Themen: nTLDs – am 13. Juni 2012 ist „reveal day“! | Netzpolitik – Freiheit des Internets in Gefahr | Registrierung: TLDs – Neues von .hiv, .ski und .budapest | VG Düsseldorf – Inhaber haftet für Porno-Parking | Recht: OLG Köln – keine Sippenhaft bei Peer-to-Peer | interest.me – Nachfrage für US$ 80.000,- | Hamburg – @kit-Kongress zum Persönlichkeitsrecht |
NTLDS – AM 13. JUNI 2012 IST „REVEAL DAY“!
Die Katze ist aus dem Sack: die Internet-Verwaltung ICANN hat offiziell bestätigt, dass der „reveal day“ mit Bekanntgabe aller Bewerber um eine neue globale Top Level Domain (nTLD) für Mittwoch, den 13. Juni 2012 angesetzt ist. Zudem wurden weitere Details des nTLD-Fahrplans bekannt.
Spekulationen und haufenweise Gerüchte beherrschten in den vergangenen Tagen die Domain Name Industry, doch am 30. Mai 2012, dem letzten Tag des Bewerbungsfensters um eine neue Domain-Endung, setzte ICANN endlich ein Zeichen: der 13. Juni 2012 ist als historischer Tag auserkoren, um sowohl die Namen aller Bewerber um eine nTLD als auch die jeweils konkret gewünschte Endung öffentlich bekanntzugeben. Dann wird auch erstmals öffentlich bekannt, für welche Domain-Endungen es einen oder gar mehrere Bewerber gibt. Zugleich erhält jedermann die Möglichkeit, eingereichte Bewerbungen bis zum 12. August 2012 zu kommentieren. Die Veröffentlichung wird über die ICANN-Homepage unter www.icann.org erfolgen; begleitet werden soll der „reveal day“ von einer Pressekonferenz als auch einer Podiumsdiskussion in London, für die man derzeit noch einen Veranstaltungsort sucht. Damit findet er noch vor dem ICANN-Meeting in Prag statt, das für 24. bis 29. Juni 2012 angesetzt ist.
Auch bezüglich weitere Termine schafft ICANN Fakten. Der Startschuss zum digitalen Bogenschiessen („digital archery“) fällt demnach bereits am 8. Juni 2012, um drei Wochen später am 28. Juni 2012 zu enden. In diesem neuartigen Verfahren wird festgelegt, in welche Prüfungsgruppe („batch“) ein Bewerber kommt; dessen Ergebnisse will ICANN am 11. Juli 2012 bekanntgeben, so dass ein Bewerber erst dann erfährt, innerhalb welchen Zeitrahmens er mit einer Prüfung und damit auch der Einführung seiner Wunsch-Domain rechnen kann. Angesprochen auf die technischen Probleme im TLD Application System (TAS) teilte ICANN-CEO Rod Beckstrom in einem über Twitter geführten Interview mit, dass das System für das „digital archery“ einfacher sei als das TAS; gleichwohl sei eine Testphase durch unabhängige Dritte beabsichtigt.
Soweit ICANN den Bewerbern aufgrund der Panne im TAS angeboten hatte, die Bewerbungsgebühr von US$ 185.000,– zu erstatten, hat davon laut Beckstrom bisher nur ein namentlich ungenannter Teilnehmer Gebrauch gemacht; ein weiterer Teilnehmer hat bisher lediglich die Anzahlung von US$ 5.000,– geleistet, möchte sie aber nun ebenfalls zurück. Überraschend: noch am 29. Mai 2012, also nur einen Tag vor Bewerbungsschluss, waren über 500 eingereichte Bewerbungen noch unvollständig. Das bedeutet, dass vereinzelt vollständige Anträge zwar bereits ins System geladen, aber noch nicht endgültig eingereicht wurden, oder aber dass die Gebühren noch nicht bezahlt waren. Ob es sich um ein Versehen handelt, auf die Panne im TAS zurückzuführen ist oder gar taktische Gründe hat, bleibt abzuwarten.
Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://newgtlds.icann.org/en/
Quelle: icann.org, eigene Recherche
NETZPOLITIK – FREIHEIT DES INTERNETS IN GEFAHR
Die Freiheit des Internets ist mehr denn je durch Regierungen aus aller Welt in Gefahr. Darauf wies Vinton G. Cerf, einer der Architekten des Internets und acht Jahre lang an der Spitze der Internet-Verwaltung ICANN, hin.
Cerf, der aktuell als Chief Internet Evangelist für den Suchmaschinenbetreiber Google tätig ist, warnt demnach davor, dass Vertreter der USA, Großbritannien und Europa das Recht am geistigen Eigentum und die Sicherheit im Cyberspace dazu nutzen würden, um allgemein festzulegen, was im Internet erlaubt sei und was nicht. Dies berichtet das Technologie-Blog „The Hill“ und zitiert ihn mit den Worten: „Politische Strukturen fürchten sich häufig vor der Möglichkeit, dass die Öffentlichkeit herausfinden könne, dass man ihr die Macht gar nicht überlassen wolle.“. Konkret bezog sich Cerf auf die wohl unverminderten Bemühungen der International Telecommunications Union (ITU), die Rolle als Netzpolizei zu übernehmen. Sie versuche, verpflichtende Schutzmechanismen für geistiges Eigentum als eine Art Hintertür für mehr Netzüberwachung zu implementieren. Zugleich kritisierte er den „Cybersecurity and Intelligence Protection Act“ (CISPA), mit dem in den USA Unternehmen ermutigt werden, Informationen über Bedrohungen aus dem Cyberspace mit der Regierung zu teilen. Allerdings gab sich Cerf dabei auch kämpferisch: „Wenn mich jemand davon abhält, zu kommunizieren, werde ich einen Weg finden, dies zu umgehen“.
Auch der Verein Digitale Gesellschaft eV sieht das offene und freie Internet in Gefahr. Derzeit würden die sogenannten „International Telecommunication Regulations“ (ITRs) überarbeitet, um sie anlässlich der für Dezember 2012 in Dubai geplanten Weltkonferenz zur internationalen Telekommunikation zu verabschieden. Zu den diskutierten Änderungen würden Forderungen zählen, wonach Internetsicherheit und Datenschutz einer internationalen Kontrolle unterliegen soll, Telekommunikationsunternehmen Gebühren für den internationalen Internetverkehr verlangen dürfen und der ITU die Hoheit über bestimmte Internet Governance Organisationen wie ICANN übertragen werden soll. Faktisch würde die insbesondere als intransparent kritisierte ITU so erheblich an Macht und Einfluss im Internet gewinnen.
Ein offener Brief an ITU-Generalsekretär Hamadoun Touré und die ITU-Mitgliedstaaten soll das Problem nun stärker in die Öffentlichkeit bringen. Anlässlich der bevorstehenden Weltkonferenz fordert der Verein in dem Brief mehr Mitspracherechte für und Beteiligung der Zivilgesellschaft sowie die Veröffentlichung aller vorbereitenden Dokumente ein. Eine Reaktion der ITU ist bisher nicht bekannt.
Den offenen Brief des Digitale Gesellschaft eV finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/585
Quelle: thehill.com, netzpolitik.org, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .HIV, .SKI UND .BUDAPEST
Und noch eine Städte-Domain: geht es nach dem Willen von Top Level Domain Holdings Limited, bereichert künftig die neue Endung .budapest den Domain-Raum. Daneben haben auch .ski und die Initiative .hiv bestätigt, ihre Bewerbung bei der Internet-Verwaltung ICANN eingereicht zu haben – hier unsere Kurznews.
