nicht gerade die netteste, sauberste, geschweige denn sicherste Stadt. Zudem ist März noch Hochsaison in Costa Rica; die Regenzeit beginnt im Mai, so dass auch die Kosten des Aufenthalts höher sind. Nichtsdestotrotz glänzt das Land mit zahllosen Sehenswürdigkeiten, Parks, Vulkanen, Küsten und Golfplätzen. Teuren Schmuck und Uhren sollte man zuhause lassen.

Das Meeting findet im Ramada Plaza Herradura, General Cañas Highway, San José, Costa Rica statt. Um die ICANN-Tarife für Unterkünfte zu erhalten, muss man Zimmer via eMail auf der Online-Buchungsseite buchen. Auch Michael Berkins gibt einige Hoteltipps für den Fall, dass man direkt im Ramada Plaza und Hotels in der Nähe kein Zimmer mehr bekommt. Für Bürger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz besteht keine Visapflicht, soweit man nicht länger als 90 Tag auf Costa Rica zubringt.

Weitere Informationen unter:
> http://costarica43.icann.org/

Tipps von Michael H. Berkins unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/534

Quelle: icann.org, thedomains.com, wikipedia.org

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