DotHIV, die Initiative zur neuen Domain-Endung .hiv, feiert den bisher grössten Erfolg ihrer Geschichte: nach einem monatelangen Crowdfunding gelang es, die Finanzierung für die Bewerbung bei ICANN auf die Beine zu stellen und nunmehr am 24. Mai 2012 das rund 200 Seiten umfassende Bewerbungsschreiben einzureichen. Dabei konnte man so namhafte Unterstützer wie Universal Music, Afilias, die Hamburger Sparkasse, die Investitionsbank Berlin und die Michael-Stich-Stiftung gewinnen. Ziel ist es, über die Endung .hiv Gelder für den Kampf gegen die Immunschwächekrankheit zu sammeln und zu verteilen. Zugleich will man jüngere Generationen, unter denen das Thema nicht präsent ist, über HIV und Aids informieren und einer Stigmatisierung von Betroffenen entgegenwirken. Bei erfolgreichem Ausgang der Bewerbungsphase könnten die ersten .hiv-Domains wohl schon im Laufe des Jahres 2013 online gehen.
Das in Paris ansässige Unternehmen Starting Dot, das vor kurzem mit seiner Bewerbung um den Betrieb der Registry für die französische Länderendung .fr aufhorchen liess, hat amtlich bestätigt, sich bei ICANN um den Zuschlag für die neue globale Top Level Domain .ski beworben zu haben. Als Partner hat man das Unternehmen Adrenaline TLD LLC gewonnen, das bereits im Jahr 2010 angekündigt hatte, sich sowohl um .ski als auch die vier weiteren Top Level Domains .bike, .surf, .board und .skate bewerben zu wollen. Ob man sich jetzt auf .ski konzentriert, verrät die Pressemeldung von Starting Dot nicht; die Umbenennung von Adrenaline TLD LLC in Dot Ski North America legt dies allerdings nahe. Als Unterstützer werden die Skigebiete in Frankreich (SNTF), der General Counsel von Savoy sowie der französische Abfahrts-Olympiasieger Antoine Deneriaz genannt. Unverbindliche Vorbestellungen sind ab sofort möglich.
Top Level Domain Holdings Limited, Mutterunternehmen des TLD-Beratungsunternehmens Minds+Machines, schickt mit der Endung .budapest eine weitere Städte-Domain in das Rennen bei ICANN. Die Bewerbung erfolgt mit exklusiver Unterstützung der Stadt Budapest, die im Gegenzug an den Erlösen aus einer Registrierung partizipiert. Mit über 1,7 Millionen Einwohnern ist die ungarische Hauptstadt die siebtgrösste Stadt der EU und vor allem bei Touristen beliebt, was sie wesentlich im Marketing interessant machen dürfte. Neben .budapest steht Top Level Domain Holdings auch hinter den Bewerbungen für die Geo-Domains .london, .miami, .bayern und .nrw; sie gelten als vergleichsweise risikoarm, da konkurrierende Bewerbungen aufgrund der Zustimmungsvoraussetzung der jeweiligen Gebietskörperschaft allenfalls in Ausnahmefällen denkbar sind.
Weitere Informationen zur .hiv-Initiative finden Sie unter:
> http://www.dothiv.org/
Weitere Informationen zu .ski finden Sie unter:
> http://www.dot-ski.com/
Quelle: ptext.net, prnewswire.com, tldh.org
VG DÜSSELDORF – INHABER HAFTET FÜR PORNO-PARKING
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, dass der Inhaber einer geparkten Domain für Inhalte haftet, auf die die werblichen Anzeigelinks unter der geparkten Domain verweisen (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10).
Am 1. Juli 2009 registrierte der Kläger im Auftrag eines Kunden eine Domain. Im WHOIS war der Kläger als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) vermerkt, unter „Domaininhaber“ war „Reservierung im Kundenauftrag“ vermerkt sowie die Anschrift des Klägers. Zum 26. Mai 2010 wurde die Domain durch den Kläger gekündigt und gelöscht. Die Domain selbst war innerhalb dieses Zeitraums geparkt, vereinigte mehrere Links zu pornographischen Angeboten und enthielt den Hinweis „Diese Seite enthält Links zu pornographischen Angeboten. Zutritt nur für Personen ab 18 Jahren.“ Die Beklagte meinte nach drei Prüfungen der Seite zwischen September 2009 und Januar 2010, die Inhalte der Domain verstießen gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) und leitete im Februar 2010 ein Prüfverfahren durch die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) ein. Im Juni 2010 folgte dem eine schriftliche Anhörung, bei der der Kläger erklärte, er sei nicht Inhaber der Domain und als Admin-C hafte er nicht. Es erging ein Bescheid, in dem dem Internetangebot des Klägers ein Verstoß gegen Jugendschutznormen zugesprochen und ihm eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 750,- auferlegt wurde. Hiergegen wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Kläger nur teilweise Recht: es schloss sich bei der Beurteilung der Inhalte unter der Domain der Ansicht der Beklagten an und sah ebenfalls den Verstoß gegen Jugendschutznormen; doch die mit dem Bescheid geltend gemachten Verwaltungsgebühren hielt es für rechtswidrig. Das VG Düsseldorf geht davon aus, dass der Kläger Inhaber der Domain war, auch wenn er sie „im Kundenauftrag reserviert“ hat: Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Kunden habe keinen Einfluss auf die Domain-Inhaberschaft. Dem Registrierungssystem der DENIC ist die Reservierung einer Domain fremd, die Registrierung erfolge allein zu Gunsten des Domain-Inhabers. Weiter habe sich der Kläger die Inhalte der von der geparkten Domain gelinkten pornographischen Angebote zu Eigen gemacht. Seine Absicht sei die Gewinnerzielung, indem Besucher seiner geparkten Domain auf die gelinkten und mit Screenshots und Beschreibungen angepriesenen Angebote zugreifen; eine einfache Linkliste hätte das nicht zur Folge gehabt. Ob der Kläger wusste, welche Inhalte über seine Domain erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Eines Verschuldens bedarf es zur Haftung als Störer nicht. Durch das Parken der Domain hat der Kläger wissentlich die Gefahr gesetzt, dass Links zu pornographischen Inhalten platziert werden. Dass Nutzer sich auf den erotischen Angeboten extra anmelden mussten, schließe die Zurechnung nicht aus, da die zu machenden persönlichen Angaben lediglich der Zahlungsabwicklung dienen, nicht aber den Zugang erschweren sollen. Der Zugang zu den Inhalten auf den gelinkten Seiten entspricht dabei nicht den Anforderungen eines ordentlichen Altersverifizierungssystems, weshalb ein Verstoß gegen Jugendschutznormen vorliegt. Das Vorgehen der Behörde gegenüber dem Kläger war geeignet, erforderlich und angemessen zur Gewährleistung des Jugendschutzes. Es handelte sich um bloße Hinweise auf einen festgestellten Rechtsverstoß und daher die denkbar mildeste Maßnahme, die zudem geeignet und angemessen war, dem Kläger seine Rechtsverstöße nachdrücklich vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz zukünftig zu sichern. Die von der Behörde festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von EUR 750,- erachtet das VG Düsseldorf allerdings als rechtswidrig, weshalb sie den Kläger in seinen Rechten verletzen. Die zur Begründung der Verwaltungsgebühren herangezogenen Kostenregelungen bezogen sich nicht auf Telemedien, sondern auf privaten Rundfunk, worunter eine geparkte Domain nicht fällt. Im Hinblick darauf gab das VG Düsseldorf der Klage statt.
Die Entscheidung dürfte für einige Unruhe sorgen. Weniger, weil nun deutlicher wird, wie riskant Domain-Parking sein kann, wenn man als Domain-Inhaber nicht aufpasst. Wirklich problematisch scheint die undifferenzierte Betrachtungsweise insbesondere der Behörden, die ganz selbstverständlich davon ausgehen, dass auch der Admin-C einer solchen geparkten Domain für die inhaltliche Ausgestaltung der Domain verantwortlich ist und Prüfpflichten habe, da er laut der DENIC-Domainrichtlinien als Bevollmächtigter des Domain-Inhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Es fällt schon zahlreichen Juristen schwer, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Haftung des Admin-C wahrzunehmen, obwohl der BGH die Haftung des Admin-C grundsätzlich ablehnt. Dass es aber bei Behördenjuristen noch schlechter um die Wahrnehmung der über Jahre entwickelten, mittlerweile aber eindeutigen Rechtsprechung steht, ist beunruhigend.
Die Entscheidung des VG Düsseldorf findet man unter:
> http://www.aufrecht.de/7113.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: aufrecht.de
OLG KÖLN – KEINE SIPPENHAFT BEI PEER-TO-PEER
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich eingehend mit Fragen der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen auseinandergesetzt. In der zu entscheidenden Konstellation hatte der verstorbene Ehemann der Beklagten ein Computerspiel via Peer-to-Peer Netz öffentlich zugänglich gemacht, doch nach Ansicht des OLG Köln haftet die Anschlussinhaberin nicht (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11).
Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Computerspiel. Über IP-Adressen, die dem früheren Internetanschluss der Beklagten zugerechnet wurden, wurde innerhalb eines kurzen Zeitraums zwei Mal das Computerspiel in einem Peer-to-Peer Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin sieht ihre Urheberrechte verletzt und mahnte die Beklagte erfolglos ab, so dass sie schließlich klagte. Vor dem Landgericht Köln war sie erfolgreich. Gegen das Urteil ging die Beklagte in Berufung zum Oberlandesgericht Köln.
Das OLG in Köln bestätigte die Berufung und wies die Klage zurück (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11). Das OLG geht dabei davon aus, dass das Spiel tatsächlich zwei Mal über den Anschluss der Beklagten zugänglich gemacht worden war. Über eine Zuordnung der IP-Adresse zu einem Internetanschluss mag man zwar streiten, aber wenn innerhalb einer Woche gleich zwei Mal die dynamischen IP-Adressen einem einzigen Anschluss zugeordnet werden, dann wird nach Ansicht des Gerichts kein Fehler bei der Zuordnung vorliegen. Gleichwohl haftet die Beklagte nicht, da nicht feststünde, dass sie für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Die Klägerin habe nicht ausreichend vorgetragen. Das OLG Köln beschäftigt sich an dieser Stelle ausführlich mit Fragen der Erklärungsund Beweislast und deren Umkehr sowie der sekundären Darlegungslast und resümiert, der Anschlussinhaber müsse sich jedenfalls nicht von jedem Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren. Die Beklagte machte hingegen deutlich, dass ihr verstorbener Mann Computer und Internetanschluss besorgt hatte und er beides überwiegend genutzt habe. Ihr selbst seien das Spiel und Peer-to-Peer Netze erst mit der Abmahnung bekannt geworden, vorher wusste sie gar nicht, das es so etwas gibt. Mit dieser Darlegung werde aufgezeigt, dass die Urheberrechtsverletzungen ohne Wissen und ohne Einfluss der Beklagten von ihrem Ehemann im Rahmen seiner eigenständigen Internetnutzung begangen wurden. Damit ließ sich das OLG Köln davon überzeugen, dass die Beklagte nicht Täterin der Urheberrechtsverletzung war. Eine Haftung als Teilnehmerin schloss das Gericht ebenfalls aus, da nicht einmal ein bedingter Vorsatz auf die Haupttat angenommen werden könne. Weiter schloss das Gericht auch eine Haftung der Beklagten als Störerin aus, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, aufgrund derer die Beklagte wusste oder annehmen musste, ihr Ehemann werde über ihren Internetanschluss Rechtsverletzungen begehen, die sie durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte. Auch bestand keine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht gegenüber ihrem Ehemann, da „im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen.“ bestehen. Im Übrigen differenzierte das Gericht die Sachlage in dem Fall klar von der höchstrichterlichen Entscheidung, bei der ein Ehegatte das eBay-Mitgliedskonto des anderen nutzte (BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06): Über ein eBay-Mitgliedskonto werden Rechtsgeschäfte abgewickelt, es gelten besondere Regeln und es gehen erhöhte Gefahren mit dessen Nutzung einher, während ein auf den Namen eines Ehegatten laufender Internetanschluss regelmäßig von beiden gleichermaßen genutzt wird; der Anschlussinhaber kann dann nicht ohne besonderen Anlass für alle Kommunikation über den Anschluss verantwortlich gemacht werden.
Mit diesem Urteil setzt das OLG Köln ein erfreuliches Zeichen. Die Erwägungen sind aus unserer Sicht sehr gut nachvollziehbar, durchdacht und bestens vertretbar. Ob das Urteil Bestand hat, wird man abwarten müssen, denn das OLG hat die Entscheidung zur Revision freigegeben.
Das Urteil des OLG Köln findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/586
Die Entscheidung des Bundesgerichtshof zum eBay-Konto findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/587
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: telemedicus.info, eigene Recherche
INTEREST.ME – NACHFRAGE FÜR US$ 80.000,-
In der vergangenen Domain-Handelswoche lieferte sich die montenegrinische Domain interest.me bei der Marke von US$ 80.000,- (ca. EUR 63.492,-) ein Kopf-an-Kopf Rennen mit liveticker.com.
Die Länderendungen beherrschten diesmal vermarktete Endungen: interest.me erzielte US$ 80.000,- (ca. EUR 63.492,-), gefolgt von zwei kolumbianischen, von denen jewelry.co zum Preis von US$ 24.000,- (ca. EUR 19.048,-) die zweitteuerste Domain und mirror.co beim Preis von US$ 11.000,- (ca. EUR 8.730,-) an vierter Position sitzen. Die britische Domain homeandaway.co.uk klemmte sich mit ihrem Preis von GBP 11.000,- (ca. EUR 13.732,-) dazwischen.
interest.me – US$ 80.000,- (ca. EUR 63.492,-)
jewelry.co – US$ 24.000,- (ca. EUR 19.048,-)
mirror.co – US$ 11.000,- (ca. EUR 8.730,-)
homeandaway.co.uk – GBP 11.000,- (ca. EUR 13.732,-)
dentalveneers.co.uk – US$ 8.900,- (ca. EUR 7.063,-)
finer.co.uk – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.381,-)
flimmer.de – EUR 6.990,-
blue-print.de – EUR 3.400,-
gewerbieninformation.de – EUR 2.083,-
grosse-groessen24.de – EUR 2.000,-
mahee.de – EUR 2.000,-
gg.gg – GBP 5.200,- (ca. EUR 6.491,-)
burrard.ca – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.349,-)
blogger.no – EUR 5.300,-
denso.ch – EUR 4.250,-
the.com.au – AUD 4.422,- (ca. EUR 3.465,-)
blij.nl – EUR 3.000,-
offer.gr – EUR 2.500,-
shopit.pl – EUR 2.250,-
flexible.co – US$ 2.825,- (ca. EUR 2.242,-)
Die jüngeren generischen Endungen boten mit force.biz zum Preis von US$ 6.500,- (ca. EUR 5.159,-) lediglich eine erwähnenswerte Domain.
force.biz – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.159,-)
Unter den älteren generischen Endungen lag mit amara.org zu US$ 25.000,- (ca. EUR 19.841,-) eine .org vorne, beherrscht wurde das Feld aber von .net, die mit instantly.net bei US$ 16.995,- (ca. EUR 13.488,-) einstieg.
amara.org – US$ 25.000,- (ca. EUR 19.841,-)
instantly.net – US$ 16.995,- (ca. EUR 13.488,-)
menus.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.937,-)
elgordo.net – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.349,-)
bildung.net – EUR 6.300,-
heshe.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.016,-)
microage.net – US$ 3.280,- (ca. EUR 2.603,-)
snore.net – US$ 3.188,- (ca. EUR 2.530,-)
hellsehen.org – EUR 1.999,-
dignityhealth.net – US$ 2.495,- (ca. EUR 1.980,-)
tradesman.net – US$ 2.088,- (ca. EUR 1.657,-)
keepup.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.587,-)
nerede.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.587,-)
onthemove.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.587,-)
findthetruth.org – US$ 1.888,- (ca. EUR 1.498,-)
goldenopportunities.net – US$ 1.888,- (ca. EUR 1.498,-)
smartmed.net – US$ 1.888,- (ca. EUR 1.498,-)
motormouth.net – US$ 1.700,- (ca. EUR 1.349,-)
raincheck.net – US$ 1.700,- (ca. EUR 1.349,-)
Die Domain liveticker.com lag mit einem Preis von US$ 80.000,- (ca. EUR 63.492,-) gleichauf mit der Länderdomain interest.me. Nur wenige Dollar dahinter reihte sich xingzuo.com beim Preis von US$ 74.000,- (ca. EUR 58.730,-) ein. Es folgten einige weitere gut bepreiste .com-Domains:
liveticker.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 63.492,-)
xingzuo.com – US$ 74.000,- (ca. EUR 58.730,-)
parkinggames.com – US$ 55.000,- (ca. EUR 43.651,-)
sudi.com – US$ 52.000,- (ca. EUR 41.270,-)
arctic.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 39.683,-)
kindred.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 39.683,-)
coterie.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 27.778,-)
sourz.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 23.810,-)
moeco.com – EUR 20.000,-
tuji.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 17.460,-)
wirebaskets.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.460,-)
videogoneviral.com – US$ 19.750,- (ca. EUR 15.675,-)
aceiteoliva.com – EUR 15.000,-
milkandhoney.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 14.286,-)
militarylawyer.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 13.889,-)
summon.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 13.889,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
HAMBURG – @KIT-KONGRESS ZUM PERSÖNLICHKEITSRECHT
Unter dem Titel „Der Schutz der Persönlichkeit im Internet“ veranstaltet der Bayreuther Arbeitskreis IT/Neue Medien-Recht eV im Juni 2012 in Hamburg zusammen mit der Zeitschrift „Kommunikation & Recht“ den 12. @kit-Kongress, verbunden mit dem 2. Forum „Kommunikation & Recht“.
Das Thema „Der Schutz der Persönlichkeit im Internet“ ist aktuell wie nie. Das Team um Prof. Dr. Stefan Leible, 1. Vorsitzender des @kit eV und RA Torsten Kutschke, dem Chefredakteur „Kommunikation & Recht“ (K & R) hat auch diesmal zahlreiche Fachleute aktiviert, die am 21. und 22. Juni 2012 in Hamburg das Persönlichkeitsrecht in Zeiten des Internets unter vielfältigen Aspekten diskutieren. So wird Prof. Dr. Dirk Heckmann, Universität Passau, das EU-Datenschutzpaket und seine Folgen für Deutschland begutachten, Prof. Dr. Indra Spiecker die Durchsetzung datenschutzrechtlicher Mindestanforderungen bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken untersuchen, RA Michael Fricke, CMS Hasche Sigle, Hamburg, widmet sich dem Gegendarstellungsanspruch im Internet, und RA Dr. Roger Mann, Sozietät Damm & Mann, Hamburg, ventiliert die Frage, ob das Internet das Vergessen lernen muss, um nur einige wenige Beispiele für die zu erwartenden Fachvorträge zu geben.
Der 12. @kit-Kongress findet am 21. und 22. Juni 2012 in den Räumen der Gruner + Jahr AG & Co. KG, Am Baumwall 11 in 20459 Hamburg statt. Die Teilnahme kostet je nach dem zwischen EUR 60,- (Studenten und Referendare) und EUR 490,-; @kit-Mitglieder und Abonnenten der K & R erhalten Vergünstigungen. Der Preis schließt Veranstaltungsunterlagen, ein Abendessen (exklusive Getränke), Pausenverpflegung sowie den Tagungsband ein, der nach seinem Erscheinen allen Teilnehmern zugesandt werden wird. Eine Teilnahmebestätigung nach § 15 FAO wird erteilt (vorbehaltlich der Anerkennung durch die jeweils zuständige RAK).
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://ak-it-recht.de/2012/04/12-akit-kongress-2012/
Quelle: ak-it-recht.de